BGH 1 StR 150/03 Beschluss - 18. Juni 2003 (-)
Rechtliches Gehör im Beschlussverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO (Antrag auf Nachholung; Tatsachen; Rechtsausführungen; unterbliebene Anhörung des Staatsanwaltes; verfassungsrechtlich sinnvolle Begründung des Revisionsgerichts bei Abweichung von der staatsanwaltlichen Begründung); Beweiswürdigung (naturwissenschaftliche Erfahrungssätze).
1. Es bleibt offen, ob und unter welchen Umständen eine unterbliebene Anhörung der Staatsanwaltschaft - etwa unter dem Aspekt, dadurch sei der Verteidigung die Möglichkeit einer nochmaligen Erwiderung genommen worden - überhaupt ein Verfahren gemäß § 33a StPO auslösen könnte. 2. Das Revisionsgericht darf die Revision auch dann gemäß § 349 Abs. 2 StPO verwerfen, wenn es die Ausführungen des Generalbundesanwalts nur im Ergebnis für zutreffend hält, sich aber nicht in allen Teilen der Begründung anschließt (BGH NJW 2002, 3266). Dementsprechend ist eine erneute Antragstellung nach Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen nicht erforderlich. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG NJW 1982, 925; NStZ 2002, 487; NJW 2002, 814). Das Bundesverfassungsgericht erachtet es dann allerdings für sinnvoll, dass das Revisionsgericht die eigene Rechtsauffassung in einem Zusatz begründet. Eine weitergehende Beteiligung des Revisionsführers verlange Art. 103 Abs. 1 GG nicht.