HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 492
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 476/19, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 492
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 6 der Urteilsgründe wegen Erpressung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Oktober 2018, soweit es ihn betrifft und er verurteilt ist, dahin geändert, dass der Angeklagte wegen räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren in Fall 6 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO aus verfahrensökonomischen Gründen ein. Die Teileinstellung hat das Entfallen der für diese Tat verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge.
Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts war der Schuldspruch in Fall 16 der Urteilsgründe auf räuberische Erpressung zu ändern. Die insoweit verhängte Freiheitsstrafe bleibt bestehen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 492
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 104
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede