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HRRS2005Nr. 665

§ 226 Abs. 2 StGB; § 225 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 StGB; § 13 StGB; Art. 2 Abs. 1 i.V.m Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK

Wissentliche schwere Körperverletzung (Anforderungen an den subjektiven Tatbestand: Irrelevanz einer reinen Hoffnung auf das Ausbleiben schwerwiegender Folgen; Unterernährung von Kindern; Garantenstellung der Eltern: rechtzeitige Einschaltung von Ärzten; Abgrenzung von Tun und Unterlassen; Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorsatzes bzw. der Wissentlichkeit insbesondere bei Wahrnehmung des Schweigerechts: Einbeziehung der belegten Interessenlage, keine Unterstellung gegenteiliger Hoffnungen).

1. Zur Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung reicht es aus, dass der Täter die schwere Körperverletzung als sichere Folge seines Handelns voraussieht. Haben die Angeklagten schwerwiegende Folgen als sicher vorausgesehen, ist es ohne Bedeutung, dass sie auf deren Ausbleiben und darauf hofften, dass sich der Gesundheitszustand des Opfers wieder von selbst bessere. Derjenige, der die Handlung bzw. das Unterlassen will, will auch das, was er als sichere Folge ansieht. 2. Macht ein Angeklagten von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht haben, ist die Feststellung sogenannter innerer Tatsachen - auch hinsichtlich der Motive für sein Handeln - nur durch Rückschlüsse möglich (BGH NJW 1991, 2094 m.w.Nachw.). Neben objektiven Umständen können auch Erkenntnisse zur Interessenlage von Angeklagten ein wichtiger Anhaltspunkt für innere Tatsachen sein (BGH NStZ 2004, 35). 3. Es ist - auch bei schweigenden Angeklagten - aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt geboten, zugunsten der Angeklagten von Annahmen auszugehen, für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte erbracht hat (BGH NJW 2002, 2188, 2189 m.w.Nachw.). 4. Die Rechtsprechung stellt bei der Abgrenzung von aktivem Tun oder Unterlassen auf den Schwerpunkt des Vorwurfs ab (BGHSt 6, 46, 59; 40, 257).

HRRS2005Nr. 362

§ 59 Abs. 1 StPO n.F.; § 238 StPO

Zeugenvereidigung nach dem Justizmodernisierungsgesetz und Sachleitungsbefugnis des Vorsitzenden (Rügevoraussetzung des Beschlusses).

Die Neufassung der Vorschriften über die Vereidigung hat nichts daran geändert, dass auf Grund der Prozessleitungsbefugnis des Vorsitzenden dieser zunächst allein im Wege einer Anordnung, zu der ihn § 238 Abs. 1 StPO ermächtigt, darüber entscheidet, ob ein Zeuge nach seiner Vernehmung zu vereidigen ist oder unvereidigt bleibt.

HRRS2005Nr. 519

§ 154 Abs. 2 StPO; § 354 Abs. 1b StPO; § 460 StPO; § 462 StPO; § 462a Abs. 3 StPO

Verfahrenseinstellung mit Rücksicht auf den Opferschutz; Verweisung nach § 354 Abs. 1 b StPO.

HRRS2005Nr. 726

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 163 StPO; § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO; § 336 Satz 2 StPO

Recht auf Verfahrensbeschleunigung (rechtsstaatswidrige Verzögerung in einzelnen Verfahrensabschnitten; Anklagereife und verzögerte Anklage; Bestimmung der Angemessenheit bei Wirtschafts- und Steuerstrafverfahren; Komplexität; besondere Bedeutung für den Beschwerdeführer; verfahrensverlängernde Gewährung von Akteneinsichtsrecht an die Geschädigte und an die Verteidigung; Gesamtbetrachtung; Anforderungen an die Verfahrensrüge); Stellung der Staatsanwaltschaft; Strafzumessung (Wechselwirkungen zwischen getrennt geführten Verfahren); redaktioneller Hinweis.

1. Ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot setzt (unter anderem) eine Verzögerung voraus, die durch ein (im Sinne objektiver Pflichtwidrigkeit) schuldhaftes Verhalten eines mit der Strafverfolgung befassten Justizorgans verursacht worden ist. Verursachung bedeutet, dass das Verfahren bei anderem Vorgehen des Justizorgans sicher oder zumindest wahrscheinlich zügiger verlaufen wäre. Schuldhaftes Verhalten setzt voraus, dass den Justizorganen nach nationalem Recht eine rechtliche Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung eröffnet ist. 2. Es stellt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung dar, wenn die Staatsanwaltschaft Akteneinsichtsgesuche von einem Geschädigtenanwalt und von der Verteidigung erfüllt und die Anklage insbesondere infolge einer von der Staatsanwalt nicht beendeten Verzögerung durch den Geschädigtenanwalt um ein Jahr aufgeschoben wird. 3. Ein Verfahren, in dem Haftbefehle erwirkt und die zuvor unbekannten Aufenthaltsorte der Beschuldigten ermittelt werden, bleibt nicht "schlicht unbearbeitet", sondern wird sachgerecht betrieben, auch wenn bereits Anklagereife bestanden haben sollte. 4. Auch bei der Rüge rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung setzt ordnungsgemäßer Vortrag i. S. d. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO voraus, dass sich der Beschwerdeführer auch mit Umständen befasst, die seinem Vorbringen den Boden entziehen könnten (BGHSt 40, 218, 240; BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; vgl. auch BVerfG NJW 2005, 1999, 2001 m. w. N.). 5. Es bleibt offen, ob eine nach § 406e Abs. 2 Satz 2 StPO unanfechtbar gewährte Akteneinsicht der revisionsgerichtlichen Prüfung dahingehend unterliegt, ob die konkrete Art und Weise der Akteneinsichtsgewährung zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung geführt hat.

HRRS2005Nr. 363

§ 29a Abs. 1 BtMG; § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 49 Abs. 2 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO n.F.; § 21 StGB

Ermäßigung des erhöhten Mindestmaßes einer Freiheitsstrafe bei Betäubungsmittelhandel; angemessene Gesamtstrafe im Sinne von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO n.F. (Ausgleich des Rechtsfehlers durch schematische Milderung).

HRRS2005Nr. 666

§ 42 Abs. 1 RVG

Festsetzung einer Pauschgebühr (Revisionsverfahren).

HRRS2008Nr. 96

§ 239b StGB; § 240 StGB; § 69 StGB; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 6 EMRK; § 354 Abs. 1a StPO

Eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts (verfassungskonforme Auslegung des § 354 Abs. 1a StPO; keine Anwendbarkeit bei einer Schuldspruchänderung); Geiselnahme (einschränkende Auslegung im "Zweipersonenverhältnis"; Nötigungserfolg); Entziehung der Fahrerlaubnis.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). 2. Eine vollendete Nötigung liegt bereits dann vor, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. 3. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen (BGH, Beschl. vom 2. Oktober 1996 - 3 StR 378/96). Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1).

HRRS2008Nr. 315

§ 239b StGB; § 240 StGB; § 354 Abs. 1a StPO

Einschränkende Auslegung der Geiselnahme (Realisierbarkeit der Nötigung); Teilerfolg bei der Nötigung; gesetzlicher Richter (eigene Strafzumessung des Revisionsgerichtes nicht bei Schuldspruchkorrektur).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann. 2. Allerdings liegt eine vollendete Nötigung bereits dann vor, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. 3. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen. Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1).

HRRS2005Nr. 840

§ 239b StGB; § 240 StGB; § 239 StGB; § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 69 StGB; § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO

Geiselnahme (funktionaler und zeitlicher Zusammenhang); Nötigungserfolg (ausreichende Teilerfolge); Freiheitsberaubung; schwere Körperverletzung (dauerhafte Entstellung); angemessene Rechtsfolge; Entziehung der Fahrerlaubnis (Bereitschaft, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Bedürfnissen unterzuordnen).

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es erforderlich, dass zwischen der Entführung eines Opfers und einer beabsichtigten Nötigung ein funktionaler und zeitlicher Zusammenhang derart besteht, dass der Täter das Opfer während der Dauer der Entführung nötigen will (vgl. BGHSt 40, 350, 355, 359) und die abgenötigte Handlung auch während der Dauer der Zwangslage vorgenommen werden soll (BGHR StGB § 239b Entführen 4). Denn der Zweck dieser Strafvorschrift, die schon wegen ihrer hohen Mindeststrafe der einschränkenden Auslegung bedarf, besteht gerade darin, das Sich-Bemächtigen oder die Entführung des Opfers deshalb besonders unter Strafe zu stellen, weil der Täter seine Drohung während der Dauer der Zwangslage jederzeit realisieren kann (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1996 - 4 StR 174/96). 2. Eine vollendete Nötigung liegt bereits dann vor, wenn der Täter mehrere Verhaltensweisen des Opfers erstrebt, aber nur eine davon realisiert wird (BGH bei Dallinger MDR 1972, 386 f.), wobei auch das Erreichen eines Teilerfolges des Täters, der mit Blick auf ein weitergehendes Ziel jedenfalls vorbereitend wirkt, für eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB) ausreichend sein kann. Ebenso kann eine beliebige Handlung, Duldung oder Unterlassung einen Nötigungserfolg im Sinne des § 239b StGB darstellen. Jedenfalls solche Handlungen des Opfers, die eine nach der Vorstellung des Täters eigenständig bedeutsame Vorstufe des gewollten Enderfolgs darstellen, führen zur Vollendung der mit der qualifizierten Drohung erstrebten Nötigung (BGHR StGB § 239b Nötigungserfolg 1). 3. Ob eine Rechtsfolge als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a StPO angesehen werden kann, hat das Revisionsgericht auf der Grundlage der Feststellungen des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere aller nach § 46 StGB für die Strafzumessung erheblichen Umstände zu beurteilen.

HRRS2005Nr. 369

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.