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HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 945

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 14/15, Urteil v. 29.04.2015, HRRS 2015 Nr. 945


BGH 2 StR 14/15 - Urteil vom 29. April 2015 (LG Köln)

Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit eines freisprechenden Urteils; Darstellung im Urteil).

§ 261 StPO; § 267 Abs. 1 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist (vgl. BGH NStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt es demnach auch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.).

2. Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer theoretischen Möglichkeit gründen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (vgl. BGH NStZ-RR 2005, 147).

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 3. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der Freiheitsberaubung unter Verursachung einer schweren Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit versuchter Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des Geschädigten D. aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.

I.

1. Den Angeklagten ist mit der zugelassenen Anklage vorgeworfen worden, den Geschädigten D. am 21. August 2013 in einer Wohnung in K. -N. in der Annahme, er habe sie an die Polizei wegen mehrerer vorangegangener Diebstähle von Navigationsgeräten aus Kraftfahrzeugen „verraten“, zur Rede gestellt zu haben. Da der Geschädigte einen solchen „Verrat“ abgestritten habe, sei er zunächst von dem Angeklagten M. mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Die Angeklagten hätten sodann den am Boden liegenden Geschädigten mit beschuhten Füßen gegen die Wirbelsäule und den Kopf getreten, so dass er u.a. multiple Prellungen, Schürfungen und eine Lungenquetschung erlitten habe. Danach hätten die Angeklagten M. und G. den Geschädigten im Badezimmer der Wohnung mit Kabelbindern gefesselt, mit einem Handtuch geknebelt und unter Vorhalt eines Messers die Konsequenzen eines weiteren „Abstreitens“ deutlich gemacht. Da der Geschädigte weiterhin eine Zusammenarbeit mit der Polizei abgestritten habe, hätten die Angeklagten zunächst versucht, mit dem Messer die Hälfte des kleinen Fingers des Geschädigten abzuschneiden. Nachdem ihnen das nicht gelungen sei, hätten sie sodann mit einem Bolzenschneider den Fingerknochen durchtrennt und die abgeschnittene Hälfte des Fingers in der Toilette entsorgt. Nachdem der Geschädigte die Blutung gestoppt habe, sei er angewiesen worden, den Angeklagten S. bei einem Ladendiebstahl zu begleiten; diese Gelegenheit habe der Geschädigte zur Flucht genutzt.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

a) Im Sommer 2013 mietete der Angeklagte G. über ein Internet-Portal eine teilmöblierte Ein-Zimmer-Wohnung in einem Haus in K. -N. zur Untermiete an. Die Wohnung diente in der Folgezeit auch den Angeklagten S., M. und K. und dem späteren Tatopfer D. als Unterkunft.

Aufgrund eines Verdachts, die Angeklagten und der Geschädigte könnten - ggf. zusammen mit weiteren Mittätern - Diebstähle aus hochwertigen Kraftfahrzeugen begehen, erfolgten verschiedene Observationsmaßnahmen der Polizei, in deren Verlauf Lichtbilder aller vier Angeklagten, des Geschädigten und einer weiteren Person angefertigt wurden, die sie - mit Ausnahme des D. - jeweils an einem Fenster der Wohnung in K. -N. zeigten. Die Angeklagten K. und ein weiterer dort wohnhafter litauischer Staatsangehöriger bemerkten am Abend des 19. August 2013 die Observation.

Am Vormittag des 21. August 2013 zwischen 10.00 Uhr und 10.45 Uhr wandte sich der an der rechten Hand stark blutende Geschädigte D. in K. -N. vor einer Bäckerei hilfesuchend an einen Passanten. Dieser informierte eine Bäckereiangestellte, die ihrerseits einen Krankenwagen rief. D. wies zu diesem Zeitpunkt eine stark blutende Amputationswunde am rechten kleinen Finger auf, die er mit einem Handtuch verbunden hatte, außerdem multiple Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten; sein Gesicht war geschwollen und blau unterlaufen. Im Zuge der medizinischen Erstversorgung im Rettungswagen wurde der kleine Finger verbunden. Dabei gab der Geschädigte dem Rettungsassistenten F. auf Befragen teils gestikulierend, teils in russischer Sprache sprechend an,“ A.“ zu heißen und von vier Personen geschlagen worden zu sein.

b) Das Landgericht hat die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil es nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen konnte, wer die Verletzungen des Geschädigten verursacht habe. Angesichts der „Konstellation 'Aussage gegen Aussage'" (UA S. 30) habe es durchgreifende Bedenken an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten D. und dessen Glaubwürdigkeit gegeben. Die Aussage des Belastungszeugen sei wegen „massiver Inkonstanzen, Ungereimtheiten und Widersprüche insgesamt nachhaltig erschüttert“ (UA S. 30). Die Strafkammer hat die Aussage des Geschädigten den Feststellungen daher nur insoweit zugrunde zu legen vermocht, „als diese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden. Da dies weitgehend und insbesondere das eigentliche Tatgeschehen betreffend nicht der Fall ist, konnte die Kammer nicht von der Richtigkeit der Angaben des Zeugen D. ausgehen, soweit diese die Angeklagten im Sinne der Anklage belasten“ (UA S. 31).

II.

Das Urteil hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil sich die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung als nicht tragfähig erweist.

1. Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Seiner Beurteilung unterliegt nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa der Fall, wenn der Tatrichter die von ihm festgestellten Tatsachen nicht unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten gewürdigt hat oder über schwerwiegende Verdachtsmomente ohne Erörterung hinweggegangen ist (BGH, Urteil vom 29. September 1998 - 1 StR 416/98, NStZ 1999, 153). Der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt es demnach auch, ob überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt worden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 18. Januar 2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011, 302, 303 und vom 10. August 2011 - 1 StR 114/11, NStZ 2012, 110, 111).

Voraussetzung für die Überzeugung des Tatrichters von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt. Dabei haben solche Zweifel außer Betracht zu bleiben, die realer Anknüpfungspunkte entbehren und sich lediglich auf die Annahme einer theoretischen Möglichkeit gründen (Senat, Urteil vom 1. September 1993 - 2 StR 361/93, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 22; BGH, Urteil vom 11. April 2002 - 4 StR 585/01, NStZ-RR 2002, 243). Es ist daher rechtsfehlerhaft, wenn eine nach den Feststellungen naheliegende Schlussfolgerung nicht gezogen ist, ohne dass konkrete Gründe angeführt sind, die dieses Ergebnis stützen könnten. Alternative, für den Angeklagten günstige Geschehensabläufe sind erst dann bedeutsam, wenn für ihr Vorliegen konkrete Anhaltspunkte erbracht sind und sie deshalb nach den gesamten Umständen als möglich in Betracht kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. September 1989 - 2 StR 392/89, BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1; BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147).

2. Hieran gemessen unterliegt die Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Bereits im Ausgangspunkt seiner Beweiswürdigung hat das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt. Von einer typischen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird und objektive Beweisumstände fehlen (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 18. Juni 1997 - 2 StR 140/97, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 14; BGH, Urteil vom 24. April 2003 - 3 StR 181/02, NStZ 2003, 498, 499), ist angesichts hier festgestellter objektiver Beweismittel nicht auszugehen. Durch objektive Beweismittel ist etwa die Feststellung abgesichert, dass die multiplen Prellungen im Gesicht, am Brustkorb und den oberen Extremitäten des Geschädigten sowie die Lungenquetschung, die der Geschädigte am Morgen des 21. August 2013 aufwies, nur durch Dritte zugefügt worden sein konnten; zudem wurden in dem Badezimmer der von den vier Angeklagten zur Tatzeit genutzten Wohnung in K. -N. zahlreiche Blutspuren des Geschädigten sowie vier durchtrennte Kabelbinder aufgefunden, was auf die Amputation des Fingers im Badezimmer schließen lässt.

b) Das Urteil lässt zudem nicht erkennen, dass die Strafkammer alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten der Angeklagten zu beeinflussen, in seine Überlegungen einbezogen und dabei nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat (zu diesen Erfordernissen etwa BGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - 4 StR 577/14, juris Rn. 15 mwN). Die Strafkammer hat schon den Blick fehlerhaft dahin verengt, die Aussage des Geschädigten den Feststellungen „nur insoweit zugrundezulegen, als diese durch objektive Umstände außerhalb der Aussage selbst gestützt werden“ (UA S. 30 f.). Einzelne, nahezu nur die Aussagekonstanz betreffende Indizien, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Geschädigten sprechen, werden zwar schematisch benannt und gewürdigt, jedoch ohne sie erkennbar mit allen anderen Umständen gesamtwürdigend zu gewichten.

c) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht Tritte und Schläge zum Nachteil des Geschädigten D. durch alle vier Angeklagten sowie das Abschneiden des kleinen Fingers im Mittelglied in der Annahme, der Geschädigte habe die Angeklagten an die Polizei „verraten“, für nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellbar gehalten hat, lassen besorgen, dass es von überspannten Anforderungen bei der richterlichen Überzeugungsbildung ausgegangen ist und maßgebliche - durch objektive Beweismittel abgesicherte (s. oben lit. a)) - Gesichtspunkte nicht in den Blick genommen hat.

Angesichts zahlreicher weiterer gegen die vier Angeklagten sprechenden Verdachtsmomente (Auffinden von „typische(n) Aufbruchswerkzeug"; Entdeckung der Observation am 19. August 2013; Auffinden von Kabelbindern; Schlüssel zur Zimmertür des frisch geputzten Bades steckte „außen"; Hilfesuchen des Geschädigten bei einem Passanten am 21. August 2013), hätte eine Zurechnung der Verletzungen des Geschädigten durch die vier Angeklagten nur dann zweifelhaft sein können, wenn ein alternativer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen gewesen wäre. Das Landgericht hat dafür ausreichen lassen, dass "[…] außerhalb der mängelbelasteten Aussage des Zeugen (D.) […] schon nur eine Anwesenheit aller Angeklagter zur Tatzeit und eine Beteiligung an den Misshandlungen (nicht) hinreichend sicher (belegt sei)" (UA S. 43 f.). Insbesondere könne „nicht ausgeschlossen werden, dass der Zeuge auch nur einen der vier Angeklagten zu Unrecht“ belaste. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte sei dann „zugunsten eines jeden Angeklagten zu unterstellen, dass gerade er von einer Falschbezichtigung betroffen“ sei (UA S. 44). Unter Berücksichtigung einer „eingeräumten (wenn auch einmaligen) Selbstverletzung des Zeugen D. (könne) […] nicht einmal hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass er sich zumindest die Teilamputation des Fingers auch selbst zugefügt haben könnte“ (UA S. 43).

Damit nimmt die Strafkammer jedoch einen für die Angeklagten günstigen Geschehensablauf an, für welchen es nach den Feststellungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt. Insbesondere sind keine hinreichenden Umstände ersichtlich, weshalb der Geschädigte ein Motiv gehabt haben sollte, alle vier Angeklagten gemeinsam falsch zu belasten, und sich dabei selbst eine so tiefgreifende Verletzung in Form der Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied zugefügt haben sollte. Soweit die Strafkammer darauf abstellt, dass sich der Geschädigte D. während seiner Inhaftierung im Jahr 2014 einmal in die Unterarme geritzt hatte, betrifft dies eine grundlegend andere Art und Weise der (Selbst-)Verletzung, die mit einer (Selbst-)Amputation eines Körperglieds nicht vergleichbar ist. Auch aus dem Umstand, dass der Geschädigte im Jahr 2008 oder 2009 für einen Monat in einer kinderpsychiatrischen Einrichtung untergebracht war, lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass er sich im August 2013 in einem ernsten, psychisch zu behandelnden Krankheitszustand befand, der Selbstverletzungen solcher Art nahelegte. Die (unterstellte) Selbstamputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Geschädigten in der Nacht zum 21. August 2013 in der zusammen mit den Angeklagten genutzten Wohnung in K. -N. lässt sich zudem mit den - objektiv durch Dritte - zugefügten Verletzungen am Oberkörper des Geschädigten sowie dessen Lungenquetschung ebenfalls nicht in Einklang bringen.

d) Schließlich kommt hinzu, dass - entgegen den Ausführungen des Landgerichts - die Angaben des Geschädigten zum Kern des Tatgeschehens, nämlich den Verletzungshandlungen (Tritte und Schläge durch alle vier Angeklagten in der Nacht zum 21. August 2013, Amputation des kleinen Fingers im Mittelglied durch den Angeklagten G. unter Mitwirkung des Angeklagten M. im Badezimmer) konstant sind und nicht nur die Schilderung eines Tatablaufs in „ganz groben, konturlosen Zügen“ mit „Inkonsistenzen und Unzuverlässigkeiten […] Widersprüche(n) und auch offensichtliche(n) Lügen“ (UA S. 38) darstellt. In diesem Kontext hätte das Landgericht dann auch in den Blick nehmen müssen, ob der Umstand, dass der Geschädigte ein offensichtliches Motiv für Lügen und widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Randgeschehens zu seinem illegalen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland unter fremden Namen und einer möglichen Beteiligung an Straftaten hatte, die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zum Kerntatgeschehen und seine Glaubwürdigkeit überhaupt in Frage stellen kann.

HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 945

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel