§ 243 Abs. 4 StPO; § 244 Abs. 1 StPO; § 238 Abs. 2 StPO
Vernehmung des Angeklagten; Grundsatz des fairen Verfahrens; Unzulässige Verfahrensrüge; Zwingender Widerspruch nach § 238 Abs. 2 StPO (Rügepräklusion, "Widerspruchslösung")
1. Der Angeklagte soll gemäß § 243 Abs. 4 StPO i.V.m. § 244 Abs. 1 StPO möglichst Gelegenheit haben soll, sich im Zusammenhang zu äußern (vgl. hierzu BGHSt 13, 358, 360; BGHR StPO § 243 Abs. 4 Äußerung 1 m.w.N.). Freilich können je nach den Umständen des Einzelfalls Abweichungen hiervon angezeigt sein, so etwa, wenn es um einen besonders verwickelten oder umfangreichen Anklagevorwurf geht. Gleiches gilt, wenn der Angeklagte zu einer auch nur einigermaßen geordneten Sachdarstellung nicht bereit oder in der Lage ist. Hiervon abgesehen soll der Vorsitzende in diesem Stadium der Hauptverhandlung nur eingreifen, um im Interesse der Verständlichkeit Zusammenhänge herzustellen oder erkennbar bedeutungslose Weitschweifigkeiten zu unterbinden. 2. Die Gestaltung der Vernehmung des Angeklagten durch den Vorsitzenden kann nur dann Grundlage einer erfolgreichen Verfahrensrüge sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt worden ist (vgl. BGH NStZ 1997, 198).
§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB
Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen; Obhutsverhältnis; Ersatzbabysitter
Voraussetzung für ein Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, daß ein Verhältnis besteht, kraft dessen einer Person das Recht und die Pflicht obliegen, die Lebensführung des Minderjährigen und damit dessen geistig-sittliche Entwicklung zu überwachen und zu leiten (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 1). Ob ein solches Obhutsverhältnis, das auch im Verhältnis zwischen Großeltern und Enkel bestehen kann (BGHR StGB § 174 Abs. 1 Nr. 1 Obhutsverhältnis 10), vorliegt, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 19, 163; 41, 137, 139). Dabei braucht das Verhältnis nicht von längerer Dauer zu sein (BGHSt 17, 191; BGH NJW 1955, 1934).
§ 21 StGB; § 46 StGB; § 56 StGB
Affektspannung; Verminderte Schuldfähigkeit; Persönlichkeitsfremde Tat; Strafzumessung und bewährungsfähige Strafe; Strafschärfung und Vorwerfbarkeit
1. Tatmodalitäten dürfen einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden, wenn sie vorwerfbar sind, nicht aber, wenn ihre Ursache in einer von ihm nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt. Allerdings ist auch der i. S. d. § 21 StGB erheblich vermindert schuldfähige Täter für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung verantwortlich, so daß für eine strafschärfende Verwertung der Handlungsintensität Raum bleibt, jedoch nur nach dem Maß der geminderten Schuld. Dessen muß sich der Tatrichter erkennbar bewußt sein (vgl. BGH NJW 1993, 3210, 3211 f; BGH NStZ 1992, 538). 2. Strafzumessungserwägungen müssen um so umfassender sein, je knapper die verhängte Strafe eine grundsätzlich noch bewährungsfähige Strafe (§ 56 StGB) übersteigt (vgl. BGH StV 1992, 462, 463).
§ 31 Nr. 1 BtMG
Strafmilderung nach § 31 BtMG; Aufklärungsbeitrag; Aufdeckung
1. Auch derjenige Täter erzielt damit einen Aufklärungserfolg im Sinne von § 31 Nr. 1 BtMG, der erst durch seine Aussage den Strafverfolgungsbehörden die erforderliche Überzeugung vermittelt, daß deren bisherige Erkenntnisse auch zutreffen (vgl. BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 14 und 29). 2. Bei der (erneuten) Prüfung eines Aufklärungserfolgs im Sinne des § 31 Nr. 1 BtMG ist auf den Zeitpunkt der erneuten Hauptverhandlung abzustellen (BGH NStZ 1992, 192 m.w.N.).
§ 261 StPO; § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 211 Abs. 2 StGB; § 20 StGB; § 21 StGB
Bedingter Vorsatz bei Mord; Heimtücke; Arglosigkeit; Wehrlosigkeit; Erschöpfende Beweiswürdigung; Überzeugungsbildung; Affektzustand; Hinterlist
1. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die erhobenen Beweise entsprechend gewürdigt, vor allem die Umstände, die die Entscheidung zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. 2. Um den biologisch-psychologischen Sachverhalt des Affekts direkt zu erfassen, bedarf es insbesondere einer Analyse der Tatdurchführung selbst einschließlich des unmittelbaren Vorfeldes und des unmittelbaren Nachtatgeschehens. Die Kennzeichnung des Zustandes des in einer mehr standardisierten Form genügt nicht. 3. Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zur Tötung ausnutzt. Bei der erschöpfenden Würdigung der diesbezüglich erhobenen Beweise muß sich der Richter in den Urteilsgründen insbesondere mit solchen Feststellungen auseinandersetzen, die zunächst einmal (prima facie) gegen die von ihm gezogenen Schlußfolgerungen sprechen. 4. Arglos ist, wer sich keines Angriffs von seiten des Täters versieht (BGHSt 32, 382 m.w.N.). Die Arglosigkeit ist nicht allein mit dem Schluß aus einem fast fluchtartigen Verhalten des Tatopfers zu verneinen, dieses habe möglicherweise mit einem Angriff des Angeklagten gerechnet, wenn dafür keine weiteren Hinweise gegeben sind.
§ 230 StPO; § 247 Satz 1 StPO; § 338 Nr. 5 StPO; § 179 StGB; § 52 StPO; § 1896 BGB; § 1897 BGB
BGHSt 46, 142; Anwesenheit; Entfernung des Angeklagten; Widerspruch eines Betreuers; Sexueller Mißbrauch widerstandsunfähiger Personen; Sexuelle Handlungen; Teilaufhebung
1. Eine Entfernung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 1 StPO kann nicht darauf gestützt werden, daß ein gemäß § 1897 BGB bestellter Betreuer der Vernehmung des Betreuten in Anwesenheit des Angeklagten widersprochen hat. (BGHSt) 2. Zur Vernehmung geistig behinderter Zeugen. (Bearbeiter) 3. § 247 Satz 1 StPO ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und sein Anwendungsbereich streng auf den Wortlaut des Gesetzes zu beschränken; der zeitweise Ausschluß des Angeklagten ist stets durch Gerichtsbeschluß anzuordnen, der sich nicht auf eine bloß förmliche Begründung beschränken darf. (Bearbeiter) 4. Bleibt wegen des Fehlens einer ausreichenden Begründung zweifelhaft, ob das Gericht von zulässigen Erwägungen ausgegangen ist, so ist der unbedingte Revisionsgrund nach § 338 Nr. 5 StPO gegeben (BGHSt 22, 18, 20). (Bearbeiter)