HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Februar 2024
25. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO

Anmerkung zu BVerfG HRRS 2023 Nr. 1243

Von Jan Günther, München[*]

In seiner lange erwarteten Entscheidung hat das BVerfG die Verfassungswidrigkeit des § 362 Nr. 5 StPO festgestellt. Dieser hatte die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten eines Freigesprochenen ermöglicht, wenn neue Tatsachen oder Beweise ausreichende Gewähr für eine Verurteilung wegen einiger besonders schwerer, in der Vorschrift aufgeführter Verbrechen bieten, nämlich die neuen Beweise die Sachlage völlig anders erscheinen lassen.[1]

Der Entscheidung des BVerfG ist zwar im Ergebnis zuzustimmen, nicht allerdings in Teilen ihrer Begründung.

Zurecht hat das BVerfG den § 362 Nr. 5 StPO sowohl am Maßstab des Art. 103 Abs. 3 GG geprüft als auch am Maßstab des Rückwirkungsverbots des Art. 20 Abs. 3 iVm Art. 103 Abs. 3 GG.

I. Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG

Im Ergebnis zurecht hat das BVerfG den Art. 103 Abs. 3 GG als verletzt angesehen. Nicht überzeugend ist allerdings die Annahme einer Abwägungsfestigkeit des Art. 103 Abs. 3 GG; § 362 Nr. 5 greift in dessen Schutzgehalt allerdings in unverhältnismäßiger Weise ein.

1. Schutzbereich und Eingriff

Art. 103 Abs. 3 GG konstituiert nach seinem Zweck und entsprechend der Gesetzesmaterialien des Parlamentarischen Rats ein Mehrfachverfolgungsverbot, das den Grundsatz des Strafklageverbrauchs ("ne bis in idem") in Verfassungsrecht gießt.[2] Berührt ist der Schutzbereich daher auch dann, wenn es zu einer mehrfachen Bestrafung überhaupt nicht kommt, Art. 103 Abs. 3 GG stellt ein "verfassungsrechtlich garantiertes Prozesshindernis"[3] dar. Vielmehr soll für den Betroffenen durch die Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG die Rechtssicherheit gewährleistet werden, nicht erneut einem Strafverfahren aufgrund der gleichen (prozessual zu bestimmenden) Tat ausgesetzt zu werden.[4] Art. 103 Abs. 3 GG schützt den Betroffenen als grundrechtsgleiches Recht dabei nicht nur vor Maßnahmen der Judikative, sondern zugleich vor (einfachgesetzlichen) Vorschriften, die eine Durchbrechung des Strafklageverbrauchs betreffen.[5]

2. Rechtfertigung

Das vom BVerfG aufgestellte Dogma der Abwägungsfestigkeit überzeugt nicht.[6] Die Abwägungsfestigkeit gilt angesichts des Art. 1 Abs. 1 GG nur dann, wenn dem Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht über das grundsätzliche Innehaben von Abwehrrechten gegen den Staat überhaupt ein besonderer Menschenwürdekern innewohnt.[7] Nicht jede Mehrfachverfolgung, insbes. bei Einhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensmaximen, macht aber einen Betroffenen zwingend zum bloßen Objekt.[8] Vielmehr geht die Bedeutung des Art. 1 Abs. 1 GG für Art. 103 Abs. 3 GG nicht darüber hinaus, dass der Angeklagte überhaupt irgendwelche, im Einzelnen nicht festgelegte, Rechte haben muss, um ihm nach der freisprechenden Entscheidung ein autonomes Leben zu ermöglichen.[9] Dies genügt jedoch nicht, um in Art. 103 Abs. 3 GG einen Kern der Menschenwürde sehen zu können.

Zugleich spricht § 362 Nr. 1-4 StPO gegen ein solches Verständnis.[10] Das BVerfG hat angenommen, diese Wiederaufnahmegründe stellten immanente Beschränkungen schon des Schutzbereichs dar. Zwar wollte der Verfassungsgesetzgeber damals das geltende Prozessrecht nicht ändern und hat dieses als mit der neuen Vorschrift des Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar angesehen; Anhaltspunkte für eine solch eng umrissene Schutzbereichsausnahme bieten die Gesetzgebungsmaterialien jedoch nicht.[11] Vielmehr stellen die Nr. 1-4 verhältnismäßige Eingriffe in den Schutzbereich dar. Nr. 1-3 verfolgen schon nicht direkt das Ziel einer Änderung des materiellen Schuldspruchs des Betroffenen und sind als nur mittelbare Eingriffe leichter zu rechtfertigen;[12] Nr. 4 hingegen soll die Autorität des Strafrechts schützen und knüpft an ein eigenes zusätzlichen Verhalten des Betroffenen an und stellt daher seine eigenverantwortliche Lebensgestaltung nicht aus sich heraus infrage und ist daher als Beschränkung ebenfalls von niedrigerem Gewicht und in der Folge verhältnismäßig.[13] Der Angeklagte selbst schädigt durch sein Verhalten die Rechtskraft.[14] Ebenso wenig schlägt ein binnensystematischer Vergleich zu Art. 103 Abs. 2 GG durch. Dieser betrifft das materielle Strafrecht im Sinne der Verbotsnormen und nicht die prozessrechtliche Ebene und ist für eine solche Aussage schon grundsätzlich nicht geeignet. Dafür spricht auch nicht, dass Art. 103 Abs. 3 wie Art. 103 Abs. 2 GG auch über allgemeine rechtsstaatliche Prinzipien hinausgehen müsse; vielmehr stellen beide eine Konkretisierung des Rechtsstaatsprinzips auf dem besonders sensiblen Bereich des Strafrechts dar und gehen insoweit nicht über Art. 20 Abs. 3 GG hinaus, als aus diesem bei sensibleren grundrechtlichen Bereichen ebenso strenge Maßstäbe gewonnen werden müssten.[15]

Durch Art. 103 Abs. 3 GG wird eine Grundsatzentscheidung getroffen, die der Rechtssicherheit und der Rechtskraft grundsätzlich Vorrang vor der materiellen Gerechtigkeit einräumt, die als Wert im Rechtsstaatsprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG) verankert ist.[16] Dennoch steht Art. 103 Abs. 3 GG Eingriffen auch durch neue Normen nicht grundsätzlich entgegen.[17] In den Fällen des § 362 Nr. 5 StPO muss der staatliche Strafverfolgungsanspruch hinter den Belangen der Rechtssicherheit zurücktreten. Einerseits werden die Zwecke des Strafverfahrens –die Herstellung der Normgeltung durch ein rechtsstaatliches Verfahren – teilweise verwirklicht und die Autorität des Strafrechts durch Auflösung des strafrechtlichen Konflikts gewahrt.[18] Eine erneute strafrechtliche Verfolgung würde umgekehrt den Konflikt wieder aufbrechen. Dem Zweck der Wiederherstellung der Normgeltung würde es umgekehrt sogar widersprechen, wenn in solch großem Umfang wie durch § 362 Nr. 5 StPO die Wiederaufnahme möglich wäre, da das Ergebnis im Falle des Freispruchs stets nur als vorläufiges zu betrachten wäre und damit die Abschlussfunktion des Strafverfahrens unterminiert würde. Vor dem Hintergrund der Autorität des Strafrechts ist auch die Regelung des § 362 Nr. 4 StPO zu verstehen,[19] die im Falle eines anschließenden Geständnisses die Wiederaufnahme des Verfahrens ermöglicht. Dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis hätte § 362 Nr. 5 StPO jedenfalls für die Katalogtaten faktisch umgekehrt und den Kern des Art. 103 Abs. 3 GG für die betroffenen Täter damit vollständig beseitigt.[20] Zugleich wäre der Betroffene zum ständigen Objekt möglicher Strafverfolgung geworden, was auch vor dem Hintergrund des Reintegrationsgedankens und dem Ziel einer möglich autonomen Lebensführung, wie sie im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) verankert ist, problematisch ist. Die Begrenzung auf einige Katalogtaten allein stellt die Angemessenheit der Vorschrift aufgrund der Objektivierung der Betroffenen (die mittelbar zugleich das Allgemeine Persönlichkeitsrecht betrifft) nicht her, da einerseits einige Strafzwecke ohnehin bereits verwirklicht sind und der staatliche Strafanspruch dadurch an Gewicht verliert und andererseits eine Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses auch für einzelne Betroffene ohne eigenständigen Beitrag nicht angemessen erscheint. Schließlich soll Art. 103 Abs. 3 GG jedermann zugutekommen und endet im persönlichen Schutzbereich nicht an der Grenze besonders schwerwiegender Straftaten. Erforderlich ist vielmehr ein Ausgleich der Schutzgüter dergestalt, dass für jeden (potentiell) Betroffenen jedenfalls ein Restgehalt des Strafklageverbrauchs verbleibt. Möglich sind lediglich sog. "Grenzkorrekturen"[21], der Kern des Vorrangs der Rechtskraft muss jedoch stets und für jedermann bestehen bleiben. Dies könnte ggf. durch eine (enge) zeitliche Beschränkung erreicht werden, die jedenfalls die ständige Lebensbeeinflussung potentiell Betroffener (sogar zurecht Freigesprochener!) erheblich abmildern könnte. Die Herstellung des Rechtsfriedens steht daneben auch im öffentlichen Interesse;[22] eine Wahrheitserforschung um jeden Preis gebietet das Strafrecht folglich nicht.[23] Demgegenüber würde § 362 Nr. 5 StPO letztlich eine unbegrenzte Anzahl an Verurteilungsversuchen ermöglichen;[24] sodass der Freispruch letztlich kaum noch eine Besserstellung im Vergleich zur Nichtaburteilung mehr schaffen würde. Der Täter wäre vielmehr im Vergleich zu einer Verfahrenseinstellung oder den Fall fehlender Anklage kaum bessergestellt (für die Verfahrenseinstellung gilt etwa § 153a Abs. 1 S. 5 StPO, der eine beschränkte Rechtskraftwirkung postuliert, wobei hier nach h. M. auch eine Wiederaufnahme aufgrund einer anderen Rechtssubsumtion möglich ist und auch nicht der gleiche Tatbegriff wie in Art. 103 Abs. 3 GG zugrunde gelegt ist; hier ist aber umgekehrt mit Blick auf die Veränderung des Unwerts (Verbrechen statt Vergehen) die Hürde insoweit sogar höher als in § 362 Nr. 5 StPO[25]). Die Beschränkung auf eine gewisse Verurteilungswahrscheinlichkeit aufgrund der neuen Beweise vermag die Weite des § 362 Nr. 5 StPO kaum einzuhegen, da sie ex ante kaum quantifizierbar sein dürfte.[26] Aus Art. 103 Abs. 3 GG dürfte sich jedoch ein Gebot der wesentlichen Besserstellung des rechtskräftig Freigesprochenen (Besserstellungsgebot) gegenüber noch nicht einer Strafverfolgung Ausgesetzten ohne Weiteres ergeben (wenn man dem Art. 103 Abs. 3 GG mit der überzeugenden h. M. ein Mehrfachverfolgungsverbot entnimmt). Dadurch kann zudem überhaupt der Rechtskraft erst eine wesentliche und eigenständige Abschlussfunktion zukommen. Ob dieses Gebot auch gegenüber von Verfahrenseinstellungen Betroffenen Geltung beanspruchen kann, scheint dagegen eher zweifelhaft, wenn man den Schutz vor Mehrfachverfolgung von Art. 103 Abs. 3 GG als umfasst sieht, da dieser in beiden Fällen gleichermaßen tangiert ist und lediglich der Schutz des Art. 103 Abs. 3 GG im Speziellen an einer rechtskräftigen Entscheidung ansetzt. Dieses Besserstellungsgebot ist durch § 362 Nr. 1-4 StPO gewahrt: In Fällen der Nr. 4 löst der Freigesprochene selbst das neue Verfahren aus; in Fällen der Nr. 1-3 betreffen das ursprüngliche Verfahren Mängel, die sich nicht im (nur materiell) falschen Urteil erschöpfen.[27] Im Falle des § 362 Nr. 5 StPO ist es dagegen als Kern des Art. 103 Abs. 3 GG verletzt. Der generelle Vorrang der Rechtssicherheit gegenüber der materiellen Gerechtigkeit verdankt sich insoweit auch der Erkenntnis, dass eine absolute materielle Gerechtigkeit nie geschaffen

werden kann,[28] weshalb die "Unerträglichkeit" als rein subjektives Kriterium einen Eingriff in Art. 103 Abs. 3 GG schon deshalb nicht rechtfertigen kann,[29] weil dieser solche Fälle gerade aus sich heraus in Kauf nimmt.

II. Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot

1. Eingriff

Zutreffend bejaht hat das BVerfG einen Verstoß gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungs-verbot aus Art. 20 Abs. 3 iVm Art. 103 Abs. 3 GG.[30] Das Rückwirkungsverbot folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und wird in Verbindung mit dem berührten Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht (hier Art. 103 Abs. 3 GG) zu einem subjektiven Recht, dass dem Einzelnen ein Recht auf Vertrauensschutz einräumt.[31] Art. 103 Abs. 2 GG gilt dagegen nach überwiegender Auffassung im Strafprozessrecht nicht, da es keine strafbarkeitsbegründende, sondern strafrechtsdurchsetzende Funktion hat.[32] Im Falle des § 362 Nr. 5 StPO bezieht sich die Rückwirkung auf bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene, rechtskräftige Verfahren und stellt daher eine sog. echte Rückwirkung dar, die grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls einer Rechtfertigung zugänglich sind.[33] Das BVerfG hat treffend formuliert, durch Hinzutreten eines weiteren Vorbehalts im Hinblick auf den rechtskräftigen Freispruch würden die Rechtsfolgen des Freispruchs in erheblicher Weise verändert. Schließlich diene die Rechtskraft gerade dazu, eine erneute Infragestellung der Entscheidung zu verhindern und ihr den Fall abschließenden Charakter zu verleihen.[34]

2. Rechtfertigung durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls

Angesichts der Wertung des Art. 103 Abs. 3 GG ist das Vertrauen in den Bestand eines Freispruchs besonders gewichtig, was unabhängig davon gilt, ob der Angeklagte von der materiellen Unrichtigkeit des Urteils wusste; dies ergibt sich bereits aus dem Wesen der Rechtskraft, deren Sinn auch in der Aufrechterhaltung materiell falscher Urteile um der Rechtssicherheit willen liegt.[35] Erhebliche Gemeinwohlbelange stehen dem nicht entgegen; insbesondere stellt der staatliche Strafanspruch keinen solchen dar, wie sich aus den Wertungen des Art. 103 Abs. 3 (und Abs. 2) GG unmittelbar ergibt, da diese jedenfalls im Grundsatz gerade der Rechtssicherheit trotz materieller Ungerechtigkeiten den Vorzug gewähren. Ein (jedenfalls angesichts der prozessualen Lage) zurecht ergangener Freispruch stellt zudem nicht in gleicher Weise ein Fehlurteil dar wie (aufgrund erheblicher Grundrechtsrelevanz) ein belastendes Fehlurteil.[36] Schon deshalb müssen die Wiederaufnahmegründe zugunsten des Verurteilten weiter gefasst sein als die zu seinen Lasten. Das BVerfG formuliert zudem klarstellend, dass der Strafcharakter der in der Strafverfolgung angestrebten Rechtsfolge einer Beurteilung wie bei der Vermögensabschöpfung, bei der das BVerfG den Strafcharakter verneint hat[37] und angesichts der normbekräftigenden Bedeutung und zur Verhinderung eines Vollzugsdefizits die überragenden Gemeinwohlbelange für die echte Rückwirkung durch § 316h EGStGB bejaht hat, entgegensteht.[38]

III. Fazit

Das BVerfG hat den § 362 Nr. 5 StPO im Ergebnis zurecht wegen Verletzung des Art. 103 Abs. 3 GG und Verletzung des Rückwirkungsverbots aus Art. 20 Abs. 3 iVm Art. 103 Abs. 3 GG für verfassungswidrig und damit nichtig erklärt (§ 95 Abs. 3 BVerfGG). Nicht überzeugend ist allein die Annahme der Abwägungsfestigkeit des Art. 103 Abs. 3 GG; vielmehr trifft dieser eine Grundsatzentscheidung zugunsten der Rechtskraft und darf daher -auch bei Begrenzung auf Katalogstraftaten- für niemanden (insbes. wegen einer der Katalogtaten Angeklagte) faktisch völlig wertlos werden.


[*] Der Verfasser ist studentische Hilfskraft am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Rechtsphilosophie an der Ludwig-Maximilians-Universität München bei Herrn Prof. Dr. Frank Saliger.

[1] Hörnle GA 2022, 184 (193).

[2] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 59 ff.; bereits BVerfGE 12, 62 (66). Der Wortlaut eines Alternativvorschlags im Herrenchiemseer Entwurf lautete: "Niemand darf mehrmals strafrechtlich verfolgt werden". Nach den Gesetzgebungsmaterialien sollte die redaktionelle Änderung am Mehrfachverfolgungsverbot nichts ändern. S. auch Kunig/Saliger, in: Münch/Kunig, 7. Auflage 2021, Art. 103 Rn. 63; a. A.: Hoven JZ 2021, 1154 (1156), die aus Art. 103 Abs. 3 GG kein Verfolgungsverbot entnehmen will, da der staatliche Strafanspruch in diesem Falle nicht befriedigt wäre. Gleiches würde allerdings auch gelten im Falle eines Teilfreispruchs mit Blick auf eine prozessuale Tat, wobei hier nach dem Tatbegriff des Art. 103 Abs. 3 GG eine erneute Bestrafung dann nicht mehr in Betracht käme.

[3] Vgl. Radtke, in: BeckOK-GG, 56. Ed. 2023, Art. 103 Rn. 45.

[4] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 69.

[5] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 72 ff.

[6] So aber BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 79 ff.; Brade AöR 2021, 130 (167 ff.); wie hier Schweiger ZfIStW 2022, 397 (399); sehr kritisch zur Begründung zurecht auch Stuckenberg StV 2024, 1 (14 ff.).

[7] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), abweichende Meinung der Richter Müller und Langenfeld, Rn. 5.

[8] So aber Grübl ZJS 2022, 1 (6); unklar BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243) Rn. 88; zu dieser Formel für einen Eingriff in Art. 1 Abs. 1 GG BVerfGE 109, 279 (312 f.) = HRRS 2012 Nr. 27; auch Jarass, in: Jarass/Pieroth, Art. 1 Rn. 11.

[9] Der Grundgedanke eines "Rechts auf Rechte" bei Hannah Arendt, Elemente und Ursprünge totaler Herrschaft. Antisemitismus, Imperialismus, totale Herrschaft, 14. Auflage 2011, S. 612.

[10] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), abweichende Meinung der Richter Müller und Langenfeld, Rn. 9 ff.; Schneider ZJS 2024, 238 (244 ff.).

[11] Ebenda.

