§ 244 Abs. 2 StPO; § 51 Abs. 1 BZRG; § 354 Abs. 1 a StPO; Art. 6 EMRK; Art. 103 Abs. 1 GG; Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 46 StGB
Aufklärungspflicht (Aufklärungsrüge: zulässige Einbeziehung der Akten; Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung); Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG; Aufrechterhaltung des Strafausspruchs (angemessene Rechtsfolge; gesetzlicher Richter; rechtliches Gehör; Rechtsweggarantie; Recht auf ein faires Verfahren); Strafzumessung (geringeres Gewicht des bloßen Zeitablaufs bei Taten zum Nachteil junger Opfer).
1. Das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG hindert den Tatrichter nicht nur an der Berücksichtigung der Vorstrafe als solcher, sondern auch an der strafschärfenden Erwägung, dass der Vollzug der von dem Verwertungsverbot betroffenen Strafe nicht ausreichte, um den Angeklagten von weiteren Straftaten abzuhalten (BGH NStZ 1983, 19). Das Verwertungsverbot erstreckt sich auch auf Umstände, die eng mit der nicht verwertbaren Tat im Zusammenhang stehen (etwa hohe Rückfallgeschwindigkeit, erneute Tatbegehung am selben Opfer). Auch wenn sie für die Beurteilung des Schuldgehalts von wesentlicher Bedeutung sind, müssen derartige Umstände gleichsam ausgeblendet werden (BGHR BZRG § 51 Verwertungsverbot 5). Auch der Umstand, dass die Vorstrafe von der Verteidigung offenbart und immer wieder angesprochen worden ist, macht sie nicht verwertbar (BGHSt 27, 108, 109 f.). 2. Nach § 354 Abs. 1a StPO soll von einer Aufhebung des Urteils auch dann abgesehen werden, wenn das Revisionsgericht die verhängte Strafe trotz des Rechtsfehlers bei ihrer Zumessung im Ergebnis für angemessen hält, selbst wenn nicht festgestellt werden kann, dass der Tatrichter ohne den Fehler auf dieselbe Strafe erkannt hätte (BGH NJW 2005, 913, 914; Maier/Paul NStZ 2006, 82 f. m.w.N.). Ob die Beurteilung der Angemessenheit allein aufgrund der Urteilsgründe möglich ist oder ob es etwa in besonderem Maße auf den persönlichen Eindruck vom Angeklagten ankommt und deshalb die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung der Sache geboten ist, ist eine Frage des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 1813, 1814). 3. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO kann sich auch aus Hinweisen in den Akten ergeben (BGH NStZ 1985, 324, 325), so dass die Aufklärungsrüge dem Revisionsgericht gleichsam den Blick in die Akten eröffnet. Andererseits verspricht die Aufklärungsrüge dann keinen Erfolg, wenn ihre Prüfung eine Wertung des Inhalts der Beweisaufnahme erfordert. 4. Bei Sexualstraftaten zum Nachteil junger Opfer hat der bloße Zeitablauf seit der Tat als begünstigender Strafzumessungsumstand weniger Gewicht.
§ 42 Abs. 1 Satz 5 RVG
Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr (Unzumutbarkeit).
§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO; § 261 StPO
Rechtsfehlerhafte Annahme der eigenen Sachkunde bezüglich die Glaubwürdigkeitsbeurteilung im Ausnahmefall (Ablehnung eines Beweisantrages auf die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens); Überzeugungsbildung (Abweichung von Sachverständigkeitsgutachten).
1. Die Würdigung von Aussagen nicht nur erwachsener, sondern auch kindlicher oder jugendlicher Zeugen gehört zum Wesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut (BGHSt 8, 130; BGH NStZ 2001, 105). Die Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständigengutachtens ist allerdings dann geboten, wenn der Sachverhalt oder die Person des Zeugen solche Besonderheiten aufweist, dass Zweifel daran aufkommen können, ob die Sachkunde des Gerichts auch zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit unter den gegebenen besonderen Umständen ausreicht (st. Rspr.; BGHR StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 Glaubwürdigkeitsgutachten 2; BGH StV 1994, 173). 2. Der Tatrichter ist nicht gehindert, die Glaubwürdigkeit eines Zeugen anders zu beurteilen als ein hierfür herangezogener Sachverständiger. Er muss dann aber die wesentlichen Ausführungen des Sachverständigen im Einzelnen darlegen, insbesondere die Stellungnahme des Sachverständigen zu den Gesichtspunkten, auf die er seine abweichende Auffassung stützt. Dem Revisionsgericht ist ansonsten keine Prüfung möglich, ob der Tatrichter das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat (st. Rspr.; BGH NStZ 2000, 550f.; BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1 und 5).
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 30 Abs. 1 OWiG; § 38 Abs. 4 Satz 1 a.F. GWB; § 81 Abs. 2 Satz 1 GWB n.F.; § 261 StPO; § 46 OWiG; § 263 StGB; § 1 GWB
BGHR; Verjährungsunterbrechung gegenüber Organen (Wirkung für verjährte Handlungen anderer Organe bei der Bemessung des Bußgeldes gegen das Unternehmen); Beurteilung des wirtschaftlichen Vorteils (Vermögensschadens) bei Kartellabsprachen (Submissionsbetrug) mit Blick auf die Nachhaltigkeit und Dauer des Kartells (Beweiswürdigung); Konkurrenzen (Zusammenfassung zu einer Bewertungseinheit); Hinwegsetzen.
1. Die Unterbrechung der Verjährung gegen wenigstens ein Organ im Sinne des § 30 Abs. 1 OWiG führt dazu, dass auch die an sich verjährten Handlungen anderer Organe für die Bemessung des Bußgelds gegen das dahinterstehende Unternehmen herangezogen werden können, soweit die Handlungen sämtlicher Organe - hier im Hinblick auf die Umsetzung einer einheitlichen Kartellabsprache - aufgrund einer Bewertungseinheit zu einer einheitlichen prozessualen Tat zusammengefasst sind. (BGHR) 2. Je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je flächendeckender es angelegt ist, um so höhere Anforderungen sind an die Darlegungen des Tatrichters zu stellen, wenn er einen wirtschaftlichen Vorteil aus der Kartellabsprache verneinen will. (BGHR)
§ 105 BNotO; § 17 BDO; § 19 BDO; § 17 NdsLDO; Art. 6 EMRK; Art. 19 Abs. 4 GG
BGHR; Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardisziplinarsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbehörde zurückweist, ein bei ihm anhängiges förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ausgesetzt worden war (ausnahmsweise Beschwer bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung).
Zur Frage der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde, wenn der Notardisziplinarsenat des Oberlandesgerichts den Antrag der Einleitungsbehörde zurückweist, ein bei ihm anhängiges förmliches Disziplinarverfahren fortzusetzen, das wegen eines gegen den Notar gleichzeitig laufenden, noch nicht abgeschlossenen Strafverfahrens ausgesetzt worden war. (BGHR)
Art. 103 Abs. 1 GG; § 356a StPO; § 44 StPO
Rechtliches Gehör; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Anhörungsrüge.
§ 176 Abs. 3 StGB aF; § 46a Nr. 2 StGB; § 78 StGB; § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB
Strafzumessung beim sexuellen Missbrauch von Kindern (langer Zeitablauf); Täter-Opfer-Ausgleich (kommunikativer Prozess); Ruhen der Verjährung (keine Anwendung bei bereits verjährten Taten).
Dem langen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil kommt bei Fällen sexuellen Kindesmissbrauchs nicht eine gleich hohe Bedeutung wie in anderen Fällen zu. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen ein Kind vom im selben Familienverband lebenden (Stief-)Vater missbraucht wird und erst im Erwachsenenalter die Kraft zu einer Aufarbeitung des Geschehens mit Hilfe einer Strafanzeige findet.
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 338 Nr. 5 StPO
Recht auf effektive Verteidigung (vorgeblich eingeschlagener Verteidiger).
§ 338 Nr. 1 StPO; § 169 GVG; § 77 Abs. 1 GVG; § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Besetzung des Gerichts; Öffentlichkeitsgrundsatz bei der Auslosung der Reihenfolge der Schöffen (ungehinderter Zugang bei einer Auslosungssitzung in einem von außen nicht zu öffnenden Dienstzimmer; später Aushang ohne Angabe der Auslosungszeit; Anforderungen an den interessierten Bürger).
1. Für die Auslosung der Reihenfolge der Hauptschöffen nach § 77 Abs. 1 GVG i. V. m. § 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie für die Verfahrensöffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach § 169 GVG (BGH NStZ 1984, 89). Der Grundsatz der Öffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugehörigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung bestimmter persönlicher Eigenschaften die Möglichkeit hat, an den Verhandlungen des Gerichts als Zuhörer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.). 2. Zur Vermeidung von Verfahrensbeschwerden ist es diesbezüglich angezeigt, generell die Schöffenauslosung ebenso wie eine Hauptverhandlung in Strafsachen anzukündigen und regelmäßig in einem Sitzungssaal durchzuführen. Es ist aber nicht zu beanstanden, gewisse Anforderungen an den interessierten Bürger, der sich den Zugang zu einer öffentlichen Verhandlung in einem Gericht verschaffen will, zu stellen. Die Möglichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten an einer öffentlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, bedeutet nicht, dass dem Bürger, der heute bei vielen Gerichten aus Sicherheitsgründen durch Bedienstete kontrolliert wird, nicht zuzumuten wäre, ein Richterzimmer oder einen Verhandlungssaal entweder über ein Vorzimmer zu betreten oder den Einlass durch Klopfen zu erlangen. 3. Die Öffentlichkeit in einem Verhandlungssaal ist auch dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare Tür verschlossen ist, potentielle Zuhörer aber durch die geöffnete Saaltür den Zuhörerraum betreten können. Die Voraussetzungen für eine "öffentliche" Verhandlung liegen auch dann vor, wenn die Eingangstür des Gerichtsgebäudes verschlossen ist, der Zuhörer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298).