HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

März 2014
15. Jahrgang
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Hervorzuhebende Entscheidungen des BGH


I. Materielles Strafrecht - Allgemeiner Teil


Entscheidung

222. BGH 1 StR 389/13 - Beschluss vom 16. Januar 2014 (LG Augsburg)

Körperverletzung mit Todesfolge (Abgrenzung von eigenverantwortlicher Selbstgefährdung und Fremdgefährdung bei der Substitutionsbehandlung Rauschgiftsüchtiger (Überdosis; Fentanyl-Pflaster); Totschlag (Tötungsvorsatz des Arztes; Sorgfaltswidrigkeit); vorsätzliche unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln.

§ 212 StGB; § 222 StGB; § 227 StGB; § 15 StGB; § 29 BtMG

1. Die Handlungsherrschaft eines Arztes, der einem Rauschgiftabhängigen im Wege der Substitutionsbehandlung Betäubungsmittel verschreibt, die von diesem missbraucht werden, kann aus einem überlegenen Wissen nicht allein durch den Verweis darauf hergeleitet werden, dass der Angeklagte als „erfahrener Drogenarzt“ im Wissen um das Risiko eines Missbrauchs durch Patienten mit problematischem Drogenhintergrund das weitere Geschehen aus der Hand gegeben habe, indem er dem Patienten unkontrolliert Fentanyl in großen Mengen überlassen habe.

2. Überlegenes Sachwissen des die Selbstgefährdung bzw. -verletzung Fördernden kann zwar dessen Handlungsherrschaft begründen. Zu seiner Begründung darf aber nicht ausschließlich auf die besonderen Kenntnisse des behandelnden Arztes abgestellt werden, während der ggf. hinreichend adäquate Wissensstand des Geschädigten völlig unberücksichtigt bleibt. Die Beurteilung der Überlegenheit des Sachwissens setzt Feststellungen zum Wissensstand sowohl des die Selbstgefährdung Fördernden als auch des sich selbst Gefährdenden zwingend voraus (zum Prüfungsmaßstab BGH NStZ 2001, 205 mwN).

3. Ein hinreichend adäquates Sachwissen auch des Geschädigten in Bezug auf das rechtsgutsbezogene Risiko seines Verhaltens schließt die Zurechnung aus. Eines Verständnisses der exakten medizinischen Wirkzusammenhänge zwischen der Einnahme des als bei Überdosierung als lebensgefährlich bekannten Opiats und den möglichen Auswirkungen auf das eigene Leben und die eigene körperliche Unversehrtheit bedarf es dafür nicht. Soweit dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1978 (1 StR 209/78, JR 1979, 429) die Rechtsauffassung entnommen werden könnte, die aus der Behandlung eines opiatabhängigen Patienten resultierende Garantenpflicht des behandelnden Substitutionsarztes begründe eine „besondere Sorgfaltspflicht“ des Arztes, Schaden von seinem Patienten abzuwenden, und führe – unabhängig von der Freiverantwortlichkeit des Patienten – stets zu einer Täterschaft begründenden Herrschaft des Arztes über das selbstschädigende Verhalten des Patienten, wäre daran nicht festzuhalten.

4. Die Feststellung der Opiatabhängigkeit des Geschädigten führt nicht automatisch zum Ausschluss der Eigenverantwortlichkeit. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Betäubungsmittelkonsumenten zu eigenverantwortlicher Entscheidung nicht fähig sind, besteht nicht. Vielmehr bedarf es der Feststellung konkreter die Eigenverantwortlichkeit einschränkender Umstände, etwa einer akuten Intoxikation, unter Umständen auch eines entzugsbedingten akuten Suchtdrucks, verbunden mit der Angst vor körperlichen Entzugserscheinungen oder konsumbedingter schwerer Persönlichkeitsveränderungen, die zum Verlust der Eigenverantwortlichkeit führen können.

5. Die in Fällen eigenverantwortlicher Selbstverletzung oder -gefährdung für eine Täterschaft wegen vorsätzlicher Körperverletzung aufgestellten Maßstäbe gelten entsprechend, sofern eine Bestrafung des die Selbstgefährdung Fördernden nur wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. Tötung in Betracht kommt. Daher bedarf es auch insoweit einer Handlungsherrschaft aufgrund überlegenen Sachwissens oder aufgrund erkennbarer Mängel der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Entscheidung bei dem sich selbst Gefährdenden.

6. Insbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement, also zur billigenden Inkaufnahme des Erfolges, muss sich mit den Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters auseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen Umstände mit in Betracht ziehen. Der Tatrichter darf nicht ohne Weiteres aus der Erkenntnisfähigkeit eines Täters oder seiner vorhandenen Erkenntnis auf die billigende Inkaufnahme des Erfolgs schließen (vgl. BGH NStZ 1988, 175). Bei der Körperverletzung im Arzt-Patienten-Verhältnis ist zu berücksichtigen, dass die Annahme, die Art und Weise der Behandlung eines Patienten durch einen Arzt sei nicht am Wohl des Patienten orientiert, auch bei medizinisch grob fehlerhaftem Verhalten des Arztes häufig fernliegt (vgl. BGH NStZ 2004, 35 f.). Selbst erhebliche Sorgfaltspflichtverstöße schließen eine Verurteilung wegen nur fahrlässiger Tat nicht von vornherein aus (vgl. auch BayObLG NJW 2003, 371, 372).


Entscheidung

243. BGH 4 StR 565/13 - Beschluss vom 27. Januar 2014 (LG Bielefeld)

Strafbefreiender Rücktritt vom versuchten Totschlag (beendeter Versuch: Anforderungen an die Feststellung der

Gleichgültigkeit bezüglich der möglichen Folgen; fehlgeschlagener Versuch; Freiwilligkeit).

§ 212 StGB; § 22 StGB; § 24 StGB

1. Ein beendeter Versuch, von dem nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, Satz 2 StGB zurückgetreten werden kann, liegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vor, wenn sich der Täter im Augenblick des Verzichts auf eine mögliche Weiterführung der Tat keine Vorstellung von den Folgen seines bisherigen Verhaltens macht. Als innere Tatsache muss diese gedankliche Indifferenz des Täters gegenüber den von ihm bis dahin angestrebten oder doch zumindest in Kauf genommenen Konsequenzen aber positiv festgestellt werden.

2. Diesen Anforderungen entsprechen die Urteilsgründe nicht, wenn in ihnen lediglich aus dem Umstand, dass keine eindeutigen Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angeklagten zum Erfolgseintritt getroffen werden konnten, auf ein Fehlen derartiger Vorstellungen geschlossen wird. Die positive Feststellung, dass sich der Angeklagte keine Gedanken über den Erfolgseintritt gemacht hat, ist damit nicht getroffen.

3. Die positive Feststellung der gedanklichen Indifferenz darf mit dem Fall, dass zu den Gedanken des Angeklagten keine Feststellungen getroffen werden können, nicht gleichgesetzt werden.


Entscheidung

185. BGH 5 StR 468/12 - Urteil vom 22. Januar 2014 (LG Berlin)

Beihilfe durch berufstypisches Verhalten (deliktischer Sinnbezug; subjektive Einschränkung bei Eventualvorsatz des Gehilfen hinsichtlich der ausschließlich deliktischen Nutzung durch den Haupttäter); Betrug durch Gewinnspielvertrieb in Callcentern; unwirksame Revisionsbeschränkung bei untrennbarem Zusammenhang zwischen der angegriffenen Bestimmung des Schuldumfangs und dem Schuldspruch.

§ 27 StGB; § 15 StGB; § 263 StGB; § 318 StPO

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Beihilfestrafbarkeit bei berufstypischen „neutralen“ Handlungen gemäß den folgenden Grundsätze zu behandeln: Zielt das Handeln des Haupttäters ausschließlich darauf ab, eine strafbare Handlung zu begehen, und weiß dies der Hilfeleistende, so ist sein Tatbeitrag als Beihilfehandlung zu werten. Weiß der Hilfeleistende dagegen nicht, wie der von ihm geleistete Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, hält er es lediglich für möglich, dass sein Tun zur Begehung einer Straftat genutzt wird, so ist sein Handeln regelmäßig noch nicht als strafbare Beihilfehandlung zu beurteilen, es sei denn, das von ihm erkannte Risiko strafbaren Verhaltens des von ihm Unterstützten war derart hoch, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung eines erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein ließ.

2. Danach kann eine strafbare Beihilfe bereits aus objektiven Gründen zu verneinen sein, wenn dem Handeln des – um die bevorstehende Deliktsverwirklichung wissenden – Täters der „deliktische Sinnbezug“ fehlt, weil das vom Gehilfen geförderte Tun des Haupttäters nicht allein auf die Begehung einer strafbaren Handlung abzielt und der Beitrag des Gehilfen auch ohne das strafbare Handeln des Täters für diesen sinnvoll bleibt.

3. In subjektiver Hinsicht erfordert eine Beihilfe nach den dargestellten Grundsätzen – sofern der potentielle Gehilfe lediglich mit dolus eventualis hinsichtlich des deliktischen Handelns des Haupttäters handelt – konkreter Feststellungen, die belegen, dass das vom Gehilfen erkannte Risiko strafbaren Verhaltens derart hoch war, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung der erkennbar tatgeneigten ehemaligen Mitangeklagten angelegen sein ließ. Maßgeblich ist, ob es für den Anhaltspunkte gibt, die es zumindest als sehr wahrscheinlich erscheinen ließen, dass das durch ihn geförderte Tun der Haupttäter auf die Begehung von Straftaten (hier: versuchter Betrugstaten) angelegt war.

4. Der durch die Eintragung bei Gewinnspielen erlangte wirtschaftliche Gegenwert – als mögliche Kompensation einer hierfür täuschungsbedingt geleisteten Zahlung – besteht allein in der stochastisch zu errechnenden Gewinnerwartung. Auf einen Marktwert kommt es dagegen jedenfalls bei Minderwertigkeit und fehlender Weiterveräußerungsmöglichkeit der erlangten Dienstleistung nicht an.


Entscheidung

244. BGH 4 StR 566/13 - Beschluss vom 27. Januar 2014 (LG Essen)

Anforderungen an eine Konsumtion des Hausfriedensbruchs durch den Wohnungseinbruchsdiebstahl (Diebstahl mit Waffen; anschließendes Verweilen in der Wohnung).

§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 3 StGB; § 123 StGB; § 52 StGB

Eine Konsumtion des Unrechtsgehalts des Hausfriedensbruchs durch den verwirklichten Wohnungseinbruchsdiebstahl ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn das Tatgericht nur wegen Diebstahls mit Waffen nach § 244 Abs. 1 Nr. 1a StGB verurteilt. Überdies könnte dem Umstand, dass sich ein vom Wohnungsinhaber überraschter Angeklagter auf dessen ausdrückliche Aufforderung hin nicht aus der Wohnung entfernt hat, ein eigenständiger Unrechtsgehalt zukommen (vgl. BGH NStZ 2001, 642, 643).


Entscheidung

210. BGH 2 StR 534/13 - Beschluss vom 19. Dezember 2013 (LG Frankfurt am Main)

Verminderte Schuldfähigkeit (Anforderungen an die Darstellung im Urteil).

§ 21 StGB; § 261 StPO

Allein die Diagnose einer psychischen Störung durch einen Sachverständigen ist nicht mit einem Eingangsmerkmal des § 20 StGB gleichzusetzen (vgl. BGHSt 49, 347, 352). Vielmehr sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit entscheidend.


II. Materielles Strafrecht – Besonderer Teil


Entscheidung

184. BGH 3 StR 69/13 - Beschluss vom 22. Oktober 2013 (LG Hildesheim)

BGHSt; Hehlerei (Erfordernis eines Absatzerfolges bei der vollendeten Hehlerei durch Absetzen; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung).

§ 259 StGB

1. Eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei durch Absetzen setzt die Feststellung eines Absatzerfolges voraus. (BGHSt)

2. Entgegen der bisherigen ständigen Rechtsprechung hält der Senat die – in der Literatur seit langem herrschende – Auffassung, wonach das Merkmal des „Absetzens“ in § 259 StGB den Eintritt eines Absatzerfolges voraussetzt, für grammatikalisch, systematisch und teleologisch überzeugend. Der Wille des Gesetzgebers steht dem nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass die bisherige gegenteilige Auffassung durch die Änderung des Hehlereitatbestandes vom Gesetzgeber festgeschrieben werden sollte. Nachdem die übrigen Strafsenate auf Anfrage zugestimmt haben, gibt der Senat die bisherige Rechtsprechung auf. (Bearbeiter)


Entscheidung

204. BGH 1 StR 628/13 - Beschluss vom 14. Januar 2014 (LG Coburg)

Schwere Brandstiftung (Begriff der teilweisen Zerstörung eines Wohngebäudes durch Brandlegung: Erheblichkeit der Unbrauchbarkeit, Zerstörung nur von Gebäudeteilen, die nicht selbst dem Wohnen dienen; Begriff des Inbrandsetzen eines Wohngebäudes: Inbrandsetzen nur von nicht selbst dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen, Gefahr der Ausbreitung auch auf bewohnte Teile; Verursachung einer konkreten Gesundheitsgefahr durch Inbrandsetzen eines nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteils durch Brandlegung: Zurechnung eines Schocks als typische Opferreaktion).

§ 306a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB; § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei Bränden in zu Wohnzwecken genutzten Häusern keine teilweise Zerstörung durch Brandlegung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, wenn die brandbedingte zeitweilige Unbenutzbarkeit lediglich solche Teile des Tatobjekts betrifft, die nicht selbst dem Wohnen dienen, sondern lediglich funktional auf die Wohnnutzung bezogen sind, wie dies bei Kellerräumen typischerweise der Fall ist (vgl. BGH NStZ 2007, 270).

2. Eine teilweise Zerstörung, bei der es sich um eine solche von Gewicht handeln muss (vgl. BGHSt 48, 14, 20), ist gegeben, wenn einzelne wesentliche Teile eines Objekts, die seiner tatbestandlich geschützten Zweckbestimmung entsprechen, unbrauchbar geworden sind oder eine von mehreren tatbestandlich geschützten Zweckbestimmungen brandbedingt aufgehoben ist (vgl. BGHSt 57, 50, 51 f. Rn. 7). Für die Unbrauchbarkeit genügt grundsätzlich die Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit für eine „nicht nur unerhebliche Zeit“ (vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.).

3. Ob ein Zerstörungserfolg vorliegt, muss der Tatrichter nach den Umständen des einzelnen Falles unter Berücksichtigung der konkreten Nutzungszwecke bei wertender Betrachtung beurteilen (vgl. BGHSt 57, 50, 52 Rn. 8). Er hat objektiv anhand des Maßstabs eines „verständigen Wohnungsinhabers“ zu bewerten, ob die Zeitspanne der Nutzungseinschränkung oder -aufhebung für eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung ausreicht (vgl. BGHSt 48, 14, 20 f.). Die erhebliche Einschränkung oder Aufhebung der Nutzbarkeit für nur wenige Stunden oder einen Tag genügt hierfür regelmäßig nicht (vgl. BGH NStZ 2008, 519).

4. Zwar können erhebliche Verrußungen in einem Tatobjekt grundsätzlich genügen, um einen Taterfolg in Gestalt der teilweisen Zerstörung durch Brandlegung anzunehmen (vgl. BGH StV 2002, 145). Dafür bedarf es aber durch die Verrußung selbst oder deren Beseitigung hervorgerufener Beeinträchtigungen der Nutzbarkeit der Wohnung in dem vorgenannten Sinne.

5. Ein Fensterrahmen ist zwar ein wesentlicher Gebäudebestandteil, dessen Brennen an sich den Taterfolg des Inbrandsetzens begründet. Das Inbrandsetzen von nicht dem Wohnen dienenden Gebäudeteilen führt ein vollendetes Inbrandsetzen eines Tatobjekts gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB aber allenfalls dann herbei, wenn das Feuer sich von dort aus auf die als Wohnung genutzten Teile hätte ausbreiten können (vgl. insoweit BGHSt 48, 14, 19, 21).

6. Eine an einem Wohngebäude (§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB), das notwendig stets auch ein „Gebäude“ im Sinne von § 306 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, verübte Brandstiftung kann sich bei Verursachung konkreter Gesundheitsgefahr als schwere Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 2 StGB erweisen, wenn zwar keine Wohnräume, aber ein anderer funktionaler Gebäudeteil durch Brandlegung teilweise zerstört wurde, er also für nicht unerhebliche Zeit nicht bestimmungsgemäß verwendet werden konnte (vgl. BGHSt 56, 94, 97 Rn. 10).

7. Der Eintritt eines als körperliche Misshandlung zu wertenden, behandlungsbedürftigen Schocks (vgl. BGH NStZ 1997, 123 f.) ist dem Täter als typische Opferreaktion bei überraschender Konfrontation mit einem Brand nach § 306a Abs. 2 StGB zuzurechnen.


Entscheidung

217. BGH 4 StR 509/13 - Beschluss vom 15. Januar 2014 (LG Dortmund)

Schwere Körperverletzung (dauernde Unbrauchbarkeit eines wichtigen Gliedes: Gesamtbetrachtung).

§ 226 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. StGB

Für die Beurteilung, ob ein wichtiges Glied im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht mehr gebraucht werden kann, ist im Wege einer wertenden Gesamtbetrachtung zu ermitteln, ob als Folge der vorsätzlichen Körperverletzung so viele Funktionen ausgefallen sind, dass das Körperglied weitgehend unbrauchbar geworden ist und von daher die wesentlichen faktischen Wirkungen denjenigen eines physischen Verlustes entsprechen (vgl. BGHSt 51, 252, 257 mwN).


Entscheidung

218. BGH 4 StR 528/13 - Beschluss vom 28. Januar 2014 (LG Bamberg)

Urkundenfälschung (hier: Nutzung eines falschen amtlichen Kfz-Kennzeichens; Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde; Tateinheit: Klammerwirkung); räuberische Erpressung (Konkurrenzverhältnis zu in der Beendigungsphase begangenen Taten: Tateinheit) Beschränkung der Revision (hinreichend erkennbarer Beschränkungswille).

§ 267 Abs. 1, 3. Alt StGB; § 253 StGB; § 255 StGB; § 52 StGB; § 318 StPO; § 344 Abs. 1 StPO

1. In der Nutzung eines mit falschen amtlichen Kennzeichen versehenen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr, durch die den anderen Verkehrsteilnehmern die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglicht wurde (vgl. BGHSt 36, 64, 65), liegt ein einheitliches Gebrauchmachen von einer unechten zusammengesetzten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 3. Alt. StGB (vgl. BGHSt 18, 66, 71).

2. Dass eines der von der Zusammenfassung durch Verklammerung betroffenen Delikte einen höheren Unrechtsgehalt als das die Verbindung begründende Delikt aufweist, steht einer Verklammerung nicht entgegen (st. Rspr.).

3. Handlungen, die nach der rechtlichen Vollendung einer räuberischen Erpressung, aber vor deren tatsächlichen Beendigung vorgenommen werden, begründen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Tateinheit, wenn sie der Verwirklichung der tatbestandsmäßig vorausgesetzten Absicht dienen und zugleich weitere Strafgesetze verletzen (vgl. BGHSt 26, 24, 27).