[12] Zu beachten ist, dass eine Wiederaufnahme nicht in Betracht kommt, wenn die Gründe des § 362 Nr. 1 und 2 keine Auswirkungen auf die Entscheidung hatten (§ 370 Abs. 1 Alt. 2 StPO). Daher wird zumindest mittelbar durchaus das Ziel der Entscheidungskorrektur verfolgt.

[13] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), abweichende Meinung der Richter Müller und Langenfeld, Rn. 9 ff.; ebenso Arnemann StraFo 2021, 442 (443).

[14] Pohlreich HRRS 2023, 140 (147); Schweiger ZfIStW 2022, 397 (402).

[15] So aber Grübl ZJS 2022, 1 (6); Remmert, in: Dürig/Herzog/Scholz-GG, Art. 103 Rn. 61.

[16] BVerfGE 2, 380 (403); Schweiger ZfIStW 2022, 397; von Bierbrauer zu Brennstein HRRS 2022, 118.

[17] Kunig/Saliger, in: Münch/Kunig, Art. 103 Rn. 65.

[18] Zu diesem Zweck des Strafverfahrens Kindhäuser/Schumann, Strafprozessrecht, § 1 Rn. 1-3.

[19] Kaspar GA 2022, 21 (30); Ruhs ZRP 2021, 88 (90).

[20] Pohlreich HRRS 2023, 140 (150); Schweiger ZfIStW 2022, 397 (406).

[21] BVerfGE 56, 22 (34 f.); anders dagegen Hoven JZ 2021, 1154 (1157); Kubiciel GA 2021, 380 (388).

[22] BVerfG NJW 1953, 1137 (1138).

[23] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 89 unter Berufung u. a. auf BGH NJW 1960, 1580 (1582).

[24] Leitmeier StV 2021, 341 (346).

[25] Vgl. Diemer, in: KK-StPO, § 153a Rn. 44 ff.

[26] Kritisch zu dieser Voraussetzung auch Pohlreich HRRS 2023, 140 (151).

[27] Zu diesem wesentlichen Unterschied von Nr. 4 und Nr. 5 s. auch Priebernig HRRS 2023, 156 (159); anders Hoven JZ 2021, 1155 (1160); kritisch zu dieser Unterscheidung in Bezug auf die Störung des Rechtfriedens Kudlich NJW 2023, 3683 (3686).

[28] Näher und unter Bezugnahme auf die Radbruch`sche Formel Schweiger ZfIStW 2022, 397 (404).

[29] Ruhs ZRP 2021, 88, 90; Schiffbauer NJW 2021, 2097; Schweiger ZfIStW 2022, 397 (403); a. A.: von Bierbrauer zu Brennstein HRRS 2022, 118 (121); Zehetgruber JR 2020, 157 (165 f.).

[30] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023, Rn. 142 (= HRRS 2023 Nr. 1243).

[31] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023, Rn. 143 (= HRRS 2023 Nr. 1243).

[32] BVerfGE 113, 273 (308); statt vieler auch Kunig/Saliger, in: Münch/Kunig, Art. 103 Rn. 33; kritisch aber Jäger GA 2006, 615 (619 ff.).

[33] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 145; bereits vorher stRspr., etwa BVerfGE 13, 261 (271).

[34] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 150 unter Verweis auf Kaspar GA 2022, 21 (34).

[35] Vgl. Kment, in: Jarass/Pieroth, Art. 103 Rn. 95.

[36] Saliger, Radbruchsche Formel und Rechtsstaat, 1995, S. 72 ff.; ebenso Schweiger ZfIStW 2022, 397 (398).

[37] BVerfG NZWiSt 2022, 276 (281 Rn. 66 ff.) (= HRRS 2022 Nr. 466); dazu Saliger, in: NK-StGB, Vor § 73, Rn. 19-24.

[38] BVerfG, 2 BvR 900/22, Urteil vom 31.10.2023 (= HRRS 2023 Nr. 1243), Rn. 159.