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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 725

Bearbeiter: Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 150/19, Beschluss v. 07.05.2019, HRRS 2019 Nr. 725


BGH 1 StR 150/19 - Beschluss vom 7. Mai 2019 (LG München I)

Mord aus niedrigen Beweggründen (Niedrigkeit der Beweggründe bei Tötung des Intimpartners bei vorangegangener Trennung des Tatopfers vom Täter: Bedeutung der Trennungsgründe); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Erfolgsaussicht der Therapie bei der deutschen Sprache nicht mächtigen Ausländern: erforderliche Ausführung zur Möglichkeit einer Überstellung des Angeklagten in sein Heimatland zur Vollziehung der Maßregel).

§ 211 StGB; § 64 Satz 2 StGB; § 267 Abs. 6 Satz 1 StPO; § 71 IRG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Beweggründe sind dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind. Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung können niedrige Beweggründe sein, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind. Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren.

2. Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden. Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden.

3. Für die Beurteilung, ob eine Tötung des zur Trennung entschlossenen Intimpartners auf niedrigen Beweggründen beruht, kommt es danach weder maßgeblich darauf an, ob der Täter tatsachenfundiert auf den Fortbestand der Verbindung zum Opfer vertrauen durfte, noch darauf, wie der Zustand der Beziehung war, ob sich das Tatopfer aus nachvollziehbaren Gründen zur Trennung entschlossen hat, ob der Täter seinerseits maßgeblich verantwortlich für eine etwaige Zerrüttung der Partnerschaft war und ob er - dies ist ohnehin stets der Fall - „die Trennungsentscheidung“ des Partners „hinzunehmen“ hatte. Derartige Erwägungen sind zwar für die entscheidende Frage, ob die - stets als verwerflich anzusehende - vorsätzliche und rechtswidrige Tötung eines Menschen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt, nicht ohne jede Bedeutung; allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als „völlig normaler Prozess“ darstellt und (daher) von diesem hinzunehmen ist, ist aber nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 16. November 2018 aufgehoben

a) im Ausspruch über die besondere Schwere der Schuld;

b) soweit die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat das Landgericht nicht angeordnet.

Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am Abend des 23. November 2017 zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau, dem späteren Tatopfer (im Folgenden: Geschädigte), zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil der Angeklagte, der seit 1995 regelmäßig alkoholische - auch hochprozentige - Getränke konsumiert und seit seiner Frühverrentung im Jahr 2010 bis März 2017 nahezu täglich größere Mengen an Alkohol zu sich genommen hatte, entgegen seinem Versprechen, keinen Alkohol mehr zu trinken und sich eine Arbeitsstelle zu suchen, alkoholische Getränke konsumiert hatte und betrunken war. Da die Geschädigte den Alkoholkonsum des Angeklagten und dessen fehlendes Bemühen um einen Arbeitsplatz nicht weiter hinnehmen wollte, teilte sie diesem mit, dass sie sich von ihm trennen wolle, und forderte ihn auf, am nächsten Tag zurück in seine Heimat (Kroatien) zurückzukehren und dort eine Alkoholtherapie zu beginnen. Der bereits in der Vergangenheit gegenüber der Geschädigten und dem gemeinsamen ältesten Sohn gewalttätig gewordene Angeklagte beleidigte die Geschädigte im Verlauf der weiteren Auseinandersetzung als „Hure“, drohte ihr damit, ihr „den Schädel zu zertrümmern“, und verlangte von ihr, in ihrer Wohnung in M. bleiben zu dürfen. Am frühen Morgen des Folgetages bat der Angeklagte die Geschädigte erneut darum, nicht nach Kroatien zurückkehren zu müssen; diese beharrte jedoch auf ihrem Entschluss. Als die Geschädigte kurz nach 4.00 Uhr das Haus verließ, um sich auf den Weg zu ihrer Arbeitsstelle zu machen, steckte der über das Verhalten der Geschädigten verärgerte Angeklagte ein Messer mit einer Gesamtlänge von 21,5 cm (Klingenlänge 9,5 cm und Klingenbreite 1,9 cm) in seine Jackeninnentasche und folgte der Geschädigten, um einen letzten Versuch zu unternehmen, diese umzustimmen. Für den Fall, dass ihm die Geschädigte keine weitere Chance geben würde, wollte er diese mit dem mitgeführten Messer töten.

Der Angeklagte holte die Geschädigte auf deren Weg zur U-Bahn-Haltestelle ein und bat sie erneut um eine weitere Chance, wobei er beteuerte, nunmehr „gut zu sein wie ein Stück Brot“. Nachdem die Geschädigte auf ihrem Standpunkt beharrt, sich dann vom Angeklagten abgewandt und ihren Weg zur U-Bahn-Station fortgesetzt hatte, entschloss sich der Angeklagte, der seinerseits erkannt hatte, dass er die Geschädigte nicht mehr würde umstimmen können, den zuvor gefassten Tötungsentschluss in die Tat umzusetzen. Er zog - bei einer Blutalkoholkonzentration zu dieser Zeit von maximal 1,40 Promille - gegen 4.15 Uhr das mitgeführte Messer aus der Jackeninnentasche, setzte der Geschädigten nach und stach sie mit den Worten „Gut, dann werden wir beide zum Grab gehen“ von hinten vier Mal kraftvoll in den Rücken. Die Geschädigte rechnete in diesem Moment nicht mit einem erheblichen Angriff auf ihre körperliche Unversehrtheit oder ihr Leben und war deshalb nicht in der Lage, sich wirkungsvoll gegen den Angriff zu wehren, was der Angeklagte erkannte und bewusst zur Tatbegehung ausnutzte. Die Geschädigte schrie auf, wandte sich überrascht zum Angeklagten um und ging infolge der weiteren vom Angeklagten gegen ihre linke Brust geführten Stiche zu Boden. Der Angeklagte setzte sich sodann auf die auf dem Rücken liegende Geschädigte und stach weiter wuchtig auf deren Brustbereich ein, wobei die Versuche der Geschädigten, die Stiche mit dem linken Arm abzuwehren, erfolglos blieben. Als die Geschädigte regungslos liegen blieb, ließ der Angeklagte von ihr ab. Er warf das Messer in ein angrenzendes Gebüsch, rauchte eine Zigarette und wartete auf die von Zeugen herbeigerufene Polizei.

Die Geschädigte, die 24 Stichverletzungen erlitten hatte, verstarb trotz Rettungsbemühungen um 6.26 Uhr infolge der ihr vom Angeklagten zugefügten Verletzungen an Verbluten nach innen und außen.

II.

Der Schuldspruch wegen Mordes und daher auch die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe halten sachlichrechtlicher Nachprüfung stand, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei das Vorliegen des Mordmerkmals der Heimtücke angenommen hat. Allerdings begegnet die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch soweit eine Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterblieben ist, hat das Urteil keinen Bestand.

1. Das Landgericht hat die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld des Angeklagten (§ 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB) insbesondere auf die Annahme gestützt, dass der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau zwei Mordmerkmale aus unterschiedlichen Gruppen des § 211 Abs. 2 StGB - dasjenige der Heimtücke und das der niedrigen Beweggründe - verwirklicht habe. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Annahme niedriger Beweggründe nicht rechtsfehlerfrei ist.

a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Landgericht allerdings zunächst davon ausgegangen, dass Beweggründe dann niedrig im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB sind, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und daher besonders, d.h. in deutlich weitreichenderem Maße als bei einem Totschlag, verachtenswert sind (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN), und dass Gefühlsregungen wie Zorn, Wut, Enttäuschung oder Verärgerung niedrige Beweggründe sein können, wenn sie ihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen, also nicht menschlich verständlich, sondern Ausdruck einer niedrigen Gesinnung des Täters sind (BGH, Urteil vom 28. November 2018 - 5 StR 379/18 Rn. 16; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20). Entbehrt indes das Motiv ungeachtet der Verwerflichkeit, die jeder vorsätzlichen und rechtswidrigen Tötung innewohnt, nicht jeglichen nachvollziehbaren Grundes, so ist es nicht als „niedrig“ zu qualifizieren (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20). Auch die Tötung des Intimpartners, der sich vom Täter abwenden will oder abgewendet hat, muss nicht zwangsläufig als durch niedrige Beweggründe motiviert bewertet werden (siehe nur BGH, Urteile vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN und vom 25. Juli 2006 - 5 StR 97/06 Rn. 20; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20). Gerade der Umstand, dass eine Trennung vom Tatopfer ausgegangen ist, darf als gegen die Niedrigkeit des Beweggrundes sprechender Umstand beurteilt werden (BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - 1 StR 351/17 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 422/18 Rn. 20).

b) Anders als das Landgericht meint, kommt es danach für die Beurteilung, ob eine Tötung des zur Trennung entschlossenen Intimpartners auf niedrigen Beweggründen beruht, weder maßgeblich darauf an, ob der Täter tatsachenfundiert auf den Fortbestand der Verbindung zum Opfer vertrauen durfte, noch darauf, wie der Zustand der Beziehung war, ob sich das Tatopfer aus nachvollziehbaren Gründen zur Trennung entschlossen hat, ob der Täter seinerseits maßgeblich verantwortlich für eine etwaige Zerrüttung der Partnerschaft war und ob er - dies ist ohnehin stets der Fall - „die Trennungsentscheidung“ des Partners „hinzunehmen“ hatte (a.A. MüKo/Schneider, StGB, 3. Aufl., § 211 Rn. 105). Derartige Erwägungen sind zwar für die entscheidende Frage, ob die - stets als verwerflich anzusehende - vorsätzliche und rechtswidrige Tötung eines Menschen jeglichen nachvollziehbaren Grundes entbehrt, nicht ohne jede Bedeutung; allein der Umstand, dass sich die Trennung des Partners wegen des Vorverhaltens des Täters und des Zustands der Beziehung als „völlig normaler Prozess“ darstellt und (daher) von diesem hinzunehmen ist, ist aber nicht geeignet, die Tötung des Partners, die wie jede vorsätzliche und rechtswidrige Tötung verwerflich ist, als völlig unbegreiflich erscheinen zu lassen.

c) Ungeachtet dessen, dass bereits der vom Landgericht zugrunde gelegte rechtliche Maßstab durchgreifenden Bedenken unterliegt, trägt die Gesamtschau der vom Landgericht getroffenen Feststellungen zu der handlungsleitenden Verärgerung des Angeklagten über das Verhalten der Geschädigten die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Denn das Landgericht hat seine Annahme, der Angeklagte habe aus niedrigen Beweggründen gehandelt, im Wesentlichen darauf gestützt, dass dieser wegen seines Verhaltens die Zerrüttung der Ehe allein zu verantworten habe, weshalb er die Trennungsentscheidung der Geschädigten habe hinnehmen müssen.

2. Auch die Entscheidung des Landgerichts über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines Hanges des Angeklagten, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso wie den daneben nach § 64 StGB für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erforderlichen symptomatischen Zusammenhang (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2019 - 3 StR 81/19 Rn. 13 f. mwN) und die Gefahrenprognose rechtsfehlerfrei bejaht, demgegenüber aber ohne tragfähige Begründung angenommen, dass es trotz der vom Angeklagten signalisierten Bereitschaft zur Mitwirkung an einer Maßregel nach § 64 StGB und des Umstands, dass bislang noch kein vergleichbarer Therapieversuch unternommen wurde, an der erforderlichen Erfolgsaussicht fehle. Hierbei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass der Angeklagte, obwohl er sich bereits seit ca. eineinhalb Jahren in der Bundesrepublik aufhalte, über keinerlei Deutschkenntnisse und auch keine ausreichenden Kenntnisse der englischen und der französischen Sprache verfüge. Dass er die für eine erfolgreiche Teilnahme an einer Maßregel nach § 64 StGB erforderlichen Sprachkenntnisse bis zum Beginn der Maßregel erwerbe, sei nicht anzunehmen, da ein Vorwegvollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe vor dem Maßregelvollzug bei lebenslanger Freiheitsstrafe nicht erfolge. Nach dem Zweck des § 64 StGB könne im Übrigen bei ausreisepflichtigen sprachunkundigen Ausländern von einer Unterbringung abgesehen werden. Vorliegend sei eine Behandlung des Angeklagten im Maßregelvollzug schon deshalb nicht sinnvoll, weil eine spätere Integration des Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten sei, weil dieser weder der deutschen Sprache mächtig sei noch über berufliche oder familiäre Verbindungen in Deutschland verfüge und dem Angeklagten zudem die Ausweisung konkret drohe.

b) Diese Begründung des Landgerichts ist bereits deshalb rechtsfehlerhaft, weil es an Feststellungen dazu fehlt, dass der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 10 und vom 17. Juli 2018 - 4 StR 173/18 Rn. 8).

Zudem hat das Landgericht nicht in den Blick genommen, ob eine Überstellung des Angeklagten gemäß Art. 68 SDÜ, § 71 IRG nach Kroatien zum Vollzug der Maßregel in Betracht kommen könnte, sofern dort entsprechende Einrichtungen existieren (BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2018 - 1 StR 132/18 Rn. 13 und vom 10. Juli 2012 - 2 StR 85/12 Rn. 15; vgl. auch Trenckmann in: Kammeier/Pollähne, Maßregelvollzugsrecht, 4. Aufl. 2018, Rn. L 200).

3. Die zugehörigen Feststellungen sind von den zur Aufhebung des Urteils führenden Rechtsfehlern nicht betroffen, weil es sich hierbei um bloße Wertungsfehler handelt. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann - insbesondere zu den Beweggründen und zur Erfolgsaussicht einer Unterbringung - ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 725

Externe Fundstellen: NStZ 2019, 518; StV 2020, 93

Bearbeiter: Christoph Henckel