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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
April 2015
16. Jahrgang
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Von Prof. Dr. Anette Grünewald, HU Berlin
Im Oktober des vergangenen Jahres hatte der 5. Strafsenat des BGH einen Fall zu entscheiden, dessen Sachverhalt auf den ersten Blick Erinnerungen aufkommen lässt an den bekannten Kannibalen-Fall. Letzterer war Gegenstand einer Entscheidung des 2. Senats des BGH im Jahr 2005.[1] Gemeinsam ist beiden Fällen ein extrem abscheuliches Tatgeschehen. Denn die Opfer werden von ihren Tätern gleichsam geschlachtet. Sachverhalte dieser Art, die mit Normalvorstellungen nicht mehr fassbar sind, sprechen schon prima facie gegen den Täter. Umso bemerkenswerter ist daher eine weitere Parallele im Prozessverlauf. Die in erster Instanz entscheidenden Gerichte – damals das LG Kassel,[2] nunmehr das LG Bremen[3] – nahmen nur eine einfache vorsätzliche Tötung, einen Totschlag, an. Mordmerkmale, deren Vorliegen zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe hätte führen können, vermochten beide Landgerichte nicht zu erkennen. So verhängte das LG Kassel wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, und das LG Bremen verurteilte den Angeklagten zu einer elfjährigen Freiheitsstrafe. Angesichts des grauenhaften Vorgehens der Täter sind das vergleichsweise milde Urteile. Es erstaunt insofern nicht sonderlich, dass sie vor dem BGH keinen Bestand haben konnten. Die Bundesrichter und -richterinnen halten bzw. hielten Mord für gegeben.
Neben den erwähnten Übereinstimmungen weisen die beiden Fälle jedoch normativ eine bedeutsame Divergenz auf. Das Opfer im sogenannten Kannibalen-Fall war mit seiner Schlachtung einverstanden. Es wusste genau, worauf es sich einließ, als es den Angeklagten in seinem Wohnhaus aufsuchte, wo dieser einen Schlachtraum eingerichtet hatte. Zwar ging es dem Opfer primär um eine Penisamputation. Nach diesem Ereignis, welches in seiner Vorstellung zu einem "ultimativen Hochgefühl" führen sollte, sollte aber "nichts mehr eine Rolle spielen", so dass es mit seiner Schlachtung auch noch einverstanden war, als sich beim Abtrennen seines Penis das erwartete "Hochgefühl" nicht einstellte.[4] Wegen dieses Einverständnisses ist die Annahme eines Mordes im Kannibalen-Fall erheblichen Zweifeln ausgesetzt.[5] Wenngleich nämlich die Einwilligung das Unrecht eines vorsätzlichen Tötungsdelikts nicht auszuschließen vermag (siehe § 216 StGB), so begründet diese doch immerhin eine Minderung des Unrechts.[6] Um zu einem Mord zu gelangen, reicht ungemindertes Tötungsunrecht allerdings noch nicht aus. Denn ungemindertes Tötungsunrecht begründet lediglich einen Totschlag, wohingegen Mord ein gesteigertes Tötungsunrecht (oder eine gesteigerte Schuld) voraussetzt.[7] Die im Folgenden zu erörternde Entscheidung des BGH aus dem letzten Jahr liegt in dieser Hinsicht wesentlich einfacher. Ein Einverständnis des Opfers gab es nicht; dieses wurde vielmehr gegen seinen Willen barbarisch misshandelt und getötet.
