Rechtsprechung suchen

Suchmodus
Min: 1991 Max: 2026
Sind die Datumsfelder leer, gilt der Jahres-Slider.
Zurücksetzen
1000 Treffer.

§ 52 Abs. 1 StGB; § 306a StGB

Tateinheit (Mord; Brandstiftung; gleichartige Idealkonkurrenz; quantitative Steigerung des Angriffsobjekts); Beweiswürdigung (fehlendes Alibi).

1. Gleichartige Idealkonkurrenz scheidet aus, wenn der Tatbestand auf die Verletzung von sog. Gesamtheiten abstellt, also eine "quantitative Steigerung des Angriffsobjekts" schon einschließt und nicht etwa höchstpersönliche Rechtsgüter betroffen sind. Dann verletzt dieselbe Handlung das Strafgesetz auch nicht bereits deshalb "mehrmals", weil verschiedene Rechtsgutsträger geschädigt sind. 2. Ein fehlendes Alibi ist nicht als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten zu werten (vgl. BGHSt 41, 153; BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 13). Sogar eine widerlegte Alibibehauptung oder ein unterbliebener Alibibeweisantritt trotz sich aufdrängender Möglichkeit dazu darf nicht ohne weiteres zu Lasten des Angeklagten gewertet werden (vgl. dazu weiter BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 11, 30).

§ 32 StGB; § 35 StGB; § 211 StGB; § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB; § 211 StGB

BGHSt 48, 255; Mord (Heimtücke; Einschränkung der lebenslangen Freiheitsstrafe bei Mord nur bei außergewöhnlichen Umständen - Subsidiarität; Familientyrannenfälle); entschuldigender Notstand (gegenwärtige Gefahr; Dauergefahr; andere Abwendbarkeit der Gefahr; Verursachung der Gefahr: Ehe; Irrtum über den entschuldigenden Notstand).

1. Tötet ein Angehöriger heimtückisch handelnd einen äußerst gewalttätigen "Familientyrannen", von dem eine Dauergefahr (im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB) für die Familienmitglieder ausgeht, so hat der Tatrichter grundsätzlich die weiteren Voraussetzungen des entschuldigenden Notstandes zu prüfen. Bei der Prüfung der anderweitigen Abwendbarkeit der Gefahr (§ 35 Abs. 1 StGB) ist regelmäßig vom Täter zu verlangen, dass er zunächst die Hilfe Dritter, namentlich staatlicher Stellen in Anspruch nimmt. 2. Für die Straffindung ist eine etwaige obligatorische Milderung nach § 35 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB der Milderung wegen Vorliegens außergewöhnlicher Umstände beim Heimtückemord (§ 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB analog, gemäß BGHSt 30, 105) vorgreiflich. (BGHSt) 3. Das Ergebnis der Abwägung zu § 34 StGB würde selbst dann nicht zugunsten der Tötung des "Familientyrannen" ausfallen, wenn eine zugespitzte Situation mit akuter Lebensgefahr für einen Familienangehörigen vorliegt ("keine Abwägung leben gegen Leben"). (Bearbeiter) 4. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Gefahr im Sinne des § 35 Abs. 1 StGB ein Zustand, in dem aufgrund tatsächlicher Umstände die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines schädigenden Ereignisses besteht (vgl. nur BGHSt 18, 271). Dazu zählt auch eine Dauergefahr, bei der ein länger andauernder gefahrdrohender Zustand jederzeit in einen Schaden umschlagen kann (BGH NJW 1979, 2053, 2054). (Bearbeiter) 5. Gegenwärtig ist die Gefahr dann, wenn sich die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nach einem objektiven Urteil aus der ex-ante-Sicht so verdichtet hat, dass die zum Schutz des bedrohten Rechtsguts notwendigen Maßnahmen sofort eingeleitet werden müssen, um den Eintritt des Schadens sicher zu verhindern. Bei einer Dauergefahr ist eine solche Verdichtung der Gefahr dann anzunehmen, wenn der Schaden jederzeit eintreten kann, auch wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass der Schadenseintritt noch einige Zeit auf sich warten lässt (BGH NJW 1979, 2053, 2054; vgl. auch BGHSt 5, 371, 373). (Bearbeiter) 6. Eine "Verursachung der Gefahr" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 StGB kommt in "Tyrannenfällen" nicht allein deshalb in Betracht, weil die Angeklagte über Jahre hinweg trotz der Misshandlungen und Beleidigungen bei ihrem Ehemann ausgeharrt hatte. Die Ehe mit dem Opfer als solche ist bei einem entsprechenden Gewicht der langdauernden, wiederkehrenden Misshandlungen kein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen der Angeklagten die Hinnahme der Gefahr weiterer, auch heftiger körperlicher Attacken zuzumuten gewesen wäre. (Bearbeiter)

HRRS2004Nr. 296

§ 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO

Pauschvergütung (Angemessenheit; schwierige Rechtsfragen).

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet.

HRRS2006Nr. 187

Vor § 1 StPO; § 356a StPO; § 33a StPO; § 44 StPO

Gegenvorstellungsantrag; Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung einzelner Verfahrensrügen.

§ 261 StPO

Überzeugungsbildung (fehlende Feststellungen).

§ 15 StGB; § 16 StGB; § 212 StGB

Tötungsvorsatz (Brutalität der Tatausführung als Indiz).

§ 64 Abs. 1, Abs. 2 StGB

Fehlerhaft unterbliebene Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.

§ 244 Abs. 2 StPO; § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO; § 337 StPO; § 60 Abs. 2 StPO; § 261 StPO

Aufklärungspflicht; Ablehnung eines Beweisantrages wegen Bedeutungslosigkeit (bloße Vermutung; Beweiswürdigung); Beruhen; Verfahrensfehler (unterbliebene Vereidigung).

Zur Beurteilung der Frage der Bedeutungslosigkeit ist die Beweistatsache so, als sei sie erwiesen, in die Würdigung einzustellen (BGH NStZ 1997, 503).