§ 338 Nr. 5 (i.V.m. § 247) StPO; § 61 StPO
Absolute Revisionsgründe; notwendige Anwesenheit des Angeklagten (Entfernung; Abwesenheit) bei der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen (unvereidigter Zeuge; Ausnahmefälle)
1. Nach ständiger Rechtsprechung bilden die Verhandlung und Entscheidung über die Vereidigung eines Zeugen einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung, in welcher der Angeklagte anwesend zu sein hat (vgl. § 231 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Dessen Ausschluß nach § 247 Satz 1 StPO gilt nur für die Vernehmung des Zeugen. Er vermag die Abwesenheit des Angeklagten während der Verhandlung über die Vereidigung und Entlassung des Zeugen nicht zu rechtfertigen. Deshalb ist in der Regel, der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben, wenn der Angeklagte während dieses Verhandlungsteils von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. nur BGHSt 26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3; BGH NStZ-RR 1997, 105). 3. Das gilt auch dann, wenn der Zeuge unvereidigt geblieben ist, weil er Verletzter der Tat ist (§ 61 Nr. 2 StPO) oder auf seine Vereidigung verzichtet worden ist (§ 61 Nr. 5 StPO). Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die Abwesenheit des Angeklagten ausnahmsweise deswegen keinen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung betrifft, weil er nach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Frage der Vereidigung auch im Falle seiner Anwesenheit nicht hätte beeinflussen können (vgl. BGH NStZ 1986,133; BGHR StPO § 338 Nr. 5 Angeklagter 5; BGH NStZ-RR 1997, 105).
§ 100a; § 100b StPO; Art. 6 Abs. 3 lit.d, Abs. 1 EMRK; § 261 StPO
Telephonüberwachung; richterliche Anordnung; Fragerecht (unterlassene Beantragung einer Vernehmung der Vernehmungsbeamten unter Einbeziehung eines Fragenkataloges des Verteidigers); Zeugenbefragung; Vertrauensperson; Fairness des Verfahrens; Beweiswürdigung (Zeuge vom Hörensagen)
§ 177 Abs. 2 und 3 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 und 2a StGB; § 63 StGB; § 64 StGB; § 66 StGB; § 67 StGB; § 231 Abs. 2 StPO; § 231a StPO; § 273 StPO; § 274 StPO
Vergewaltigung (Verwendung eines gefährliches Werkzeug; schwere Mißhandlung); Verhältnis von Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Sicherungszweck) und Sicherungsverwahrung; Verfahren in Abwesenheit des Angeklagten (schuldhaft herbeigeführte Verhandlungsunfähigkeit; Aussetzung); Unterrichtung (Verteidigerzurechnung; Fürsorgepflicht); negative Beweiskraft des Sitzungsprotokolls (wesentliche Förmlichkeit); Vorwegvollzug (Herbeiführung eines "Leidensdrucks"; Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug; Therapiewilligkeit)
1. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dienen beide dem Schutz der Allgemeinheit vor auch in Zukunft gefährlichen Straftätern unabhängig vom Strafvollzug. Sie sind jedoch in ihrer unmittelbaren Zweckbestimmung und, in ihren Voraussetzungen hinsichtlich der Erwartung künftiger Straftaten nicht deckungsgleich. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (oder in einer Entziehungsanstalt) ist daher gegenüber der Sicherungsverwahrung im Grundsatz "kein geringeres, sondern ein anderes Übel" (BGHSt 5, 312, 314; BGH NStZ 1981, 390), so dass deren gleichzeitige Anordnung grundsätzlich rechtlich möglich ist (§ 72 Abs. 2 StGB). 2. Beruht bei einem Angeklagten der Hang i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. BGH NStZ 1999, 501, 502) allein auf Umständen, die als "Störung" Grundlage der Maßregel gemäß § 63 StGB sind, wird nach deren Beseitigung durch erfolgreiche Behandlung in der Psychiatrie kein - weitergehender - Hang zur Begehung von Straftaten mehr bestehen. Stünde danach zu erwarten, dass die Gefährlichkeit des Täters durch die Behandlung im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) behoben werden kann, dürfte wegen des Vorrangs der Besserung und des Ultima-ratio-Charakters der Sicherungsverwahrung schon deshalb lediglich die Unterbringung im Krankenhaus angeordnet werden. 3. Dies gilt selbst bei zweifelhaften Heilungsaussichten. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB setzt den Erfolg einer Therapie nicht zwingend voraus. Von einer Maßnahme nach § 63 StGB sind solche Täter nicht von vorneherein ausgenommen, bei denen die Aussicht auf Besserung von vorneherein zweifelhaft ist (BGH NStZ, 1999, 122, 123; BGH NStZ-RR 1999, 44; BGHSt 34, 22, 28). Wenn sich während des Aufenthalts in einem psychiatrischen Krankenhaus herausstellen sollte, dass entgegen der ursprünglichen Prognose eine erfolgreiche Behandlung nicht möglich ist, hat sich damit die Maßregel nicht zwangsläufig erledigt. Mit der Unterbringung nach § 63 wird - im Gegensatz zur Unterbringung in einer Entziehungsanstalt - ergänzend über die Behandlung hinaus ein bloßer Sicherungszweck verfolgt. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dauert daher fort, solange vom Angeklagten die in § 63 StGB genannte Gefahr ausgeht. 4. Der Sicherungszweck erfordert bei einer Maßnahme nach § 63 StGB auch bei zweifelhaften Heilungsaussichten nicht regelmäßig die kumulative Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, während im Gegensatz dazu bei einer Maßnahme nach § 64 StGB im Hinblick auf den Behandlungserfolg in der Entziehungsanstalt ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit gegeben sein muss, um von zusätzlicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, wenn deren Voraussetzungen im übrigen gegeben sind, absehen zu können (BGH NJW 2000, 3015, 3016). 5. Auch für die Allgemeinheit besonders gefährliche Täter sind von der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auszuschließen. Zwar müssen bei der Unterbringung gemäß § 63 StGB wegen des Vorrangs der Therapie zunächst ärztlich-psychiatrische Gesichtspunkte Vorrang haben. Solange vom Verurteilten eine Gefahr ausgeht, sind jedoch die für den Maßregelvollzug Verantwortlichen berechtigt und verpflichtet, im Einzelfall Maßnahmen zu ergreifen, die das Verbleiben des Untergebrachten auch gegen dessen Willen in der Anstalt gewährleisten. Die Erwägung, der Angeklagte könne in einer Haftanstalt besser überwacht werden, wäre deshalb eine außerhalb der Ziele des Maßregelvollzugs liegende Zweckmäßigkeitsüberlegung (BGH NStZ-RR 1999, 44). 6. Dem eigenmächtigen Ausbleiben gem. § 231 Abs. 2 StPO steht gleich, wenn sich der Angeklagte, nachdem er Gelegenheit hatte, sich umfassend zu äußern - vorher gilt § 231a StPO -, in einen seine Verhandlungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzt (vgl. BGH NStZ 1986, 372). 7. Die Gesichtspunkte, Herbeiführung eines "Leidensdrucks" (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug 4 und Zweckerreichung, leichtere 6; BGH NStZ 1986, 139) und Gefährdung des Therapieerfolgs bei nachfolgendem Strafvollzug (vgl. BGH NStZ 1999, 613, 614) sind im Grundsatz tragfähige Ansatzpunkte für die Umkehr der Vollzugsreihenfolge gemäß § 67 Abs. 1 StGB (Bedenken dagegen aber in BGH NStZ 1986, 427, 428), in besonderen Fällen auch bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB, wenn der Maßregel eine schwere andere seelische Abartigkeit zugrunde liegt (BGH NStZ 1999, 613, 614).
§ 46 StGB; § 52 StGB; § 213 StGB
Strafzumessung; Tateinheit (natürliche Handlungseinheit; Tatmehrheit; höchstpersönliche Rechtsgüter); minder schwerer Fall des Totschlages (Gesamtwürdigung; Provokation; vertypter Milderungsgrund)
1. Höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen sind einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zu Grunde liegt, nur ausnahmsweise zugänglich. Greift der Täter daher einzelne Menschen nacheinander an, so besteht selbst bei einheitlichem Tatentschluss und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlass, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGH StV 1999, 351, 352, StV 1994, 537, 538 jew. m.w.N.). Besonderheiten können eine andere Beurteilung rechtfertigen. 2. Bei der Frage, ob ein sonstiger minder schwerer Fall im Sinne von § 213 StGB, zweite Alternative, vorliegt, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf die Vergleichbarkeit mit den Fällen einer Provokation abzustellen ist. Entscheidend hierfür ist vielmehr, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des, Ausnahmestrafrahmens geboten ist (BGH NStZ 1985, 310 m.w.N.). In diesem Zusammenhang können auch die Vorgeschichte der Tat und die gesamten Beziehungen zwischen den Beteiligten von Bedeutung sein. Bereits bei Vorliegen eines "vertypten Milderungsgrundes" kann die Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommen.
§ 206a Abs. 1 StPO; § 337 StPO; § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO; § 60 StPO
Verfahrenshindernis (Tod des Angeklagten; Einstellung nach § 206a StPO); Beruhen (Glaubwürdigkeit bei der konkreten Aussage und Vereidigung des Zeugen; Vereidigungsverbote); Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Die neuere und inzwischen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHSt 45, 164) stellt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, weniger auf dessen (allgemeine) Glaubwürdigkeit, sondern entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage ab. Das geeignete Instrumentarium dafür, ob der Zeuge subjektiv die Wahrheit sagt, ist insbesondere die Aussageanalyse. Hat der Tatrichter die Zuverlässigkeit der Aussage nach diesen Maßstäben überprüft und hält er sie danach - ohne der Tatsache der Vereidigung Gewicht beizumessen - für glaubhaft, so kann das Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf der zu Unrecht vorgenommenen Vereidigung ausschließen (vgl. BGH NStZ 2000, 546; NStZ-RR 2001, 18; BGHR StPO § 60 Nr. 2 Vereidigung 5).
§ 66 StGB; § 338 Nr. 3 StPO; § 24 StPO; § 26 StPO; § 30 StPO; § 48 StPO; § 72 StPO; § 242 StPO
Befangenheit eines Schöffen (Ablehnungsantrag; Presseberichte über angebliche Äußerungen eines Schöffen; ursprünglich berechtigtes aber durch Ermittlungen ausgeräumtes Misstrauen; Besorgnis der Befangenheit; persönliche ungeheuerliche Vorwürfe gegenüber dem Verteidiger); Sicherungsverwahrung (Gefährlichkeitsprognose und Prozessverhalten); Sachverständigenbeweis und ungeeigneter Zeugenbeweis; Beweiswürdigung
1. Ursprünglich berechtigtes Misstrauen gegen die Unbefangenheit einer Schöffin wegen eines Pressezitats kann durch ein widerspruchsfreies Ergebnis der Ermittlungen zu dem Pressezitat ausgeräumt werden (vgl. BGHSt 4, 264, 269, 270). 2. Die Besorgnis der Befangenheit eines Schöffen folgt nicht allein daraus, dass er sich den rechtlich erheblichen Unterschied zwischen Befangenheit und Besorgnis der Befangenheit nicht vergegenwärtigt hat. 3. Ungeheuerliche Vorwürfe gegenüber dem Verteidiger, können eine Voreingenommenheit gegen den Angeklagten besorgen lassen. Ein ungeheuerlicher Vorwurf liegt nicht vor, wenn Hinweise auf vorhergehende Verfahrensvorgänge an denen der Verteidiger beteiligt war, in tatsächlicher Hinsicht im Kern nicht falsch sind. Ein in diesem Zusammenhang unterlaufener Irrtum ist unwesentlich und daher ebenfalls kein Anzeichen für Befangenheit. 4. Ein Zeuge kann grundsätzlich nur über seine eigenen Wahrnehmungen vernommen werden (BGHSt 39, 251, 253). Er ist als Beweismittel völlig ungeeignet, wenn er nicht über die besondere Befähigung verfügt, die zur Wahrnehmung eines Vorgangs erforderlich ist, der nur einem Sachverständigen verständlich werden kann. 5. Eine bindende Beweisregel des Inhalts, dass einem Zeugen, der zu anderen Punkten vorsätzlich die Unwahrheit ausgesagt hat, generell nicht geglaubt werden dürfe, besteht jedoch nicht (BGH StV 1999, 80, 81). Falschbelastungen sind hinsichtlich ihrer Indizwirkung für die Persönlichkeit des Aussagenden schwerwiegender als eine falsche entlastende Aussage. 6. Die Gefährlichkeitsprognose bei der Sicherungsverwahrung kann nicht auch mit dem Prozessverhalten des Angeklagten begründet werden (vgl. BGH StV 1993, 469). Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht dargelegt, dass auch das Prozessverhalten keinen Anlass gibt, die Gefährlichkeitsprognose in Zweifel zu ziehen.