Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 181/02, Urteil v. 24.04.2003, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 76 Fällen sowie wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den Verfall eines Geldbetrags von einer Million DM angeordnet. Nach den Feststellungen belieferte der Angeklagte seinen Bekannten Holger L. in 20 Fällen mit je einem Kilogramm Kokain und in einem weiteren Fall mit zwei Kilogramm Kokain zum Preis von 70.000 DM pro Kilogramm. Nachdem der Angeklagte nicht mehr nach außen als Lieferant in Erscheinung treten wollte, beschränkte er sich in weiteren 55 Fällen darauf, den Bezug der von Holger L. wöchentlich benötigten Menge von einem Kilogramm jeweils zu vermitteln, und erhielt dafür eine Provision von je 10.000 DM. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung wurde ein Revolver samt Munition gefunden. Der Angeklagte hat den Waffenbesitz zugegeben, aber die ihm zur Last gelegten Kokaingeschäfte mit Holger L. bestritten. Allerdings hat er eingeräumt, mit diesem andere Kokaingeschäfte, auch im Kilobereich, aber in geringerem Gesamtumfang und unter anderen Umständen, gemacht zu haben.
Das Verfahren war ursprünglich gegen zehn Angeklagte im Umfeld einer Hell's Angels Gruppe, darunter der Angeklagte K. sowie die damals noch miteinander verheirateten Mitangeklagten Holger und Sonja L., gerichtet. In einer ersten Hauptverhandlung in der Zeit vom 20. April 2001 bis 15. Mai 2001 wurden acht der Angeklagten abgeurteilt, nachdem sie Geständnisse abgelegt hatten. Einer von ihnen war Holger L., dessen Verurteilung vom 25. April 2001 rechtskräftig geworden ist. Gegen den Angeklagten K. und die Mitangeklagte Sonja L. wurde ab 14. August 2001 eine zweite Hauptverhandlung durchgeführt. In dieser machte Sonja L. als Angeklagte umfassende Angaben, unter anderem auch über die Ablegung eines Geständnisses von Holger L. im ersten Durchgang. Holger L. wurde am 17. August 2001 als Zeuge vorgeladen, machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO Gebrauch. Danach wurde das Verfahren gegen Sonja L. abgetrennt und diese unter Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG wegen Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das Verfahren ist sodann gegen den Angeklagten K. allein fortgeführt worden.
Auf entsprechende Beweisanträge wurden Sonja und Holger L. als Zeugen geladen. Sonja L., deren Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworden war, machte von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht und Holger L. von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht stützt die Verurteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben, die Sonja L. als Mitangeklagte in der damals gegen beide gemeinsam geführten Hauptverhandlung gemacht hatte.
Die auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Im Abschnitt "I. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften" befaßt sich die Revisionsbegründung unter Ziff. 1. ausführlich mit dem Zustandekommen und der Verwertung des Geständnisses des früheren Mitangeklagten Holger L. und den hierzu gestellten Beweisanträgen. Soweit dem konkrete Verfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zu entnehmen sind, bemerkt der Senat:
a) Mit der Revisionsbegründung unter I. 1. c) dd) wird beanstandet, das Landgericht hätte entweder eine Beweiserhebung über die Angaben von Holger L. zulassen oder insgesamt unterlassen müssen. Es erscheint schon fraglich, ob es sich um eine zulässige Verfahrensrüge handelt, da nicht dargelegt wird, in welcher der beiden Alternativen die Verletzung von Verfahrensrecht gesehen wird. Aber selbst wenn man dem die Rüge der unzulässigen Verwertung des Geständnisses auf Grund des Berichts der Zeugin Sonja L. entnimmt, die als Mitangeklagte von Holger L. in der ersten Hauptverhandlung das Geständnis miterlebt und nunmehr - als Mitangeklagte in der zweiten Hauptverhandlung - darüber berichtet hatte, ist der Bestand des Urteils nicht gefährdet.
Dabei kann offenbleiben, ob diese Verwertung mit § 252 StPO unvereinbar war, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, oder ob unter den besonderen Umständen der vorliegenden Verfahrensgestaltung, bei der das Geständnis Gegenstand der ersten Hauptverhandlung geworden war und somit ohne weiteres der Verurteilung des Angeklagten hätte zu Grunde gelegt werden dürfen, wenn diese bereits in diesem Verfahrensstadium hätte erfolgen können, nicht etwas anderes gelten kann, zumal alle Verfahrensbeteiligte der zweiten Hauptverhandlung, soweit sie auch bei der ersten dabei waren, das Geständnis miterlebt haben. Jedenfalls kann der Senat ausschließen, daß ohne die Berücksichtigung des Geständnisses und der Verurteilung von Holger L. die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Sonja L. anders beurteilt worden wäre. Die Strafkammer hat nämlich in einer eingehenden Beweiswürdigung so zahlreiche und gewichtige Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Angaben gefunden, daß sie für ihre Überzeugung der weiteren Bestätigung durch das Geständnis von Holger L. nicht bedurfte:
aa) Das Landgericht hat zunächst die Entstehungsgeschichte der belastenden Aussage von Sonja L. eingehend dargelegt, wonach ihre verwerteten Angaben als Mitangeklagte auf ihre polizeilichen Zeugenaussagen zurückgehen.
Damals war die Kriminalpolizei an sie herangetreten, als bereits anderweitige Ermittlungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen liefen, um sie von der - ersichtlich bereits durch die vorhandenen Ermittlungsergebnisse gerechtfertigten - Verhaftung ihres damaligen Ehemannes Holger L. zu unterrichten und ihre Aussagebereitschaft als Zeugin zu prüfen. Sie hat sich sodann zu einer Aussage als Zeugin entschlossen, ohne bereits selbst im Verdacht zu stehen. Erst im Rahmen ihrer eigenen Schilderung hat sie sich wegen einzelner Beihilfehandlungen selbst belastet. Diese Entstehungsgeschichte der Aussage ist mit der von der Revision angeführten Beweiskonstellation der Entscheidung des 1. Strafsenats vom 15. Januar 2003 (1 StR 464/02) nicht vergleichbar, bei der die belastende Aussage eines Mitangeklagten erstmals im Rahmen einer verfahrensbeendenden Absprache in einer Hauptverhandlung zustande gekommen war. Sie erforderte auch keine verstärkte Auseinandersetzung damit, ob und inwieweit die Angaben durch die Milderungsmöglichkeiten nach § 31 BtMG veranlaßt gewesen sein könnten. Das Landgericht hat weiter berücksichtigt, daß die Angaben von Sonja L. als Mitangeklagte - wie in dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit denen bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung übereinstimmten; sie seien zudem detailreich und mit plastischen Schilderungen verbunden; insgesamt machten sie nicht den Eindruck einer zurechtgelegten Geschichte.
bb) Schließlich hat die Strafkammer auch darauf abgestellt, daß der Angeklagte eingeräumt hat, mit Holger L. im Kilogrammbereich Kokaingeschäfte getätigt zu haben. Damit hat er seine strafbare Verstrickung in den Drogenhandel im Kern bestätigt, auch wenn er abweichende Schilderungen zu Umfang und Abwicklung der Geschäfte gegeben hat. Deshalb hat das Landgericht - zu Recht - in der eigenen Aussage des Angeklagten erhebliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit der Belastung der Zeugin im Hinblick auf die Geschäfte zwischen ihm und Holger L. gesehen.
cc) Wesentliches Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand beigemessen, daß die Angaben vielfach durch andere Beweismittel bestätigt werden.
Mehrere von ihr als Abnehmer von Holger L. bezeichnete Personen, nämlich die Abnehmer G., H. und S. haben ihre Angaben bestätigt und entsprechende Geständnisse abgelegt, die zu ihrer Verurteilung führten. Auch die Belastung weiterer Abnehmer, Kö. und N., ist von einem Zeugen bestätigt worden. Schließlich stimmen Details ihrer Schilderung mit Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung überein.
Dabei kommt der Aussage des Zeugen S. ein ganz besonderes Gewicht zu. Dieser hat erklärt, daß er mit Holger L. befreundet gewesen und mit ihm häufig im Clubhaus der "Hell's Angels" zusammengetroffen sei, während ihm seine damalige Frau Sonja L. "nicht sonderlich sympathisch" gewesen wäre, da sie Holger L. schlecht behandelt habe. Trotz seiner bekundeten Freundschaft zu Holger L. und seiner kritischen Haltung gegenüber Sonja L. hat dieser Zeuge bestätigt, daß ihre Angaben über dessen umfangreichen Handel mit Kokain zutreffend gewesen seien und er selbst zehn Kilogramm Kokain von ihm bezogen habe (UA S. 21, 22). Angesichts des hohen Beweiswertes der Aussage dieses kritischen Zeugen für die Bestätigung der Gesamtaussage der Mitangeklagten Sonja L. kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des pauschalen, nur auf die eigene Tatbeteiligung beschränkten Geständnisses von Holger L. und seiner darauf beruhenden Verurteilung zu einer anderen Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Sonja L. gelangt wäre.
b) Es kann offen bleiben, ob das Landgericht eine Beweiserhebung über die Motive und die Vorgespräche mit Verteidiger und Mitgliedern des Gerichts, die letztlich zu dem Geständnis des früheren Mitangeklagten Holger L. in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung geführt haben (vgl. Revisionsbegründung I. 1. c) cc)), mit der Begründung ablehnen durfte, hierdurch werde das Verwertungsverbot nach § 252 StPO umgangen, was allerdings wegen der engen Verzahnung der Aussagegegenstände zumindest sehr nahe liegt und unter dem Gesichtspunkt ihrer Trennbarkeit allenfalls für die Gespräche mit dem Verteidiger anders gesehen werden könnte. Denn auch auf der insoweit vermißten Beweisaufnahme beruht das Urteil nicht. Da - wie oben dargelegt - die Beweiswürdigung des Landgerichts zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte, wenn die Verurteilung und das Geständnis von Holger L. als Bestätigung der Glaubwürdigkeit der Aussage von Sonja L. weggedacht werden würde, kommt es auch nicht auf die Beweiserhebung an, durch die die Relativierung des Beweiswertes dieses Geständnisses erreicht werden sollte.
c) Die Aufklärungsrüge unter I. 1. c) bb) der Revisionsbegründung, das Gericht habe es unterlassen, Holger L. zu befragen, ob er nicht trotz seiner Aussageverweigerung in die Verwertung seiner früheren Angaben als Angeklagter einzuwilligen bereit war, ist unzulässig. In zulässiger Form ist die Rüge nach § 244 Abs. 2 StPO nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das Gericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen sich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Daran fehlt es, da konkrete Beweistatsachen und Beweismittel insoweit nicht benannt werden. Die Einholung der Zustimmungserklärung zu einer Verwertung selbst stellt noch keine Beweisführung dar, sondern soll eine solche erst ermöglichen. Daß hiermit die Verwertung der bereits gemachten Aussage der Mitangeklagten Sonja L. zu dem Geständnis des Holger L. in der ersten Hauptverhandlung erreicht werden sollte, kann dem Revisionsvortrag nicht entnommen werden, zumal die Verwertung eben dieser Angaben beanstandet wird.
Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Dabei kann der Senat offenlassen, ob er der Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 45, 203 folgen würde, wonach die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 252 StPO durch einen Zeugen die Verwertung einer früheren, auch nicht richterlichen, Vernehmung nicht hindert, wenn der Zeuge sie gestattet (BGHSt 45, 203, 208). Jedenfalls ist ein Tatgericht auch auf der Grundlage dieser Entscheidung regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Verwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind. Solche sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war Holger L. zweimal als Zeuge geladen und hat jedesmal die Aussage verweigert (zunächst am 17. August 2001 und auf Grund eines Beweisantrages der Verteidigung erneut am 15. November 2001).
2. Auch die Rüge, das Landgericht habe gerichts- und allgemeinkundige Tatsachen ohne ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung verwertet, hat im Ergebnis keinen Erfolg.
a) Auf der - in ihrer Absolutheit allerdings bedenklichen - Erwägung der Strafkammer, daß Kokaingeschäfte "immer" zunächst in geringeren Mengen beginnen, bevor sie sich in den Kilogrammbereich steigern (UA S. 23), beruht das Urteil ersichtlich nicht. Weder im festgestellten Sachverhalt noch in der Beweiswürdigung geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte vor den angeklagten und abgeurteilten Kilogeschäften schon vorher kleinere Mengen gehandelt habe. Daß seine Einlassung, er habe, wenn auch anderweitig, im Kilogrammbereich mit Kokain Geschäfte gemacht, Anhaltspunkte für eine Bestätigung der Aussage von Sonja L. bietet, durfte die Strafkammer allein aus dieser Angabe folgern.
b) Die von der Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung zugrundegelegten Annahmen für den Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains sind unter den gegebenen Umständen bereits in einem solchen Maße erkennbar allgemeinkundig, daß ihre Zugrundelegung nicht überraschen kann und einen vorherigen Hinweis nicht erforderte. Im übrigen kann bei der zu Gunsten des Angeklagten sehr niedrig angesetzten Schätzung eines Wirkstoffgehalts von nur 30 % KHC in Anbetracht der ständigen Geschäftsbeziehung im Kilogrammbereich ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte hierdurch benachteiligt wurde (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang A Wirkstoffgehalte Kokain). Auch die Revisionsbegründung konnte insoweit nicht aufzeigen, welcher konkrete Beweis für einen niedrigeren Wert hätte angetreten werden können.
c) Die Annahme einer Wertsteigerung seit Erwerb des Immobilienbesitzes des Angeklagten (UA S. 30) ist nicht zur Schätzung des Betrages des Verfalls von Wertersatz in Höhe des aus den Straftaten Erlangten, sondern nur im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB für die Prüfung herangezogen worden, inwieweit der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Es kann offenbleiben, ob es sich hierbei nicht schon um erkennbar allgemeinkundige Tatsachen handelte; jedenfalls ist nicht bewiesen, daß eine Erörterung in der Hauptverhandlung unterblieben wäre. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß zum Wert der Immobilien sogar eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Dies legt nahe, daß auch eine Erörterung dieser Gesichtspunkte erfolgte. Protokollierungspflichtig war eine solche Erörterung nicht (vgl. BGHSt 36, 354).
3. Die Rüge, das Landgericht habe seinem Urteil Angaben des Zeugen He. zugrunde gelegt, obgleich dieser nicht zur Sache ausgesagt habe, ist entsprechend der Erörterung in der Hauptverhandlung offensichtlich unbegründet.
Dasselbe gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Steuerfahnders sowie für den Beweisantrag zum Inhalt von zwei SMS-Nachrichten von Sonja L. an ihren Schwager Stefan L.
Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insoweit von der Revision erhobenen Einwendungen sind nicht berechtigt.
1. Es besteht nicht die Beweissituation "Aussage gegen Aussage" im eigentlichen Sinne, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter allein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird (vgl. Sander StV 2000, 45, 46). Vielmehr wird die Situation dadurch geprägt, daß die Zeugin zu Kokaingeschäften einer Vielzahl von Beteiligten mit dem Hintergrund einer "Hell's Angels"-Gruppe ausgesagt hatte, nachdem bereits auf Grund anderweitiger Ermittlungen ein Verdacht entstanden und eine Telefonüberwachung geschaltet war. Diese Aussage, die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in dem den Angeklagten belastenden Teil in den Blick genommen werden muß, ist aber, wie oben unter I. 1. a) näher dargelegt, auf mehrfache Weise bestätigt worden.
Ihr steht die Einlassung des Angeklagten auch nicht in vollem Umfang entgegen. Er hat immerhin eingeräumt, Kokaingeschäfte mit Holger L. im Kilobereich getätigt zu haben. Es kommt hinzu, daß der Einlassung des Angeklagten K. auch deswegen geringeres Gewicht zukommt, weil es sich nicht um eine eigentliche, mündlich vor Gericht abgegebene Aussage, sondern um eine schriftliche Verteidigererklärung handelte, die erst im Laufe des zweiten Hauptverhandlungsdurchgangs in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweisergebnisses abgegeben worden ist und die sich der Angeklagte lediglich als Einlassung zu eigen machte (vgl. Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399, 403).
Bei dieser Sachlage kann von einer Beweissituation "Aussage gegen Aussage", die nach der Rechtsprechung erheblich erhöhte Anforderungen an die Beweiswürdigung auslöst (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23), nicht ausgegangen werden. Im übrigen würde die von der Strafkammer vorgenommene eingehende und nicht zu beanstandende Würdigung der belastenden Angaben der Mitangeklagten Sonja L. auch diesen erhöhten Anforderungen entsprechen.
2. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung durchaus gesehen und erörtert, daß die Zeugin später in dem nur noch gegen den Angeklagten geführten Strafverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch gemacht hat (UA S. 16). Wenn sie hieraus in Anbetracht der Entstehungsgeschichte und der vielfältigen Bestätigungen ihrer Angaben nicht den Schluß gezogen hat, ihre früheren Angaben seien falsch gewesen, ist diese tatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auch die früheren Aussagen von Sonja L. als Zeugin vor der Polizei oder als Angeklagte in der Hauptverhandlung, wenn sie bewußt wahrheitswidrige Belastungen enthalten hätten, strafbar gewesen wären.
Externe Fundstellen: NJW 2003, 2692; NStZ 2003, 498; NStZ 2004, 451; StV 2003, 603
Bearbeiter: Karsten Gaede