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§ 212 Abs. 2 StGB; § 211 StGB; § 46 StGB

Totschlag; Mord; Besonders schwerer Fall des Totschlages; Niedrige Beweggründe; Brutalität / Vielzahl von Verletzungshandlungen; Strafzumessung

1. Ein besonders schwerer Fall des Totschlags, der die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe rechtfertigt, setzt voraus, daß das in der Tat zum Ausdruck kommende Verschulden des Täters so außergewöhnlich groß ist, daß es ebenso schwer wiegt wie das eines Mörders. So reicht die bloße Nähe der die Tat oder den Täter kennzeichnenden Umstände zu einem gesetzlichen Mordmerkmal allein als die Schuld besonders erhöhender Umstand nicht aus (BGH NStZ 1993, 342); es müssen noch schulderhöhende Momente hinzutreten, die besonderes Gewicht haben (BGHR StGB § 212 Abs. 2 Umstände, schulderhöhende 1). Allein das äußere Erscheinungsbild der Tat läßt zudem nicht ohne weiteres den Schluß auf die grausame und unbarmherzige Gesinnung des Täters zu, die Tat kann ihres grausamen Charakters auch dadurch entkleidet werden, daß der Täter zu den entsprechenden Handlungsteilen infolge heftiger Gemütsbewegung oder durch hochgradige Erregung hingerissen worden ist (BGHR StGB § 211 Abs. 2 Grausam 1 m.w.N.). 2. Eine Vielzahl von Verletzungshandlungen ist häufig eher ein Anzeichen für eine seelische Beeinträchtigung als Ausdruck besonderer verbrecherischer Energie (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7). Handlungsmodalitäten, die Anzeichen für eine erhebliche seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen nicht als besondere Strafschärfungsgründe bewertet werden (vgl. BGH NStZ 1993, 342, 343). Dies bedeutet freilich nicht, daß sie bei der Bewertung der Tat im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt bleiben müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 10).

§ 67 StGB; § 64 StGB

Vorwegvollzug (Begründungsanforderungen); Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Therapiewille

Eine Abweichung von der Regelabfolge des Vollzuges bedarf eingehender Begründung. Steht zu besorgen, daß der an die Maßregel anschließende Strafvollzug den Maßregelerfolg wieder zunichte machen könnte, so müssen dafür überzeugende Gründe vorliegen.

§ 177 Abs. 2 StGB; § 261 StPO

Vergewaltigung; Sexuelle Nötigung; Beweiswürdigung (Erörterungsmangel; Zweifelssatz)

§ 21 StGB; § 20 StGB; § 63 StGB

Erörterungsmangel (Feststellung der erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit); Schwere andere seelische Abartigkeit; Narzißtische Persönlichkeitsstruktur; Affektdurchbruch; Erforderliche Gesamtwürdigung; Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß die Persönlichkeit eines Täters zutreffend nur in einer Ganzheitsbetrachtung zu erfassen ist. Seine Entwicklung und sein Charakterbild sowie die Tat in ihren konkreten Zusammenhängen sind dabei untrennbar miteinander verbunden (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 4, 16). Ein Urteil muß diesen Aspekten Rechnung tragen und insbesondere auf Besonderheiten des Tatbildes eingehen.

§ 239 b Abs. 2 StGB; § 239 a Abs. 4 StGB

BGHR; Geiselnahme; Sich bemächtigen; Strafrahmenmilderung; Lebensbereich

Hat der Täter einer Geiselnahme sich des Opfers in dessen Lebensbereich bemächtigt, kommt die Anwendung des § 239 b Abs. 2 i.V.m. § 239 a Abs. 4 StGB bereits dann in Betracht, wenn der Täter sein Opfer am Tatort frei gibt und dieses die Möglichkeit hat, seinen Aufenthaltsort wieder frei zu bestimmen.

§ 266 Abs. 1 1 Alt. StGB; § 18 Satz 1 KWG; § 15 StGB; § 261 StPO

BGHSt 47, 148; BGHR; Missbrauchstatbestand; Untreue; Gravierende Pflichtverletzung bei Kreditvergabe; Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung; Vorsatz bei der Untreue; (zu hohe) Anforderungen an die Überzeugungsbildung; Abstufung der Verantwortlichkeit für die Kreditvergabe trotz Einstimmigkeitsprinzips

1. Für die Pflichtverletzung im Sinne des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB bei einer Kreditvergabe ist maßgebend, ob die Entscheidungsträger bei der Kreditvergabe ihre bankübliche Informations- und Prüfungspflicht bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers gravierend verletzt haben. Aus der Verletzung der in § 18 Satz 1 KWG normierten Pflicht zum Verlangen nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse können sich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der banküblichen Informations- und Prüfungspflicht nicht ausreichend Genüge getan wurde (Fortführung von BGHSt 46, 30). (BGHSt) 2. Zwar könnte eine Pflichtwidrigkeit im Sinne des § 266 StGB bei der Vergabe von - auch hochriskanten - Folgekrediten entfallen, wenn diese Erfolg bei der Sanierung des gesamten Kreditengagements versprechen. Das ist insbesondere bei einem wirtschaftlich vernünftigen Gesamtplan der Fall, der auf einen einheitlichen Erfolg angelegt ist und bei dem erst nach einem Durchgangsstadium ein Erfolg erzielt wird. Ist die Existenz der Bank nicht bedroht und wird die Kreditwürdigkeit sorgfältig geprüft, so können bei dieser Erfolgsbewertung neben der Chance auf das "Auftauen" eingefrorener Altkredite auch weitere Umstände berücksichtigt werden, wie etwa die ökonomisch sinnvolle Erhaltung eines Unternehmens und seiner Arbeitsplätze. (Bearbeiter) 3. Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe von einem mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen allerdings auch für den Fall des Einstimmigkeitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage (BGHSt 46, 30, 35). Die Bankleiter können sich grundsätzlich auf den Bericht des federführenden Vorstandsmitglieds oder des als zuverlässig bekannten Kreditsachbearbeiters verlassen. Ergeben sich jedoch Zweifel oder Unstimmigkeiten, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Eine eigene Nachprüfung ist auch dann erforderlich, wenn die Kreditvergabe ein besonders hohes Risiko - insbesondere für die Existenz der Bank (vgl. BGHSt 37, 106, 123) - beinhaltet, oder wenn bekannt ist, daß die Bonität des Kunden eines hohen Kredits ungewöhnlich problematisch ist. (Bearbeiter)

§ 176 StGB; § 177 StGB; § 261 StPO; § 154a StPO; § 397a Abs. 2 Satz 2 StPO

Sexueller Mißbrauch eines Kindes; Vergewaltigung; Zeugenaussage; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Glaubwürdigkeitsbegutachtung und Sachverständigengutachten; Aussagegenese; Sachbeweis (stützende objektive Umstände); Verfahrensbeschränkung und Zustimmung der umfassend zugelassenen Nebenklage; Zulässigkeit der Revision der Nebenklage; Irreführungsversuch

1. Eine Verfahrensbeschränkung nach § 154a StPO vor der Zulassung der Nebenklage entfällt mit der uneingeschränkt erfolgten Zulassung gemäß § 397a Abs. 2 Satz 2 StPO wieder. Danach ist sie nur mit ausdrücklich und klar erteilter Zustimmung der Nebenklage wirksam (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 Satz 1 Zulässigkeit 1). 2. Behauptet eine Zeugin (die Nebenklägerin), zwischen ihrem 13. und 19. Lebensjahr vielfach sexuell mißbraucht worden zu sein, sind derartige Behauptungen, zumal nach weiteren Jahren, zu überprüfen, kann schon wegen dem naheliegend immer wieder ähnlichen Ablauf des eigentlichen Tatgeschehens nicht für jeden einzelnen Vorgang eine zeitlich exakte und detailreiche Schilderung erwartet werden. Ebensowenig kann erwartet werden, daß jedes als solches erinnerliche Detail auch einem zeitlich exakt fixierten Vorgang zugeordnet werden kann (vgl. nur BGHSt 40, 44, 46). Mögen solche Angaben auch nicht immer ohne weiteres hinlänglich zu konkretisieren sein (vgl. BGHSt 42, 107 ff.), so sind sie aber nicht schon allein wegen solcher Ungenauigkeiten falsch. 3. Ein Versuch, das Gericht absichtlich in die Irre zu führen, kann die Annahme nahe legen, nach Art und Tendenz vergleichbare Angaben des selben Zeugen dienten nur dem selben Zweck. Eine teilweise nur ungenaue Schilderung langjährigen sexuellen Mißbrauchs kann im Rahmen der Gesamtbewertung einer Aussage nicht mit ausgeschmückten Lügen - z.B. über eine Geburtstagsfeier, die in Wahrheit nicht stattgefunden hat - gleichgesetzt werden. 4. Eine abstrakt-theoretische gedankliche Möglichkeit ohne realen Anhaltspunkt kann im Rahmen der Beweiswürdigung kein Gewicht gewinnen. 5. Der Tatrichter ist nicht gehalten, einem Sachverständigen in seiner Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugin zu folgen. Kommt er aber zu einem anderen Ergebnis, muß er sich konkret mit den Ausführungen des Sachverständigen auseinandersetzen, um zu belegen, daß er über das bessere Fachwissen verfügt, nachdem er zuvor glaubte, sachverständiger Beratung zu bedürfen (zuletzt ebenso BGH NStZ 2000, 550, 551 m.w.Nachw.). Anders wäre es nur dann, wenn sich schon auf Grund von Feststellungen, die offensichtlich auch ohne sachverständige Beratung getroffen werden konnten, erwiesen hätte, daß die vom Sachverständigen überprüften Angaben falsch sind.

§ 345 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO

Unzulässige Revision (Begründungsmangel); Antragsauslegung

§ 266 Abs. 1, Abs. 2 StGB; § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB; § 46 StGB

Besonders schwerer Fall der Untreue; Vermögensverlust großen Ausmaßes; Strafzumessung (Grenzen der Revisibilität)

§ 154a Abs. 2 StPO; § 121 StGB

Verfahrensbeschränkung (bei schwerem Raub); Gefangenmeuterei; Prozeßwirtschaftlichkeit