§ 267 StPO; § 261 StPO
Darlegungsanforderungen bei einem Freispruch (möglicher Schluss auf den zugrunde gelegten Sachverhalt aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe); Beweiswürdigung (Widerspruchsfreiheit).
Auch wenn in den Urteilsgründen ein ausdrücklich hervorgehobener Abschnitt fehlt, aus dem sich die für erwiesen erachteten Tatsachen ergeben, führt dies nicht automatisch zur Aufhebung eins Freispruches, soweit der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe hinreichend verdeutlicht, von welchem festgestellten Sachverhalt das Gericht ausgegangen ist.
§ 55 AuslG; § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; § 13 StGB
Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch und verschwiegene Einreise sowie Untertauchen; hypothetischer Duldungsanspruch im Sinne des BVerfG; Zuwanderungskontrolle); Unzumutbarkeit und Tatmacht bei Unterlassungsdelikten; Abgrenzung von Tun und Unterlassen (Schwerpunkt).
1. Ist der Aufenthalt des Ausländers unbekannt, weil er von vornherein nicht offenbart hat, dass er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist oder weil er später untergetaucht ist, kommt eine Duldung im Sinne der §§ 55, 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht in Betracht. 2. Die Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts tritt nur ein, wenn der Ausländer pflichtwidrig den rechtswidrigen Zustand seines illegalen Aufenthalts nicht beseitigt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar ist. Der Gesichtspunkt der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit normgemäßen Verhaltens vermag jedoch nicht die Straflosigkeit in denjenigen Fällen zu begründen, in denen wegen unbekannten Aufenthaltsorts ein Duldungsanspruch des untergetauchten Ausländers nicht besteht. Einem untergetauchten Ausländer, dessen Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist, ist es in der Regel ohne weiteres zuzumuten, seinen Aufenthaltsort zu offenbaren, damit die Behörde die Duldung erteilen kann. 3. Bei dem Vergehen nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
§ 244 Abs. 2 StPO; § 52 StPO
Reichweite des Zeugnisverweigerungsrechts nach § 52 StPO (erlaubte Verwertung des äußeren Erscheinungsbildes eines Zeugen; Aufklärungspflicht).
Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO schließt nicht aus, das äußere Erscheinungsbild eines Zeugen für die Urteilsfindung zu verwerten; die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) kann dies sogar gebieten (vgl. BGH GA 1965, 108).
§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB
Konstitutive Entscheidung des Gerichts über die Anrechnung der im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung.
§ 27 StGB; § 29 BtMG
Täterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (untergeordnete Rolle; Gehilfenschaft; Einfuhr).
Im Einzelfall kann ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, dass seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGH NStZ 2000, 482).
§ 52 StGB; § 53 StGB
Konkurrenzen (Handlungseinheit; Tateinheit).
§ 261 StPO; § 244 Abs. 4 StPO; § 253 StGB; § 255 StGB
Beweiswürdigung (Wiedererkennung auf Grund einer sequentiellen Videowahlgegenüberstellung); Aufklärungspflicht (Einholung eines anthropologischen Identitätsgutachtens: Eignung des Materials von Raumüberwachungskameras und anzuwendende Grundsätze; Rekonstruktionsverbot); schwere räuberische Erpressung.
Grundsätze zur Einholung anthropologischer Identitätsgutachten anhand von Lichtbildern einer Raumüberwachungskamera.
§ 349 Abs. 2 StPO
Verwerfung der Revision als unbegründet.
Art. 103 Abs. 1 GG; § 33a StPO analog; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
Voraussetzungen des Antrages auf Nachholung des rechtlichen Gehörs bei Nachreichung eines Schriftsatzes.
Werden in einem nachgereichten Schriftsatz keine Revisionsangriffe von Gewicht vorgebracht und sind keine triftigen Gründe für ein Nachschieben ersichtlich, so besteht hinsichtlich des nachgereichten Schriftsatzes kein Anlass zu einer weitergehenden Begründung des Verwerfungsbeschlusses.
§ 52 StGB; § 53 StGB; § 25 Abs. 1 StGB
Tatmehrheit und Tateinheit (mittelbare Täterschaft: Beurteilung nach eigenem Tatbeitrag).