Art. 6 Abs. 1 EMRK; § 338 Nr. 6 StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 169 Abs. 1 GVG; § 176 GVG
BGH; Öffentlichkeitsgrundsatz (Platzverteilung bei Augenschein an beengter Örtlichkeit; Ermessensüberprüfung; Vorbehalt für Pressevertreter; Reihenfolgeprinzip; notwendiger Revisionsvortrag: Bezugnahme auf den Vortrag anderer Verteidiger).
1. Die Entscheidung über die Anzahl der bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit (hier: schmales Treppenhaus) zugelassenen Zuhörer ist vom Revisionsgericht nur auf Ermessensfehler überprüfbar. (BGHR) 2. Ein Teil der bei öffentlichen Verhandlungen der Allgemeinheit zur Verfügung stehenden Plätze kann Pressevertretern vorbehalten bleiben. (BGHR) 3. Zum notwendigen Revisionsvortrag, wenn eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes bei einem Augenschein an beengter Örtlichkeit im Hinblick auf die Auswahl der konkret zugelassenen Zuhörer gerügt wird. (BGHR) 4. Selbst wenn Teile eines Sitzungssaales (z. B. Logen oder Galerien) für Zuhörer unzugänglich bleiben und deshalb Interessenten abgewiesen werden müssen, sind dadurch nicht notwendig Grundsätze zur Gewährleistung der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen verletzt (BGH DRiZ 1971, 206, 207 16 m. w. N.). (Bearbeiter) 5. Bei der Entscheidung über den Umfang einer im Hinblick auf die räumlichen Verhältnisse erforderlichen faktischen Begrenzung der Öffentlichkeit ist auch die Notwendigkeit einer geordneten und ungestörten Durchführung der Verhandlung zu berücksichtigen. Ebenso wichtig wie die Kontrolle der Gerichtsverhandlung durch die Öffentlichkeit ist, dass die äußere Ordnung des Verhandlungsablaufs durch die Öffentlichkeit unbeeinträchtigt bleibt (vgl. nur BGHSt 29, 258, 259 f.; BGH NStZ 1984, 134, 135). (Bearbeiter) 6. Die bloße Bezugnahme auf Ausführungen eines anderen Verfahrensbeteiligten genügt den Anforderungen an die ordnungsgemäße Begründung von Verfahrensrügen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) nicht (hier: Bezugnahme auf den Vortrag eines weiteren Verteidigers). (Bearbeiter) 7. Wird entgegen § 48 Abs. 1 JGG deshalb öffentlich verhandelt, weil sich das Verfahren auch gegen einen Erwachsenen richtete, § 48 Abs. 3 Satz 1 JGG, können nur die Erwachsenen durch eine verfahrensrechtlich zu beanstandende Ausschließung oder Einschränkung der Öffentlichkeit beschwert sein, nicht aber die oder der jugendliche Angeklagte (BGHSt 10, 119, 120 f.; BGH, Urteil vom 23. Januar 2003 - 4 StR 412/02 m. w. N.). (Bearbeiter)
§ 56 StGB; § 63 StGB
Aussetzung zur Bewährung (Ermessen; besondere Umstände: hohes Alter); Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erörterungsmangel; Fassungsversehen).
Art. 10 GG; Art. 6 EMRK; Art. 8 EMRK; § 100a StPO; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; § 34 StPO; § 100b Abs. 1 Satz 1, Satz 3 StPO
Verwertung gemäß § 100a StPO aufgezeichneter Telefongespräche, die auf unzureichend begründeten richterlichen Anordnungen und Eilanordnungen der Staatsanwaltschaft beruhen (Verwertungsverbote; Gefahr im Verzug; Darlegungsanforderungen an eine Verfahrensrüge; erforderlicher Verwertungswiderspruch; Widerspruchslösung); redaktioneller Hinweis.
1. Ob ein bloßer - weiter nicht begründeter oder wenigstens entsprechend kommentierter - Antrag gemäß § 238 Abs. 2 StPO nach einer Verfügung über die Einführung von Ergebnissen einer Überwachung der Telekommunikation in die Hauptverhandlung grundsätzlich als Widerspruch gegen die Verwertung dieser Ergebnisse wegen Fehlens der Anordnungsvoraussetzungen zu werten ist, bleibt offen. Regelmäßig wird eine entsprechende Klarstellung zu fordern sein. Der Antrag ist jedenfalls dann nicht als Widerspruch genügen zu lassen, wenn auszuschließen ist, dass der Antrag gemäß § 238 Abs. 2 StPO überhaupt von Zweifeln an der Verwertbarkeit der gewonnenen Erkenntnisse getragen war. 2. Ob ein bloßer Antrag auf einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO einem Widerspruch gegen die Verwertung der abgehörten Telefonate - mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung der Überwachung der Telekommunikation - gleichzusetzen ist, muss das Revisionsgericht selbst bewerten können. In der Revisionsbegründung, die die Verwertung als unzulässig rügt darf dies nicht - verdeckt - als Tatsachenbehauptung vorweggenommen werden. Anderenfalls ist die erhobene Rüge unzulässig. 3. Darüber hinaus muss die Revisionsbegründung, die unzureichende Begründungen von richterlichen Anordnungen der Telephonüberwachung oder von Eilanordnungen rügt, zur Verdachtslage und zu den übrigen Eingriffsvoraussetzungen zum Zeitpunkt des Erlasses der beanstandeten Entscheidungen vortragen. 4. Die ungenügende Fassung der richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Anordnungen der Überwachung der Telekommunikation begründet nicht per se die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen mit der Folge der Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Überwachung der Telekommunikation, d.h. ob danach die Gestattung der Überwachung und, soweit es sich um staatsanwaltschaftliche Eilanordnungen handelte, auch die Annahme von Gefahr im Verzug, vertretbar war.
§ 266 StGB
Pflichtwidrigkeit i.S. der Untreue (Identität von Missbrauchstatbestand und Treubruchstatbestand bei Identität von Vermögensbetreuungspflicht Vermögensfürsorgepflicht; schadensgleiche Vermögengefährdung).
§ 46 StGB
Strafzumessung (berufliche Konsequenzen: Einbeziehung als Wirkung auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft, Verlust der Ruhestandsbezüge eines Beamten; Erörterungspflicht).
Berufliche Konsequenzen einer strafgerichtlichen Verurteilung sind grundsätzlich als Wirkungen, die für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, bei der Strafzumessung in Betracht zu ziehen (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zu diesen Konsequenzen kann auch der Verlust von Ruhestandsbezügen gehören (vgl. BGH StV 1985, 454). Ob dieser Strafzumessungsgrund ausdrücklich zu nennen ist, hängt aber davon ab, ob sich seine Erörterung als bestimmender Strafzumessungsgrund aufdrängt. Dies kann vor allem dann nahe liegen, wenn durch die Verurteilung die Grundlage für die wirtschaftliche Existenz des Täters verloren geht, wie dies bei dem Verlust der Ruhestandsbezüge eines früheren Beamten der Fall sein kann (vgl. zusammenfassend BGH NStZ 1996, 539 m. w. N.).
§ 263 StGB; § 266 StGB; § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB; § 102 StPO; § 103 StPO
Abrechnungsbetrug durch Ärzte (Kick-Back-Zahlungen; Irrtum bei massenhaftem Abrechnungsverfahren); Verjährungsunterbrechung durch Durchsuchungsbeschlüsse (Umfang und Anforderungen hinsichtlich des Tatverdachts in Wirtschaftsstrafverfahren; Prüfung des Vorliegens eines Verfahrenshindernisses im Freibeweisverfahren).
1. Bei einem standardisierten, auf Massenerledigung angelegten Abrechnungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass der jeweilige Mitarbeiter hinsichtlich jeder einzelnen geltend gemachten Position die positive Vorstellung hatte, sie sei der Höhe nach berechtigt; vielmehr genügt die stillschweigende Annahme, die ihm vorliegende Abrechnung sei insgesamt "in Ordnung" (vgl. BGHSt 2, 325, 326; 24, 386, 389). Daher setzt ein Irrtum nicht voraus, dass tatsächlich eine Überprüfung der Abrechnungen im Einzelfall durchgeführt wurde. 2. Eine Beschlagnahmeanordnung eines deutschen Gerichts (vgl. BGHSt 1, 325) unterbricht nach § 78c Abs. 1 Nr. 4 StGB auch dann die Verjährung, wenn die Beschlagnahme bei Dritten erfolgen soll und der Beschuldigte vorher weder vernommen noch von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wurde. 3. Ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, prüft das Revisionsgericht von Amts wegen aufgrund eigener Sachuntersuchung unter Benutzung aller verfügbaren Erkenntnisquellen im Freibeweisverfahren (vgl. BGHSt 46, 307, 309). 4. Generell gilt: Es entspricht in Wirtschaftsstrafverfahren einem praktischen Bedürfnis und ist prinzipiell nicht zu beanstanden, wenn der Tatverdacht in Durchsuchsuchungsbeschlüssen weit gefasst wird. Dementsprechend genügt es für die Darstellung der Verdachtslage, dass die Taten unter zusammenfassenden kennzeichnenden Merkmalen bestimmbar sind, falls die Maßnahme wegen einer Vielzahl von Taten im prozessualen Sinne erfolgt, deren Einzelheiten die Ermittlungen noch klären müssen (vgl. BGH NStZ 2001, 191). Dies ist bei der Auslegung verjährungsunterbrechender Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse sowie bei der Ermittlung des Verfolgungswillens der Strafverfolgungsbehörden zu bedenken.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 265 Abs. 3, Abs. 4 StPO
Aussetzungsantrag (neue Umstände; Bestreitenserfordernis; veränderte Sachlage); Recht auf effektive Verteidigung.
1. Erkenntnisse, die Anklage und Eröffnungsbeschluss zu Grunde lagen, sind keine neuen Umstände i. S. d. § 265 Abs. 3 StPO (vgl. nur BGH NStZ 1993, 400). Ein Anspruch auf Aussetzung gemäß § 265 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass die Richtigkeit neu hervorgetretener Umstände bestritten, also die Richtigkeit der neuen Tatsachen in Abrede gestellt wird. § 265 Abs. 3 StPO griffe selbst bei neu hervorgetretenen Umständen nicht ein, wenn die Tatsachen als solche zwar eingeräumt werden, die Aussetzung jedoch, zur besseren Vorbereitung der Verteidigung begehrt wird. 2. § 265 Abs. 4 StPO greift auch dann ein, wenn das Gericht aus bereits bekannten Tatsachen andere rechtliche Folgerungen ziehen will.
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK; § 168c Abs. 3 und 5 Satz 2 StPO; § 140 StPO
Ausreichende Begründung des Ausschlusses des Angeklagten von der Teilnahme an einer richterlichen Vernehmung der Geschädigten; Konfrontationsrecht des Angeklagten (Fragerecht); Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren.