§ 261 Abs. 5 StGB; § 259 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB; § 22a Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b KWKG; § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG; § 261 StPO
BGHSt 50, 347; Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und (gewerbsmäßiger) Hehlerei (keine Sperrwirkung; europarechtskonforme [richtlinienkonforme] und völkerrechtskonforme Auslegung des deutschen Strafrechts; rechtsgutsbezogene Auslegung; Konkurrenzen); Beweiswürdigung beim Freispruch (Lücken; Darstellung der Einlassung des Angeklagten); Begriff der Leichtfertigkeit (Erörterungsmangel; grobe Fahrlässigkeit nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG); Vortaten der Geldwäsche (gewerbsmäßige Begehung; organisierte Kriminalität).
1. Zum Verhältnis zwischen (leichtfertiger) Geldwäsche und Hehlerei. (BGHSt) 2. Zur europarechts- und völkerrechtskonformen Auslegung des Geldwäschetatbestands ("bestmögliche Entsprechung"). (Bearbeiter) 3. Leichtfertigkeit, die sich auch auf die Verkennung der gewerbsmäßigen Begehung der Vortaten beziehen muss, liegt vor, wenn sich die deliktische Herkunft im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB nach der Sachlage geradezu aufdrängt und der Täter gleichwohl handelt, weil er dies aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt (vgl. BGHSt 43, 158, 168). Dabei sind vor allem auch die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Täters zu berücksichtigen. (Bearbeiter) 4. Die vorsatzlose Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 StGB entfaltet keine Sperrwirkung für den Tatbestand der (leichtfertigen) Geldwäsche nach § 261 StGB. (Bearbeiter) 5. Für die Anwendbarkeit des § 261 StGB kommt es nicht darauf an, dass die verwirklichten Katalogtaten des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB im Einzelfall einen Bezug zur organisierten Kriminalität aufweisen. (Bearbeiter) 6. Das von § 259 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen; Hehlerei ist Aufrechterhaltung des durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenszustandes durch einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter (vgl. BGHSt 27, 45 f.; 42, 196, 198). (Bearbeiter) 7. Unabhängig von dem im Schrifttum unterschiedlich umschriebenen Rechtsgut des § 261 StGB hat der Straftatbestand der Geldwäsche jedenfalls einen eigenständigen Unrechtsgehalt und stellt nicht nur eine besondere Form der Beteiligung an der Vortat dar (vgl. BGH NJW 1997, 3322, 3323). Er zielt auf die Gewährleistung des staatlichen Zugriffs auf Vermögensgegenstände aus besonders gefährlichen Straftaten und mithin auf die Abwendung besonderer Gefahren für die Volkswirtschaft und damit den Staat. (Bearbeiter) 8. Die Geldwäsche tritt hinter die Verurteilung wegen der Vortat der gewerbsmäßigen Hehlerei zurück. Beim handlungseinheitlichen Zusammentreffen von einfacher Hehlerei und Geldwäsche liegt hingegen Tateinheit vor. (Bearbeiter)
§ 174 StGB; § 78 StGB; § 261 StPO; § 267 StPO; § 52 Abs. 3 StPO
Verjährung des Missbrauchs von Schutzbefohlenen (rechtzeitige Unterbrechung; Obhutsverhältnis); Beweiswürdigung (Darstellungsanforderungen beim Freispruch: keine schematische Anwendung); Schutzzweck der Belehrungspflicht nach § 52 Abs. 3 StPO.
Ein freisprechendes Urteil hat grundsätzlich neben den dem Angeklagten vorgeworfenen Taten auch eine geschlossene Darstellung derjenigen Tatsachen zu enthalten, die das Gericht in Bezug auf den erhobenen Schuldvorwurf als erwiesen erachtet (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 2, 7, 10). Diese Anforderungen können jedoch nicht schematisch angewendet werden (BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 12).
§ 401 Abs. 1 Satz 2 StPO; § 395 StPO
Kein Anschluss als Nebenklägerin nach rechtskräftigem Verfahrensabschluss (zulässiger Anschluss zur Revisionseinlegung).
§ 357 StPO
Absehen von der Erstreckung der Revision auf Mitangeklagte wegen unklarem Urteil.
Art. 10 Abs. 1 GG; § 100a StPO; § 88 Abs. 4 Satz 1 tschechische StPO
Verwertbarkeit ausländischer Telefonüberwachungsprotokolle bei Verletzung von bloßen Formvorschriften (keine Begründung von Verwertungsverboten über die Verletzung ausländischen Verfahrensrechts).
Eine etwaige Verletzung ausländischer Formvorschriften kann kein Verwertungsverbot nach der deutschen Strafprozessordnung begründen.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 265 StPO; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO
Verletzung der Hinweispflicht (keine andere Verteidigungsmöglichkeit; faires Verfahren).
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 103 Abs. 1 GG; § 354 Abs. 1a StPO; § 21 StGB; § 49 StGB; § 46 StGB; § 261 StPO
Recht auf ein faires Verfahren (Recht auf effektive Verteidigung; rechtliches Gehör; Recht auf einen gesetzlichen Richter; Rechtsweggarantie); Aufrechterhaltung des Strafausspruchs wegen Angemessenheit der Rechtsfolge; Strafzumessung: erhebliche Schuldminderung infolge einer Anwendung des Zweifelsgrundsatzes mit gleichem Gewicht.
Einer erheblichen Schuldminderung darf nicht deswegen geringeres Gewicht beigemessen werden, weil sie nicht positiv festgestellt, sondern lediglich aufgrund des Zweifelssatzes unterstellt worden ist (BGH StV 1992, 117).
§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO
Wirksamer Rechtsmittelverzicht nach qualifizierter Belehrung.
§ 263 StGB
BGHSt 51, 10; Betrug (Vermögensschaden bei der Zeichnung und Bedienung von Fondsanlagen; Prinzip der Saldierung; Gefahr des endgültigen Verlusts von Rentenanlagen; entbehrliche Berechnung des Verkehrswerts tatsächlich von den Fondsgesellschaften erworbener Immobilien).
1. Zum Vermögensschaden beim Betrug durch Fondsanlagen. (BGHSt) 2. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass eine Vermögensbeschädigung nicht schon dann vorliegt, wenn jemand infolge eines durch Täuschung hervorgerufenen Irrtums eine Vermögensverfügung getroffen hat, die er bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände nicht getroffen haben würde (BGHSt 3, 99; 16, 321; 30, 388). Maßgeblich ist grundsätzlich der objektive Vergleich der Vermögenswerte vor und nach der irrtumsbedingten Vermögensverfügung. An einem Schaden fehlt es, soweit die Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des Erlangten ausgeglichen wird. (Bearbeiter) 3. Demgegenüber kann die gesamte Leistung des Tatopfers als Schaden anzusehen sein, wenn es die Gegenleistung nicht zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck oder in anderer zumutbarer Weise verwenden kann. In Fällen der betrügerischen Vermittlung von Warenterminoptionsgeschäften hat der Bundesgerichtshof dies angenommen, wenn der Anleger über Eigenart und Risiko des Geschäftes derart getäuscht worden ist, dass er etwas völlig anderes erwirbt, als er erwerben wollte ("aliud"), die empfangene Gegenleistung für ihn mithin in vollem Umfang unbrauchbar ist (BGHSt 30, 177, 181; BGH NJW 2003, 3644, 3645). Ein in dem Erlangten verkörperter Gegenwert bleibt hier regelmäßig außer Ansatz; er ist nur dann schadensmindernd zu berücksichtigen, wenn das Tatopfer imstande ist, ihn ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne Mitwirkung des Angeklagten zu realisieren (vgl. BGHSt 47, 148, 154; BGH NStZ-RR 2000, 331). (Bearbeiter)