HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 974
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 554/18, Urteil v. 20.11.2019, HRRS 2020 Nr. 974
1. Auf die Revision des Nebenklägers B. wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 5. Juli 2018 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte A. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zu seinem Nachteil freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision des Nebenklägers wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt und vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den Angeklagten A. hat es vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten S. und vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. freigesprochen.
Der Nebenkläger B. wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Freisprüche der Angeklagten P. und A. von den Vorwürfen der vorsätzlichen Körperverletzung bzw. gefährlichen Körperverletzung zu seinem Nachteil. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Am 27. November 2016 gegen 03.25 Uhr kam es vor der Diskothek „N.“ in G. zunächst zu einer in ihren Einzelheiten nicht mehr genau feststellbaren verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten P. und den Nebenklägern B. und S. Der bis dahin unbeteiligte Zeuge D. stellte sich zwischen die Streitenden, um sie zu trennen. Daraufhin versetzte ihm der Angeklagte P. unvermittelt einen Kopfstoß, packte ihn am Hals und stieß ein weiteres Mal mit dem Kopf zu. Im anschließenden Gerangel gingen beide zu Boden; der Zeuge D. lag unten, der Angeklagte P. auf ihm. Das Landgericht konnte nicht feststellen, ob der Angeklagte P. den Zeugen D. weiter geschlagen oder ihm weitere Kopfstöße versetzt hatte.
Die Nebenkläger B. und S. versuchten nunmehr den Angeklagten P. von D. zu trennen. Die Schwurgerichtskammer hat nicht sicher feststellen können, „aber auch nicht ausgeschlossen“, dass die Nebenkläger mehrfach nach dem Angeklagten P. traten und diesen dabei auch trafen.
Der Angeklagte A., der bis dahin lediglich danebengestanden und sich nicht in das Geschehen eingemischt hatte, ergriff nun das von ihm in seiner Jackentasche mitgeführte Klappmesser, öffnete es und stach „in kurzer Reihenfolge dem Zeugen S. dreimal und dem Zeugen B. einmal von hinten in den Rücken“. Der Angeklagte A. handelte mit dem Willen, weitere von ihm wahrgenommene Tritte der Nebenkläger S. und B. gegen den Mitangeklagten P. zu unterbinden und die Auseinandersetzung zu beenden. Nach den Stichen flüchteten die beiden Angeklagten.
Durch mindestens eine der Stichverletzungen wurde der Brustkorb des Geschädigten S. eröffnet, der einen Spannungspneumothorax erlitt; der Geschädigte B. erlitt eine etwa 7 cm tiefe Stichverletzung, die sich auf den Weichteilmantel des Rückens beschränkte.
2. Das Landgericht hat die Tat des Angeklagten P. zum Nachteil des Geschädigten D. als vorsätzliche Körperverletzung gewertet und ihn deswegen zu einer Geldstrafe verurteilt. Soweit dem Angeklagten P. darüber hinaus vorgeworfen wurde, dem Geschädigten B. ebenfalls einen Kopfstoß versetzt zu haben, hat das Landgericht dazu keine Feststellungen treffen können und ihn von dem Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
Den Angeklagten A. hat es vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten S. und vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. jeweils aus rechtlichen Gründen freigesprochen; diese Taten seien durch Nothilfe gemäß § 32 StGB gerechtfertigt. Zugunsten des Angeklagten A. ist die Schwurgerichtskammer davon ausgegangen, dass die Nebenkläger S. und B. den Mitangeklagten P. durch Tritte angegriffen haben. Dieser Angriff sei rechtswidrig, insbesondere nicht durch Nothilfe zugunsten des Geschädigten D. gerechtfertigt gewesen. Die Schwurgerichtskammer ist dabei weiter zu Gunsten des Angeklagten A. davon ausgegangen, dass die beiden Kopfstöße des Angeklagten P. zum Nachteil des Geschädigten D. abgeschlossen und eine Wiederholung von Verletzungshandlungen „nicht unmittelbar zu befürchten war“.
1. Die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
2. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte A. vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. freigesprochen worden ist.
a) Die Wertung des Landgerichts, die Messerstiche des Angeklagten A. seien durch Nothilfe (§ 32 StGB) gerechtfertigt, hält ausgehend von den bislang getroffenen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
aa) Nicht rechtswidrig handelt nur derjenige, der eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist. Dabei kann das Merkmal der Gebotenheit im Einzelfall sozialethisch begründete Einschränkungen an sich erforderlicher Verteidigungshandlungen notwendig machen. Die Verteidigung ist dann nicht geboten, wenn von dem Angegriffenen aus Rechtsgründen die Hinnahme der Rechtsgutsverletzung oder eine eingeschränkte risikoreichere Verteidigung zu verlangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1996 - 5 StR 432/95, BGHSt 42, 97, 100; Urteil vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273).
bb) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist das Gebotensein des vom Angeklagten A. gewählten lebensgefährlichen Messereinsatzes nicht rechtsfehlerfrei begründet.
(1) Die Strafkammer führt lediglich ganz allgemein aus, dass der „Einsatz des Messers […] geboten“ war und eine „Einschränkung des Nothilferechts des Angeklagten A. […] nicht“ bestanden habe; eine nähere Begründung fehlt. Eine solche wäre hier indes schon deshalb erforderlich gewesen, weil der Angeklagte A. dem Nebenkläger S. dreimal und dem Nebenkläger B. einmal in den Rücken gestochen hat. Bei dieser Art der Tatbegehung bedarf das Gebotensein des für sich bereits gefährlichen Messereinsatzes besonderer Begründung (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. September 2012 - 4 StR 197/12, NStZ-RR 2013, 139, 140 mwN).
(2) Die Strafkammer hat zudem gegenläufige, zu einer möglichen Einschränkung des Nothilferechts führende Umstände nicht in den Blick genommen.
(a) Selbst wenn der Angriff des Angeklagten P. auf den Geschädigten - wovon das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen ist - bereits beendet gewesen sein sollte, kann sich gleichwohl aus dem Verlauf der Auseinandersetzung eine Einschränkung des Nothilferechts für den Angeklagten A. ergeben haben.
Wer durch ein sozialethisch zu beanstandendes Vorverhalten einen Angriff auf sich schuldhaft provoziert hat, selbst wenn er ihn nicht in Rechnung gestellt haben sollte oder gar beabsichtigt hat, darf nicht bedenkenlos von seinem Notwehrrecht Gebrauch machen und sofort ein lebensgefährliches Mittel einsetzen. Er muss vielmehr dem Angriff nach Möglichkeit ausweichen und darf zur Trutzwehr mit einer lebensgefährlichen Waffe erst übergehen, nachdem er alle Möglichkeiten zur Schutzwehr ausgenutzt hat; nur wenn sich ihm diese Möglichkeit verschließt, ist er zu entsprechend weitreichender Verteidigung befugt (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452). Gegen einen unbewaffneten Gegner kommt der Gebrauch einer lebensgefährlichen Waffe nur in Ausnahmefällen in Betracht; es darf nur das letzte Mittel zur Verteidigung sein (BGH, Urteile vom 25. März 2014 - 1 StR 630/13, NStZ 2014, 451, 452, und vom 1. Juni 2016 - 1 StR 597/15, NStZ-RR 2016, 272, 273; für den Nothelfer vgl. auch Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - 2 StR 252/17).
(b) Das Landgericht hat weder die anfängliche vom Angeklagten P. eingeräumte abfällige Bemerkung gegenüber dem Zeugen B. noch dessen unmittelbare Verletzungshandlung gegenüber dem streitschlichtenden Geschädigten D. in den Blick genommen, mithin Umstände, die belegen, dass der Angeklagte P. nicht nur den verbalen Streit, sondern die körperliche Auseinandersetzung suchte. Dieses festgestellte, nicht nur sozialethisch zu beanstandende, sondern auch rechtswidrige Vorverhalten könnte jedenfalls zu einer Einschränkung des Nothilferechts führen, so dass sich der Angeklagte A. womöglich darauf hätte beschränken müssen, den gefährlichen Messereinsatz von hinten anzudrohen und - sofern dies zur Beendigung des Angriffs erfolgsversprechend schien - die sich in der Nähe aufhaltenden weiteren Zeugen um Hilfe zu rufen.
cc) Das Landgericht hat zudem bei seiner Wertung, der Angriff des Mitangeklagten P. gegenüber dem Zeugen D. sei bereits beendet gewesen, nicht erkennbar in den Blick genommen, dass der Mitangeklagte allein dadurch, dass er auf dem Zeugen D. lag, ihn bereits durch sein Körpergewicht in seiner Fortbewegungsfreiheit beeinträchtigt haben könnte mit der Folge, dass der von ihm ausgehende rechtswidrige Angriff noch fortdauerte und gerade nicht beendet war. In diesem Fall hätten die Nebenkläger B. und S. mit ihrem gewaltsamen Vorgehen gegen den Mitangeklagten P. möglicherweise ihrerseits Nothilfe geleistet. Unter diesen Umständen konnte der Angeklagte daher seinerseits kein Nothilferecht für sich in Anspruch nehmen. Bei zeitlich aufeinanderfolgenden wechselseitigen Angriffen der Beteiligten bedarf es zur Prüfung der Notwehrlage einer Gesamtbetrachtung unter Einschluss des der Tathandlung vorausgegangenen Geschehens (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600 mwN); derjenige kann sich nicht auf ein Notwehrrecht berufen, der zuvor einen anderen rechtswidrig angegriffen hat, so dass dieser seinerseits aus Notwehr handelt (BGH, Urteile vom 26. Oktober 1993 - 5 StR 493/93, BGHSt 39, 374, 376 f. und vom 23. Januar 2003 - 4 StR 267/02, NStZ 2003, 599, 600).
b) Nach alledem kann der Senat hier letztlich dahinstehen lassen, ob die Ausführungen des Landgerichts den gemäß § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO an ein freisprechendes Urteil zu stellenden Anforderungen insgesamt noch gerecht werden (vgl. dazu nur BGH, Urteil vom 26. April 1990 - 4 StR 24/90, BGHSt 37, 21, 22; Senat, Urteil vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420 mwN). Denn die Urteilsgründe enthalten keine Feststellungen zu Werdegang, Vorleben und Persönlichkeit des Angeklagten A. Solche Feststellungen sind zwar in erster Linie bei verurteilenden Erkenntnissen notwendig, um nachvollziehen zu können, ob der Tatrichter die wesentlichen Anknüpfungstatsachen für die Strafzumessung (§ 46 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 StGB) ermittelt und berücksichtigt hat. Aber auch bei freisprechenden Urteilen ist der Tatrichter aus sachlich-rechtlichen Gründen zumindest dann zu solchen Feststellungen verpflichtet, wenn diese für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können und deshalb zur Überprüfung des Freispruchs durch das Revisionsgericht auf Rechtsfehler hin notwendig sind; das ist etwa dann der Fall, wenn vom Tatrichter getroffene Feststellungen zum Tatgeschehen ohne solche zu den persönlichen Verhältnissen nicht in jeder Hinsicht nachvollziehbar und deshalb lückenhaft sind (vgl. dazu BGH, Urteile vom 13. Oktober 1999 - 3 StR 297/99, NStZ 2000, 91, vom 14. Februar 2008 - 4 StR 317/07, NStZ-RR 2008, 206 und vom 11. März 2010 - 4 StR 22/10, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 16 mwN).
Die Notwendigkeit, die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten A. umfassend in den Blick zu nehmen und nähere Feststellungen zu dessen Lebenslauf, Werdegang und Persönlichkeit zu treffen und in den Urteilsgründen darzulegen, dürfte sich im vorliegenden Fall bereits aus der ihm vorgeworfenen Straftat ergeben. Sie beruht darauf, dass der Angeklagte bei einem Diskothekenbesuch ein - hinsichtlich Klingenlänge und sonstigen Spezifikationen allerdings nicht näher beschriebenes - Klappmesser mit sich geführt und sodann ohne jegliche vorherige Ankündigung gegenüber mehreren Personen eingesetzt hat. Diese Umstände der Tatbegehung legen es nahe, dass der Persönlichkeit des Angeklagten A., der sich zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung in Haft befunden hat, und seinen individuellen Lebensumständen Bedeutung auch für die Beurteilung des Tatvorwurfs zukommen kann. Zu umfassenden Feststellungen ist das Tatgericht insbesondere verpflichtet, wenn diese - z.B. bei einschlägigen Vorverurteilungen - für die Beurteilung des Tatvorwurfs eine Rolle spielen können (vgl. Senat, Urteil vom 2. April 2014 - 2 StR 554/13, NStZ 2014, 419, 420 mwN).
3. Die weiter gehende Revision des Nebenklägers B. hat keinen Erfolg. Der Freispruch des Angeklagten P. aus tatsächlichen Gründen vom Vorwurf der vorsätzlichen Körperverletzung zu seinem Nachteil weist keinen Rechtsfehler auf; insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht widersprüchlich oder lückenhaft.
a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die richterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Dem Tatgericht obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; Senat, Urteil vom 5. April 2017 - 2 StR 593/16). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherten Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (Senat, Urteil vom 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, wistra 2008, 398; Urteil vom 5. April 2017 - 2 StR 593/16).
b) Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Tatgerichts hinsichtlich des Anklagevorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil des Nebenklägers B. noch. Weder ist die Würdigung der Aussage des Nebenklägers B. durchgreifend rechtsfehlerhaft noch ist die tatrichterliche Würdigung der Aussage des Zeugen S. lückenhaft oder widersprüchlich. Das Landgericht hat sich mit allen wesentlichen Kriterien auseinandergesetzt; seine Schlussfolgerungen sind möglich. Selbst wenn - wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat - eine andere Beurteilung der Aussagen möglicherweise nähergelegen hätte oder überzeugender wäre, führt dieses indes nicht zu einem durchgreifenden, vom Revisionsgericht zu beachtenden Rechtsfehler.
4. Die Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten A. wegen des Tatvorwurfes zum Nachteil des Nebenklägers B. lässt den Freispruch hinsichtlich des Tatvorwurfes gegenüber dem Nebenkläger S. unberührt.
a) Die Auslegung der Revision des Nebenklägers ergibt, dass sie auf den Freispruch vom Vorwurf der ihn betreffenden nebenklagefähigen Delikte beschränkt ist. Ausgeurteilte materiellrechtlich selbständige Taten, die der Nebenkläger mit seinem Rechtsmittel nicht angreift, sind bereits deshalb einer Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (§ 352 StPO; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5).
Im Übrigen entspricht die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts bei Revision des Nebenklägers den zur Anschlussbefugnis als solcher entwickelten Grundsätzen. Das folgt daraus, dass der Gesetzgeber durch die Neufassung von § 400 StPO durch das OpferschutzG vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496) die Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers neu geregelt und seiner Verfahrensstellung und speziellen Interessenlage mit Blick auf den Gedanken der Beschwer angepasst hat (vgl. dazu BTDrucks. 10/5305, S. 15; LR-StPO/Hilger, 26. Aufl., § 400 Rn. 3 mwN; Rieger, NStZ 1990, 11, 15). Das Interesse am Verfahrensergebnis bzw. an der Möglichkeit einer Korrektur dieses Ergebnisses bezieht sich im Wesentlichen darauf, dass das Verfahren wegen des Nebenklagedelikts eröffnet wird, aus dem sich seine Anschlussbefugnis ergibt, und dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nach § 395 StPO zum Anschluss berechtigt (LR-StPO/Hilger, aaO).
Danach erstreckt sich der Prüfungsumfang bei der Nebenklägerrevision weder auf den Strafausspruch (§ 400 Abs. 1 StPO) noch auf Taten, die den Nebenkläger nicht zum Anschluss berechtigen, selbst wenn diese materiell-rechtlich mit der zum Anschluss berechtigenden Tat in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. März 1997 - 3 StR 627/96, BGHSt 43, 15 f. und vom 30. Juli 2015 - 4 StR 561/14, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Prüfungsumfang 5 mwN).
b) Die Aufhebung des Teilfreispruchs wegen des Tatvorwurfs zum Nachteil des Nebenklägers B. führt auch nicht zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Freispruchs zum Tatvorwurf zum Nachteil des Nebenklägers S., weil es sich insoweit um nicht abtrennbare Teile des Urteils handeln würde (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 17. April 1984 - 2 StR 63/84, NStZ 1984, 566; BGH, Beschluss vom 8. Juli 1997 - 4 StR 271/97, NStZ-RR 1997, 331). Ein Fall der Unteilbarkeit des Urteilsgegenstands liegt nicht vor, da es sich bei den Tatvorwürfen um materiellrechtlich selbständige Taten handelt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts sind zudem die drei Messerstiche des Angeklagten A. gegen den Geschädigten S. und der Messerstich gegen den Nebenkläger B. nicht in natürlicher Handlungseinheit erfolgt. Nach den Feststellungen wandte sich der Angeklagte A. zunächst dem Geschädigten S. zu und fügte diesem in kurzer Abfolge drei Stichverletzungen in den Rücken zu. Nach Abschluss dieses Angriffs versetzte der Angeklagte sodann dem Nebenkläger B. eine Stichverletzung in den Rücken. Der Angeklagte hat somit nacheinander auf zwei verschiedene Personen eingestochen. Damit stehen die Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander. Gegen die unterbliebene Aburteilung eines selbständigen Tatgeschehens, dass nicht zur rechtswidrigen Verwirklichung eines ihn betreffenden Straftatbestandes im Sinne des § 395 StPO führt, kann sich der Nebenkläger mangels eigener Verletzung aber nicht wenden (vgl. auch KK-StPO/Walther, 8. Aufl. § 395 Rn. 18; § 400 Rn. 3 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 974
Externe Fundstellen: NStZ 2021, 33
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner