HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2016
17. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der Zurechnungszusammenhang bei mehraktigen Geschehen

Zugleich Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3. Dezember 2015 – 4 StR 223/15 = HRRS 2016 Nr. 77

Von Wiss. Mit. Alexandra Hehr und Dr. Viola Scharbius, Bielefeld[*]

I. Einleitung

Ein Urteil des 4. Senats des Bundesgerichtshofs aus dem letzten Jahr[1] gibt Anlass, die Zurechnung des tatbestandlichen Erfolgs zu thematisieren, wenn dieser durch mehrere Handlungen einer Person herbeigeführt wird.[2] Zwar stellen sich ähnliche Fragen bei der bereits umfassend diskutierten Problematik rund um den bekannten "Jauchegrubenfall"[3]– doch weicht die hier zu behandelnde Situation insofern davon ab, als dass es sich vorliegend um zwei tatmehrheitliche Handlungen mit Tötungsvorsatz handelte[4].

II. Der Sachverhalt

Der Entscheidung des Tatgerichts lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte und das spätere Tatopfer waren langjährig befreundet. Am Tattag waren beide zunächst in einem Autohof essen und danach mit dem Wagen des Angeklagten unterwegs. Sie hielten schließlich an einer Scheune. Das weitere Geschehen konnte nicht geklärt werden – möglich waren gegenseitige Beleidigungen, zu Handgreiflichkeiten kam es jedenfalls nicht. Der Freund des Angeklagten kniete oder hockte schließlich mit dem Rücken zum Angeklagten, während er mit einem Klappmesser den Boden vor dem Scheunentor bearbeitete. Spätestens in diesem Augenblick fasste der Angeklagte den Entschluss, seinen Freund zu töten, wobei ihm bewusst war, dass dieser nicht mit einem Angriff rechnete und einen solchen auch nicht rechtzeitig bemerken würde, um sich verteidigen zu können. Mit einer mitgeführten Metallstange schlug er seinem Freund mit Tötungsabsicht kraftvoll von hinten auf dessen Hinterkopf. Daraufhin kippte dieser zur Seite und blutete aus Kopf und Ohren. Dennoch schlug der Angeklagte mindestens zweimal erneut stark auf den Kopf des Tatopfers ein, um den Tod des Opfers sicher herbeizuführen. Als Folge der Schläge erlitt dieses ein hochgradiges Schädel-Hirn-Trauma, Schädelbrüche sowie Hirnverletzungen, die nach einiger Zeit zum Tode geführt hätten – den Tod aber noch nicht herbeigeführt hatten. Der Angeklagte ging in diesem Zeitpunkt davon aus, dass das Tatopfer tot war oder alsbald versterben würde. Er ging zu seinem Wagen und fuhr davon. Die Metallstange entsorgte er in einem Straßengraben und fuhr erneut zu dem Autohof, wo er zuvor mit dem Opfer gegessen hatte. Nach kurzem Aufenthalt fasste er den Entschluss, erneut zur Scheune zu fahren, die Polizei zu alarmieren und anzugeben, dass er das Tatopfer auf dessen Wunsch zur Scheune gefahren und dort abgesetzt hatte und als er zurückkehrte, um das Opfer wieder abzuholen, dieses tot auffand. Grund hierfür war, dem drohenden Verdacht, er habe das Opfer erschlagen, zu begegnen. Als der Angeklagte sich erneut an der Scheune einfand, entdeckte er, dass das Tatopfer noch nicht tot war. Nunmehr fasste er den Entschluss, diesen endgültig zu töten. Er holte hierfür ein 12 cm langes Messer aus seinem PKW und schnitt unter erheblicher Kraftanwendung den Hals des Tatopfers bis zu dessen Wirbelsäule über 11,5 cm durch; hierfür setze er mindestens zweimal am Rücken des Tatopfers an. Das Tatopfer verstarb infolge dessen an einem zentralen Hirnversagen in Kombination mit Verbluten. Zu einer Abwehr dieses Angriffs war es aufgrund der massiven Schädelverletzungen unfähig.

Das Tatgericht wertete die Schläge mit der Metallstange als versuchten Mord (in der Annahme einer heimtückischen Begehungsweise) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung; die Messerschnitte als tatmehrheitlich begangenen Totschlag. Der 4. Senat hingegen bewertete das Schlagen als vollendeten (heimtückischen) Mord, das Zustechen als tatmehrheitlichen (ebenfalls vollendeten) Totschlag, der "konkurrenzrechtlich hinter den Mord zurück[trete]". [5]

III. Die Problematik des Falls

Die Bewertung der Schläge mit der Eisenstange als vollendeten Mord setzt in einem ersten Schritt die Feststellung des kausalen Zusammenhangs zwischen dem Eintritt des Todes und den Schlägen voraus; in einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, wie sich die zweite Handlung – die Messerschnitte durch den Hals des Opfers – auf diesen Zusammenhang auswirkt.

Die Annahme der Kausalität auf der Grundlage der ganz herrschenden Äquivalenztheorie ist zunächst unproblematisch: Auch wenn das Opfer nach den Feststellungen des Gerichts infolge der Halsschnitte an einem zentralen Hirnversagen in Kombination mit Verbluten verstarb, haben die Schläge mit der Metallstange überhaupt erst dazu geführt, dass das Opfer regungslos am Boden lag und sich damit einhergehend gegen die anschließenden Handlungen durch den Angeklagten nicht mehr wehren konnte. Das Schlagen kann somit nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der der tatbestandliche Erfolg in seiner konkreten Gestalt (das Verbluten aufgrund der Messerschnitte) entfallen würde. Der kausale Zusammenhang wird durch die Zweithandlung nicht unterbrochen, da die Verletzungen durch die Messerschnitte an das vorangegangene Geschehen anknüpften und den konkreten Taterfolg herbeiführten.[6]

Die eigentliche Problematik des Falls – die Bedeutung der zweiten Handlung (Stiche) für die strafrechtliche Beurteilung der ersten Handlung (Schläge) – wird bereits durch die abweichende rechtliche Beurteilung durch die Jugendkammer des LG einerseits und den 4. Senat des BGH andererseits deutlich. Mögliche dogmatische Herleitungs- und Begründungsansätze der beiden Lösungsmöglichkeiten sollen daher näher betrachtet werden.

IV. Mögliche Lösungsansätze

1. Kriterium einer wesentlichen Abweichung vom Kausalverlauf

Der Umgang der Rechtsprechung mit Problemen der – letztlich auch in diesen Fällen maßgeblichen[7] – Erfolgszurechnung hängt von der Art des in Frage kommenden Delikts ab. Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, wendet auch die Rechtsprechung die Lehre von der objektiven Zurechnung an und prüft, ob sich das spezifische Risiko der unerlaubten Handlung im konkreten Taterfolg realisiert hat. Bei Vorsatzdelikten hingegen nimmt die Rechtsprechung anlässlich der weiten Äquivalenztheorie – anders als die überwiegende Lehre – Einschränkungen der Zurechnung im Rahmen der Vorsatzprüfung vor; entscheidend ist hiernach, ob das tatsächliche Tatgeschehen wesentlich von der Vorstellung des Täters über den Ablauf der Tat abweicht.[8] Handelt es sich um eine wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf, entfällt der Vorsatz des Täters gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 StGB; unwesentliche Abweichungen sind hingegen unbeachtlich. In ständiger Rechtsprechung wird angenommen, dass "Abweichungen vom vorgestellten Kausalverlauf[…]rechtlich bedeutungslos [sind], wenn sie sich innerhalb der Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Voraussehbaren halten und keine andere Bewertung der Tat rechtfertigen[…]"[9]. Die Annahme eines vorsätzlichen vollendeten Delikts hängt mithin entscheidend davon ab, wann die Grenzen des nach der allgemeinen Lebenserfahrung Voraussehbaren erreicht sind und wann eine andere Bewertung der Tat gerechtfertigt ist. Der BGH scheint den Ausschluss der Zurechnung als absolute Ausnahme zu verstehen[10], wenn er die Unwesentlichkeit eines Abweichens von der Vorstellung des Täters mit der Begründung annimmt, dass der Erfolgseintritt "nicht etwa Folge einer außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Verkettung unglücklicher Umstände [ist], bei der eine Haftung des Angeklagten für den Erfolg ausscheiden würde."[11] Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung des 4. Senats, in der das Tatgeschehen wegen des Tötungsvorsatzes bei Ausführung der Schläge mit der Metallstange recht knapp als "lediglich unwesentliche Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf" bewertet wird. Der Senat führt hierzu aus: "Der Umstand, dass der Tod des durch die Schläge mit der Metallstange bereits tödlich verletzten

Tatopfers unmittelbar durch die im Zuge der Bemühungen um die Tatverschleierung mit gleicher Angriffsrichtung gegen das wider Erwarten noch nicht verstorbene Opfer geführten Messerstiche bewirkt wurde, bewegt sich nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt keine andere Bewertung der Tat."[12] Eine eingehendere Begründung dieses Ergebnisses erfolgt nicht.[13] Ein weniger strenger Maßstab scheint demgegenüber bei der Beurteilung der Strafbarkeit wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln zu gelten, wenn die Tatplanverwirklichung aufgrund eines Eingreifens Dritter scheitert, da in derartigen Fällen ein atypischer Kausalverlauf jedenfalls durch den 1. Strafsenat angenommen wurde.[14]

Wenn man dagegen den Kontext, nämlich die Vorstellung des Täters vom Geschehen zum Tatzeitpunkt, ernst nimmt, scheint in der vorliegenden Konstellation ein atypischer Kausalverlauf gegeben zu sein: Der tatsächliche Kausalverlauf war maßgeblich durch die zweite und mit einem deutlichen zeitlichen Abstand zur ersten Handlung ausgeführte (vorsätzliche) Tat des Täters bestimmt, der zunächst vom Erfolgseintritt, jedenfalls aber von einem alsbald eintretenden Taterfolg, ausging und daher den Tatort verließ.[15]

2. Die Lehre von der objektiven Zurechnung und die Verwirklichung einer anderen Gefahr

Jedenfalls die überwiegende Auffassung in der Literatur möchte die Weite der Äquivalenztheorie auch beim vorsätzlichen Erfolgsdelikt durch die Anwendung der Lehre von der objektiven Zurechnung begrenzen.[16] So wird für die Annahme des objektiven Tatbestandes gefordert, dass der Täter durch seine Handlung ein rechtlich missbilligtes Risiko gesetzt hat, das sich wiederum im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat.[17] Zweck dieser Bewertung ist es, den Täter nur dann wegen eines Erfolgsdelikts zu bestrafen, wenn der eingetretene Taterfolg auch normativ als Resultat des vorgeworfenen Fehlverhaltens (bzw. des rechtlich relevanten Unterlassens) des Täters gewertet werden kann.[18]

Im vorliegenden Fall dürfte die Zurechnung des Erfolgs danach ausscheiden.[19] Zwar stellen die Schläge mit der Metallstange zweifellos ein rechtlich missbilligtes Risiko dar (dies ergibt sich schon aus der Verwirklichung der §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, 5 StGB); da das Risiko des Schlagens aber nicht das Risiko einer weiteren, eigenständigen Tötungshandlung birgt, sondern diese lediglich (kausal) ermöglicht hat, hat sich das Risiko des Schlagens nicht im späteren Eintritt des Todes aufgrund des Durchtrennens der Kehle verwirklicht. Realisiert hat sich vielmehr das durch die tatmehrheitlich ausgeführten Messerstiche gesetzte Risiko, das die ursprüngliche Gefahr wertungsmäßig zurücktreten lässt.[20] Ein anderes Ergebnis scheint nur denkbar, wenn man das weitere Verhalten als "in spezifischer Weise mit der ursprünglichen Gefahr verbunden" ansieht[21] – was aber bereits aufgrund der klaren zeitlichen Zäsur und der Überzeugung des Täters, alles zur Erfolgsherbeiführung Nötige bereits durch die erste Handlungseinheit verwirklicht zu haben, hier nicht überzeugt. Zur Annahme der objektiven Zurechnung dürften also auch diejenigen nicht gelangen, die "das Nachtatverhalten in die Gefahrprognose"[22] aufnehmen wollen.

Ergänzend zu diesen Erwägungen kann zur Begründung weiterhin die zur objektiven Zurechnung entwickelte Fallgruppe des vorsätzlichen Dazwischentretens eines Dritten herangezogen werden.[23] So wird überwiegend[24] vertreten, dass jedenfalls dann, wenn der Dritte vorsätzlich handelt und durch diese Handlung eine eigene (anknüpfende) Kausalkette in Gang setzt, der Zurechnungszusammenhang unterbrochen wird und der Ersttäter wegen Versuchs zu bestrafen ist.[25] Begründet werden

kann diese Fallgruppe damit, dass in diesen Fällen der konkrete tatbestandliche Erfolg nicht mehr als Resultat der Tat des Ersthandelnden, sondern als logische und sichtbare Folge des lediglich an das Ersthandeln tatsächlich anknüpfende Vorgehen des Zweithandelnden erscheint.[26] Im oben dargestellten Fall handelte nun der Angeklagte zunächst vorsätzlich, führte den Erfolg in seiner konkreten Gestalt jedoch nicht unmittelbar durch die Schläge mit der Metallstange herbei, sondern setzte zu einem späteren Zeitpunkt (an die erste Handlung anknüpfend) erneut an und brachte die Tat auf der Grundlage des neu gefassten Tatentschlusses zu Ende. Diese Fallgruppe des Dazwischentretens durch eine erneute Täterhandlung wurde bereits vor dem in Rede stehenden Geschehen in der Literatur diskutiert[27] und die oben genannte Fallgruppe auf eben diese Situation übertragen[28]. Daraus folgt, dass sich im tatbestandlichen Erfolg die Gefahr der Zweithandlung realisiert und der Zurechnungszusammenhang, mithin die Tatbestandsmäßigkeit des vollendeten Erfolgsdelikts, mangels Zurechenbarkeit zur Ersthandlung, entfällt. Es verbliebe aufgrund der bereits bestehenden Verletzungen eine Strafbarkeit wegen §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Alt. 2, 5 StGB in Tateinheit mit versuchtem Mord, §§ 212 Abs. 1, 211, 12, 22, 23 Abs. 1 StGB.[29]

Anders könnte das Ergebnis jedoch ausfallen, wenn man das vorliegende Geschehen als Fall eines möglichen "atypischen Kausalverlaufs" einordnet – wobei es entscheidend darauf ankommt, unter welchen Voraussetzungen ein Kausalverlauf als "atypisch" einzustufen ist. Werden nur solche Situationen der Zurechnung entzogen, mit denen nach der allgemeinen Lebenserfahrung (und damit bereits angesichts des Prüfungsstandorts im objektiven Tatbestand objektiv) nicht gerechnet werden konnte, dürfte die Situation, dass derjenige, der sich zur Vertuschung seiner eigenen Täterschaft zurück zum Tatort begibt und dort feststellt, dass das Tatopfer noch lebt und infolgedessen sein ursprüngliches Vorgaben fortsetzt, nicht ausgeschlossen sein.[30] Dies entspräche dem Ergebnis der Rechtsprechung – lediglich die Verortung der Problematik unterscheidet sich[31]. Allerdings sind die zugrunde liegenden Überlegungen jedenfalls für die Lehre von der objektiven Zurechnung nicht zielführend, da auch in Fällen anderweitigen Dazwischentretens – hingewiesen wird auf die grob fahrlässige ärztliche Fehlbehandlung nach einer Körperverletzung – die Zurechnung nicht unter Hinweis auf diese Fallgruppe bejaht wird, da sich letztendlich die Gefahr der Zweithandlung im Erfolg realisiert. Daher dürfte die Fallgruppe atypischer Kausalverläufe für Fälle der aneinander anknüpfenden Tathandlungen überhaupt nicht und nur für Abweichungen des Geschehens auf der Grundlage und bei nur einer strafrechtlich relevanten (Tat‑)Handlung einschlägig sein.[32]

Das Ergebnis der Strafbarkeitsprüfung im zweiten Tatkomplex (relevante Tathandlung: Stiche) ist sodann einfach: Diese waren kausal für den konkreten Taterfolg, ihr (rechtlich missbilligtes Risiko) realisierte sich im Einklang mit dem darauf gerichteten Vorsatz im Erfolg. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich: Der Angeklagte hat sich also wegen (vollendeten) Totschlags strafbar gemacht; die ebenfalls verwirklichte gefährliche Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 2 Alt. 2, 5 StGB tritt als für den Totschlag im konkreten Fall erforderliche Tathandlung als subsidiär zurück.[33] Der versuchte Mord in Tateinheit mit der vollendeten gefährlichen Körperverletzung (s.o.) steht in Tatmehrheit zu diesem Totschlag.[34]

V. Stellungnahme

Die dargestellten Lösungsansätze zeigen anschaulich die Komplexität der Problematik der Zurechnung bei mehraktigen Geschehen – auch wenn es letztlich um die Frage geht, an welcher Stelle der Strafbarkeitsprüfung eine normative Bewertung des Geschehens[35] vorzunehmen ist.

1. Die Rechtsprechung begründet die Annahme des Vorsatzes in entsprechenden Fällen auf der Basis von drittabhängigen Einschätzungen zur Wesentlichkeit der Kausalabweichung und wird damit maßgeblich durch eine objektive Bewertung geprägt, anstatt den Fokus auf die subjektiven Vorstellungen des Täters zu legen.[36] Damit lässt diese Vorgehensweise einen direkten Zusammenhang mit dem Prüfungsstandort (subjektiver Tatbestand) nicht erkennen und erschwert eine deutliche Abgrenz-

ung.[37] Das Abstellen auf die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf scheint als Merkmal zur Abgrenzung auch insofern problematisch, als es nach der Rechtsprechung des BGH kaum Abweichungen zu geben scheint, die tatsächlich als wesentlich angesehen werden sollen und sich infolgedessen auf die Bewertung der Tat auswirken.[38] Dies zeigt auch die vorliegende Entscheidung: Der Senat wendet nur einige Sätze auf, um festzustellen, dass es nicht jenseits jeder Wahrscheinlichkeit liegt, dass der Täter sich einige Zeit nach Ausführung der (ersten) Tathandlung entscheidet, an den Tatort zurückzukehren und als er das Opfer – wider Erwarten – noch lebend vorfindet, erneut tätig wird und eine andere Methode wählt, um den Tod sofort herbeizuführen. Insofern ist Jäger zuzustimmen, wenn er die Einordnung des erst später gefassten zweiten Tatentschlusses als vorhersehbar für "fragwürdig" hält.[39] Ein weiterer problematischer Punkt zeigt sich, wenn der Senat das zunächst seltsam anmutende Ergebnis, dass eine Person eine andere Person durch zwei unterschiedliche Handlungen zweimal durch aktives Tun getötet hat[40], durch eine konkurrenzrechtliche "Eliminierung" der finalen Tötungshandlung (ohne weitere Begründung) aus dem Schuldspruch löst. Durch das faktische "Verschwinden" der zweiten Tathandlung wird nicht deutlich, dass der Täter gleich zwei Mal den Entschluss fasste, eine andere Person zu töten und hierzu auch bereits angesetzt hatte. Dieses Argument spricht im Übrigen zugleich gegen den im Schrifttum vorgebrachten Vorschlag, beide Tötungshandlungen als lediglich eine zu verstehen.[41] Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, mit welcher Begründung die mit den §§ 22 ff. StGB im Einklang stehende und sich auf die §§ 52, 53 StGB stützende Differenzierung zwischen Tateinheit und -mehrheit für solche (wohl auch nicht immer klar abgrenzbaren) Fälle "über Bord" geworfen werden sollte. Gegen die Praxis der Rechtsprechung spricht zudem, dass diese bislang zu einer einheitlichen Linie und damit einer voraussehbaren Anwendung trotz der restriktiven Tendenz ihrer eigenen Programmsätze nicht gelangen konnte. So hat der BGH in dem neueren sogenannten "Pflegemutterfall" – auf der Linie der oben genannten Rechtsprechung – die nachfolgenden und letztlich todbringenden Handlungen eines vorsätzlich dazwischentretenden Dritten nicht als atypisch bzw. als wesentliche Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf für die Ersttäterin beurteilt.[42] In einem weiteren Fall, in dem der Täter nach einer vorangegangenen, aber noch nicht tödlich wirkenden Körperverletzungshandlung mit seinem Mittäter in einem zeitlich-räumlichen Abstand zum Tatort zurückkehrte und nunmehr erneut mit Tötungsvorsatz auf das Tatopfer einwirkte, wertete der 5. Senat das erste Geschehen als Versuch; eine Auseinandersetzung mit der Problematik des atypischen Kausalverlaufs fand im Urteil nicht statt.[43] Vor diesem Hintergrund ist dem Hinweis des 4. Senats in der hier besprochenen Entscheidung, dass "dem Urteil des 5. Strafsenats nicht zu entnehmen ist, ob die dort vorgenommene rechtliche Würdigung auf einer abweichenden Rechtsansicht oder einer einzelfallbezogenen Bewertung festgestellter Tatumstände beruht"[44] nichts entgegenzusetzen. Da eine dogmatische Grundlage die Voraussetzung für die Rechtsanwendung ist und die Entscheidungen beider Senate deutlich voneinander abweichen, liegt der Gedanke nicht fern, dass diese Abweichung auf eine grundlegend abweichende Rechtsansicht oder ein abweichendes Verständnis von der Fallgruppe des atypischen Kausalverlaufs zurückgeführt werden kann.

