HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 205
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 433/19, Beschluss v. 04.12.2019, HRRS 2020 Nr. 205
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Mai 2019 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist; diese Anordnung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) angeordnet, wobei die Gesamtfreiheitsstrafe vollständig vor der Maßregel zu vollziehen ist. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der ausgeführten Sachrüge, mit der er auch die Anordnung der Maßregel beanstandet.
Sein Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Soweit die Strafkammer die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht für eine Behandlung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 Satz 2 StGB) bejaht hat, hält dies revisionsrechtlicher Überprüfung - gemessen am Maßstab des § 64 Satz 2 StGB - nicht stand. § 64 Satz 2 StGB bestimmt, dass eine Anordnung nur ergehen darf, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.
a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen war der Angeklagte aufgrund einer anderweitigen Verurteilung ab 19. Oktober 2016 im Bezirkskrankenhaus P. untergebracht, rauchte unregelmäßig, manchmal täglich, die synthetische Kräutermischung Spice und konsumierte LSD, seit seiner Unterbringung am 4. Juni 2018 im „Entlasshaus“ in sich steigernden Dosen, zuletzt 10-20 Tropfen LSD täglich. Während seiner Unterbringung arbeitete er für etwa 1.000 € netto im Monat als Verkäufer in der Metzgerei seiner Mutter und besuchte seit September 2017 ein Abendgymnasium.
Darüber hinaus betrieb er seit mindestens 4. Oktober 2017 aus der Unterbringung heraus bis zu seiner Festnahme am 9. Juli 2018 im Rahmen eines aufgebauten Netzwerks, bestehend aus Personen, die er fast alle in der Unterbringung kennengelernt hatte, einen gewinnbringenden Handel mit Amphetamin und Marihuana im Kilogrammbereich sowie Ecstasy. Am 25. November 2017 erhielt der Angeklagte von seinem Lieferanten, der ebenfalls im Bezirkskrankenhaus P. untergebracht gewesen war, zwei Kilogramm Marihuana und 300 Tabletten Ecstasy, am 6. Juli 2018 von einem weiteren Lieferanten, den er ebenfalls in der Therapie kennengelernt hatte, sechs Kilogramm Marihuana und ein Kilogramm Amphetamin. Mit Ausweisungsverfügung vom 9. Januar 2017, bestandskräftig seit 4. März 2019, ist die Abschiebung des Angeklagten in die Türkei angeordnet.
b) Das Landgericht hat eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht bejaht. Der Angeklagte sei nach wie vor therapiemotiviert. Er habe seine Therapiebereitschaft zuletzt in der Hauptverhandlung bekundet. Die Therapie in der Unterbringung sei auch nicht gescheitert, sondern lediglich wegen seiner Inhaftierung abgebrochen und daher weder regulär abgeschlossen noch für gescheitert erklärt worden. Der Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 21. September 2018 sei zu entnehmen, dass dem Angeklagten während der Therapie bereits Lockerungen gewährt worden seien und eine Legalprognose günstig erscheine. In einer nachfolgenden Therapie (Therapiedauer 24 Monate) könne nun die bisherige Therapieerfahrung des Angeklagten genutzt und an den Rückfällen gearbeitet werden. Zwar sei der Angeklagte vollziehbar ausreisepflichtig, weshalb unter Umständen gewisse Lockerungen - wie das Verlassen des Klinikgeländes - nicht durchgeführt werden könnten. Dies mache aber eine Therapie nicht unmöglich, wenngleich ein Therapiehindernis bestehe. Theoretische Kenntnisse könne der Angeklagte dennoch erwerben, sie könnten lediglich nicht erprobt werden. Für eine erfolgreiche Therapie seien Lockerungen nicht entscheidend; denn der Angeklagte könne auch ohne sie aus der Therapie entlassen werden.
c) Damit wird das Landgericht den rechtlichen Anforderungen, die an die Bejahung einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 Satz 2 StGB zu stellen sind, nicht gerecht. Zwar handelt es sich bei der Therapiebereitschaft um einen prognosegünstigen Umstand. Dieser allein vermag die Annahme einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht aber nicht zu belegen, wenn nach den Feststellungen - wie hier - zahlreiche gewichtige prognoseungünstige Faktoren bestehen.
Der Angeklagte hat aus der Unterbringung heraus professionell einen massiven Drogenhandel unter Beteiligung weiterer Personen, die er im Maßregelvollzug kennengelernt hatte, organisiert. Er hat nicht etwa nur in einzelnen Fällen, sondern fortwährend während der Unterbringung Drogen, und zwar mit sich gegen Ende der Unterbringung steigernden Mengen, konsumiert. Vielmehr hat das Bezirkskrankenhaus - wohl in Unkenntnis seines nicht therapiekonformen Verhaltens - eine positive Stellungnahme abgegeben. Seine Festnahme erfolgte kurz vor Ende der von ihm durchlaufenen Therapie. Bis dahin befand er sich fast 21 Monate in Therapie und hatte auch bereits Lockerungen erhalten. Darüber hinaus ist seine sofortige Abschiebung bestandskräftig angeordnet. Dieser Umstand war für die Strafkammer der Anlass, den gesamten Vorwegvollzug der verhängten Strafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 4 StGB anzuordnen, so dass das Suchtproblem des Angeklagten auch in der nächsten Zeit nicht behandelt worden wäre.
Bei derart ungünstigen Ausgangsbedingungen besteht keine tragfähige Basis für die erforderliche konkrete Therapieaussicht, deren Unsicherheit sich im Übrigen aus den Urteilsausführungen selbst erschließt. Einzig die Therapiemotivation des Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung lässt unter solchen Vorzeichen nicht hinreichend sicher (§ 64 Satz 2 StGB) auf einen erfolgreichen Verlauf im Sinne des Gesetzes schließen.
2. Da eine Bejahung der Voraussetzungen des § 64 StGB auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen sicher ausscheidet und die Anordnung der Maßregel für den Angeklagten eine zusätzliche Beschwer darstellt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 StR 482/15 Rn. 22 mwN), erkennt der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf den Wegfall der Unterbringungsanordnung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2011 - 1 StR 109/11 Rn. 7 und vom 6. November 2003 - 1 StR 451/03 Rn. 13 mwN).
3. Angesichts des geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 205
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede