HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

April 2015
16. Jahrgang
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Aufsätze und Entscheidungsanmerkungen

Der Streit um die Rockerkutten

Zugleich Anmerkung zu OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev) und LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14

Von Florian Albrecht, M.A., Universität Passau[*]

Mitglieder von Rockervereinen lassen sich in der Öffentlichkeit mittels der auf der Rückseite von Jeans- oder Lederwesten angebrachten "Patches", die aus einem Namenszug, einem als "Wappentier" fungierenden zentral angebrachten Symbol sowie einer regionalen Ortsbezeichnung bestehen, identifizieren. Mit einer aus April 2014 stammenden Entscheidung hat das OLG Hamburg entgegen der ganz herrschenden Auffassung festgestellt, dass die kreisförmig angeordneten Bestandteile der Vereinswappen jeweils für sich genommen als Kennzeichen verbotener Vereine qualifiziert werden können und mithin bundesweit verboten sind. Obgleich diese Auffassung in der Folgezeit im Schrifttum und jüngeren gerichtlichen Entscheidungen (etwa LG Bochum) abgelehnt wurde, wird sie seitens der Innenminister der Länder als wichtiger Bestandteil einer gegen Mitglieder von Rockervereinen gerichteten Zero Tolerance-Strategie herangezogen. Der Bundesgerichtshof hat sich zur Rechtlage bislang nicht geäußert.

I. Einführung

Die Bekämpfung von Rockervereinen bildet seit vielen Jahren einen Schwerpunkt der Arbeit der Innenminister, mit dem das Sicherheitsgefühl in der Bevölkerung verbessert und ein effizientes Vorgehen gegen die Organisierte Kriminalität belegt werden soll.[1] Einen Schwerpunkt der polizeilichen Maßnahmen bildet neben der Prüfung und Durchsetzung von Vereinsverboten[2] die Durchsetzung sog. Kuttenverbote. Hierbei wird den Mitgliedern von Rockervereinen unter Verweis auf die Rechtsauffassung des OLG Hamburg und die nebenstrafrechtliche Bestimmung des § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG Strafverfolgung angedroht, was sie zum Verzicht auf das Führen der Kennzeichen ihrer nicht verbotenen Vereine in der Öffentlichkeit bewegen soll. Die mit hohem personellem und finanziellem Aufwand betriebene Verbannung der Rockerkutten aus der Öffentlichkeit wird der Bevölkerung als wirksamer Schlag gegen die Organi-

sierte Kriminalität präsentiert.[3] Der vorliegende Beitrag blendet die sich aufdrängenden Fragen aus, ob Rockvereine tatsächlich der Organisierten Kriminalität[4] zugerechnet werden können und ob mittels des Nebenstrafrechts ein effizienter Beitrag zu deren Bekämpfung geleistet werden kann. Unter Berücksichtigung der jüngsten Entscheidungen des OLG Hamburg und des LG Bochum soll vielmehr die Anwendung der vereinsgesetzlichen Bestimmungen über die Kennzeichenverbote im Kontext von Rockervereinen erläutert werden. Dem Leser möge hierbei in Erinnerung gerufen werden, dass ein rechtsstaatliches Strafrecht weite Fassungen meidet.[5] Diese werden hingegen seitens der Politik "zwecks – scheinbarer – Steuerung gesellschaftlicher Problemfelder über variable Verfolgungsintensivtäten" gesucht.[6]

II. Rechtliche Bewertungen

1. Vereinsrechtlicher Kennzeichenbegriff

Das mittels § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG strafbewehrte Kennzeichenverbot kann nur greifen, wenn seitens eines Betroffenen ein verbotenes Kennzeichen verwendet wird. § 9 VereinsG lässt offen, was unter einem Kennzeichen zu verstehen ist. Lediglich § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG konkretisiert, dass es sich bei den Kennzeichen um Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformeln handeln kann. Die in der unbestimmten gesetzlichen Formulierung angelegte Unsicherheit führt in Rechtsprechung und Schrifttum dazu, dass zur Bestimmung des vereinsrechtlichen Kennzeichenbegriffs im vorliegend relevanten Kontext der Rockervereine zahlreiche Begriffe verwendet werden, oftmals widersprüchlich und uneinheitlich. Anzutreffen sind die Bezeichnungen "Symbol", "Abzeichen", "Wappen", "Aufnäher" und "Emblem". Was genau hierunter zu verstehen ist, bleibt zumeist ungeklärt.

a) Kennzeichen ist die Weste bzw. Kutte in ihrer Gesamtheit

Eine Auffassung geht davon aus, dass den seitens der Mitglieder von Rockergruppierungen getragenen Westen bzw. Kutten[7] ein so großer Symbolgehalt beizumessen ist, dass das Kleidungstück insgesamt als vereinsrechtliches Kennzeichen eigeordnet werden muss. Ausschlaggebend für die vereinsgesetzliche Bewertung sei mithin das durch die auf dem Kleidungsstück angebrachten Aufnäher entstehende Gesamtbild bzw. deren Zusammenspiel.[8] Selbst eine eigenständige Betrachtung der Vorder- und Rückseite der Rockerwesten wird demnach für verfehlt gehalten.[9] Einem Kennzeichenverbot unterfallen können folglich nur die subkulturspezifisch gestalteten Kleidungsstücke an sich.

b) Kennzeichen ist das Vereinswappen in seiner Gesamtheit

Eine weitere Ansicht legt sich dahingehend fest, dass es sich lediglich bei den auf der Rückseite der Rockerwesten angebrachten "Patches" um vereinsrechtliche Kennzeichen der jeweiligen Vereine handelt.[10] Das aus drei Teilen bestehende Patch (ohne den Zusatz "MC") wird in diesem Zusammenhang als Vereinswappen bezeichnet, das auf der Weste angebracht ist[11] und dessen Ortszusatz ein offenkundig wichtiger Bestandteil ist[12]. Dem schließt sich wohl auch das AG Hamburg an, spricht aber von einer Kennzeichenkombination.[13] Nach dieser Ansicht greift die Zuschreibung von Kennzeichenqualität gegenüber einem Bekleidungsstück zu weit. Kennzeichen eines Rockervereines sind die jeweiligen Patches.

c) Kennzeichen sind die einzelnen Bestandteile des Vereinswappens

Weiterhin wird die Auffassung vertreten, dass weder Weste noch Patch als vereinsrechtliche Kennzeichen anzusehen sind, sondern vielmehr die einzelnen Symbole, die seitens der Rockergruppierungen verwendet werden.[14] Die Unterstützer dieser Ansicht verweisen etwa darauf, dass unter den in § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG genannten Abzeichen Symbole zu verstehen seien, die in Form von Aufnähern, Anstecknadeln usw. geführt werden können.[15] Folglich sei jeder einzelne auf den Westen der Mitglieder von Rockervereinen angebrachte Aufnäher bzw. jedes Emblem eigenständig zu bewerten.[16] Dies müsse zumindest für die auf der Westenrückseite angebrachten "Abzeichen" gelten.[17] Im vereinsrechtlichen Sinne relevante Kennzeichen von Rockervereinen seien demnach etwa am Beispiel der Hells Angels der "Deathhead" sowie die Schriftzüge "HELLS ANGELS", "MC" und die jeweiligen Ortszusätze.[18]

Diese Ansicht wird in der Rechtsprechung allerdings nicht konsequent durchgehalten. So weist etwa das OVG Koblenz im Widerspruch zu der festgestellten Eigenständigkeit der "Abzeichen" auf eine Einschränkung hin: Es müsse nämlich ungeachtet der Eigenständigkeit der Abzeichen deren tatsächliche Anordnung Berücksichtigung

finden.[19] Im Ergebnis kann dies aber nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des verwendeten Vereinswappens geschehen.

d) Ansicht des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg folgt im Wesentlichen der Auffassung, wonach die seitens der Rockervereine verwendeten einzelnen Bestandteile des Vereinswappens jeweils für sich allein genommen als vereinsrechtliche Kennzeichen einzuordnen sind. Dies soll am Beispiel der Hells Angels hinsichtlich des "Deathheads" und dem Schriftzug "HELLS ANGELS" gelten.[20] Die in der Vorinstanz noch zum Kennzeichen erklärte Buchstabenfolge "MC"[21] wird hingegen in der aus April des Jahres 2014 stammenden maßgeblichen Entscheidung nicht erwähnt.[22]

Zur Untermauerung seiner Auffassung behauptet das Gericht, dass das Vereinsrecht keine zusammengesetzten Kennzeichen kennen würde. Deshalb sei auf jedes Symbol und nicht auf deren Anordnung im Ensemble abzustellen.[23] Der diesbezügliche Verweis des OLG Hamburg auf die Rechtsprechung des OLG Celle geht allerdings fehl. Das OLG Celle stellt keineswegs fest, dass es zusammengesetzte Kennzeichen nicht gibt. Es weist lediglich darauf hin, dass das auf den Rockerwesten angebrachte Wappen ein Kennzeichen ist und nicht etwa (was auch fernliegend wäre) die Kutte in ihrer Gesamtheit.[24] Auch der weitere Hinweis auf die missverständliche Formulierung bei Groh[25] vermag die Entscheidungsgründe nur eingeschränkt zu tragen. Groh nimmt nämlich auf die Rechtsprechung des OVG Koblenz Bezug, die im Falle der Verknüpfung einzelner "Hells-Angels"-Zeichen mit einer sich von verbotenen Vereinen abgrenzenden Ortsbezeichnung zur Straflosigkeit kommt (s.o.).[26] Die Zitierweise und Begründung des OLG Hamburg ist wenig konsequent, umso mehr aber ergebnisorientiert.

e) Ansicht des LG Bochum

Das LG Bochum schließt sich im ersten Teil seiner Entscheidungsgründe grundsätzlich der seitens des OLG Hamburg vertreten Auffassung an, wonach jeder auf der Weste angebrachte Aufnäher gesondert zu bewerten ist.[27] Kennzeichenqualität könne allerdings nur den wesentlichen und prägenden "Merkmalen" zugesprochen werden.[28] Hiernach sind die Aufnäher "1 %" und "MC" mangels der erforderlichen Alleinstellungsmerkmale keine vereinsrechtlichen Kennzeichen, wohl aber die auf den Rückseiten der Westen angebrachten "Top-Rocker" und der "Centercrest".[29] Der im zu beurteilenden Fall relevante "Fat Mexican" der Bandidos sei dann auch das "eigentliche Vereinswappen".[30]

Dem widersprechend stellt das Gericht im zweiten Teil der Entscheidungsgründe fest, dass das Kennzeichen eines verbotenen Vereins aus dem Rückenemblem in seiner Gesamtheit zu bilden ist.[31] Dieser Widerspruch mit den vorstehenden Ausführungen lässt sich schwer erklären. Äußerst wohlwollend könnte man die Entscheidungsgründe so deuten, dass im Falle der Beurteilung der Kennzeichen von Rockervereinen ausnahmsweise eine Gesamtbetrachtung angezeigt ist.[32] Eine nachvollziehbare Begründung nennt das Gericht hierfür allerdings ebenfalls nicht. Es wird lediglich unter Verwies auf die Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 3 VereinsG darauf hingewiesen, dass offenbar zusammengesetzte Kennzeichen existieren müssen.[33] Angesichts der politischen Relevanz der von großem medialem Interesse begleiteten Entscheidung hätte man sich insoweit sorgfältigere und besser strukturierte Ausführungen gewünscht.

f) Zwischenergebnis

Nach hier vertretener Auffassung sprechen gute Argumente dafür, die seitens der Rockervereine auf den Westenrückenseiten verwendeten Patches nur in ihrer Gesamtheit als vereinsrechtliche Kennzeichen einzustufen. Ein Abstellen auf die Verwendung einzelner Aufnäher macht zunächst wenig Sinn, weil man fertigungstechnisch auch alle Bestandteile auf einen einzigen Aufnäher übertragen könnte. Zudem führt die Zergliederung der Vereinswappen in seine Bestandteile zu der Frage, wie weit eine Aufschlüsselung der verwendeten "Symbole" gehen soll.[34] Nach der Logik des OLG Hamburg ließe sich etwa auch der Schriftzug "HELLS ANGELS" in die Bestandteile "HELLS" und "ANGELS" aufgliedern. Der von einem vereinsrechtlichen Kennzeichen zu fordernde Symbolgehalt ginge dann völlig verloren. Zudem würde übersehen, dass Vereinswappen gerade auch der Abgrenzung von anderen Vereinen dienen. Sie müssen Unterscheidungskraft aufweisen.[35] Das auf eine in sich ge-

schlossene Gemeinschaft (den jeweiligen Verein) hinweisende Alleinstellungsmerkmal weisen am Beispiel des Hells Angels-Vereins sowohl der "Deathhead" als auch der Schriftzug "HELLS ANGELS" nicht auf.[36] Unterscheidbar werden die rechtlich selbständigen Vereine erst, wenn man die im Rahmen des Vereinswappens kreisförmig angeordneten Symbole in ihrer Gesamtheit betrachtet.[37]

2. Verwenden verbotener Kennzeichen gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG ist die Verwendung der Kennzeichen verbotener Vereine untersagt. Solche Kennzeichen dürfen weder in der Öffentlichkeit noch in Versammlungen gezeigt werden. Die Verbotsnorm soll sicherstellen, dass verbotene Kennzeichen nicht von einem völlig unbestimmten Publikum wahrgenommen werden können.[38] Nur dann liegt ein öffentliches Verwenden vor.[39] In einer Versammlung wird das Kennzeichen verwendet, wenn die Veranstaltung als gemeinsame Kundgebung der Erörterung von im öffentlichen Interesse liegenden Angelegenheiten dient. "Es kommen nur solche Zusammenkünfte in Betracht, denen von ihrer Anlage her die Möglichkeit einer Einwirkung auf das politische Leben zukommt."[40] Unter Versammlung sind mithin keine vereinsinternen Feste, Versammlungen und sonstigen Zusammenkünfte zu verstehen.

a) Ansicht des OLG Hamburg

Nach der von dem OLG Hamburg in seiner Entscheidung vom 07.04.2014, Az. 1 – 20/13 (Rev) vertretenen Auffassung, führt die angezeigte Beurteilung der einzelnen auf den Rockerwesten verwendeten Symbole am Beispiel der Hells Angels zu dem Ergebnis, dass sowohl der Deathhead als auch der Schriftzug "HELLS ANGELS" Kennzeichen verbotener Vereine sind. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass mit dem im Jahr 1973 gegründeten "Hells Angels Motor-Club e.V." der erste deutsche Ableger der Bewegung überhaupt verboten wurde. Hieraus folge eine "initale vereinsrechtliche Bemakelung" der Kennzeichen.[41] Auf einen sich von den verbotenen Vereinen unterscheidenden Ortszusatz lässt es das Gericht nicht ankommen. Es stellt fest, dass dann, wenn ein (identisches) Kennzeichen eines verboten Vereins verwendet wird, ein Ortszusatz (namentlich der Zusatz "Harbor City") dessen Kennzeichenqualität nicht beeinflussen kann.[42]

Mit Blick auf die ebenfalls am 07.04.2014, Az. 1 – 20/13 (Rev) getroffene Entscheidung des OLG Hamburg stellt sich allerdings die Frage, ob verbotene Kennzeichen nach der Auffassung des Gerichts nicht doch durch einen entsprechenden Ortszusatz zu nicht-verbotenen Kennzeichen werden können. Das Gericht äußert sich insoweit nicht eindeutig. Es stellt nämlich erstens fest, dass vorrangig hinsichtlich der seitens der Hells Angels verwendeten Symbole die Verwendung verbotener Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zu prüfen ist.[43] Die Möglichkeit der Abgrenzung durch einen entsprechenden Ortszusatz wird dann erst im Falle der Feststellung der Nichtübereinstimmung zweier Kennzeichen angeführt, sofern diese Verwechslungsähnlichkeit gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG aufweisen.[44] Das OLG Hamburg bleibt dann, was entscheidend wäre, eine Erklärung schuldig, ob sich seine weiteren Ausführungen, wonach im Rahmen der Gesetzesauslegung die "teilweise mehrere Jahrzehnte überdauernden ordnungsbehördlichen Praxis" der Duldung zu berücksichtigen ist, nur auf Fälle des § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG beziehen oder auch für Fälle des § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG zu gelten haben.[45]

b) Ansicht des LG Bochum

Nach Auffassung des LG Bochum setzt die Feststellung, dass es sich bei einem Kennzeichen um das eines verbotenen Vereins handelt, ein Alleinstellungsmerkmal voraus, das auf den verbotenen Verein hinweist.[46] Beurteilungsgrundlage ist insoweit das Gesamtbild der auf der Rückseite einer Rockerweste angebrachten wesentlichen Aufnäher unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Anordnung zueinander.[47] Das Gericht begründet seine Ansicht mit verfassungsrechtlichen Erwägungen und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.[48] Einerseits dürfe nämlich die Ausübung der Vereinstätigkeit sich rechtstreu verhaltener Vereine nicht übermäßig beschränkt werden und andererseits könne ein regionales Vereinsverbot nicht bundesweit eine pönalisierende Wirkung entfalten.[49] Im Ergebnis können die einzelnen Bestandteile, die seitens der Rockvereine in ihren Vereinswappen geführt werden, nicht als Kennzeichen verbotener Vereine eingestuft werden.

Schwer verständlich ist, dass sich das Gericht über die tragenden verfassungsrechtlichen Erwägungen hinausgehend auch zur "zeitlichen Komponente" äußert, die nach seiner Auffassung im Rahmen der Zuordnung eines Kennzeichens zu einem Verein eine Rolle spielen kann. Mittels der diesbezüglichen Ausführungen soll wohl die mit der Rechtsauffassung des OLG Hamburg unvereinbare Haltung des LG Bochum legitimiert werden, indem ein

konkreter Bezug zur Bewegung der Bandidos hergestellt wird und Unterschiede zu der seitens der Hamburger Richter zu beurteilenden Bewegung der Hells Angels herausgearbeitet werden.

So soll nach den Feststellungen des LG Bochum[50] für die Beurteilung der Frage, welchem Verein ein Kennzeichen zuzuordnen ist, in zeitlicher Hinsicht von Bedeutung sein, welcher Verein ein bestimmtes Symbol erstmals im Geltungsbereich des VereinsG verwendet hat. Das Gericht führt diesbezüglich aus, dass ein Symbol gerade dem Erstverwender durch einen objektiven Betrachter zugeordnet werde. Bspw. das Kennzeichen des Bandidos MC (Schriftzug und "Fat Mexican") könne folglich allein dem 1990 in Gelsenkirchen gegründeten "Motherchapter" oder aber der "Bandido-Nation" in ihrer Gesamtheit zugeordnet werden.[51] Für eine Zuordnung der Symbole zu einem nach dem Jahr 1990 gegründeten Chapter (regionaler Verein der zu der Bandidos-Bewegung gehört) bestünden insbesondere mit Blick auf die zeitlichen Aspekte keine Anknüpfungspunkte.[52] Das Gericht bringt mithin (ungeachtet der später erläuterten zwingenden verfassungsrechtlichen Vorgaben) zum Ausdruck, dass eine andere Betrachtung in Frage kommen könnte, wenn die seitens einer Rocker Bewegung bundesweit verwendeten Bestandteile der Vereinskennzeichen initial bemakelt werden, weil deren zuerst geründeter Ableger verboten wurde. So soll es sich etwa nach Auffassung des OLG Hamburg bei den Kennzeichen verhalten, die seitens der Hells Angels weltweit Verwendung finden.[53]

Diesbezüglich ist allerdings darauf aufmerksam zu machen, dass die heute Verwendung findenden Kennzeichen der Hells Angels auch in zeitlicher Hinsicht wie die der Bandidos beurteilt werden müssen. Historisch ist nämlich lediglich zutreffend, dass mit dem 1983 durch den Bundesminister des Innern verbotenen Hells Angels Motor-Club e.V. der erste in Deutschland gegründet Ableger der Hells Angels mitsamt seiner Symbole verboten wurde.[54] Dessen Symbole werden heute innerhalb der Hells Angels-Bewegung aber nicht mehr in identischer Form- und Farbgebung verwendet. So wurde etwa der 1973 im Gründungsjahr des Hamburger Ablegers eingeführte Deathhead (siehe Abbildung 1)

Abbildung 1 (1973)

im Zuge der Umstellung des Fertigungsverfahrens von der Handarbeit zur Maschinenstickerei in wesentlichen Punkten verändert und ab dem Jahr 1986 innerhalb der weltweiten Hells Angels-Bewegung eingeführt. Für die Bundesrepublik Deutschland wurde eine Tragepflicht des neuen Deathheads (siehe Abbildung 2)

Abbildung 2 (1986)

für alle zur Hells Angels-Bewegung gehörenden Vereine angeordnet. Der neue Deatthead unterscheidet sich von der alten Version nicht nur durch das Fertigungsverfahren, sondern u.a. auch in Farbgebung, Augen- und Mundform, Form der Hörner, Abgrenzung der Zahnreihen, Schwingenform, Form des Schwingenbügels sowie der Federreihen und der Federanzahl. Das Kennzeichen eines durch ein Vereinsverbot initial bemakelten Vereins wird auch seitens der Hells Angels folglich nicht verwendet.

c) Zwischenergebnis

Das OLG Hamburg bemakelt als bisher einziges Obergericht Namenszug und "Deathhead" der Hells-Angels als Kennzeichen, deren öffentliches Verwenden gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verboten ist. Gleiches muss für die Wappen anderer Rockergruppierungen gelten. Das Gericht verkennt damit nach hier vertretener Auffassung, dass eine vereinsrechtliche Kennzeichenqualität bei einzelnen Wappenbestandteilen nicht gegeben ist. Hierüber mag auch nicht hinwegzuhelfen, dass das Gericht darauf hinweist, dass die einzelnen "Symbole" gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG zumindest als Uniformstücke verboten seien. Eine Uniform ist ein Kleidungsstück, das nach Form, Farbe, Schnitt oder Ausstattung gleichartig ist und von der allgemein üblichen Kleidung abweicht.[55] Angesichts der in Rockervereinen verbreiteten und hinsichtlich Material, Farbe, Schnitt und Ausstattung völlig unterschiedlichen Westen ist bereits keine Uniformeigenschaft der sog. Kutten gegeben. Die einzelnen Wappenbestandteile können demnach auch logisch nicht Teile oder "Stücke" einer solchen Uniform sein. Die Rechtsprechung hat zudem festgestellt, dass "Abzeichen" keine Uniformteile sind.[56] Zudem übersieht das OLG Hamburg die Relevanz des § 9 Abs. 3 VereinsG völlig. Die Norm wurde ausdrücklich für den Fall in das Gesetz aufgenommen, dass Wappenbestanteile einer bundesweit verbreiteten Bewegung unter Verwendung von regionalen

Ortszusätzen geführt werden.[57] Hierzu aber ausführlich später.

3. Verwechslungsähnlichkeit von Kennzeichen gem. § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG

Wenn kein Kennzeichen eines verbotenen Vereins geführt wird, ist zu prüfen, ob nicht vielleicht das durch § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG angeordnete Verbot der Verwendung von mit verbotenen Kennzeichen verwechslungsähnlichen Kennzeichen greift. Ob Verwechslungsähnlichkeit vorliegt, bestimmt sich maßgeblich nach dem äußeren Erscheinungsbild der das relevante Kennzeichen prägenden Merkmale, in denen sich der Symbolgehalt verkörpert.[58] Diese prägenden Merkmale müssen den Eindruck des Originalkennzeichens vermitteln.[59] Mit anderen Worten: Erforderlich ist ein "gesteigerter Grad sinnlich wahrnehmbarer Ähnlichkeit".[60]

Die Praxis steht unter diesen Voraussatzung vor dem Problem, dass die Bewertung der Verwechslungsähnlichkeit eines Kennzeichens vergleichbar komplex ist, wie die Beurteilung der Ähnlichkeit von Menschen.[61] Die Bildung eines überschlägigen Gesamteindrucks greift zu kurz.[62] Als Ausgangspunkt für die Bestimmung der Verwechslungsähnlichkeit kann vielmehr nur ein detaillierter Vergleich der einzelnen Symbole mit dem Originalkennzeichen dienen.[63] Anhand der zu bildenden Vergleichspaare müssen dann jeweils die Merkmalsidentitäten und Unterschiedlichkeiten herausgearbeitet werden.[64] Das LG Berlin hat insoweit festgestellt, dass etwa die Frontansicht des Bestandteils eines Vereinswappens mit dessen Seitenansicht nicht zu verwechseln ist.[65]

Abbildung 3 (Frontview)

a) Ortszusatz beseitigt Verwechslungsähnlichkeit

Einer Auffassung nach, die auf den Schutz der Mitglieder nicht verbotener Vereine abstellt,[66] ist in der Verwendung eines Ortszusatzes ein maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zu sehen und zwar unabhängig von der Frage, ob seitens der verbotenen Vereine ein Ortszusatz geführt wird.[67] Durch einen entsprechenden Ortszusatz könne "eindeutig und für jeden unbefangenen Betrachter klargestellt" werden, dass das Kennzeichen eines Vereines verwendet wird, der nicht von einer Verbotsverfügung erfasst wird.[68] Insoweit müsse allerdings beachtet werden, dass ein Ortszusatz auf der Vorderseite der Weste nicht ausreichend ist, um die Verwechslungsgefahr mit einem verbotenen Verein aufzuheben.[69] Die Verwendung eines Länder- oder Ortszusatzes führt nämlich nicht zwingend zum Ausschluss der Verwechslungsähnlichkeit.[70] Der Ortszusatz muss vielmehr zusammen mit den übrigen Bestandteilen des Vereinskennzeichens wahrzunehmen sein.[71] Verwechslungsähnlichkeit liegt mithin nicht vor.

b) Ortszusatz beseitigt Verwechslungsähnlichkeit nicht und ist gleichwohl beachtlich

Ohne dass hierdurch die Frage beantwortet würde, ob es zusammengesetzte Kennzeichen eines Vereins geben kann oder nicht, geht eine weitere Auffassung davon aus, dass von Verwechslungsähnlichkeit auch im Falle der Verwendung eines eigenständigen Ortszusatzes vorliegt. Dieser könne die Verwechslungsähnlichkeit nicht beseitigen, weil bspw. der Deathhead und der Schriftzug

"HELLS ANGELS" als wesentliche Vergleichspunkte fungieren,[72] was zur Übereinstimmung der zu vergleichenden Kennzeichen in zentralen Punkten führt.[73]

Bock weist insoweit etwa darauf hin, dass seitens eines Laien die Ortszusätze eben nicht als derart prägend eingeordnet würden, dass sie differenzieren könnten, ob es sich bei den in Erscheinungen tretenden Personen um Mitglieder verbotener oder nicht verbotener Vereine handelt.[74] Dies soll in erster Linie auch daran liegen, dass den Laien die "föderalen Feinheiten des Vereinsverbots bzw. das Gesamte Vereinsrecht insgesamt" weitgehend unbekannt sind.[75] Diese Einschätzung dürfte sich vor dem Hintergrund der starken Medienpräsenz der Verbotsproblematik und der ausführlichen (auch juristisch geprägten) Berichterstattung zwischenzeitig geändert haben. So weist auch Bock darauf hin, dass sich seine Bewertung ändern kann, wenn man Laien zutraut, dass sie verstehen, dass es verbotene und nicht-verbote Vereine geben kann, die zu ein und derselben Bewegung gehören.[76] Hiervon ist mittlerweile auszugehen.

Zudem weist Bock darauf hin, dass die Annahme von Verwechslungsähnlichkeit trotz der Verwendung eines Ortszusatzes dazu führt, dass die Mitglieder nicht verbotener Vereine umfassend kriminalisiert werden, wenn nur ein Verein der jeweiligen Bewegung verboten wurde.[77] Eine bundesweite pönalisierende Wirkung eines regionalen Vereinsverbots könne nicht angehen.[78] Folglich müsse eine auf einen nicht verbotenen Verein verweisende Ortsbezeichnung trotz bestehender Verwechslungsähnlichkeit Relevanz haben.[79]

c) Ansicht des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg kommt in seiner Entscheidung vom 07.04.2014, Az. 1 – 31/13 (Rev) zu dem Ergebnis, dass eine mögliche Verwechslungsähnlichkeit nicht zu prüfen ist, weil bereits identische Kennzeichen verbotener Vereine gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG verwendet werden. Dementgegen stellt es mit Entscheidung vom gleichen Tag unter Az. 1 – 20/13 (Rev) fest, dass die Verwendung eines Ortzusatzes doch von Relevanz für die rechtliche Bewertung sein kann. So sollen sich die "Notwendigkeit eines abgrenzenden Zusatzes, namentlich eines Ortsnamens, und die an einen solchen zu stellenden Anforderungen" anhand der Merkmalsidentitäten zwischen dem verbotenen und dem in Rede stehenden Kennzeichen bestimmen lassen. "Je höher die Merkmalsübereinstimmung – etwa auch mit Rücksicht auf weitere in dessen Nähe angebrachte weitere verbotene Kennzeichen – ausfällt, desto strengere Anforderungen wären an einen der Verwechslungsgefahr begegnenden Zusatz zu stellen."[80]

e) Ansicht des LG Bochum

Nach Auffassung des LG Bochum führt die Verwendung eines auf einen nicht verbotenen Verein hinweisenden Ortszusatzes zum Ausschluss der Verwechslungsähnlichkeit.[81] Der Ortszusatz stellt demnach ein "ganz wesentliches Unterscheidungsmerkmal zu den Symbolen verbotener Chapter dar und macht deutlich, dass vorliegend ein Symbol gerade einer nicht verbotenen Organisation verwendet wird."[82]

f) Zwischenergebnis

Nach ganz überwiegender Auffassung lässt sich die Verwendung von Rockerwappen, die einen Ortszusatz aufweisen, der auf einen nicht verbotenen Ableger der jeweiligen Gruppierung hinweist, mittels § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG nicht untersagen. Dieses Ergebnis ist zumindest mit Blick auf die verfassungsrechtliche Relevanz der Vereinsfreiheit zwingend.

4. Kennzeichen von Teilorganisationen und anderen Vereinen in wesentlich gleicher Form gem. § 9 Abs. 3 VereinsG

§ 9 Abs. 3 VereinsG ordnet eine entsprechende Anwendung des in § 9 Abs. 1 VereinsG niedergelegten Kennzeichenverbots an, wenn Kennzeichen verwendet werden, die den Kennzeichen eines verbotenen Vereins in wesentlicher Form gleichen und von anderen nicht verbotenen oder von selbständigen, die Zielrichtung des verbotenen Vereins teilenden Vereinen verwendet werden. Auf Kennzeichen ausländischer Vereine findet § 9 Abs. 3 VereinsG keine Anwendung.[83]

Damit der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 VereinsG eröffnet ist, muss der zum Adressaten eines Kennzeichenverbots gemachte Verein diejenigen Ziele verfolgen, wegen derer der bereits verbotene Verein tatsächlich verboten wurde.[84] Insoweit ist zu beachten, dass die betroffenen Vereine nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer Rockerbewegung im Allgemeinen, sondern wegen der Verfolgung strafgesetzwidriger Ziele verboten wurden.[85] "Wären[bspw.] die Zielsetzungen der "Hells Angels-Bewegung" allgemein auf die Verübung von Straftaten ausgerichtet, hätte dies zwangsläufig zu einem bundesweiten Verbot aller "Hells Angels-Vereine" führen müssen. Sind die Ziele der "Hells Angels-Vereine" demnach aber nicht weltweit auf die Verübung von Straftaten ausgerichtet, so kann durch das Verwenden der hier streitgegenständlichen Clubabzeichen eines bestimmten – nicht verbotenen – Vereins auch nicht der Eindruck

entstehen, dass Straftaten von der Polizei geduldet würden."[86] Den Anwendungsbereich des § 9 Abs. 3 VereinsG eröffnet also nur eine Zielsetzung, die selbst wiederum zum Verbot des betroffenen Vereins führen kann.[87]

a) § 9 Abs. 3 VereinsG ist keine vorrangige Spezialregelung

Einer Auffassung nach ist § 9 Abs. 3 VereinsG keine Spezialregelung, die für Mitglieder nicht verbotener Teilorganisationen oder selbständiger Vereine gelten soll.[88] Die Verbotsmöglichkeiten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG bleiben folglich von der Norm unberührt.[89] Als Argument für die Ansicht wird auf die Intention des Gesetzgebers verwiesen, der sich mit der Neuregelung für die Effektivität des Kennzeichenverbotes entschieden hat.[90] Eine anderslautende Auffassung könnte aber zu einer Schwächung der über § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG strafrechtlich abgesicherten Verbotsmöglichkeiten führen.

b) § 9 Abs. 3 VereinsG ist eine vorrangige Spezialregelung

Eine andere Auffassung geht davon aus, dass es sich bei der Vorschrift um eine spezielle Regelung für Personen handelt, die Mitglied in einem nicht verbotenen Verein sind, der sich das Erscheinungsbild mit einem verbotenen Verein teilt.[91] Die Norm soll mithin eine abschließende Regelung der Fälle sein, in denen das Kennzeichen eines verbotenen Vereins unter Beifügung eines Ortszusatzes verwendet wird, der auf einen nicht verbotenen Verein hinweist.[92]

Zur Begründung dieser Ansicht kann zunächst einmal auf die Gesetzgebungsmaterialien verwiesen werden, wonach mittels der Vorschrift die Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereines durch nicht verbotene "Schwestervereine" unter Beifügung eines Ortszusatzes geregelt werden sollte.[93] Zudem wird die Rechtsauffassung durch verfassungsrechtliche Erwägungen getragen[94], wonach nur unter den gesteigerten Anforderungen des § 9 Abs. 3 VereinsG die mit dem Kennzeichenverbot einhergehenden eigenständigen Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Vereinigungsfreiheit zugelassen werden können.[95]

c) Ansicht des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg befasst sich mit § 9 Abs. 3 VereinsG nicht.

d) Ansicht des LG Bochum

Das LG Bochum stellt hinsichtlich einer möglichen Relevanz des § 9 Abs. 3 VereinsG darauf ab, dass neben der Verwendung von Kennzeichen in wesentlich gleicher Form auch eine Übereinstimmung der Zielsetzung eines verbotenen Vereins gegeben sein muss.[96] Diese sei bei selbständigen Vereinen gesondert zu prüfen und werde lediglich bei nicht mitverbotenen Teilorganisationen eines verbotenen Vereines unwiderleglich vermutet.[97] Da ein entsprechender Nachweis in dem zu beurteilenden Verfahren nicht geführt werden konnte, sei eine Relevanz der Norm jedenfalls nicht gegeben.

e) Zwischenergebnis

Die gebotene und gegenüber anderen Auslegungsmethoden vorrangige verfassungskonforme Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass § 9 Abs. 3 VereinsG vorrangig für die Fälle zur Anwendung kommen muss, in denen nicht verbotene Schwestervereine die Kennzeichen eines verbotenen Vereins unter Beifügung eigener Ortszusätze verwenden. Dass der Gesetzgeber mit der Regelung möglicherweise eine Verschärfung des VereinsG angestrebt hat, die hiernach nicht gelungen ist, ist unerheblich. Nach der hier vertretenen Ansicht ist jedenfalls die (schonende) Regelung geschaffen worden, die unter Berücksichtigung der Vereinsfreiheit geboten war.

4. Strafbarkeit gem. § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG

§ 20 Abs. 1. Nr. 5 VereinsG stellt die Verwendung der Kennzeichen verbotener Vereine unter Strafe. § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VereinsG sind in diesem Zusammenhang gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG entsprechend anzuwenden.

a) Einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG bei Verwendung eines Ortszusatzes

Im vorliegenden Zusammenhang geht eine Auffassung davon aus, dass die Strafnorm unter Berücksichtigung ihres Schutzzwecks einschränkend ausgelegt werden muss, wenn durch einen Ortszusatz eindeutig klargestellt wird, dass nicht auf einen verbotenen Verein hingewiesen werden soll.[98] Der Ortszusatz muss hierbei Bestandteil des Vereinswappens sein und zwangsläufig als Bestandteil des Vereinswappens wahrzunehmen

sein.[99] Die Beifügung eines Ortszusatzes zu dem Kennzeichen bzw. Bestandteil des Kennzeichens eines verbotenen Vereins lässt die Strafbarkeit mithin entfallen. Argumentativ lässt sich dies dadurch untermauern, dass die Kompetenz zur Aussprache von Vereinsverboten bei den Ministerien des Innern des jeweiligen Bundeslandes liegt. Der Aussprache eines Vereinsverbots darf im Wege der Auslegung der Strafbestimmungen des VereinsG nicht vorgegriffen werden.[100]

b) Charakterisierung des § 20 Abs. 1 Nr. 5 VereinsG als Sonderdelikt

Eine weitere Auffassung geht davon aus, dass der Kreis der tauglichen Täter als Folge der vereinsrechtlichen Auslegung der Strafbestimmung auf die Mitglieder des verbotenen Vereins zu beschränken ist.[101] Diese machen sich also unabhängig von dem verwendeten Ortszusatz strafbar, wenn sie Wappen führen, die auf die jeweilige Bewegung hinweisen.[102] Die Mitglieder nicht verbotener Vereine und Nichtmitglieder machen sich hingegen nicht strafbar, wenn sie solche Kennzeichen verwenden. Hierbei soll es sich um eine aus verfassungsrechtlicher Sicht gebotene Umsetzung der vereinsrechtsakzessorischen Strafbarkeit handeln.[103] Würde man dem nicht folgen, hätte dies zu Folge, dass "der primärrechtlich organisatorisch und personell begrenzte Anwendungsbereich der Verbotsverfügung[…]durch die Pönalisierung von Teilsymboliken faktisch bundesweit ausgedehnt[würde]."[104]

c) Keine Strafbarkeit bei Verstoß gegen § 9 Abs. 3 VereinsG

Unabhängig von den vorstehenden Auffassungen kommt eine dritte Ansicht zu dem Ergebnis, dass im Falle der Beifügung eines auf einen nicht verbotenen Verein hinweisenden Ortszusatzes ein Fall des § 9 Abs. 3 VereinsG gegeben ist. Angesichts des Fehlens eines Verweises auf die Norm in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG handelt es sich um eine Bestimmung, die (nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 VereinsG) nicht strafbewehrt ist.[105]

d) Ansicht des OLG Hamburg

Das OLG Hamburg geht davon aus, dass eine Strafbarkeit gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG gegeben ist, die nicht durch die Verwendung von auf nicht verbotene Vereine hinweisende Ortszusätze beseitigt werden kann.[106] Begründet wird dies mit der gebotenen eigenständigen Bewertung sämtlicher Symbole, die in ihrer Gesamtheit das Vereinswappen ausmachen.

e) Ansicht des LG Bochum

Das LG Bochum lehnt eine Strafbarkeit gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 VereinsG ab, weil weder gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VereinsG noch gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 VereinsG verstoßen wurde. Aufgrund der Verwendung des auf einen nicht verbotenen Verein hinweisenden Ortszusatzes wird nämlich weder ein Kennzeichen eines verbotenen Vereins noch ein mit einem solchen Kennzeichen verwechslungsähnliches Vereinswappen geführt. Auch einen möglicherweise strafrechtlich sanktionierten Verstoß gegen § 9 Abs. 3 VereinsG sieht das Gericht als nicht gegeben, weil der insoweit erforderliche Nachweis der Übereinstimmung verbotsrelevanter Zielsetzung nicht geführt werden kann.

f) Zwischenergebnis

Mithin wird man im Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung eine Strafbarkeit ausschließen müssen, wenn Wappen eines Rockervereins verwendet werden, die einen regionalen Ortszusatz aufweisen und folglich auf einen nicht verbotenen Verein hinweisen. Dies gilt unabhängig von der Frage, welche Variante des § 9 VereinsG zur Anwendung kommen könnte. Maßgeblich ist insoweit auf die Akzessorietät der vereinsgesetzlichen Strafbestimmungen abzustellen. Diese besagt, dass die strafrechtliche Verbotsmaterie nur eine Teilmenge des ihr vorgelagerten Verwaltungsunrechts ist und stets darauf bezogen bleibt.

Folgt man zutreffend der Auffassung, wonach im Falle der Verwendung von Kennzeichen sog. Schwestervereine ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 3 VereinsG gegeben ist, führt dies geradezu zwangsläufig zur Straflosigkeit. Einerseits sind die durch § 9 Abs. 3 VereinsG aufgestellten Voraussetzungen eines Verbots sehr hoch und andererseits findet die Vorschrift in § 20 Abs. 1 Satz 2 VereinsG keine Erwähnung. Diese Strafbarkeitslücke kann aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes nur durch den Gesetzgeber geschlossen werden.

III. Ergebnis und Schlussbemerkungen

Mit Blick auf die Rechtslage steht unzweifelhaft fest, dass die Rechtsauffassung des OLG Hamburg keinen Bestand haben wird. Die Entscheidung des LG Bochum wird aufgrund der Revision der Staatsanwaltschaft gegenwärtig durch den BGH geprüft. Sie wird im Ergebnis (Straffreiheit) Bestand haben. Dass sich die Innenminister vor diesem Hintergrund gleichwohl einer juristischen Mindermeinung anschließen und Mitglieder von sich rechtstreu verhaltenden Rockervereinen pauschal mittels Maßnahmen auf dem Gebiet der Strafverfolgung und

Gefahrenabwehr diskriminieren und kriminalisieren, ist mit rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar.

Dies gilt umso mehr, als sich die Innenministerien nicht auf Unkenntnis berufen können. Das Thema "Kuttenverbote" beschäftigt die Behörden nämlich seit vielen Jahrzehnten. Die Staatsanwaltschaften von Stuttgart und Berlin haben bereits in den Jahren 1984 und 1990 festgehalten, dass die öffentliche Verwendung regionaler Rockerwappen nicht strafbar ist. Prägnant stellte zudem das Niedersächsische Innenministerium im Jahr 2001 fest: "Das Verbot eines Charters (als Teilverein oder als Verein) wirkt ausschließlich für dieses Charter und das Kennzeichenverbot nur für dieses Kennzeichen, wobei der Schriftzug mit der Ortsanagabe dieses Charters wesentlich ist. Die durch den Schriftzug mit der Ortsangabe unterscheidbaren Embleme anderer Charter sind Kennzeichen anderer Teilvereine bzw. Vereine." Das Innenministerium von Baden-Württemberg teilte zudem mit: "Die Mitglieder dieser Vereine tragen ihre Kennzeichen und nicht die Kennzeichen des verbotenen Vereins. Ihr Vorsatz richtet sich darauf, die Kennzeichen ihres Vereines zu trage. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Vereinsmitglied den Städtenamen seins nicht verbotenen Vereins in Kombination mit weiteren Emblemen trägt."

Dass sich die Innenminister gleichwohl der zutreffenden Rechtsauffassung verschließen, könnte sich mittels der mit Stand vom 07.10.2010 erstellten "Bekämpfungsstrategie Rockerkriminalität – Rahmenkonzeption" erklärt werden. Das im Internet frei abrufbare[107], 64-seitige und als "VS – NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH" eingestufte Dokument ordnet "ganzheitliche und länderübergreifende präventive und repressive Bekämpfungsstrategien unter Einbeziehung anderer Stellen" an.[108] Zu den empfohlenen polizeilichen Aktivitäten gehören u.a. die Durchführung "präventiver und repressiver Einsätze grundsätzlich mit niedriger Einschreitschwelle und unter Ausschöpfung aller rechtlich zulässigen Möglichkeiten"[109], Maßnahmen zur Verunsicherung der Szene[110], das Erzeugen eines hohen Ermittlungs- und Fahndungsdrucks[111] mittels "enger und anlassbezogener Begleitung der Mitglieder von Rockergruppierungen"[112], das Unterbinden öffentlichkeitswirksamer Aktivitäten der Rockervereinigungen[113], die Vermittlung der polizeilichen Sichtweise hinsichtlich der Rockergruppierungen gegenüber Bevölkerung und Presse[114], die Anpassung des Sprachgebrauchs in Bezug auf Rockergruppierungen, damit von vornherein klar verständlich wird, dass es sich hierbei um kriminelle Vereinigungen handelt u.v.a.m.

Insgesamt handelt es sich bei dem unter Verantwortung der Innenministerien entwickelten Maßnahmenkatalog um ein umfassendes Stigmatisierungskonzept, das auf allen gesellschaftlichen und staatlichen Ebenen zur Ausgrenzung und Kriminalisierung aller Mitglieder einer Rockervereinigung führen soll. Das Dokument lässt gar erkennen, dass eine Art Sonderrecht für Rocker geschaffen werden soll, wenn seine Verfasser darauf hinweisen, dass mittels "Information und Beratung" auf politische Entscheidungsträger eingewirkt werden soll, damit entsprechende Gesetzesänderungen[115] und "gesamtgesellschaftliche Schwerpunktsetzungen" den Druck auf Rockergruppierungen weiter erhöhen.

Vor diesem Hintergrund war es eine logische Folge, dass die Entscheidung des OLG Hamburg zum Anlass genommen wurde, den Druck auf die Mitglieder von Rockervereinen weiter zu erhöhen. Eine konsequente und sich gegen die herrschende Rechtsauffassung wendende Durchsetzung der Entscheidung wurde vermutlich auf der 199. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 11. bis 13.06.14 in Bonn beschlossen. Die Innenminister haben damit nicht nur dem Rechtsstaat sondern auch der Polizei einen Bärendienst erwiesen. In Umsetzung dieser Beschlusslage wurden in den einzelnen Bundesländern nämlich Runderlasse herausgegeben und Absprachen mit den Generalstaatsanwaltschaften getroffen, die die Strafverfolgung von Mitgliedern von Rockervereinen auf der Grundlage des vereinsrechtlichen Nebenstrafrechts intensivieren sollten. Im Ergebnis herausgekommen ist eine völlig unterschiedliche, anhand rechtlicher Maßstäbe nicht mehr nachvollziehbare Gemengelage von Weisungen und Unterstellungen zur Rechtslage, die die zur Umsetzung der Vorgaben gehaltene Polizei zwangsläufig überfordert. Während in einigen südlichen Bundesländern zur Zurückhaltung aufgefordert wird, wurden in anderen Bundesländern nicht nur Kennzeichen von Rockervereinen, sondern auch deren Verschlüsselung mittels Zahlenkombinationen und sogar die Verwendung von Ortsnamen zur Strafverfolgung ausgeschrieben. Vor diesem Hintergrund hätte man die im Ergebnis klare Entscheidung des LG Bochum zum Anlass nehmen sollen, den Verfolgungskurs zu korrigieren. Hierdurch wäre dem Rechtsstaat und der ohnehin schon überforderten Polizei gedient gewesen.


[*] Der Autor ist Rechtsanwalt und Akademischer Rat a. Z. an der Universität Passau. Er forscht seit vielen Jahren zur Rockerkriminalität und ist Herausgeber und Autor des am 24.06.2014 im Beck Verlag erschienenen Kommentars zum Vereinsgesetz.

[1] Kritisch hinsichtlich der Zuordnung von Rockervereinen zur Organisierten Kriminalität F. Albrecht MSchrKrim 2012, 115, 118; Zimmerli MSchrKrim 1999, 320, 335.

[2] F. Albrecht VR 2013, 8; F. Albrecht MSchrKrim 2012, 115.

[3] http://www.nwzonline.de/panorama/das-hat-die-rocker-ins-mark-getroffen_a_22,0,501299438.html .

[4] Zum Begriff P.-A. Albrecht KritV 1997, 229.

[5] P.-A. Albrecht KritV 1997, 229.

[6] P.-A. Albrecht KritV 1997, 229.

[7] Das Vereinswappen wird seitens der Rocker als "Patch" bezeichnet. Der Begriff Kutte ist innerhalb der Subkultur der Rocker eher ungebräuchlich.

[8] LG Verden, Beschl. v. 11.08.2003 – 1 Qs 161/03 = ZVR-Online Dok. Nr. 8/2015; LG München I, Beschl. v. 13.01.2003 – 23 Qs 91/02 = ZVR-Online Dok. Nr. 7/2015.

[9] LG Verden, Beschl. v. 11.08.2003 – 1 Qs 161/03 = ZVR-Online Dok. Nr. 8/2015; LG München I, Beschl. v. 13.01.2003 – 23 Qs 91/02 = ZVR-Online Dok. Nr. 7/2015.

[10] LG München I, Beschl. v. 13.01.2003 – 23 Qs 91/02 = ZVR-Online Dok. Nr. 7/2015.

[11] OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 11, juris Rn. 16.

[12] BayObLG, Urt. v. 08.03.2005 – 4St RR 207/04, juris Rn. 14, juris Rn. 15.

[13] AG Hamburg, Urt. v. 16.03.2012 – 248 Ds 6500 Js 73/11 (259/11) – unveröffentlicht.

[14] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 132.

[15] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 132.

[16] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 132.

[17] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[18] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[19] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[20] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 11.

[21] LG Hamburg, Urt. v. 13.02.2013 – 705 Ns 58/12, juris Rn. 75.

[22] Dies ist letztlich inkonsequent.

[23] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 12.

[24] OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 11.

[25] "Zusammengesetzte Kennzeichen kennt die Rspr nicht." So Groh, VereinsG, 2012, § 9 Rn. 7. Das OLG Hamburg verweist irrtümlich auf Rn. 6 der angeführten Quelle.

[26] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[27] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 13.

[28] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 13.

[29] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 13 ff.; a.A. LG Hamburg, Urt. v. 13.02.2014 – 705 Ns 58/12, juris Rn. 75, wonach die Buchstabenfolge "MC" ebenfalls ein verbotenes Kennzeichen sein soll.

[30] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 14.

[31] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 17.

[32] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 17.

[33] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 17.

[34] F. Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1482.

[35] F. Albrecht, in: Albrecht/Roggenkamp, VereinsG (2014), § 9 Rn. 17; F. Albrecht/Braun Kriminalistik 2014, 744, 745; Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1482.

[36] F. Albrecht/Braun Kriminalistik 2014, 744, 745 m.w.N.; Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1482 m.w.N.

[37] F. Albrecht/Braun Kriminalistik 2014, 744, 745 m.w.N.; Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1482 m.w.N.

[38] F. Albrecht, a.a.O. (Fn. 35), § 9 Rn. 6.

[39] F. Albrecht, a.a.O. (Fn. 35), § 9 Rn. 6.

[40] So zu § 86a StGB OLG Koblenz MDR 1981, 600, 601.

[41] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 14 f.

[42] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 14 f.

[43] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 16. Das Gericht verweist wohl irrtümlich in den Entscheidungsgründen auf § 9 Abs. 2 Satz 1 VereinsG. Richtig wäre indes § 9 Abs. 1 Satz 1 VereinsG.

[44] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 17.

[45] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 18.

[46] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 16.

[47] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 18.

[48] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 17.

[49] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 18.

[50] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 16.

[51] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 16.

[52] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 16 f.

[53] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 14.

[54] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 14.

[55] BayObLG, Urt. v. 20.01.1987 – Rreg. 4 St 209/86 = NStZ 1987, 234.

[56] KG Berlin, Urt. v. 19.03.2001 – (3) 1 Ss 344/00 (105/00), juris Rn. 7.

[57] BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49.

[58] BGH, Beschl. v. 31.07.2002 – 3 StR 495/01 = NJW 2002, 3186, 3187; LG Verden, Beschl. v. 11.08.2003 – 1 Qs 161/03 = ZVR-Online Dok. Nr. 8/2015.

[59] BayObLG, Urt. v. 23.09.2003 – 4St RR 104/03 u.a., juris Rn. 15.

[60] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 133.

[61] Bock HRRS 2012, 83, 87.

[62] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 12.

[63] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 11.

[64] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 12.

[65] LG Berlin, Beschl. v. 09.02.2015 – 501 Qs 5/15 – unveröffentlicht.

[66] Bock HRRS 2012, 83, 85.

[67] LG Berlin, Beschl. v. 02.10.2002 – 537 Qs 104/02, juris Rn. 11.

[68] LG Verden, Beschl. v. 11.08.2003 – 1 Qs 161/03 = ZVR-Online Dok. Nr. 8/2015; LG Berlin, Beschl. v. 02.10.2002 – 537 Qs 104/02, juris Rn. 12; Gubitz StraFo 2003, 7, 8.

[69] OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 15; OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[70] BayObLG, Urt. v. 23.09.2003 – 4St RR 104/03 u.a., juris Rn. 15.

[71] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 135.

[72] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 133.

[73] Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 133.

[74] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[75] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[76] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[77] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[78] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[79] Bock HRRS 2012, 83, 88.

[80] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), juris Rn. 17.

[81] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 18 f.

[82] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 20.

[83] BayObLG, Urt. v. 23.09.2003 – 4St RR 104/03 u.a., juris Rn. 18.

[84] VG Koblenz, Urt. v. 18.10.2004 – 3 K 4069/03.KO = ZVR-Online Dok. Nr. 20/2014 Rn. 19.

[85] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672; VG Koblenz, Urt. v. 18.10.2004 – 3 K 4069/03.KO = ZVR-Online Dok. Nr. 20/2014 Rn. 21.

[86] VG Koblenz, Urt. v. 18.10.2004 – 3 K 4069/03.KO = ZVR-Online Dok. Nr. 20/2014 Rn. 21.

[87] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 22; OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[88] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[89] Vgl. OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[90] OVG Kobenz, Urt. v. 22.03.2005 – 12 A 12101/04 = BeckRS 2005, 25672.

[91] BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49; F. Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1482.

[92] BT-Drs. 14/7386, S. 49; AG Norderstedt, Beschl. v. 13.11.2014 – 72 Cs 593 Js 23083/14 (302/14) – unveröffentlicht; Stegbauer NStZ 2014, 621, 622.

[93] BT-Drs. 14/7386 (neu), S. 49.

[94] Hierzu auch Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 134.

[95] F. Albrecht/Braun Kriminalistik 2014, 744, 747 f.; F. Albrecht/Braun NJOZ 2014, 1481, 1484.

[96] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 20.

[97] LG Bochum, Urt. v. 28.10.2014 – II-6 KLs-47 Js 176/14-4/14 = ZVR-Online Dok. Nr. 27/2014, S. 21.

[98] OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 16; Rau/Zschieschack NStZ 2008, 131, 133; vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2007 – 3 StR 486/06 = NStZ 2007, 466, 467.

[99] OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 16. Das Gericht spricht in diesem Zusammenhang missverständlich von einer Wahrnehmung "zusammen mit dem verbotenen Kennzeichen". Gemeint ist wohl aber eine Wahrnehmung des Ortszusatzes als Bestandteil des neuen und nicht verbotenen Kennzeichens.

[100] BayObLG, Urt. v. 08.03.2005 – 4St RR 207/04, juris Rn. 16.

[101] Bock HRRS 2012, 83, 89.

[102] Bock HRRS 2012, 83, 89.

[103] Bock HRRS 2012, 83, 89.

[104] Bock HRRS 2012, 83, 84.

[105] LG Berlin, Beschl. v. 02.10.2002 – 537 Qs 104/2, juris Rn. 8; a.A. OLG Celle, Beschl. v. 19.03.2007 – 32 Ss 4/07, juris Rn. 12 f.

[106] OLG Hamburg, Urt. v. 07.04.2014 – 1 – 31/13 (Rev), juris Rn. 9; einschränkend OLG Hamburg, Beschl. v. 07.04.2014 – 1 – 20/13 (Rev), Rn. 16 ff.

[107] Das Strategiepapier kann über http://www.cryptome.org/ abgerufen werden.

[108] Strategiepapier, S. 7.

[109] Strategiepapier, S. 13.

[110] Strategiepapier, S. 16.

[111] Strategiepapier, S. 14, S. 41.

[112] Strategiepapier, S. 17.

[113] Strategiepapier, S. 15.

[114] Strategiepapier, S. 15.

[115] Das Strategiepapier spricht auf S. 7 insoweit verharmlosend von "Rechtsfortentwicklung".