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§ 105 Abs. 1 JGG

Anwendungsvoraussetzungen für das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden; Einfluß äußerer Tatumstände auf die Beurteilung von § 105 Abs. 1 JGG (Gruppendynamik und Massenschlägerei); Entwicklungsrückstand; Jugendverfehlung (Prinzipielle Unbegrenztheit möglicher Tatbestände); Weiter tatrichterlicher Beurteilungsspielraum bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG

1. Ein Heranwachsender ist einem Jugendlichen gleichzustellen (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), wenn in ihm noch in größerem Umfang Entwicklungskräfte wirken (BGH NStZ-RR 1999, 26; BGHSt 36, 37). 2. Eine Jugendverfehlung liegt vor, wenn, unabhängig vom generellen Reifegrad des Angeklagten, die konkrete Tat auf jugendlichen Leichtsinn, Unüberlegtheit oder soziale Unreife zurückgeht (BGH NStZ-RR 1999, 26, 27). 3. Wenn auch § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG persönlichkeitsorientiert und § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG tatorientiert ist, und beide Alternativen daher - gleichbedeutend - nebeneinander stehen, können sich doch ihre tatsächlichen Voraussetzungen in erheblichem Umfang überschneiden. So kann etwa das Motiv einer Tat in gleicher Weise auf Entwicklungsrückstände und auf eine Jugendverfehlung hindeuten (BGH StV 1991, 424). 4. Ob eine Tat Ausdruck von sozialer Unreife ist, kann nicht ohne Würdigung des tatsächlichen (sozialen) Rahmens beurteilt werden, in dem sich die Tat ereignet hat. Daher kann auch fremdes Verhalten (Gruppendynamik, Massenschlägerei) Schlüsse darauf zulassen, ob beim Angeklagten eine Jugendverfehlung vorliegt. Vielmehr können gerade die genannten Umstände in besonderer Weise auf das Vorliegen einer Jugendverfehlung hinweisen. 5. Daß Straftaten wie die abzuurteilende auch von Tätern über 21 Jahren begangen werden können, schließt die Annahme einer Jugendverfehlung nicht aus. Dies bezieht sich nicht nur auf das abstrakte Delikt - Delikte, die schon als solche ausschließlich von Tätern unter 21 Jahren begangen würden, gibt es nicht - sondern auf die konkreten Umstände, die Motive und das Erscheinungsbild der Tat. 6. Das Gericht hat bei der Prüfung von § 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG einen weiten tatrichterlichen Beurteilungsspielraum (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 26, 27; StV 1991, 424).

§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB; § 64 StGB; § 72 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 29a BtMG; § 72 Abs. 3 Satz 2 StGB; § 67c Abs. 2 Satz 4 und 5 StGB

Absehen von einer Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt; Prognosesicherheit; Konkrete Aussicht eines Therapieerfolges; Gewerbsmäßiges unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Hang zu erheblichen Straftaten; Selbstgefährdung; Volksgesundheit; Absehen vom Vollzug der angeordneten Sicherungsverwahrung

1. Die Erwartung des Tatgerichts, der Angeklagte werde Rauschgift portionsweise nur an erwachsene und schon betäubungsmittelabhängige Abnehmer veräußern, steht der Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht entgegen. (BGH - Nachschlagewerk) 2. Das Absehen von der Anordnung von Sicherungsverwahrung im Hinblick auf die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfordert ein hohes Maß an prognostischer Sicherheit. Die hinreichend konkrete Aussicht eines Therapieerfolgs reicht hierfür nicht ohne weiteres aus. (BGH - Nachschlagewerk) 3. Mag auch der Schutz der Volksgesundheit vorrangig sein, so sollen die einschlägigen Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes jedenfalls auch Leben und Gesundheit individuell Betroffener schützen (vgl. BVerfGE 90, 145, 174; BGHSt 37, 179, 182). 4. Daß gerade durch die konkreten (zu erwartenden) Taten schwere Folgen im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB eintreten, ist nicht erforderlich. 5. Die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung im Vollstreckungsverfahren könnte auch im Falle der Erfolglosigkeit der Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nicht nachgeholt werden, da § 67a Abs. 2 StGB für diesen Fall weder nach seinem Wortlaut noch analog anwendbar ist. 6. Es verbleibt bei dem Grundsatz, daß Unsicherheiten über den Erfolg allein der milderen Maßregel zur kumulativen Anordnung von Maßregeln führen (vgl. BGH GA 1965, 342).

§ 27 Abs. 1 StGB; § 263 StGB.

Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes; bewußte Erhöhung des Risikos durch das zur Verfügung gestellte Tatmittel; Zurverfügungstellung eines Kontos.

§ 177 StGB; § 344 Abs. 1 StPO; § 261 StPO

Tateinheitlich begangene sexuelle Nötigung; Auslegung des Revisionsantrages; Vollendung; Vergewaltigung; Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben; Nötigungsvorsatz; Erschöpfende richterliche Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung

1. Das Merkmal der Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben erfordert eine gewisse Schwere des in Aussicht gestellten Angriffs auf die körperliche Unversehrtheit. Deshalb ist nicht jede Drohung mit einer Handlung, die im Falle ihrer Verwirklichung Gewalt wäre, eine Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGH StV 1994, 127 m.w.N.). 2. Die Androhung gegenüber einer 11-jährigen Tochter, mit ihr gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr auszuführen, ist mehr als nur die Androhung einer letztlich nicht sehr bedeutsamen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität; sie ist in ihrem Gewicht mit der Androhung etwa einer Ohrfeige nicht vergleichbar (so BGHR StGB § 178 Abs. 1 Drohung 1).

§ 46a Nr. 1 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Unterbliebene Strafmilderung (Prüfung) im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs; Strafzumessung

§ 261 StPO; § 177 Abs. 2 StGB

Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Glaubwürdigkeit; Zeugentüchtigkeit (Geistige Behinderung); Anforderungen an die Überzeugungsbildung bei Verurteilung auf Grund der Aussage einer geistig behinderten Person (Zusammenhängende Schilderung); Vorhalt; Vergewaltigung

§ 212 StGB; § 261 StPO

Totschlag; Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; In dubio pro reo; Zweifelsgrundsatz

Werden in einem Verfahren mehrere Angeklagte abgeurteilt, so können nicht Feststellungen, die nach dem Zweifelssatz zu Gunsten eines Angeklagten getroffen sind, Grundlage für Feststellungen zum Nachteil eines anderen Angeklagten sein (BGH StV 1996, 81; BGHR StPO § 261 in dubio pro reo 8 m. w. N.). Ebensowenig können Feststellungen, die in einem früheren Verfahren gegen den damaligen Angeklagten auf der Grundlage des Zweifelssatzes getroffen wurden, in einem späteren Verfahren Grundlage für Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten dieses Verfahrens sein.

§ 349 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO; § 25 Abs. 2 StPO

Verwerfung der Revision als unbegründet; Sukzessive Mittäterschaft

§ 302 StPO

Wirksamer Rechtsmittelverzicht durch Rechtsanwalt bei unüberlegtem Rechtsmittelverzicht

Auch eine möglicherweise unüberlegte und zu voreilige Annahme des Urteils durch den Angeklagten steht der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts nicht entgegen.