2. Die Lösung über die Lehre der objektiven Zurechnung scheint demgegenüber besser geeignet, die Problematik mehraktiger Geschehen zu erfassen. Die normative Bewertung eines Geschehens ist mehr eine objektive denn eine subjektive Fragestellung. Fraglich ist in der vorliegenden Konstellation gerade nicht der Vorsatz des Täters und dessen Ausmaß bei Begehung der Erst- und Zweithandlung, sondern der (normative) Zusammenhang zwischen der Ersthandlung und dem Eintritt des Erfolgs. Hierin liegt jedoch zugleich auch das Problem dieses Lösungsansatzes: Es werden infolge der vorzunehmenden wertenden Betrachtung oftmals verschiedene Ergebnisse vertretbar sein, was wiederum Unsicherheiten bei der Rechtsanwendung nach sich ziehen kann.[45] Zudem kann derjenige, der den grundsätzlich recht unbestimmten Begriff des missbilligten Risikos weiter fasst, auch entferntere Geschehensverläufe erfassen.[46] Aus der kon-

sequenten Anwendung der allgemeinen Formel der objektiven Zurechnung, ergänzt durch die Fallgruppe des "Dazwischentretens" mittels einer weiteren Tathandlung durch den Täter, dürfte jedoch letztlich ein überzeugendes Ergebnis folgen. Bewertet man die zweite Handlung des Täters als neues Ansetzen und Schaffung eines eigenständigen Risikos – was im vorliegenden Fall medizinisch betrachtet zutrifft: Die Schnittverletzung hat den Tod durch die Schläge nicht beschleunigt, sondern stellt eine eigenständige Todesursache dar – kann man das Tatgeschehen in seiner Gesamtheit vollständig erfassen, wodurch der immer wieder geforderten Klarstellungsfunktion des Schuldspruchs[47] Genüge getan wird. Die fehlende Verurteilung wegen vollendeten Mordes wird für den Täter im Übrigen regelmäßig auch keine unangemessene Privilegierung darstellen: Dass eine Strafmilderung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen des Versuchs bei einer solchen Konstellation je einmal in Betracht kommt[48], dürfte unwahrscheinlich sein, wenn wie hier die erste Tat bereits geeignet war, den Tod des Opfers (zu einem späteren Zeitpunkt) herbeizuführen und dies offensichtlich allein deshalb nicht eingetreten ist, weil der Täter ein zweites Mal handelte, um sicherzugehen, dass das Opfer auch wirklich sterben würde: Das Erfolgsunrecht ist nahezu erreicht.

3. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund der bislang wenig "gesicherten" Fallgruppen scheint der Vorschlag beachtenswert, bei mehraktigen Geschehen das Kriterium der Tatherrschaft als Voraussetzung für strafbares Verhalten anzusehen.[49] So folgt nach Auffassung Jägers aus der gesetzlichen Vorgabe des § 25 StGB und dem Erfordernis der Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme, dass – sofern keine mittelbare Täterschaft oder Mittäterschaft gegeben ist –, eine strafrechtliche Verantwortung aus dem Vorsatzdelikt nur aufgrund einer eigenständigen Tatbestandsverwirklichung möglich ist.[50] Diese Erwägungen scheinen jedoch auf den hier besprochenen Fall des Dazwischentretens des Täters in seine eigene Tat durch eine neue, zur Ersthandlung in Tatmehrheit stehende Zweithandlung nicht recht zu passen und eine Subsumtion nicht eindeutig auszufallen: Der Einzeltäter ist stets derjenige, der das Geschehen lenkend in den Händen hält. Der Tatverlauf hängt allein von ihm ab. Eine Zurechnung der Zweithandlung über die Figur der (sukzessiven) Mittäterschaft scheint zwar zunächst unter wertenden Gesichtspunkten denkbar, doch muss diese am Wortlaut des § 25 Abs. 2 StGB scheitern, wonach Mittäterschaft vorliegt, wenn "mehrere die Straftat gemeinschaftlich" begehen.[51]

VI. Fazit

Bereits die abweichende Bewertung von Tat- und Revisionsgericht zeigt, dass die dem Originalfall zugrundeliegende Problematik weiterhin Anlass für eingehende Diskussionen im Schrifttum bietet.[52] Gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei Zurechnungsfragen immer um Einschränkungen aufgrund einer wertenden Betrachtung handelt, die sinngemäß einen Einzelfallbezug begründen und keine Prognosesicherheit gewährleisten können, wäre eine tiefergehende dogmatische Aufarbeitung des erfassten Risikos mitsamt den zugehörigen Fallgruppen der objektiven Zurechnung[53] sowie der Bedeutung objektiver Prognosen für die Bedeutung des § 16 Abs. 1 S. 1 StGB im Rahmen der Rechtsprechung wünschenswert.


[*] Die Autorin Hehr ist Wiss. Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie, Prof. Dr. Michael Lindemann, die Autorin Scharbius war bei Manuskripterstellung am Lehrstuhl für Strafrecht und Strafprozessrecht, insbesondere Wirtschaftsstrafrecht, Prof. Dr. Andreas Ransiek, LL.M. (Berkeley), als Wiss. Mitarbeiterin tätig, beide Universität Bielefeld. Die Autorinnen danken Prof. Lindemann und Prof. Ransiek für das wertvolle Feedback zu dieser Arbeit.

[1] BGH, Urteil vom 3.12.2015 – 4 StR 223/15 = JR 2016, 274 ff. = HRRS 2016 Nr. 77.

[2] Der Aufsatz soll sich mit dem nach Zurückweisung ergangenen Urteil nicht befassen. Vielmehr soll die rechtliche Problematik der Konstellation des Ausgangsfalls thematisiert werden.

[3] Vgl. dazu etwa Sch/Sch-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 58; Beck-OK StGB-Kudlich, 30. Edition, Stand: 01.03.2016, § 16 Rn. 10 f.; Kühl, Strafrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl. 2012, § 13 Rn. 47 f.; Oğlakcıoğlu JR 2011, 103 ff.

[4] Ähnlich bereits Eisele JuS 2015, 369 sowie Jäger JA 2016, 548, 549, der weiterhin auf den Zusammenhang zum "Pflegemutterfall" (BGH, Urteil vom 30.8.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29) hinweist.

[5] BGH, Urteil vom 3.12.2015 – 4 StR 223/15 Rn. 14 = JR 2016, 274, 276 = HRRS 2016 Nr. 77.

[6] Vgl. dazu Eisele JuS 2015, 369, 370; Hinz, JR 2016, 276, 277. Zur Kausalität s. etwa BGH, Urteil vom 30.8.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30 = JR 1994, 466, 467 mit Anm. Wolter. Abweichend entschied der 1. Senat im bekannten "Bratpfannenfall", wenn hier näher auf die Kausalität eingegangen wird, vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1966 – 1 StR 291/66 NJW 1966, 1823, 1824.

[7] Es handelt sich dogmatisch um Zurechnungsfragen, dahingehend auch etwa Mitsch JuS 2001, 105, 108 f. m.w.N.

[8] Vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11.7.1991 – 1 StR 357/91 = BGHSt 38, 32, 34 f.. Die Konstruktion insgesamt ablehnend Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, 1988, S. 572 f.

[9] BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – 1 StR 326/11, = HRRS 2011 Nr. 1137. Vgl. auch Kühl, Strafrecht AT, § 13 Rn. 41; Sch/Sch-Sternberg-Lieben/Schuster, StGB, 29. Auflage 2014, § 15 Rn. 55 sowie Melchior, Die Problematik der atypischen Kausalverläufe, Diss. FU Berlin 1971, S. 134 ff.; Moojer, Die Diskrepanz zwischen Risikovorstellung und Risikoverwirklichung, Diss. FU Berlin 1986, S. 27 ff.

[10] So auch Heinrich, Strafrecht Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2014, Rn. 1091.

[11] BGH, Beschluss vom 20.9.2011 – 1 StR 326/11, = HRRS 2011 Nr. 1137.

[12] BGH, Urteil vom 3.12.2015 – 4 StR 223/15 Rn. 13 = JR 2016, 274, 276 = HRRS 2016 Nr. 77.

[13] Vgl. BGH, Urteil vom 3.12.2015 – 4 StR 223/15 Rn. 13 = JR 2016, 274, 276 = HRRS 2016 Nr. 77.

[14] So hat der 1. Strafsenat einen solchen Fall angenommen, bei dem der Täter die Einfuhr von Betäubungsmitteln mittels der Post plante, die übersendeten Betäubungsmittel vor Einfuhr anlässlich einer Zollkontrolle aufgefunden und im Rahmen eines bewachten Transports sodann nach Deutschland importiert wurden, s. BGH, Beschluss vom 15.2.2011 – 1 StR 676/10, HRRS 2011 Nr. 429 = BGHSt 56, 162, 166 ff. mit Anm. Winkler, jurisPR-StrafR 16/2011 Anm. 3. Der Senat begründete seine Annahme mit "eine[r]neue[n], von dem ursprünglichen Tatentschluss unabhängige[n]Kausalkette", Rn. 14. Die Zurechnung wurde ebenfalls bei gestohlenem Betäubungsmittels, das seitens des Diebes dann importiert wurde, angenommen, s. BGH, Beschluss vom 11.7.1991 – 1 StR 357/91 = BGHSt 38, 32, 34 ff.

[15] Die Vorhersehbarkeit der Vornahme der zweiten Handlung lehnt Jäger JA 2016, 548, 550 aufgrund des erst später gefassten Tatentschlusses ab.

[16] Vgl. etwa Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, 174 f.. Einen Überblick zu den verschiedenen Theorien sowie der Lehre von der objektiven Zurechnung geben Rönnau/Faust/Fehling, JuS 2004, 113, 114 f.

[17] Vgl. dazu nur etwa Otto, in: FS für Lampe, 2003, S. 491, 500 f.; Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2016, § 13 Rn. 46 ff.

[18] Vgl. hierzu MüKo-StGB/Freund, 2. Aufl. 2011, Vorbem. § 13 StGB, Rn. 349 ff.

[19] Abweichend Hinz JR 2016, 276, 278.

[20] Dieses Ergebnis wurde bereits ausdrücklich von Eisele JuS 2016, 369 vertreten.

[21] So Trüg JA 2001, 365, 367 bezüglich des "Pflegemutterfalls".

[22] Darauf weist Oğlakcıoğlu JR 2011, 103, 105 für den Jauchegrubenfall hin.

[23] Siehe hierzu etwa Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 13 Rn. 88 ff. Zweifelnd an der allgemeinen Bedeutung dieser Fallgruppe Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, 175, zu Grund und Voraussetzungen der Fallgruppe vgl. etwa ebenda, S. 176 f.; Sch/Sch-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 169. Ausführlich zu Konstellation "Selbstständige, frei verantwortlich begründete Drittgefahren" Otto, in: FS für Lampe, 2003, S. 491, 502 f..

[24] Einzelheiten sind insoweit umstritten, vgl. etwa die Fallbeispiele und Erläuterungen bei Heinrich, in: FS für Geppert, S. 171, 175 ff..

[25] Vgl. Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, 176 ff., der hier verschiedene mögliche Konstellationen bespricht und das Erfordernis der Differenzierung verdeutlicht, dass der Dazwischentretende handelt und nicht unterlässt, siehe S. 182 f., sowie Baier JA 2002, 842, 843; Otto, in: FS für Lampe, 2003, S. 491, 502 f.

[26] So weist Rengier, Strafrecht Allgemeiner Teil, § 13 Rn. 48 auf die Situation eines "eigenständigen, die Ausgangsgefahr verdrängenden Verhalten[s]anderer Personen" hin.

[27] Vgl. Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, 175, 183 ff. m.w.N. in Fn. 18 und 43; Otto, in: FS für Lampe, 2003, S. 491 (511). Ablehnend Wolter JR 1994, 468 ff.

[28] Eisele JuS 2016, 369.

[29] Aus den gleichen Gründen scheidet eine Strafbarkeit gem. § 227 StGB aus, da der Zurechnungszusammenhang zwischen Grunddelikt und Eintritt der schweren Folge nicht besteht. Nach der Ansicht der Rechtsprechung stellt sich diese Frage nicht, da § 227 StGB konkurrenzrechtlich hinter dem vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikt zurücktritt. Vgl. zur Problematik Rengier, Strafrecht Besonderer Teil II, 17. Aufl. 2016, § 16 Rn. 23 f.

[30] Ähnlich argumentiert Oğlakcıoğlu JR 2011, 103, 105 hinsichtlich der Entledigung der Leiche nach einer unerkannt nicht erfolgreichen Tötungshandlung im Jauchegrubenfall.

[31] Vgl. Kudlich JA 2009, 246, 249; Driendl GA 1986, 253, 254.

[32] Vgl. Oğlakcıoğlu JR 2011, 103 im Rahmen seiner Abhandlung zum "Jauchegrubenfall", der die Fallgruppe aber nicht mit dieser Begründung ablehnt und sich für eine Anwendung der "Grundformel der objektiven Zurechnung" ausspricht; beispielhaft soll auf den zugrundeliegenden Sachverhalt der Entscheidung BGH, Urteil vom 26.7.2007 – 3 StR 221/07, NStZ 2007, 700 = HRRS 2007 Nr. 682 verwiesen werden, bei der die Folgen einer geplanten Gasexplosion den Todeserfolg in abweichender Form herbeiführten, kritisch aber Puppe GA 2008, 569 ff. Diese Ansicht scheint aber gerade nicht die herrschende Auffassung zu sein, vgl. nur zur Anwendung dieser Fallgruppe hinsichtlich des sog. "Jauchegrubenfalls" (s.o.) Sch/Sch-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 58 m.w.N.

[33] Vgl. zur Behandlung der mitverwirklichten Körperverletzungshandlung bei vollendeten Tötungsdelikten nur etwa Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 211 Rn. 107 m.w.N.

[34] Das Ergebnis dieser Prüfung entspricht dem des Landgerichts Paderborn.

[35] Vgl. auch Roxin, Strafrecht Allgemeiner Teil Band 1, 4. Aufl. 2006, § 12 Rn. 153.

[36] Vgl. Oğlakcıoğlu JR 2011, 103, 105.

[37] Vgl. Frisch, Tatbestandsmäßiges Verhalten und Zurechnung des Erfolgs, 1988, S. 576 ff.; Jäger, in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 246, der die Rechtsprechung als "Leerformel" bezeichnet, "die beliebig ausgefüllt werden" könne. Vgl. auch die weiteren Nachweise bei Sch/Sch-Lieben/Schuster, StGB, 29. Aufl. 2014, § 15 Rn. 55, die überdies selbst von fehlender "Rechtssicherheit" ausgehen, sowie LK-Schroeder, 11. Aufl. 2003, Band 1, Stand: 1.4.1994, § 16 Rn. 30. Als "konturenlos" wird das Merkmal der wesentlichen Abweichung durch Trüg JA 2001, 365, 366, beschrieben.

[38] Kritisch zur Rechtsprechung des BGH im sogenannten "Pflegemutterfall" Otto, in: FS für Lampe, 2003, S. 491, 502. Vgl. auch (kritisch) Struensee ZStW 102 (1990), 21, 26 ff.

[39] Jäger JA 2016, 548, 549.

[40] Für die Nebentäterschaft wäre ein solches Ergebnis verständlich. Zur Situation einer doppelten Tötung einer anderen Person durch nur einen Täter bereits Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, 173 f. m.w.N. Bei Anwendung der Lehre von der objektiven Zurechnung kann dieses Ergebnis von vornherein vermieden werden, vgl. dazu auch Heinrich, a.a.O, S. 171, 174, 186.

[41] Vgl. Jäger JA 2016, 548, 551: "Tatidentität".

[42] BGH, 30.8.2000 – 2 StR 204/00, NStZ 2001, 29, 30, s. dazu die Anmerkung von Trüg JA 2001, 365 ff. Dazu in diesem Zusammenhang bereits Jäger, in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 242, 245 f.

[43] BGH, Urteil vom 12.6.2001 – 5 StR 432/00, NStZ 2002, 253, 254 mit Anmerkungen von Freund JuS 2002, 640 ff. und Baier JA 2002, 842 ff. Zustimmung fand die Entscheidung im Zusammenhang mit der hier besprochenen Entscheidung durch Eisele JuS 2016, 360, 370.

[44] BGH, Urt. v. 3.12.2015 – 4 StR 223/15 Rn. 15 = JR 2016, 274, 276 = HRRS 2016 Nr. 77.

[45] Dahingehend bereits Jäger, in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 244. Vgl. auch Kahlo, in: FS für Küper, 2007, S. 249, 249, 259 ff. Beispielhaft kann hier der sog. "Gnadenschuss-Fall" genannt werden, in dem das vorsätzliche Handeln des Zweittäters dem Ersttäter wohl mit der Begründung zugerechnet werden kann, dass "sich die Anschlusstäter der Ausgangsgefahr unter[ordnen]". Der BGH sieht in dieser Konstellation eine unwesentliche Abweichung des Kausalverlaufs; vgl. Rengier, Strafrecht AT, § 13 Rn. 89.

[46] Zu dieser Problematik s. auch Block, Atypische Kausalverläufe in objektiver Zurechnung und subjektivem Tatbestand, Diss. Univ. Passau 2007, Berlin 2008, S. 91 ff.

[47] Zu dieser vgl. etwa BGH, Urt. v. 24. 9. 1998 – 4 StR 272-98 = NJW 1999, 69, 70 f.; Walter JA 2005, 468, 470.

[48] Zurückhaltender, aber ausgehend von der Möglichkeit, trotz des Versuchs den Täter "wie einen Vollendungstäter zu bestrafen" Jäger, in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 255.

[49] Vgl. Jäger, in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 248 ff.; Lampe ZStW 71 (1959), 579, 615. Hinweisend auf die Bedeutung des Wortes "töten" sowie die Differenzierung zwischen Täterschaft und Teilnahme durch den Gesetzgeber Otto, in: FS für Lampe, Berlin 2003, S. 491, 494 f.

[50] Jäger , in: FS für Schroeder, 2006, S. 241, 248.

[51] Eine Zurechnung gemäß § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB muss in derartigen Konstellationen aus dem gleichen Grund ausscheiden (Begehung der Tat "durch einen anderen").

[52] Hinweisend auf eine noch nicht abgeschlossene Diskussion bereits Heinrich, in: FS für Geppert, 2011, S. 171, hier aber wohl zu der Konstellation, dass der durch bei der Ersthandlung fahrlässig handelende Täter sodann eine Rettung (vorsätzlich) unterlässt.

[53] Kritisch auch Kühl, Strafrecht AT, § 4 Rn. 42.