HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1122
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 169/20, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1122
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 24. Oktober 2019 in Bezug auf die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StPO) und die Einziehung des bei dem Angeklagten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 4.800 Euro angeordnet.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten, die wirksam auf die Anordnung der Unterbringung im Maßregelvollzug nach § 64 StGB sowie die Einziehungsanordnung nach § 73a Abs. 1 StGB beschränkt wurde. Sein Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit das Landgericht gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet hat, hält dies revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Das Vorliegen von hinreichend konkreten Erfolgsaussichten für eine Unterbringung wurde vom Landgericht bejaht, ohne im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung alle für die Prüfung der Erfolgsaussicht wesentlichen Umstände einzustellen. Dies ist rechtsfehlerhaft.
a) § 64 Satz 2 StGB bestimmt, dass eine Anordnung zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nur ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen. Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände. Dabei sind neben der Therapiebereitschaft auch etwaige prognoseungünstige Faktoren einzubeziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2020 - 5 StR 564/19 Rn. 5 und vom 4. Dezember 2019 - 1 StR 433/19 Rn. 7).
b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht.
Das Landgericht berücksichtigt im Rahmen der konkreten Erfolgsaussichten zwar auf der einen Seite, dass der Angeklagte „veränderungsbereit“ (UA S. 68) sei und geht auch davon aus, dass der Angeklagte - trotz fehlender deutscher Sprachkenntnisse - nach den Ausführungen des Sachverständigen eine Therapie auch mit französischen und arabischen Sprachkenntnissen grundsätzlich erfolgreich absolvieren kann. Auf der anderen Seite hätte es aber einer besonderen Erörterung bedurft, ob eine vollziehbare Verpflichtung des Angeklagten zur Ausreise besteht und ob dies ggf. einem Therapieerfolg entgegensteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - 1 StR 150/19 Rn. 12; vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8). Nach den Feststellungen des Landgerichts ist der Angeklagte tunesischer Staatsangehöriger. Vom Landgericht wurden aber keine Feststellungen zum ausländerrechtlichen Status des Angeklagten getroffen. Hinzu kommt, dass sich der Angeklagte bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts mehr als ein Jahr in Untersuchungshaft befand. Bei der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten war damit bereits bei der Urteilsfindung der Halbstrafenzeitpunkt schon fast erreicht. Auch dies hätte im Rahmen der Gesamtwürdigung bei der Motivation zu einer Therapie in den Blick genommen werden müssen.
c) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts können aufrechterhalten bleiben, da sie vom aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann aber ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
2. Soweit sich der Angeklagte auch gegen die Einziehung eines Geldbetrages von 4.800 Euro wendet, ist sein Rechtsmittel dagegen unbegründet. Diese Einziehungsanordnung bezieht sich auf den Mitangeklagten L. und nicht auf den Angeklagten.
Mit Ziffer 11 des Urteilstenors erfolgt „die Einziehung des bei dem Angeklagten M. sichergestellten Bargeldbetrages in Höhe von 4.800 Euro“. Aus den Urteilsgründen (UA S. 47 und S. 69) ergibt sich, dass der Mitangeklagte L. dem Angeklagten M. diesen Bargeldbetrag von 4.800 Euro, der aus einem anderen Drogengeschäft des Mitangeklagten L. stammte, nur kurz vor der verfahrensgegenständlichen Tat zur Aufbewahrung übergeben hat, damit er diesen Bargeldbetrag nicht bei der Abwicklung des Drogendeals bei sich tragen musste. Adressat der Einziehungsanordnung dieses Geldbetrags ist deshalb der Mitangeklagte L., dem dieser Geldbetrag nach den Feststellungen des Landgerichts gehörte und nur gegenüber dem auch die Voraussetzungen des § 73a Abs. 1 StGB für die erweiterte Einziehung von Taterträgen gegeben waren. Der Angeklagte M. wurde im Tenor des Urteils insoweit nur klarstellend zur Konkretisierung und Abgrenzung von weiteren im Rahmen des Verfahrens sichergestellten Bargeldbeträgen aufgeführt, weil der eingezogene Betrag letztlich bei ihm als letztem Besitzer sichergestellt werden konnte.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1122
Externe Fundstellen: StV 2021, 250
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede