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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Juni 2015
16. Jahrgang
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1. Für die Frage, ob eine Handlung als Dienstausübung zu qualifizieren ist, kommt es nicht darauf an, ob der Amtsträger nach der internen Geschäftsverteilung konkret zuständig war. Die Grenze zur Privathandlung ist erst dann überschritten, wenn die Tätigkeit in keinerlei funktionalem Zusammenhang mit dienstlichen Aufgaben mehr steht.
2. Die Tatbestandsmerkmale Auftrag und Weisung des § 108e StGB sind weit und im Sinne eines allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen; sie erfassen jede Handlung, die den Abgeordneten dazu bewegen soll, sich dem Interesse des Auftrags- oder Weisungsgebers zu unterwerfen. Ob sich der Mandatsträger dabei innerlich vorbehält, sein Abstimmungsverhalten nicht durch die Zuwendung beeinflussen zu lassen, ist für die Strafbarkeit unerheblich. Entscheidend sind nicht innere Vorbehalte, sondern der vom Vorsatz umfasste äußere Erklärungswert des Verhaltens. Der Mandatsträger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass er sich ohnehin im Sinne des Zuwendenden verhalten wollte.
1. Bei der Veräußerung von Betäubungsmitteln aus einer Plantage mit Pflanzen unterschiedlicher Reifungsgrade, die sukzessiv nach ihrer Reife geerntet werden, stellt der einzelne Verkauf (hier: immer bei Erreichen einer bestimmten Menge) die entscheidende Zäsur dar, mit der sich die Tat des Handeltreibens konkretisiert. In diesem Sinne bedeutet ein einheitlicher Verkaufsvorgang auch stets eine einheitliche Tat des Handeltreibens, selbst wenn darunter mehrere (Aufzucht-)Vorgänge zusammengefasst sind, die an und für sich jeweils dem Begriff des Handeltreibens unterfallen.
2. Der Begriff des Handeltreibens ist umfassend dahin zu verstehen, dass er jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit umfasst, soweit es sich nicht lediglich um typische Vorbereitungen handelt, die weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen (grundlegend BGH HRRS 2005 Nr. 871). Demgemäß kann bereits die Aufzucht von Cannabispflanzen den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt.
Die täterschaftliche Begehung einer Einfuhr von Betäubungsmitteln setzt nicht voraus, dass der Handelnde die Betäubungsmittel selbst nach Deutschland transportiert. Auch der sich im Inland aufhaltende Erwerber von Betäubungsmitteln aus dem Ausland kann deshalb prinzipiell wegen täterschaftlicher Einfuhr von Betäubungsmitteln strafbar sein. Hat er indes keinen Einfluss auf den Einfuhrvorgang und wartet nur darauf, dass der Lieferant ihm die eingeführten Betäubungsmittel bringt, ist er wegen der Bestellung zwar wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln strafbar; die bloße Bereitschaft zur Entgegennahme der eingeführten Betäubungsmittel begründet aber weder die Stellung als Mittäter noch als Gehilfe der Einfuhr.
Der bloße gleichzeitige Besitz von Betäubungsmitteln führt nicht dazu, dass mehrere selbständige Straftaten
des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zur Tateinheit verklammert werden. Gleichartige Tateinheit ist aber u.a. dann anzunehmen, wenn die Art und Weise der Besitzausübung im Einzelfall über bloße Gleichzeitigkeit hinausgeht und die Wertung rechtfertigt, dass die tatsächliche Ausübung des Besitzes über die eine Menge zugleich die tatsächliche Besitzausübung über die andere darstellt.