Zum Sachverhalt: Der Angeklagte, ein ausgebildeter Fleischer, der einige Jahre als Schlachter tätig war, besuchte am späten Abend erheblich alkoholisiert Frau L., die ein Stockwerk über ihm wohnte. Gemeinsam tranken sie weiter Alkohol. Aus nicht zu klärenden Gründen geriet der Angeklagte dann in Wut und versetzte Frau L. mindestens drei heftige Schläge oder Tritte gegen Kopf
und Hals, die unter anderem einen mehrfachen Gesichtsschädelbruch sowie eine multiple Fraktur von Kehlkopf und Zungenbein zur Folge hatten. Außerdem nahm er zehn weitere kräftige Gewalteinwirkungen auf Brust, Bauch, Arme und Beine vor. Frau L. lag danach in Rückenlage auf dem Sofa und war aufgrund der vorausgegangenen Verletzungen bewusstlos. Der Angeklagte zog Frau L. nun die Kleidung bis zur Kniekehle herunter und drang mit seiner Hand und großen Teilen seines Unterarms mindestens dreimal in ihren Anus ein. Dabei durchstieß er unter erheblicher Gewalteinwirkung den Darm und riss aus dem so eröffneten Bauchraum in drei Teilen nahezu den gesamten Dünndarm sowie 25 cm Dickdarm heraus. Neben vielfachen Durchreißungen des Darms wurden auch der Magen zerrissen und die Milz eingerissen. Der Angeklagte nahm das mit 130 cm längste Teil des Dünndarms und legte es Frau L. um den Hals. Mit seinen blutverschmierten Händen fasste er ihr auch auf den unbekleideten Oberkörper und hinterließ erhebliche Blutantragungen. Darüber hinaus drang er mindestens einmal mit mehreren Fingern, der Hand oder einem Gegenstand in die Vagina der Geschädigten ein. Dadurch erlitt sie eine Einreißung im Bereich des Damms, mehrere Schleimhauteinreißungen der Scheide, Schürfungen der Scheidenhaut sowie in der Tiefe der Scheide einen Einriss im Bereich des Scheidengewölbes. Anschließend ließ der Angeklagte die tödlich verletzte Frau L. auf dem Sofa zurück. Kurz nach 22.00 Uhr teilte er der Feuerwehr mit, dass bei Frau L. etwas nicht stimmen könne, weil sie nicht wie sonst aus dem Fenster gesehen habe. Die Rettungskräfte trafen Frau L. bei deutlich eingetrübtem Bewusstsein an. Sie wurde narkotisiert ins Krankenhaus gebracht. Eine sofort eingeleitete Notoperation wurde wegen Aussichtslosigkeit abgebrochen. Frau L. verstarb noch in der Nacht an ihren schweren inneren Verletzungen, ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben.
Das LG Bremen beschäftigte sich in seinen Urteilsgründen eingehender nur mit den Mordmerkmalen "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" und "grausam", während es das Vorliegen von sonstigen niedrigen Beweggründen mit einem Satz ablehnte.[8] Der BGH rügt die unzureichende Auseinandersetzung mit dem Merkmal "niedrige Beweggründe" und weist darauf hin, dass auch das Merkmal "Mordlust" in Betracht zu ziehen sei.[9] Damit sind die vier Mordmerkmale benannt, die erwägenswert sind. Die Merkmale "Mordlust", "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" sowie die "niedrigen Beweggründe" rekurrieren auf die innere Einstellung des Täters; es geht um seine Tatmotive. Deshalb kann man die Merkmale als täterbezogene oder subjektive Mordmerkmale bezeichnen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Merkmal "grausam" um ein objektives oder tatbezogenes Mordmerkmal, denn es betrifft die Art und Weise der Tatausführung. Ob und unter welchen Voraussetzungen die genannten Mordmerkmale angenommen werden können, ist nun näher zu erörtern.
Nach einer Entscheidung des BGH aus den 1980er Jahren tötet aus Mordlust, "wem es allein darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen, wer aus Mutwillen oder Angeberei tötet, wer die Tötung als nervliches Stimulans oder ‚sportliches Vergnügen‘ betrachtet, wer einen anderen aus Zeitvertreib tötet".[10] Bis heute wird das Merkmal in diesem Sinne interpretiert. Mordlust zeichnet sich somit dadurch aus, dass die Tötung des Opfers einziger Zweck und ein anderer Tatanlass nicht erkennbar ist.[11] Hieraus folgt zugleich, dass das Merkmal direkten Tötungsvorsatz verlangt.[12] Damit ist die Mordlust das einzige Mordmerkmal, bei dem dolus eventualis nicht als ausreichend erachtet wird. Da das LG Bremen bei dem Angeklagten nur einen bedingten Tötungsvorsatz feststellen konnte,[13] schied das Merkmal bereits aus diesem Grund aus. Ob diese Annahme des LG Bremen überzeugt, ist angesichts der Schwere der zugefügten Verletzungen durchaus problematisch.[14] Darüber hinaus stehen bei Tätern, die dieses Merkmal erfüllen, nach wie vor Zweifel an der (uneingeschränkten) Schuldfähigkeit im Raum;[15] wenngleich das Merkmal auch nicht mehr wie in einem früheren Judikat als Töten aus "unnatürlicher Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens" verstanden wird[16]– eine Definition, bei der man zu Recht die Frage aufwerfen konnte, ob es eine "natürliche Freude" am Töten eines anderen Menschen geben könne.[17] Dementsprechend sieht der BGH die Ausführungen des LG Bremen "durchgreifenden Bedenken" ausgesetzt, wonach bei dem Angeklagten zwar eine organische Persönlichkeitsstörung vorliege, die aber nicht so erheblich sei, dass sie Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit habe.[18] Wegen der Nähe zu §§ 20, 21 StGB wird in der Literatur die Sachgerechtigkeit dieses Mordmerkmals prinzipiell in Zweifel gezogen.[19] Insofern erweist es sich als unverfänglicher, die Mordlust als "mutwillige" oder
"anlass- bzw. grundlose" Tötung zu begreifen.[20] Worin indes bei einer grund- oder anlasslosen bzw. mutwilligen Tatbegehung die Steigerung des Unrechts (oder auch der Schuld) liegen sollte, bleibt unklar.[21] Straftaten, die grund- oder anlasslos begangen werden, stellen denklogisch den Normal- und damit Grundfall einer Tatbegehung dar.[22] Vermutlich würde niemand vertreten, dass ein Diebstahl, eine Sachbeschädigung oder eine Körperverletzung, die ohne Grund, mutwillig oder aus nichtigem Anlass vorgenommen werden, als Qualifikationen dieser Delikte anzusehen seien. Stufte man nämlich eine grundlose Tatbegehung als Qualifikation ein, dann müsste umgekehrt eine Tatbegehung, die aus einem bestimmten (rechtlich beachtlichen) Anlass heraus erfolgt, zum Grundtatbestand werden. Das überzeugt aber ersichtlich nicht. Die grund- oder anlasslos begangene Tat lässt sich also nur als Grundtatbestand des jeweiligen Delikts konzipieren.[23] Hierbei ist der Terminus "grundlos" nicht nur in einem empirischen Sinn zu verstehen (mithin als fehlendes oder nicht feststellbares Tatmotiv), sondern normativ. Eine Tötung ohne Grund liegt danach vor, sofern nach den Vorgaben und Wertungen der Rechtsordnung Umstände, die das Unrecht verringern könnten, nicht vorhanden sind.[24] Tötet der Täter sein Opfer aus Mutwillen, Angeberei, Langeweile oder Zeitvertreib, ist das anzunehmen. Denn diese Gründe ("Tatmotive") sind rechtlich gesehen unbeachtlich, da sie kein den Täter entlastendes Moment erkennen lassen. Dass in den genannten Fällen nun zwangsläufig eine Nähe zu §§ 20, 21 StGB besteht, drängt sich nicht auf.[25] Im Weiteren markiert die absichtliche und grundlose Tötung einer anderen Person sogar die maximale Verletzung des Guts "Leben".[26] Sieht man einmal ab von der qualifizierten Vorsatzform (also der Absicht),[27] fehlt es in diesen Fällen aber an einer Steigerung von Unrecht und/oder Schuld.[28] Insbesondere lässt sich aus dem Umstand, dass Entlastungsfaktoren nicht gegeben sind, nicht schon eine Belastung in Form einer Unrechts- und/oder Schulderhöhung herleiten.[29]
Das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" knüpft an eine sexuelle Motivation des Täters an. Erforderlich ist hiernach, dass das Töten ein Mittel ist zur Befriedigung des Geschlechtstriebs. Folglich muss die Tötungshandlung sexuell motiviert sein.[30] Anders als bei der Mordlust genügt hinsichtlich des Tötens ein bedingter Vorsatz.[31] Daher schied das Mordmerkmal nicht schon deshalb aus, weil das LG Bremen eine stärkere Vorsatzform nicht feststellen konnte. Die Annahme des Merkmals scheiterte aber daran, dass dem Angeklagten eine sexuelle Motivation nicht nachgewiesen werden konnte. Das LG Bremen kam nach umfangreicher Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass sich eine sexuelle Motivation "nicht völlig ausschließen" lasse, dass sie aber "nicht besonders wahrscheinlich" sei.[32] Hiergegen hat der BGH keine Einwände, er bemängelt allerdings die Verneinung einer Sexualstraftat (§§ 177 ff. StGB).[33] Anders als das Mordmerkmal "zur Befriedigung des Geschlechtstriebs" ist der Begriff "sexuelle Handlung" (§ 184g Nr. 1 StGB) nämlich in einem objektiven Sinn auszulegen. Maßgebend ist folglich das äußere Erscheinungsbild, während die Motivation des Täters belanglos ist.[34] Und ein sexueller Bezug lässt sich in der Tat schwerlich ablehnen.
Zur Motivgeneralklausel enthält das Urteil des LG Bremen einen Satz: "Auch das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe konnte mangels ausreichend belastbarer Feststellungen zum Tatanlass und zur entsprechenden Motivation des Angeklagten nicht mit der
erforderlichen Sicherheit festgestellt werden."[35] Der BGH sieht hierin einen wesentlichen Mangel des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich den Erwägungen des Generalbundesanwalts an. Nach dessen Auffassung hätte erörtert werden müssen,[36] "ob in dem äußerst brutalen Vorgehen des[…]Angeklagten ein den personalen Eigenwert des Opfers negierender Vernichtungswille zum Ausdruck kommt, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und daher der Motivgeneralklausel des § 211 Abs. 2 StGB unterfällt". So fungiere neben "ungehemmter Eigensucht und krasser Rücksichtslosigkeit" als "ein weiteres Leitprinzip die in der Tötung motivational zu Tage tretende Missachtung des personellen Eigenwerts des Opfers". Eine derartige "antisoziale Einstellung" könne darin liegen, "dass der Täter das Opfer in menschenverachtender Weise tötet". Denn dies sei anzunehmen in Sachverhalten, "in denen der Täter das Opfer vor oder während der Tat in besonders herabsetzender Weise quält und damit eine gesellschaftlichen Grundwerten kategorial zuwider laufende Einstellung dergestalt manifestiert, dass der Adressat des Angriffs nicht einmal mehr ansatzweise als Person, sondern nur noch wie ein beliebiges Objekt, mit dem man nach hemmungslosem Gutdünken verfahren kann, behandelt wird". Sämtliche dieser Voraussetzungen seien erfüllt: "Allein schon das Herausreißen verschiedener Darmteile bei lebendigem Leib durch dreimaliges tiefes Eindringen in den Anus des Opfers wirkt grauenhaft und weckt spontane Erinnerungen an das Ausweiden eines Tieres. Nimmt man zusätzlich das Legen eines Darmstücks um den Hals des Opfers in den Blick, so wird die menschenverachtende Dimension der Tat vollends deutlich." Der Generalbundesanwalt zeigt sich "erstaunt[darüber], dass das Schwurgericht die Qualität dieser Umstände zutreffend erkannt[…], jedoch nicht in seine Überlegungen zum Vorliegen subjektiver Mordmerkmale einbezogen hat".
Ob die fehlende Auseinandersetzung des LG Bremen mit dem Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" tatsächlich so erstaunlich ist, wie behauptet, erscheint indes sehr zweifelhaft. Zutreffend ist zunächst nur, dass es der "möglichen Annahme eines niedrigen Beweggrundes[…]nicht entgegen[steht], dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen lediglich mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt und also keinen Vernichtungswillen in Form eines dolus directus aufgewiesen hat".[37] Denn ein Töten aus niedrigen Beweggründen setzt keinen dolus directus voraus.[38] Mord ist kein Absichtsdelikt. Nur beim Merkmal "Mordlust" werden abweichende Anforderungen gestellt (siehe bereits oben zu 1). Dagegen sind die übrigen Erwägungen des Generalbundesanwalts, denen der BGH folgt, nicht unproblematisch. Hierzu muss man sich vergegenwärtigen, dass es das LG Bremen mit einem Angeklagten zu tun hatte, der "bis zuletzt in Abrede" stellte, die Tat begangen zu haben bzw. am Tattag in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein.[39] Für die Tatzeit, die zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr lag, machte der Angeklagte einen "Filmriss" geltend. Nun ist es dem LG Bremen zwar aufgrund der Indizien gelungen, den Angeklagten der Täterschaft zu überführen.[40] Wie aber hätte das LG Bremen Tatmotive feststellen sollen bei einem Täter, der vorgab, die Tat nicht begangen zu haben bzw. sich an nichts erinnern zu können? Tatmotive bezeichnen die Einstellung des Täters zur Tat. Um sie herauszufinden, ist man darauf angewiesen, dass sich der Täter öffnet. Er muss jedenfalls so viel Auskunft über das Tatgeschehen, die Vorgeschichte und sein Verhältnis zum Opfer geben, dass es möglich wird, ihm Motive zuzuschreiben.[41] Das war aber in diesem Fall nicht möglich. Zum Tatgeschehen und der unmittelbaren Vorgeschichte äußerte sich der Angeklagte nicht ("Filmriss"). Darüber hinaus lieferten die Verhältnisse im Hause des Angeklagten und des Opfers im Allgemeinen sowie das Verhältnis des Angeklagten zum Opfer im Besonderen keine stichhaltigen Hinweise auf das Tatmotiv.[42] Insbesondere waren zwischen dem Angeklagten und dem Opfer keine Konflikte erkennbar. Es mag ein unbefriedigendes Ergebnis sein, wenn sich das Motiv für eine vorsätzliche Tötung nicht aufklären lässt. Wie man jedoch von diesem Ergebnis zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes kommen sollte, ist nicht ersichtlich. So lässt sich ein nicht zu ermittelndes Tatmotiv nicht als ein "niedriges" Motiv einstufen.
Die vom Generalbundesanwalt zum Untermauern seiner Sichtweise angeführte Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2002 taugt als Beleg nicht. Denn in diesem Fall hatte der Angeklagte sich eingelassen und die Vorinstanz konnte "Aggression und sinnlose Wut über den ‚lästigen Ballast‘" – womit das Opfer gemeint war – als Beweggründe für die Tat feststellen.[43] Der Angeklagte sah das Opfer als "Dreck" an, der zu entsorgen war.[44] Damit sind die beiden Sachverhalte aber nicht miteinander vergleichbar. Eher schon bestehen Ähnlichkeiten mit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001.[45] Dort konnte die Vorinstanz, das LG Bonn, nämlich bei einem von drei Tätern kein Motiv für die vorsätzliche Tötung des Opfers feststellen. Das LG Bonn gelangte deshalb, wie nun auch das LG Bremen, zu einem Totschlag. Vom BGH wurde das LG Bonn daraufhin belehrt, dass "ein niedriger Be-
weggrund auch dann gegeben sein kann, wenn der Täter in dem Bewußtsein handelt, keinen Grund für eine Tötung zu haben oder zu brauchen".[46] Im Schrifttum wurde gegen diese Entscheidung zu Recht geltend gemacht, kein Grund könne nicht ein niedriger Beweggrund sein.[47]
In der vorliegenden Entscheidung geht der BGH nun über diese Feststellung noch hinaus. Da der Angeklagte die Tatbegehung leugnete, war der Weg nicht gangbar, den der BGH im 47. Band gegangen ist, um niedrige Beweggründe und damit Mord anzunehmen. Denn jemandem, der sich zur Tat nicht erklärt, kann man nicht die Überheblichkeit unterstellen, er meine, er könne einen anderen Menschen töten, ohne dafür einen Grund zu haben oder zu brauchen.[48] Der Generalbundesanwalt und der BGH mussten deshalb, sollte das Mordmerkmal "niedrige Beweggründe" bejaht werden, nach einer anderen Argumentationsstrategie suchen. Die gefundene Lösung liegt darin, die niedrigen Beweggründe der Sache nach als subjektives, täterbezogenes Mordmerkmal aufzugeben und rein objektiv zu begründen. Aufschlussreich spricht schon der Generalbundesanwalt von der "möglichen Annahme eines aus dem Tatbild hergeleiteten niedrigen Beweggrundes". Den mit dieser Formulierung vorgegebenen Weg verfolgt auch der BGH. In seinem Leitsatz bringt er dies eindrücklich zum Ausdruck: "Niedrige Beweggründe bei außergewöhnlich brutalem, eklatant menschenverachtendem Tatbild." Damit wird das Wesen von Motivmerkmalen als subjektive Kriterien verfehlt. Die niedrigen Beweggründe werden kurzerhand in ein objektives Mordmerkmal umgedeutet; denn ihr Vorliegen erschließt sich aus dem äußeren Tatbild und nicht aus der Einstellung des Täters zur Tat. Präziser gesagt, dürfte der Entscheidung die These zugrunde liegen, dass bei einem solchermaßen ekelerregenden Tatgeschehen das Motiv des Täters nur niedrig sein kann. Diese Interpretation der niedrigen Beweggründe versteht sich keineswegs von selbst. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass das LG Bremen darauf nicht gekommen ist.
Auf der anderen Seite trifft es freilich zu, dass das äußere Tatbild eine besondere Demütigung und Erniedrigung des Opfers zum Ausdruck bringt. Dieser Umstand wurde auch vom LG Bremen in seinen Urteilsgründen hervorgehoben.[49] Im Mordparagraf kommt ein solches Mordmerkmal aber nicht vor, und es ist in der seit Jahrzehnten währenden Reformdiskussion, soweit ersichtlich, auch noch nicht vorgeschlagen worden. Um vom äußeren Tatbild zu den niedrigen Beweggründen zu kommen, müsste feststehen, dass es dem Angeklagten um eine Demütigung oder Erniedrigung des Opfers ging. Bei einem Angeklagten, der behauptet, sich an nichts erinnern zu können, ist eine solche Zuschreibung aber problematisch. Ein Ausweg könnte nun darin liegen, die Motivgeneralklausel als grundlose Tötung zu begreifen. Das entspricht den obigen Ausführungen zum Merkmal "Mordlust" (unter 1).[50] Im Ergebnis ist dieser Lösungsweg überzeugend. Er hat nicht zuletzt den Vorzug, auf die unsägliche negative Quantifizierung zu verzichten, nach der – je nach Grundkonzept – von einer ohnehin schon sehr verwerflichen oder gefährlichen Tat wie einer vorsätzlichen Tötung noch verwerflichere oder gefährlichere vorsätzliche Tötungen abgestuft werden müssen. Allerdings führt er dazu, dass sich der Mordtatbestand nicht mehr als Qualifikation zur vorsätzlichen Tötung, dem Totschlag, begreifen lässt.
Das Merkmal "grausam" ist ein objektives Kriterium, welches an die Tatausführung anknüpft. Unvoreingenommen betrachtet, ließe sich das Tatgeschehen gewiss als grausam bezeichnen. Gleichwohl ist das Mordmerkmal nicht erfüllt. Eine grausame Tötung erfordert, dass dem Opfer mit der Tötungshandlung Qualen und besonders schwere Schmerzen zugefügt werden. Es ist das besondere Leiden des Opfers, welches die Unrechtssteigerung trägt.[51] Hieraus folgt nun konsequenterweise, dass das Opfer die Schmerzen empfindet muss. Ist das Opfer bei Vornahme der Tötungshandlung bewusstlos, scheidet das aus.[52] Jedenfalls lässt sich eine grausame Tatbegehung nicht schon aus dem äußeren Erscheinungsbild herleiten.[53] Das Merkmal "grausam" hätte danach angenommen werden können, wenn das Opfer nicht bewusstlos gewesen wäre, als der Angeklagte ihm den Darm aus dem Körper riss. Aufgrund der Bewusstlosigkeit konnte Frau L. die mit dieser Tötungshandlung verbundenen schweren Schmerzen aber nicht mehr empfinden. Auch auf die vorangegangen Verletzungshandlungen lässt sich eine grausame Tatbegehung nicht stützen. Denn dem Angeklagten konnte nicht nachgewiesen werden, dass er zu diesem Zeitpunkt bereits Tötungsvorsatz hatte.[54] Selbst wenn dieser Nachweis gelungen wäre, ist es fraglich, ob sich diese Verletzungen bereits als grausame Tötung einstufen ließen.
Der Fall zeigt, wie schwierig die Suche nach Mordmerkmalen sein kann. Hier einen Mord abzulehnen dürfte dagegen jeglicher Intuition sowie dem geschulten Judiz widersprechen. Der forensische Psychiater Rasch hat einmal darauf hingewiesen, dass seiner Erfahrung nach "[...]manche Schwurgerichte[...]bemüht[sind], Mordmerkmale zu finden, und andere[...], sie zu übersehen".[55] Desgleichen wurde die Suche nach Mordmerkmalen auch von anderer Seite beschrieben: Die Gerichte fragten sich zuerst, zu welchem Ergebnis sie gelangen wollten, und überlegten dann, wie dieses Ergebnis wohl am besten zu begründen sei.[56] Diese pragmatische und ergebnisorientierte Handhabung der Mordmerkmale ist dem LG Bremen offensichtlich nicht gelungen. Daher könnte man ihm vorhalten, dass es nicht die Chuzpe hatte, Mordmerkmale zu finden, wo keine waren. In der gegenwärtigen Reformdebatte gibt es gelegentlich Stimmen, die teils vehement betonen, eine grundlegende Reform der Tötungsdelikte sei überflüssig, weil die Gerichte – Tatgerichte wie BGH – gelernt hätten, mit der Vorschrift umzugehen. Hingegen zeigt der vorliegende Fall, seine Entscheidung durch das LG Bremen sowie den BGH, erneut auf eindrucksvolle Weise, wie es um den Mordparagrafen wirklich bestellt ist.[57]
[1] BGHSt 50, 80 ff.
[2] LG Kassel, Urteil vom 30. Januar 2003 – 2650 Js 36980/02 6 Ks.
[3] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13.
[4] Eingehend zum Kannibalen-Fall die Monografie von Scheinfeld, Der Kannibalen-Fall (2009).
[5] Zur Kritik Scheinfeld a.a.O. (Fn. 4), S. 18 ff., 25 ff., 35 ff.; Mitsch, in: AnwaltKommentar, Strafgesetzbuch, hrsg. von Leipold/Tsambikakis/Zöller, 2. Aufl. (2015), § 211 Rn. 24; ders. ZIS 2007, 197, 198 f.; Grünewald, Das vorsätzliche Tötungsdelikt (2010), S. 308 ff.; Kubiciel JA 2005, 763, 766; Kreuzer StV 2007, 598, 602 ff.
[6] Einer Verringerung des Tötungsunrechts steht nicht schon entgegen, dass § 216 StGB, der eine qualifizierte Einwilligung verlangt, nicht angenommen werden kann (so Otto JZ 2005, 799, 800; Momsen/Jung ZIS 2007, 162, 163; BGHSt 50, 80, 91 ff.). Tötungsunrecht wird auch durch eine einfache Einwilligung reduziert; und von dieser durfte der Angeklagte zumindest ausgehen (zum Ganzen Mitsch ZIS 2007, 197, 198 ff.).
[7] Die dogmatisch korrekte Einordnung der Mordmerkmale als Elemente des Unrechts und/oder der Schuld ist strittig; vgl. SSW/Momsen, Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Aufl. (2014), § 211 Rn. 3; Matt/Renzikowski-Safferling, Strafgesetzbuch Kommentar (2013), § 211 Rn. 7.
[8] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 85 f.).
[9] BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 8 f. = HRRS 2014 Nr. 1116.
[10] BGHSt 34, 59, 61.
[11] BGHSt 34, 59, 61; 47, 122, 133 f.; BGH NStZ 2007, 522, 523.
[12] BGH NStZ 2007, 522, 523; BGHSt 47,128, 133; MK/Schneider, Strafgesetzbuch Kommentar, Band 4, 2. Aufl. (2012), § 211 Rn. 51; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben, Strafgesetzbuch Kommentar, 29. Aufl. (2014), § 211 Rn. 15.
[13] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 84).
[14] Der BGH hält das für eine "unvertretbare Annahme", vgl. Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 15 = HRRS 2014 Nr. 1116.
[15] SSW/Momsen a.a.O. (Fn. 7), § 211 Rn. 8; Heintschel-Heinegg/Eschelbach, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2010, § 211 Rn. 16; SK/Sinn, Band III (Stand: Juni 2012), § 211 Rn. 13; MK/Schneider a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 52.
[16] BGH NJW 1953, 1440.
[17] Zur Kritik Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 15 (Begriffsbestimmung weist auf "pathologische Defekte" hin); AW-Hilgendorf, Strafrecht Besonderer Teil (2009), § 2 Rn. 54; Otto ZStW 83 (1971), 39, 58.
[18] BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 11 ff. = HRRS 2014 Nr. 1116.
[19] AW-Hilgendorf a.a.O. (Fn. 17), § 2 Rn. 54; Otto ZStW 83 (1971), 39, 58.
[20] Dezidiert in diesem Sinn Maurach/Schroeder/Maiwald, Strafrecht Besonderer Teil, Teilband 1, 10. Aufl. (2009), § 2 Rn. 31; Otto ZStW 83 (1971), 39, 58: Tat "ohne drängendes Motiv aus nichtigem Anlaß". Die Anlasslosigkeit der Tat wird ferner hervorgehoben von NK/Neumann, Strafgesetzbuch Kommentar, 2. Band, 4. Aufl. (2013), § 211 Rn. 8; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 15; BGHSt 34, 59, 61.
[21] In diese Richtung geht auch die Kritik von Kargl StraFo 2001, 365, 366; ausführlicher bereits Grünewald a.a.O. (Fn. 5), S. 372 ff.
[22] Insoweit ist die Kritik von Saliger StV 2003, 38, 39 ff., bes. 41, durchweg berechtigt.
[23] Vgl. bereits Jakobs NJW 1969, 489, 490; ausdrücklicher ders., in: Festschrift für Roxin I (2001), S. 793 (808 in Fn. 47); Müssig, Mord und Totschlag (2005), S. 249 ff.; Peralta, in: Festschrift für Roxin II (2011), S. 257, 262 f.; Timm, Gesinnung und Straftat (2012), S. 159 ff., 170 ff. Vergleichbar wohl Hörnle, Kultur, Religion, Strafrecht – Neue Herausforderungen in einer pluralistischen Gesellschaft, Gutachten C zum 70. Deutschen Juristentag (2014), C 105, für die eine "Negativbestimmung" die "beste Annäherung an die Auslegung von ‚niedrige Beweggründe‘" ist.
[24] Zu solchen Umständen Grünewald a.a.O. (Fn. 5), S. 228 ff.; Peralta, in: Festschrift für Roxin II, S. 257, 263 ff.
[25] Zutreffend hervorgehoben von MK/Schneider a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 52, und Fischer, Strafgesetzbuch, 62. Aufl. (2015), § 211 Rn. 8.
[26] Timm a.a.O. (Fn. 23), S. 159 ff., 201 ff.; Hörnle, in: Festschrift für Frisch (2013), S. 653, 659.
[27] Für eine Erhöhung des Unrechts bei absichtlicher Tatbegehung Frisch ZStW 99 (1987), 751, 768 f.; Hörnle, Tatproportionale Strafzumessung (1998), S. 260 ff., 263; dies. JZ 1999, 1080, 1088; Kelker, Zur Legitimität von Gesinnungsmerkmalen im Strafrecht (2007), S. 422; Grünewald a.a.O. (Fn. 5), S. 148 ff. Ablehnend jedoch Jakobs, Strafrecht Allgemeiner Teil, 2. Aufl. (1991), 8/8; NK/Puppe, Strafgesetzbuch Kommentar, 1. Band, 4. Aufl. (2013), § 15 Rn. 114.
[28] Im Ergebnis ebenso Saliger StV 2003, 38, 41.
[29] Schon Roxin, Offene Tatbestände und Rechtspflichtmerkmale (1970), S. 131, hat darauf hingewiesen, dass man in die §§ 212, 223 StGB das Wort "mutwillig" einfügen könne, ohne dass damit eine sachliche Änderung verbunden wäre.
[30] BGH NStZ-RR 2004, 8; BGHSt 50, 80, 86 f.; MK/Schneider a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 58; Mitsch, in: AnwaltKommentar a.a.O. (Fn. 5), § 211 Rn. 20; Matt/Renzikowski-Safferling a.a.O. (Fn. 7), § 211 Rn. 13.
[31] NK/Neumann a.a.O. (Fn. 20), § 211 Rn. 12b; SK/Sinn a.a.O. (Fn. 15), § 211 Rn. 16.
[32] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 74 und 85).
[33] BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 16 ff. = HRRS 2014 Nr. 1116.
[34] MK/Hörnle, Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band 3, 2. Aufl. (2012), § 184g Rn. 2, 7; SSW/Wolters a.a.O. (Fn. 7), § 184g Rn. 2.
[35] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 85; siehe aber auch S. 73 ff.).
[36] Zum Folgenden BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 8 = HRRS 2014 Nr. 1116.
[37] BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 5 StR 380/14, Rn. 8 = HRRS 2014 Nr. 1116.
[38] Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 40; Fischer a.a.O. (Fn. 25), § 211 Rn. 79; SSW/Momsen a.a.O. (Fn. 7), § 211 Rn. 77; SK/Sinn a.a.O. (Fn. 15), § 211 Rn. 28.
[39] Hierzu sowie dem Folgenden LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 41 f., 27).
[40] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 43 ff.).
[41] Empirisch ist die Suche nach dem Tatmotiv schwierig und verlässlich nicht durchführbar. Daher bleibt nur die Möglichkeit, dem Täter solche Motive als Tatmotive zuzuschreiben, die sein Handeln nachvollziehbar erklären können. Es geht also nicht so sehr darum, die "wahren" Motive im Inneren des Täters zu ergründen; sondern es geht um einen Deutungs- und Zuschreibungsprozess, den Dritte vornehmen. Ausführlicher Grünewald a.a.O. (Fn. 5), S. 104 ff.
[42] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 14 f.).
[43] BGH, Urteil vom 5. November 2002 – 1 StR 247/02, S. 6 = NStZ-RR 2003, 78 ff.
[44] BGH, Urteil vom 5. November 2002 – 1 StR 247/02, S. 8 = NStZ-RR 2003, 78, 79.
[45] BGHSt 47, 128 ff.
[46] BGHSt 47, 128, 132.
[47] NK/Neumann a.a.O. (Fn. 20), § 211 Rn. 42; Saliger StV 2003, 38, 40; SSW/Momsen a.a.O. (Fn. 7), § 211 Rn. 22.
[48] In diese subjektiv-psychologisierende Richtung wird die Entscheidung BGHSt 47, 128 ff. interpretiert von Fischer a.a.O. (Fn. 25), § 211 Rn. 18. Fischer bringt gegen die in Fn. 47 genannten Autoren vor, der BGH sei zur Annahme eines niedrigen Beweggrundes "erst aufgrund der Bewertung des Täters" gekommen. Ebenso MK/Schneider a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 86 mit Fn. 299. Für ein Tatstrafrecht ist eine solche Fokussierung und "Bewertung" des Täters durchaus bemerkenswert. – Vgl. auch die Ausführungen in BGH 1 StR 234/05 = NStZ 2006, 167. Der BGH betont dort: Eine "Verurteilung wegen Mordes, begangen aus niedrigen Beweggründen, [setzt]voraus, dass ein als niedrig anzusehender Beweggrund zweifelsfrei positiv festgestellt ist". "Wenn der Angeklagte ohne jeglichen Grund gehandelt hätte, stellt dies für sich im Grundsatz noch keinen niedrigen Beweggrund dar […]." Vielmehr sei maßgebend, "dass die subjektive Bereitschaft zum grundlosen Töten definitiv festgestellt wird".
[49] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 75, 88).
[50] Siehe die Nachweise in Fn. 23.
[51] NK/Neumann a.a.O. (Fn. 20), § 211 Rn. 75; Fischer a.a.O. (Fn. 25), § 211 Rn. 57.
[52] SK/Sinn a.a.O. (Fn. 15), § 211 Rn. 53; Sch/Sch-Eser/Sternberg-Lieben a.a.O. (Fn. 12), § 211 Rn. 27; NK/Neumann a.a.O. (Fn. 20), § 211 Rn. 76; SSW/Momsen a.a.O. (Fn. 7), § 211 Rn. 57.
[53] Andere Ansicht Gössel/Dölling, Strafrecht Besonderer Teil 1, 2. Aufl. (2004), § 4 Rn. 121.
[54] LG Bremen, Urteil vom 7. Februar 2014 – 22 Ks 912 Js 7012/13 (UA, S. 85 f.).
[55] Rasch, in: Jescheck/Triffterer (Hrsg.), Ist die lebenslange Freiheitsstrafe verfassungswidrig? (1978), S. 25, 38.
[56] Middendorff, in: Göppinger/Bresser (Hrsg.), Tötungsdelikte (1980), S. 133, 137 f.
[57] Ebenso die Einschätzung von Drees NStZ 2015, 33, 35.