HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1088
Bearbeiter: Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 327/22, Beschluss v. 14.06.2023, HRRS 2023 Nr. 1088
Die Revisionen des Angeklagten und der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Dezember 2021 werden als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Bankrotts, Betrugs, vorsätzlichen Subventionsbetrugs in fünf Fällen sowie Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt; im Übrigen hat es das Verfahren eingestellt. Die Strafkammer hat zudem Einziehungsentscheidungen sowie eine Kompensationsentscheidung getroffen. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision gegen seine Verurteilung, die Einziehungsbeteiligten erstreben mit ihren Rechtsmitteln die Aufhebung der gegen sie gerichteten Einziehungsentscheidungen. Die Einziehungsbeteiligte zu 1. erhebt hierzu neben der Sachrüge auch Verfahrensbeanstandungen. Die Revisionen sind unbegründet.
Der Erörterung bedürfen in Ergänzung zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts lediglich einzelne Verfahrensrügen sowie die Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) im Fall II. 2 k) der Urteilsgründe und die sich darauf stützenden Einziehungsentscheidungen.
Das Landgericht hat - soweit hier von Bedeutung - im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1. Der Angeklagte war Vorstandsmitglied und Hauptaktionär der E. AG (im Folgenden: E.), die Beteiligungen an mehreren Industrieunternehmen hielt. Für Schulden der E. und ihrer Tochtergesellschaften hatte er persönlich in erheblichem Umfang Bürgschaften und Garantien übernommen. Zudem war er ab März 2007 einziger Kommanditist und Alleingesellschafter-Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Mö. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Mö.), die Eigentümerin eines gleichnamigen Landguts war.
Die E. -Gruppe hatte ab 2007 Liquiditätsprobleme, die sich Ende 2007 zuspitzten. Der Angeklagte traf daher Vorkehrungen, um die Gläubiger der E. -Gruppe an einem Zugriff auf das in den Kommanditanteilen der Mö. verkörperte Grundvermögen zu hindern. Er übertrug schenkweise 90 % der Kommanditanteile an seine Lebensgefährtin, die Zeugin M., behielt sich aber einen - befristeten - Nießbrauch und für den Fall der Trennung oder der Insolvenz seiner Partnerin die Rückforderung vor. Die Zeugin verpflichtete sich, die Anteile nicht ohne Zustimmung des Angeklagten zu veräußern oder zu belasten. Zudem begründete der Angeklagte eine atypische stille Beteiligung an der Mö., auf die er mindestens 1,5 Millionen Euro einzahlte. Weitere 6 % der Kommanditanteile übertrug er Ende 2008 zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer „verdeckt“, indem er im Außenverhältnis Anteilseigner blieb, im Innenverhältnis aber Treuhänder von Frau M. wurde. Im März 2009 übertrug er alle Anteile an der Komplementär-GmbH auf die Mö. .
Im Februar 2009 veranlasste der Angeklagte die Zeugin M., in Österreich die Ö. GmbH (im Folgenden: Ö.) zu gründen. Geschäftsführer war zunächst sein jetziger Verteidiger, danach die Zeugin M., die zudem alleinige Gesellschafterin war. Tatsächlich traf jedoch der Angeklagte alle Entscheidungen, die Geschäftsführer setzten seine Weisungen im Außenverhältnis um. In der Folge übertrug er unter anderem die stille Beteiligung an der Mö. auf die Ö. Um gegenüber seinen Gläubigern den Eindruck zu erwecken, die Kommanditanteile an der Mö. seien wegen grundpfandrechtlicher und vertraglicher Belastungen des Landguts wertlos, ließ er mit notarieller Urkunde vom 30. Dezember 2009 die Zeugin M. als zwischenzeitlich bestellte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH zugunsten der Ö. eine Gesamtgrundschuld (im Folgenden: Grundschuld) über 2,5 Millionen Euro an Grundstücken der Mö. bestellen und ein abstraktes Schuldversprechen in gleicher Höhe abgeben. Einen erstrangigen Teilbetrag der Grundschuld in Höhe von 500.000 Euro trat die Zeugin am gleichen Tag auf Betreiben des Angeklagten an sich selbst ab.
Im April 2010 schied die Zeugin M. auf Veranlassung des Angeklagten als Kommanditistin der Mö. aus, und die zuvor gegründete S. AG (C., im Folgenden: S.), deren sämtliche Anteile eine Rechtsanwaltsgesellschaft treuhänderisch für die Zeugin hielt, hinter der aber nur der Angeklagte stand, trat in ihre Stellung ein. Nach Einleitung erster Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn persönlich schienen dem Angeklagten auch Ö. und S. nicht mehr „sicher“. Er ließ am 16. Juni 2010 - kurz nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft - durch einen belizischen Treuhänder die Einziehungsbeteiligte zu 1. nach belizischem Recht mit satzungsmäßigem Sitz in B. am Sitz des Treuhänders gründen; als Direktor wurde So. bestellt, der nach Weisungen des Angeklagten handelte. Das Kapital der Einziehungsbeteiligten zu 1. wurde durch ein einziges Inhaberaktienzertifikat verkörpert, das von einem Notar in der Sc. als Unterbevollmächtigtem des belizischen Treuhänders aufbewahrt wurde, eine Kopie befand sich beim Angeklagten. Auf Wunsch des Angeklagten erteilte der Notar aber eine „Depotquittung“, wonach er das Inhaberzertifikat im Auftrag des So. verwahrte. Letzterer gab „Spezialinstruktionen“, nach denen der Notar das Zertifikat betreffende Anweisungen nur vom Angeklagten und der Zeugin M. entgegennehmen dürfe.
Im September 2010 erwarb die Einziehungsbeteiligte zu 1. alle Anteile an der Ö. Um seinen Gläubigern den Zugriff auf die Grundstücke der Mö. weiter zu erschweren, trat die Ö. auf Veranlassung des Angeklagten mit notarieller Urkunde vom 10. Januar 2011 die Grundschuld (einschließlich der Rechte aus dem abstrakten Schuldversprechen) in Höhe des noch bestehenden Betrags von zwei Millionen Euro an die Einziehungsbeteiligte zu 1. ab, die die Abtretung annahm. Die Zeugin M. gab auf Anweisung des Angeklagten die entsprechenden Erklärungen für beide Gesellschaften ab. Dabei wurde vereinbart, dass die abgetretene Grundschuld „der Sicherung der Einlagen der Abtretungsempfängerin als stille Gesellschafterin über insgesamt 2,1 Millionen Euro an der Mö. GmbH & Co. KG“ dient, wobei die stille Beteiligung bereits an die Abtretungsempfängerin verkauft worden sei. Später erwarb die Einziehungsbeteiligte zu 1. auch die Kommanditanteile an der Mö. von der S. und übertrug sie treuhänderisch an die Zeugin M. .
Ab 2009 wurde der Angeklagte mehrfach erfolglos von den Gläubigern der E. -Gruppe auf Zahlung in Anspruch genommen. Am 8. Mai 2013 wurde auf seinen Eigenantrag das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Weder in seinem Antrag noch im weiteren Verfahren gab der Angeklagte an, dass er Anteile an der Einziehungsbeteiligten zu 1. hielt, zu deren Vermögen unter anderem die verfahrensgegenständliche Grundschuld gehörte.
Nach Einleitung des Strafverfahrens gegen den Angeklagten wurden 2014 die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung beschlagnahmt. 2015 wurde hinsichtlich eines Teils der betroffenen Grundstücke mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Grundschuld gelöscht, nachdem im Gegenzug die Zeugin M. in Vertretung der Einziehungsbeteiligten zu 1. einen Geldbetrag in Höhe von 385.128,48 Euro hinterlegt hatte.
2. Die Strafkammer hat den Angeklagten im Hinblick auf den vorstehenden Sachverhalt wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) verurteilt, weil er durch die Übertragung der wirtschaftlich zu seinem Vermögen gehörenden Grundschuld an die Einziehungsbeteiligte zu 1. den „Zugriff der Gläubiger weiter erschwert“ und seine wirtschaftliche Berechtigung an der Grundschuld wie auch seine Beteiligung an der Einziehungsbeteiligten zu 1. im Insolvenzverfahren verschwiegen habe. Die Grundschuld und die Forderung aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis seien durch die Einziehungsbeteiligte zu 1. im Sinne der §§ 73, 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB erlangt worden. Selbiges gelte in analoger Anwendung des § 111d Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO für den hinterlegten Geldbetrag.
Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1. Der Verurteilung des Angeklagten stehen keine Verfahrenshindernisse entgegen. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende hinsichtlich Fall II. 2 k) der Urteilsgründe:
a) Der der Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zugrunde gelegte Sachverhalt ist von der Anklage umfasst.
aa) Das gesamte von dem Willen, den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögensgegenstand zu verhindern, getragene Verhalten des Täters bildet konkurrenzrechtlich ein einheitliches Delikt des Bankrotts (BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 17 f.; vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung: BGH, Urteil vom 20. Dezember 1957 - 1 StR 492/57, BGHSt 11, 145 ff.; zu § 283 Abs. 1 Nr. 5: BGH, Beschluss vom 5. November 1997 - 2 StR 462/97 Rn. 18, BGHR StGB § 283 Abs. 1 Konkurrenzen 4). Prozessual und materiellrechtlich ist von einer Tat auszugehen.
bb) Im Anklagesatz der Anklageschrift vom 31. Juli 2017 sind dem Angeklagten als „Tat 1“ die Bestellung der verfahrensgegenständlichen Grundschuld zugunsten der Ö. und als „Tat 2“ die Abtretung derselben an die Einziehungsbeteiligte zu 1. zur Last gelegt worden. Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses vom 19. Dezember 2019 war lediglich „Tat 2“, hinsichtlich „Tat 1“ hat das Landgericht das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Entsprechend den Feststellungen der Strafkammer und den Ausführungen der Staatsanwaltschaft im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war diese Abtretung indes nur ein Teilakt umfangreicher Maßnahmen des Angeklagten, die darauf gerichtet waren, den Gläubigerzugriff auf die Kommanditanteile an der Mö. zu verhindern, da er mit Blick auf die wirtschaftliche Schieflage seines Unternehmensgeflechts eine persönliche Inanspruchnahme aus Bürgschaften befürchtete (siehe dazu unter I.). Alle diese Handlungen, darunter das Verschweigen seiner Beteiligung an der Einziehungsbeteiligten zu 1. im Insolvenzverfahren, waren Teilakte derselben - angeklagten - Tat.
cc) Soweit das Landgericht zeitgleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens das Verfahren wegen Bestellung der abgetretenen Grundschuld nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt hat, ist dies für das weitere Verfahren ohne Bedeutung. Die Einstellung ging vor dem Hintergrund des Vorliegens einer einheitlichen Tat ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14, BGHR StPO § 154 Abs. 2 Verfahrenshindernis 1 Rn. 16; Beschluss vom 23. März 2005 - 2 StR 11/05 Rn. 5; anders: BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 4 StR 339/13 mit krit. Anmerkung P. Allgayer, NStZ 2014, 48).
b) Diese einheitliche Tat ist auch nicht verjährt.
aa) Verhindert eine natürliche Person - wie hier - den Gläubigerzugriff auf einen bestimmten Vermögenswert durch verschiedene Handlungen bis zu der von ihr erstrebten Restschuldbefreiung, ist der Bankrott (§ 283 StGB) erst mit dem Beschluss hierüber beendet; zu diesem Zeitpunkt beginnt die Verjährung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. März 2016 - 1 StR 337/15, BGHSt 61, 180 Rn. 15). Restschuldbefreiung erhielt der Angeklagte jedoch erst 2021.
bb) Die Tat wäre aber auch dann nicht verjährt, wenn man als frühesten Zeitpunkt auf die Tathandlung selbst, mithin die Bestellung der Grundschuld am 10. Januar 2011 abstellte. Die Verjährung wurde erstmals 2014 durch einen Arrestbeschluss gegenüber der Einziehungsbeteiligten zu 1. unterbrochen (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB), in dem der Angeklagte als Beschuldigter geführt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. August 2006 - 1 StR 547/05 Rn. 13 ff., insoweit in BGHR StGB § 78c Abs. 1 Nr. 4 Durchsuchung 2 nicht abgedruckt), sodann abermals durch die Anklage (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) im Jahr 2017. Ab dem Eröffnungsbeschluss 2019 ruhte die Verjährung bis zum Erlass des angefochtenen Urteils (§ 78b Abs. 4 Halbsatz 1 StGB). § 78b Abs. 4 StGB findet auf den Tatbestand des Bankrotts Anwendung, denn in besonders schweren Fällen des § 283 Abs. 1 bis 3 StGB sieht § 283a Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2016 - 4 StR 86/16 Rn. 25, 27). Die formale Aufspaltung von Tatbestand und besonders schwerem Fall auf zwei gesetzliche Vorschriften ist mit Rücksicht auf den Zweck des § 78b Abs. 4 StGB (BT-Drucks. 12/3832 S. 44) dabei ohne Relevanz. Die Vorschrift des § 78b Abs. 4 StGB knüpft ferner nicht an die rechtliche Bewertung der Tat in der Anklage oder im Eröffnungsbeschluss an; maßgeblich ist vielmehr, ob der vom Gericht der Verurteilung zugrunde gelegte Straftatbestand eine abstrakte Strafschärfung für besonders schwere Fälle vorsieht. Es ist auch nicht erforderlich, dass das Gericht das erhöhte Strafmaß anwendet (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 1 StR 490/10, BGHSt 56, 146 Rn. 12, 15).
2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
a) Die Rüge des Angeklagten, die Berufsrichter seien hinsichtlich Fall II. 2 f) der Urteilsgründe mit Blick auf ihre Mitwirkung bei einer vorangegangenen Verurteilung eines anderen Tatbeteiligten zum Nachteil des Angeklagten vorfestgelegt gewesen, kann jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil der Angeklagte sie erstmals im Revisionsverfahren erhoben hat und eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach dem letzten Wort des Angeklagten nicht mehr zulässig ist (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 25. Mai 2021 - 5 StR 482/20, unter 3.). Soweit der Angeklagte insoweit ausgeführt hat, er habe vor Kenntnis der Urteilsgründe kein Ablehnungsgesuch stellen können, weil sich die Vorfestlegung erst aus der Übereinstimmung der jeweiligen Urteilsbegründungen ergeben habe, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die Urteilsbegründung gibt das Ergebnis der richterlichen Überzeugungsbildung wieder, nicht deren Ausgangspunkt. Die Übereinstimmung mit einem früheren Urteil belegt daher nur, dass das Gericht zum gleichen Ergebnis kam, nicht aber, dass es sich vorab in diesem Sinne festgelegt hatte. Weshalb hier etwas anderes gelten sollte, lässt das Vorbringen des Beschwerdeführers, der allein auf eine teilweise wörtliche Übereinstimmung abstellt, nicht erkennen. Auch in der Sache begründet die beanstandete Vorbefassung keine Besorgnis der Befangenheit, weil es für die gesonderte Aburteilung des anderen Tatbeteiligten in dem vorangegangenen Verfahren unerlässlich war, auf die Beteiligung des Angeklagten Bezug zu nehmen und den Sachverhalt festzustellen. Überdies hat die Strafkammer zu Fall II. 2 f) der Urteilsgründe erneut Beweise erhoben und diese rechtsfehlerfrei gewürdigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 2023 - 2 BvR 1122/22 Rn. 34, 39 mwN; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2023 - 4 StR 67/22 Rn. 10 ff.).
b) Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) wegen einer an einem Sitzungstag fehlenden Terminsrolle vor dem Sitzungssaal ist jedenfalls unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass das Fehlen auf ein vorwerfbares Verhalten des Gerichts und nicht lediglich eines untergeordneten Hilfsorgans zurückzuführen ist (st. Rspr.; vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 18. Dezember 1968 - 3 StR 297/68 Rn. 21 f., BGHSt 22, 297, 301; ferner BGH, Beschlüsse vom 7. April 2016 - 1 StR 579/15 unter 2. und vom 17. Februar 2023 - 5 StR 392/21 unter 5.).
c) Die auf die ungerechtfertigte Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 9. Juni 2021 gestützte Verfahrensrüge des Angeklagten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Revision den Antrag auf Aufhebung des Termins vom 9. Juni 2021 zwar erwähnt (Revisionsbegründung S. 9, 13), aber weder vorgelegt noch seinem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt hat. Das in diesem Zusammenhang der Revisionsbegründung beigefügte Schreiben (Revisionsbegründung S. 10) datiert vom 14. Juni 2021. Unabhängig davon konnte die Strafkammer - was der Senat nach Beschwerdegrundsätzen zu prüfen hat (st. Rspr.; z.B. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2018 - 1 StR 571/17 Rn. 4 mwN) - das Ablehnungsgesuch schon deswegen verwerfen, weil es nicht unverzüglich (§ 25 Abs. 1 Satz 2 StPO) angebracht worden war. Der Angeklagte hat die Befangenheit der gesamten Strafkammer besorgt, weil die Strafkammer ihn zu Unrecht als verhandlungsfähig angesehen, eine Aufhebung des Termins abgelehnt und die Hauptverhandlung am 9. Juni 2021 fortgesetzt habe. Gleichwohl hat die Verteidigerin das Gesuch nach dem Revisionsvorbringen erst in dem Termin am 9. Juni 2021 angebracht, nachdem zuvor unter anderem „diverse Urkunden verlesen sowie über den Verfahrensgang berichtet“ worden ist und die Strafkammer mit den Beteiligten ein medizinisches Gutachten erörtert hat, das nicht Gegenstand des Ablehnungsgesuchs war.
d) Soweit die Einziehungsbeteiligte zu 1. gerügt hat, die Strafkammer habe sie rechtlich nicht als S.A., sondern als Gesellschaft bürgerlichen Rechts behandelt, ohne auf diese Möglichkeit hinzuweisen (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO), kann dahingestellt bleiben, ob es nach dem Verfahrensgang eines Hinweises bedurft hätte. Es ist auszuschließen, dass die Einziehungsentscheidung auf dem Unterbleiben eines solchen Hinweises beruht. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Rechtsform der Einziehungsbeteiligten zu 1. für ihre Verteidigung gegen die Einziehung der Sache nach von Bedeutung gewesen sein könnte.
e) Ohne Erfolg bleibt schließlich die Rüge der Einziehungsbeteiligten zu 1., die Strafkammer habe die Einziehung zweier in der Anklageschrift nicht erwähnter Forderungen angeordnet, ohne auf diese Möglichkeit hinzuweisen (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO).
aa) Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
In der Anklageschrift vom 31. Juli 2017 war im Anklagesatz ausgeführt, gegen die Einziehungsbeteiligte zu 1. komme die Einziehung der durch Abtretung von der Ö. erlangten Grundschuld einschließlich etwaiger Surrogate in Betracht. Im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen war unter anderem dargelegt, die Mö. habe in einem Schreiben an das Amtsgericht gefordert und beantragt, die Grundschuld gegen Hinterlegung eines bestimmten Geldbetrags freizugeben; ferner war die unter Nr. 2 Buchst. b der Urteilsformel bezeichnete Forderung genannt. Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung keinen förmlichen Hinweis zu möglichen Einziehungsgegenständen erteilt. Im Urteil hat sie die Einziehung der an die Einziehungsbeteiligte zu 1. übertragenen Grundschuld in dem - näher beschriebenen - verbliebenen Umfang (Nr. 2 Buchst. a der Urteilsformel), der „ihr zu Grunde liegenden Forderung“ aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis (Nr. 2 Buchst. b der Urteilsformel) und des Anspruchs der Einziehungsbeteiligten zu 1. auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags gegen die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts (Nr. 2 Buchst. c der Urteilsformel) angeordnet.
bb) Hinsichtlich der durch die Grundschuld gesicherten Forderung beruht das Urteil jedenfalls nicht auf einem etwa pflichtwidrig unterlassenen Hinweis. Sowohl die Begründung der Forderung durch ein abstraktes Schuldanerkenntnis als auch deren spätere Übertragung an die Einziehungsbeteiligte zu 1. standen in unmittelbarem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Bestellung und Übertragung der in der Anklageschrift ausdrücklich genannten Grundschuld; sie ergeben sich jeweils aus der gleichen Urkunde. Der Erwerb der Forderung war damit Gegenstand des angeklagten Sachverhalts. Es ist auszuschließen, dass sich die Einziehungsbeteiligte zu 1. gegen die Einziehung der persönlichen Forderung anders als gegen diejenige der Grundschuld hätte verteidigen können, zumal die Forderung auch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen genannt war. Auch das Vorbringen, die Einziehungsbeteiligte zu 1. hätte im Falle eines Hinweises Umstände vorgetragen, die nach der zu Grundschuld und Schuldanerkenntnis getroffenen Zweckbestimmungsabrede dazu geführt hätten, die Forderung als (derzeit) nicht (mehr) valutierend anzusehen, kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen. Denn durch die Einziehung einer nicht (mehr) bestehenden Forderung wäre die Einziehungsbeteiligte zu 1. nicht beschwert.
cc) Soweit das Landgericht den Anspruch auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags eingezogen hat, musste es hierauf - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht hinweisen (§ 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO). Für die genügende Verteidigung der Einziehungsbeteiligten zu 1. war dies nicht erforderlich. Bereits im Anklagesatz wurde die Möglichkeit der Einziehung von Surrogaten neben der Grundschuld erwähnt. Der Auszahlungsanspruch ist zwar nicht infolge dinglicher Surrogation partiell an die Stelle der Grundschuld getreten (vgl. dazu die Ausführungen unter II. 3 f) cc) (1)); jedoch entsprach es dem Willen und der Initiative des Angeklagten und der Zeugin M. - die alleinigen Verantwortlichen der Einziehungsbeteiligten zu 1. -, dass einzelne Grundstücke aus dem Haftungsverband gegen Hinterlegung eines Geldbetrags entlassen werden und für den Fall der Zulässigkeit der Einziehung der Auszahlungsanspruch teilweise an die Stelle der Grundschuld tritt (siehe dazu unter II. 3 f) cc) (2)). Vor diesem Hintergrund musste die Strafkammer nicht auf die Möglichkeit der Einziehung des hinterlegten Betrags hinweisen.
3. Auch die materiellrechtliche Prüfung deckt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten oder der Einziehungsbeteiligten zu 1. auf. Insbesondere wird die Verurteilung wegen Bankrotts (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) von den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen getragen. Im Einzelnen:
a) Der Angeklagte schaffte durch die Übertragung der Grundschuld auf die Einziehungsbeteiligte zu 1. als Teilakt umfangreicher anderer Maßnahmen einen Bestandteil seines Vermögens beiseite, der im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehört hätte.
aa) Zum Zeitpunkt der Abtretung der Grundschuld an die Einziehungsbeteiligte zu 1. gehörten jedenfalls die bei dem Angeklagten verbliebenen Kommanditanteile sowie sein Anspruch auf Rückgewähr der der Zeugin M. übertragenen Anteile zu seiner potentiellen Insolvenzmasse. Der Begriff der Insolvenzmasse im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB entspricht dabei dem des Insolvenzrechts (MüKo-StGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 7).
(1) Ein aufschiebend bedingter Rückgewähranspruch gegen die Zeugin M. ergibt sich bereits aus dem Abtretungsvertrag selbst, in dem sich der Angeklagte für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft uneingeschränkte Rückforderung vorbehielt. Den Eintritt dieser Bedingung hätte er jederzeit herbeiführen können.
(2) Auch unabhängig davon konnte der Angeklagte oder jedenfalls nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter die Herausgabe der Kommanditanteile verlangen:
Zwar lagen der Abtretung der Kommanditanteile an die Zeugin M. und den weiteren Abtretungen als Kauf- oder Schenkungsverträge bezeichnete schuldrechtliche Verträge zugrunde. Rechtsgeschäfte, die - wie hier - darauf zielen, Haftungsmasse dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, sind jedoch nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig (BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 - 5 StR 435/19 Rn. 34). Soweit es dabei auf subjektive Voraussetzungen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2022 - VIII ZR 436/21 Rn. 31), kann sich der Angeklagte nach dem Rechtsgedanken des § 166 Abs. 2 BGB auf etwaige Unkenntnis oder Gutgläubigkeit der nach seinen Weisungen tätigen Personen nicht berufen. Die Abtretungen waren mithin rechtsgrundlos. Die Kondiktionssperre nach § 817 Satz 2 BGB kann in diesen Fällen nach dem Schutzzweck des § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2005 - III ZR 72/05) zumindest den Gläubigern nicht entgegengehalten werden.
Zugleich verstanden sich die jeweiligen Käufer und Beschenkten oder die für sie handelnden Personen entweder ausdrücklich als Treuhänder der ihnen abgetretenen Anteile oder unterwarfen sich zumindest die Anteile betreffenden Weisungen des Angeklagten, so dass in der Sache Treuhandverhältnisse mit dem Angeklagten als Treugeber vorlagen, in dessen Interesse die anderen Beteiligten die Anteile hielten. Treuhandverhältnisse, bei denen der Insolvenzschuldner Treugeber ist, erlöschen mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 115, 116 InsO); was der Treuhänder aufgrund des Treuhandverhältnisses erlangt hat, muss er an die Insolvenzmasse herausgeben (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2012 - IX ZR 213/11 Rn. 12).
bb) Durch die Abtretung der Grundschuld an die Einziehungsbeteiligte zu 1. schaffte der Angeklagte seine vorgenannten Rechte beiseite.
(1) Ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn ein Schuldner einen zu seinem Vermögen gehörenden Gegenstand dem alsbaldigen Gläubigerzugriff entzieht oder den Zugriff zumindest wesentlich erschwert. Dies kann entweder durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung des Vermögensgegenstands oder eine Zugriffserschwerung aufgrund tatsächlicher Umstände geschehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 26 mwN).
Eine Vereitelung des Gläubigerzugriffs durch eine Änderung der rechtlichen Zuordnung ist etwa zu bejahen bei der Übereignung eines Gegenstandes, der Abtretung einer Forderung oder einer Verpfändung, wenn dies ohne adäquate Gegenleistung geschieht. Dasselbe gilt für die Überweisung eines Geldbetrags auf ein fremdes Konto mit der Folge, dass dieser nicht mehr zum Vermögen des Schuldners gehört. Die Rechtsprechung hat daher Fälle, in denen der Schuldner eine ihm zustehende Forderung von einer anderen Person über deren Konto, über das er nicht verfügungsberechtigt war, einziehen ließ (BGH, Urteil vom 17. März 1987 - 1 StR 693/86 Rn. 9, BGHSt 34, 309, 310 f.) oder Geld auf Konten von ihm beherrschter, aber rechtlich selbständiger Gesellschaften übertrug (OLG Frankfurt, NStZ 1997, 551), als ein Beiseiteschaffen eines Vermögensbestandteils aus rechtlichen Gründen angesehen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 27 mwN).
Ein Beiseiteschaffen in tatsächlicher Hinsicht ist gegeben, wenn der Schuldner einen Vermögensgegenstand an einen anderen Ort verbringt oder verbringen lässt und dadurch - ohne eine Änderung der rechtlichen Zuordnung - den Zugriff der Gläubiger auf diesen objektiv unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert, etwa indem er ihn verbirgt oder in eine Lage bringt, die ein Zugreifen der Gläubiger zumindest deutlich schwieriger macht, als dies zuvor der Fall war. Dies gilt selbst bei einer späteren Kenntniserlangung des Insolvenzverwalters von der Vermögensverlagerung. Daher kann ein Beiseiteschaffen aus tatsächlichen Gründen vorliegen, wenn der Schuldner in der wirtschaftlichen Krise Geld von einem Girokonto in bar abhebt und auf ein eigenes, nur ihm bekanntes Konto im In- oder Ausland einzahlt (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 28 mwN).
(2) Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein Beiseiteschaffen im Sinne des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor. Durch die Abtretung der Grundschuld an die Einziehungsbeteiligte zu 1. wurde der Zugriff der Gläubiger auf die bei dem Angeklagten verbliebenen Kommanditanteile und die Rückgewähransprüche bezüglich der abgetretenen Kommanditanteile (weiter) erheblich erschwert.
Dabei ist mit Blick auf das Schutzgut des § 283 StGB auf die rechtlichen und tatsächlichen Zugriffsmöglichkeiten eines (gedachten) Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung seiner Auskunftsrechte gegenüber dem Schuldner (§ 97 InsO) unmittelbar nach der Tathandlung abzustellen (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 30). Eine wesentliche Erschwerung kann sich insbesondere aus erheblichen zeitlichen Verzögerungen oder der Notwendigkeit hoher finanzieller Aufwendungen für die Rechtsverfolgung im Ausland ergeben (BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 32). Der Bundesgerichtshof hat dies zwar hinsichtlich einer sich aus den Kontounterlagen nachvollziehbaren Überweisung auf ein ausländisches Konto des Insolvenzschuldners kritisch gesehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 32), unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts bestehen vorliegend an der (vom Angeklagten beabsichtigten) Erschwerung des Gläubigerzugriffs indes keine Zweifel: Sämtliche Handlungen des Angeklagten betreffend seine Beteiligung an der Mö. beginnend ab Ende 2007 waren dazu bestimmt und geeignet, den Zugriff der Gläubiger des Angeklagten auf dessen Kommanditanteile an der Mö. zumindest zeitlich erheblich zu verzögern. Durch die mehrmaligen Übertragungen der Rechte und die Vielzahl der Treuhandverhältnisse war es auch unter Berücksichtigung der Auskunftsrechte eines (gedachten) Insolvenzverwalters zumindest zeitlich sehr aufwändig, auf die Rechte des Angeklagten bezogen auf die Mö. Zugriff zu nehmen. Die Bestellung der Grundschuld und des abstrakten Schuldanerkenntnisses zugunsten der Ö. schmälerte das im Wesentlichen aus Grundbesitz bestehende Vermögen der Mö. und damit auch den Wert der auf diese Gesellschaft bezogenen Rechte des Angeklagten erheblich. Die Abtretung von Grundschuld und Forderung an die Einziehungsbeteiligte zu 1. führte schließlich zu einer weiteren Erschwerung des Zugriffs. Denn auch für einen (gedachten) Insolvenzverwalter wäre die Inanspruchnahme einer Gesellschaft in B., deren Kapital durch ein einziges Inhaberaktienzertifikat verkörpert wurde, das wiederum von einem Notar in der Sc. als Unterbevollmächtigtem eines belizischen Treuhänders aufbewahrt wurde, mit erheblichen rechtlichen Erschwernissen und zeitlichen Verzögerungen verbunden gewesen.
(3) Offenbleiben kann, ob das Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens in teleologischer Reduktion des § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur solche Vermögensverschiebungen erfasst, die den Anforderungen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftens grob widersprechen, und zusätzlich voraussetzt, dass das Vorgehen des Täters subjektiv auf eine Benachteiligung seiner Gläubiger ausgerichtet ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29. April 2010 - 3 StR 314/09, BGHSt 55, 107 Rn. 29 mwN), denn beides ist nach den Feststellungen des Landgerichts gegeben. Die Ausführungen des Landgerichts zur Zahlungsunfähigkeit des Angeklagten zumindest bei Übertragung der Grundschuld sowie zum Eintritt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit nach § 283 Abs. 6 StGB begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
(4) Schließlich steht einer Strafbarkeit des Angeklagten auch nicht entgegen, dass er die Abtretung nicht selbst erklärte, sondern die Zeugin M. dazu veranlasste. Zwar ist der Bankrott ein echtes Sonderdelikt, dessen Täter nur der (potentielle) Insolvenzschuldner sein kann (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 234/12, BGHSt 58, 115 Rn. 9). Dieser kann die Tat aber sowohl nach den allgemeinen Grundsätzen der mittelbaren Täterschaft durch einen gutgläubigen Dritten als auch durch einen bösgläubigen Dritten als sog. qualifikationsloses doloses Werkzeug begehen (RG, Urteil vom 14. Januar 1896 - 4333/95, RGSt 28, 109, 110). Ob die Zeugin M. gut- oder bösgläubig war, kann daher im Ergebnis dahingestellt bleiben.
b) Das Verschweigen der Gesellschafterstellung hinsichtlich der Einziehungsbeteiligten zu 1. - der Berechtigten an der verfahrensgegenständlichen Grundschuld - im Insolvenzverfahren bildet einen weiteren Teilakt des verfahrensgegenständlichen einheitlichen Delikts des Bankrotts. Das Landgericht hat die Einziehungsbeteiligte zu 1. dabei zutreffend als Scheinauslandsgesellschaft angesehen und ist zurecht von einer aus dem Angeklagten und der Zeugin M. bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 158/06, BGHZ 178, 192 Rn. 23; BFH, Beschluss vom 8. Januar 2019 - II B 62/18 Rn. 27) ausgegangen.
c) Soweit die Strafkammer hinsichtlich des beiseite geschafften und im Insolvenzverfahren verschwiegenen Vermögensbestandteils auf die der Ö. bestellte und an die Einziehungsbeteiligte zu 1. übertragene Grundschuld selbst abgestellt hat, hat sie hingegen aus dem Blick verloren, dass unabhängig von der genauen Rechtslage an den Anteilen der Ö. die Grundschuld Teil des Gesellschaftsvermögens war und damit nicht zur Insolvenzmasse des Angeklagten gehörte; dies gilt sowohl mit Blick auf die Ö. als Kapitalgesellschaft (vgl. BFH, Urteil vom 15. Dezember 2016 - V R 14/16, BFHE 256, 562 Rn. 20, 22; allgemein zum Zwangsvollstreckungsrecht BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 - IX ZR 55/02 Rn. 20 f., BGHZ 156, 310, 314 f.) als auch mit Blick auf die Einziehungsbeteiligte zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (OLG München, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 34 Wx 87/17 Rn. 31).
d) Der Bewertung durch den Senat steht § 265 StPO nicht entgegen. Der gesamte dieser zugrunde gelegte Sachverhalt war bereits Gegenstand der Anklageschrift. Der Angeklagte hätte sich nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
e) Die Strafzumessung zu Fall II. 2 k) der Urteilsgründe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten den Wert der Grundschuld mit rund einer Million Euro in ihre Würdigung eingestellt hat, entspricht dies mindestens dem Wert der beiseitegeschafften Rechte in Bezug auf die Mö. und durfte daher Berücksichtigung finden.
f) Auch die rechtliche Nachprüfung der Einziehungsentscheidungen zu Fall II. 2 k) der Urteilsgründe hat keinen die hiervon allein betroffene Einziehungsbeteiligte zu 1. belastenden Rechtsfehler ergeben.
aa) Das Landgericht hat die Einziehungsadressatin und die Einziehungsgegenstände hinreichend genau bezeichnet.
(1) Aus der Tenorierung der Einziehungsentscheidung Nr. 2 der Urteilsformel wird hinreichend deutlich, dass sich diese gegen die Einziehungsbeteiligte zu 1. richtet. Denn die Einziehungsbeteiligte zu 1. ist Inhaberin der eingezogenen Rechte. Sie wird als solche in der Entscheidungsformel detailliert bezeichnet. Auch bei zutreffender rechtlicher Einordnung der Einziehungsbeteiligten zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist diese teilrechtsfähig und kann selbst Einziehungsbeteiligte sein (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2022 - 1 StR 323/22 Rn. 7 f.). Soweit sie im Rubrum als“ H. S.A.“ aufgeführt worden ist, ist sie als Rechtspersönlichkeit hinreichend bezeichnet und individualisierbar, denn unter diesem Namen nahm sie am Rechtsverkehr teil und erwarb insbesondere die unter Nr. 2 Buchst. a der Urteilsformel eingezogene Gesamtgrundschuld.
(2) Hinsichtlich der unter Nr. 2 Buchst. b der Urteilsformel eingezogenen Forderung wäre es zwar zweckmäßig gewesen, schon in die Urteilsformel die Urkundennummer und das Datum der Urkunde aufzunehmen, in der das abstrakte Schuldanerkenntnis enthalten ist. Dieses Schuldanerkenntnis ergibt sich aber jedenfalls eindeutig aus den Urteilsgründen. Das Urteil ist daher noch hinreichend bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. April 2020 - 3 StR 55/20).
bb) Die Strafkammer ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der Grundschuld und der durch sie gesicherten Forderung um Taterträge handelt. Die Einziehungsbeteiligte zu 1. hat die Grundschuld nebst Forderung durch die Tat erlangt (§ 73 Abs. 1 Alternative 1, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Ein Vermögensgegenstand oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB ist „durch“ eine rechtswidrige Tat als Tatertrag erlangt, wenn er dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs derart zugeflossen ist, dass er der faktischen Verfügungsgewalt des Täters unterliegt (st. Rspr.; etwa BGH, Beschlüsse vom 15. Dezember 2020 - 2 StR 476/19, BGHR StGB § 73 Abs. 1 Erlangtes 2 Rn. 13; vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 381/21 Rn. 13 mwN und vom 14. Oktober 2020 - 5 StR 229/19 Rn. 3; s. überdies BT-Drucks. 18/9525 S. 62, 55, dort auch zum entsprechenden Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 2014/42/EU; zur Tatalternative des Erlangens „für“ die Tat BGH, Beschluss vom 1. Juni 2021 - 1 StR 133/21 Rn. 8 mwN). Für die Bestimmung des Erlangten im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB nF kommt es allein auf eine tatsächliche („gegenständliche“) Betrachtung an; wertende Gesichtspunkte sind nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht zu berücksichtigen (s. BGH, Beschluss vom 7. März 2019 - 3 StR 192/18, BGHR StGB § 73 Erlangtes 28 Rn. 24-26 mwN; ferner - in Bezug auf § 261 Abs. 10 StGB nF -BT-Drucks. 19/24180 S. 37). Da es sich bei dem Erlangen um einen tatsächlichen Vorgang handelt, sind zivilrechtliche Besitz- oder Eigentumsverhältnisse nicht entscheidend.
Anders als bei Eigentums- und Vermögensdelikten, denen regelmäßig ein tatsächlicher Wechsel der Verfügungsmacht über einen Gegenstand oder wirtschaftlichen Vorteil innewohnt, ändert sich bei dem Tatbestand des Bankrotts (§ 283 StGB) zumindest in den Fällen des Beiseiteschaffens und Verheimlichens (§ 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB) an der Verfügungsgewalt des Täters regelmäßig nichts; der Täter hatte diese bereits vor der Tat inne. Gleichwohl sind nach § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beiseite geschaffte oder verheimlichte Gegenstände oder wirtschaftliche Vorteile Taterträge im Sinne des § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB. Denn der Täter verschafft sich oder einem Dritten durch die Tathandlung eine „insolvenzfeste“ Verfügungsgewalt über den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenstand, die ihm angesichts der eingetretenen Krise nicht mehr zusteht. Erlangt ist in diesen Fällen nicht die erstmalige Verfügungsgewalt über einen Gegenstand, sondern der den insolvenzrechtlichen Bestimmungen zuwiderlaufende Erhalt derselben (vgl. MüKo-StGB/Petermann/Sackreuther, 4. Aufl., § 283 Rn. 100; Pelz in: Wabnitz/Janovsky/Schmitt, Handbuch Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 5. Aufl., Kapitel 9 Rn. 501).
Es handelt sich daher bei den beiseite geschafften oder verheimlichten Gegenständen auch nicht um Tatobjekte, was eine Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB ausschließen würde (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2022 - 3 StR 295/21, BGHSt 67, 87 Rn. 12 mwN).
Gemessen an diesen Maßstäben unterliegen die Grundschuld und die durch sie gesicherte Forderung der Einziehung nach § 73 Abs. 1 Alternative 1 StGB, § 73b Abs. 1 Nr. 1 StGB. Es handelt sich dabei zwar nicht um den beiseite geschafften Gegenstand selbst. Jedoch verkörpern diese Rechte die Belastung des Grundstücks und beinhalten damit das Beiseiteschaffen. Sie unterliegen daher argumentum a maiore ad minus der Einziehung als Tatertrag.
cc) Auch die Einziehung des Anspruchs auf Auszahlung des hinterlegten Geldbetrags (Nr. 2 Buchst. c der Urteilsformel) begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
(1) Zwar ist der Auszahlungsanspruch nicht im Wege dinglicher Surrogation (analog) § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO als Einziehungsgegenstand an die Stelle der Grundschuld getreten.
§ 111d Abs. 2 Satz 2 StPO, der nach § 14 EGStPO Anwendung findet, gilt unmittelbar nur für die Beibringung eines Geldbetrags zur Erlangung der Freigabe beschlagnahmter beweglicher Sachen.
Die von der Strafkammer angenommene analoge Anwendung der Norm wäre zwar nicht schon wegen fehlender Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) ausgeschlossen, da die Einziehung nicht den Charakter einer Strafe hat (BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2021 - 2 BvL 8/19, BVerfGE 156, 354 Rn. 104 ff.). Eine Analogie setzt jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2020 - 1 ARs 3/20 Rn. 23 ff.; zu § 111k StPO aF BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 97/04, BGHZ 172, 278 Rn. 12). Gegen eine solche sprechen indes hier die ausdifferenzierten Regelungen der §§ 111 ff. StPO für unterschiedliche Beschlagnahmegegenstände. § 111d Abs. 2 StPO entspricht zudem der Vorgängerregelung in § 111c Abs. 6 Satz 2 StPO aF (BT-Drucks. 18/9525 S. 76). Trotz der umfassenden Neuordnung des Einziehungsrechts und der damit einhergehenden intensiven Analyse des bisherigen Regelungsgefüges hat der Gesetzgeber (bewusst) keinen Anlass für eine Normierung der vorliegenden Fallkonstellation gesehen.
(2) Gleichwohl ist die Einziehung zulässig. Gegenstände, die der Täter oder ein Einziehungsbeteiligter als Wertersatz hinterlegt hat, um die Freigabe eines beschlagnahmten Rechts zu bewirken, unterliegen, ungeachtet dessen, dass insoweit § 111d Abs. 2 Satz 2 StPO keine (analoge) Anwendung findet, der Einziehung, sofern das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung des beschlagnahmten Rechts feststellt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der von der Einziehung Betroffene durch autonome Verfügungen Einfluss auf das Einziehungsverfahren nehmen. So kann er durch sein Einverständnis mit der formlosen Einziehung wirksam etwaige ihm zustehende Rechtspositionen aufgeben und dadurch eine förmliche Einziehungsentscheidung entbehrlich machen (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 3 StR 307/18, BGHSt 63, 314; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, BGHSt 63, 305 Rn. 9 ff. und vom 22. Oktober 2019 - 1 StR 434/19 Rn. 6).
Wenn der Betroffene durch Aufgabe einer Rechtsposition eine Einziehung rechtfertigen kann, so muss es ihm ebenso möglich sein, zur Ablösung beschlagnahmter Rechte Wertersatz zu hinterlegen und dabei sein Einverständnis mit der Einziehung des Wertersatzes unter der Bedingung zu erklären, dass das später erkennende Gericht die Voraussetzungen der Einziehung der beschlagnahmten Rechte feststellt.
Ohne Bedeutung dabei ist, ob die Einziehungsbeteiligte, wie sie geltend macht, „unter Protest“ hinterlegte. Soll der Protest die Einziehung auch hindern, soweit die Voraussetzungen vorliegen, ist er als protestatio facto contraria sowohl nach zivil (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 37) als auch nach öffentlich-rechtlichen Grundsätzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 - 3 C 13.11 Rn. 19) unbeachtlich. Soll er nur die Rückforderung vorbehalten, soweit die Voraussetzungen der Einziehung nicht vorliegen, entspricht dies der Bestimmung als Wertersatz.
dd) Die dem Angeklagten gewährte Restschuldbefreiung schließt die Einziehung gegenüber der Einziehungsbeteiligten zu 1. nicht aus (§ 73e StGB). Denn eine Restschuldbefreiung führt, wie die Strafkammer zutreffend ausgeführt hat (UA S. 288), nicht zum Erlöschen der Verbindlichkeit, sondern nur zur Umwandlung in eine Naturalobligation, die erfüllbar aber nicht erzwingbar ist (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2020 - IX ZR 24/20 Rn. 9).
ee) Soweit sich die Einziehungsbeteiligte zu 1. gegen den Schuldspruch im Fall II. 2 k) der Urteilsgründe wendet, weil die Tat verjährt sei, vermag sie damit schon mit Blick auf § 431 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht durchzudringen (BGH, Urteil vom 1. Juli 2021 - 3 StR 518/19, BGHSt 66, 147 Rn. 31 ff.).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 1088
Bearbeiter: Christoph Henckel