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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2013
14. Jahrgang
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Von Wiss. Mitarbeiter Sven Großmann, Berlin[*]
Infolge des viel diskutierten "Beschneidungsurteils" des LG Köln vom 07. 05. 2012[1] hat sich der Bundesgesetzgeber dazu entschieden, den sorgeberechtigten Eltern zu ermöglichen, in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres nicht urteils- und einsichtsfähigen männlichen Kindes einwilligen zu können. Hierzu hat er § 1631d BGB neu in den Bereich der elterlichen Sorge aufgenommen. Gem. § 1631d Abs. 2 BGB kann diese Einwilligungsbefugnis der Eltern unter gewissen Umständen sogar auf die Möglichkeit ausgeweitet werden, die Beschneidung von einem von Religionsgesellschaften dazu vorgesehen medizinischen Laien durchführen zu lassen.
In der Juli/August-Ausgabe der HRRS hat Scheinfeld den § 1631d BGB bereits einleitend vorgestellt und dabei unter anderem eine Reihe von Auslegungsfragen erörtert.[2] Der nachstehende Aufsatz soll, ausgehend von einer intensiven Betrachtung des Abs. 2 der Norm, diesbezüglich als Ergänzung und teilweise als Vertiefung dienen.
Im Folgenden möchte ich hierzu zunächst darstellen, welch schwierige verfassungsrechtliche und gesellschaftspolitische Aufgabe sich dem Gesetzgeber speziell in Hinblick auf den als "Laienprivileg"[3] oder "Mohel-Klausel"[4] bezeichneten Abs. 2 stellte, um mich so dann kritisch mit dieser Regelung auseinanderzusetzen. Münden soll der Aufsatz in der Vorstellung einer strafrechtlichen Regelungsalternative, die sich gegebenenfalls besser eignen könnte, die ursprüngliche Problematik aufzulösen.
Die Amputation der Penisvorhaut stellt einen der ältesten und weltweit am meisten verbreiteten chirurgischen Eingriff dar. Derzeit soll nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) etwa ein Drittel der männlichen Weltbevölkerung beschnitten sein.[5] Die frühesten Vornahmen dieses Eingriffs lassen sich ins 4. Jahrtausend v. Chr. zurückverfolgen.[6]
Im Christentum war die Beschneidung nur ganz zu Beginn von Bedeutung. Insbesondere Erwägungen aus dem neuen Testament waren ausschlaggebend dafür, diese Praxis aufzugeben,[7] was auch aus einer päpstlichen Bulle
aus dem Jahre 1442 hervorgeht, in welcher die Beschneidung als unnötig erachtet wurde.[8] Lediglich in einigen Teilen Afrikas, so etwa in der koptischen Gemeinde Ägyptens und bei den orthodoxen Christen Äthiopiens, wird die Beschneidung bis heute praktiziert. Dies ist jedoch in hohem Maße auf eine Vermischung mit sonstigen regionalen, kulturellen und sozialen Vorstellungen zurückzuführen.[9]
Für den Islam stellt die Beschneidung des männlichen Kindes eine religiöse Pflicht oder zumindest eine empfohlene Tradition dar.[10] Sie beruht hauptsächlich auf einem Verweis im Koran auf die Lebensweisen des Propheten Abraham.[11] Es gibt jedoch keine expliziten Regelungen zu welchem Zeitpunkt diese zu erfolgen hat, vielmehr haben sich im Laufe der Jahrhunderte regional unterschiedliche Sitten entwickelt, welche zwischen der Vornahme in den ersten 7 Lebenstagen und dem Alter von achtzehn Jahren variieren.[12] Nach Angaben des Zentralrats der Muslime in Deutschland werden islamische Beschneidungen in Deutschland durchschnittlich im Alter von 7 Jahren durchgeführt. Zwar gibt es im türkischen Islam den traditionellen Beruf des religiösen Beschneiders ("Sünnetci"),[13] jedoch werden in Deutschland die Beschneidungen ausnahmslos durch niedergelassene Ärzte oder in Krankenhäusern vorgenommen, wobei Religionszugehörigkeit und Geschlecht der behandelnden Ärzte keine Rolle spielen.[14] Derzeit werden in Deutschland ca. 46.000 muslimische Jungen pro Jahr beschnitten.[15]
Im Judentum ist die Beschneidung des männlichen Kindes am achten Tag nach der Geburt (Brit Mila) eine religiöse Pflicht von allerhöchster Bedeutung. Symbolisch soll durch sie der Bund zwischen Gott und dem jüdischen Volk besiegelt werden.[16] Wenngleich es im Laufe des 19. Jahrhunderts kritische Diskussionen im deutschen Reformjudentum diesbezüglich gab[17] und auch heutzutage liberale Juden vereinzelt eine Abkehr von dieser Tradition und eine Ersetzung der Beschneidung durch alternative Symbolhandlungen (Brit Shalom) fordern,[18] wird die Beschneidung vom weit überwiegenden Großteil der jüdischen Gemeinschaft praktiziert.[19] Laut Angaben des Zentralrats der Juden in Deutschland ist die zeremonielle Entfernung der Vorhaut im Rahmen der Brit Mila geradezu "konstitutiv für das Judensein" und deren Abschaffung "unter keinen Umständen denkbar." Auch eine generelle zeitliche Verschiebung der Beschneidung wird von den Vertretern des Zentralrats der Juden in Deutschland unter dem Hinweis auf die Religions- und Erziehungsfreiheit abgelehnt.[20] Wenn es der Gesundheitszustand des Kindes gebietet, besteht jedoch in Einzelfällen die Möglichkeit, die Brit Mila zu verschieben oder sogar ganz auf sie zu verzichten. Durchgeführt werden die Beschneidungen in Deutschland durch in Israel ausgebildete traditionelle Beschneider, sog. Mohalim. Im Rahmen ihrer Ausbildung werden ihnen sowohl medizinische, als auch religiöse Kenntnisse vermittelt. Von Ärzten durchgeführte Zirkumzisionen werden nicht als rituell anerkannt und entfalten somit nicht die erforderliche konstitutive Wirkung.[21] Jedes Jahr werden in Deutschland ca. 200 jüdische Neugeborene, sowie 200 ältere Kinder und Erwachsene beschnitten.[22]
Trotz des neutral gehaltenen Wortlauts von § 1631d Abs. 2 BGB ergibt sich aus dem bisher gesagten, dass sich dessen Anwendungsbereich faktisch ausschließlich auf die traditionelle jüdische Beschneidung durch den Mohel bezieht. Ziel war es, den jüdischen Beschneidern auch weiterhin ihre Tätigkeit zu erlauben, um so die Beschneidung nach jüdischem Glauben in Deutschland weiterhin zu ermöglichen.[23]
Es musste daher eine Regelung gefunden werden, die es gewährleistet, eine Jahrtausende alte, religiös zwingende Tradition zu wahren und gleichzeitig die körperliche Unversehrtheit des Kindes zu schützen, ohne dabei weder den historisch bedingt, notwendigerweise besonders
sensiblen Umgang Deutschlands mit dem Judentum, noch die Erfüllung staatlicher Schutzpflichten zu gefährden.
Es bietet sich an, zunächst die einzelnen, möglicherweise betroffenen Rechte und Interessen darzustellen, zwischen denen der Gesetzgeber einen Ausgleich hätte finden sollen:[24]
aa) Religionsfreiheit der Eltern: Vor dem religiösen Hintergrund der Beschneidung im vorliegenden Kontext könnte man in einer Verwehrung der Möglichkeit, in die Beschneidung ihres Sohnes einwilligen zu können, einen Eingriff in die Religionsfreiheit der Eltern aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erblicken.[25]
Dies würde aber einen wesentlichen Punkt verkennen: Ein Freiheitsrecht kann niemals dazu genutzt werden, vollumfänglich in die Grundrechte anderer einzugreifen. Auch wenn das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet wird, sind dennoch stets etwaige verfassungsimmanente Schranken zu berücksichtigen.[26] Der religiös motivierte Wunsch der Eltern, einen beschnittenen Sohn zu haben, kann somit unter keinen Umständen durch die bloße Religionsfreiheit der Eltern gerechtfertigt werden. Es kann von niemandem verlangt werden, zur Befriedigung fremder religiöser Interessen Beeinträchtigungen in die eigene körperliche Unversehrtheit hinzunehmen.[27] Insofern kann es auch von keiner Relevanz sein, dass es sich vorliegend um das Verhältnis zwischen Eltern und Kind handelt, denn auch als Kind tritt man seinen Eltern nicht bloß als grundrechtsloses Subjekt gegenüber.[28]
Die Religionsfreiheit der Eltern hat folglich in diesem Kontext keine maßgebliche Bedeutung.
bb) Erziehungsrecht der Eltern: Vielmehr ist das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG der richtige Anknüpfungspunkt. Hierdurch wird den Eltern ein Abwehrrecht gegenüber staatlicher Einwirkung in die Art und Weise der Erziehung ihrer Kinder garantiert. Den Eltern steht somit ein weitreichendes Recht zu, einzuschätzen, was ihrem Kind dient und welche Entwicklung es nehmen soll.[29] Jedenfalls in Verbindung mit Art. 4 GG erstreckt sich das Erziehungsrecht auch auf religiöse Aspekte. So steht es den Eltern zu, ihren Kindern religiöse und weltanschauliche Auffassungen zu vermitteln.[30] Darunter fällt auch das Recht, für die Aufnahme des Kindes in eine Religionsgemeinschaft zu sorgen. Da es sich bei der Beschneidung um das jüdische Initiationsritual handelt (s.o.), steht und fällt mit dessen Vornahme die Möglichkeit zur Aufnahme des Jungen in die Religionsgemeinschaft. Losgelöst von der Frage, ob es nicht dogmatisch sauberer und auch vom Ergebnis her sinnvoller wäre, zwischen der "spirituellen Dimension" des Rituals und seiner profanen, körperlichen Seite zu unterscheiden,[31] kann an diesem Punkt jedenfalls festgehalten werden, dass eine strafrechtliche Verfolgung der Beschneidung faktisch das religiöse Erziehungsrecht der Eltern zumindest tangieren würde, da es zur Konsequenz hätte, dass die Eltern nicht mehr frei über die Zugehörigkeit ihres Sohnes zum Judentum entscheiden könnten.
Das Recht der Eltern auf Schutz vor zu starken Eingriffen des Staates in die Erziehung ihres Kindes gem. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG ist von geradezu tragender verfassungsrechtlicher Bedeutung. Gleichwohl ist es Aufgabe des Staates, dort einzugreifen, wo das Kind eines Schutzes vor einer unzulässigen Ausübung des Erziehungsrechts durch seine Eltern bedarf. Korrespondierend mit dem Erziehungsrecht der Eltern, ist in Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG daher das staatliche "Wächteramt" geregelt. Es ist zwar nicht die Aufgabe des Staates, eine vermeintlich "bessere" Erziehung des Kindes anzustreben, jedoch greift das Wächteramt insbesondere, wenn es um den Schutz des Kindes vor Eingriffen in dessen körperliche Unversehrtheit geht.[32] Daher ist es die Aufgabe des Gesetzgebers, einen angemessenen Ausgleich zwischen der Elternautonomie auf der einen und dem Kindeswohl auf der anderen Seite herzustellen. Hierzu dienen u.a. die Regeln zur elterlichen Sorge, also der Bereich, in welchem § 1631d Einzug in das BGB gefunden hat.[33]
Soweit der Gesetzgeber den Erziehungsberechtigten die Möglichkeit eröffnet, in einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ihres Kindes einwilligen zu können, muss er hierbei (ungeachtet der Frage, ob nicht bereits die Schaffung dieser Einwilligungsmöglichkeit selbst, eine Verletzung der sich aus dem Wächteramt ergebenden Pflicht des Staates ist) zuvörderst sicherstellen, dass auch die notwendigen Rahmenbedingungen vorliegen, die eine Gefährdung des Kindeswohls ausschließen.
Auch in Hinblick auf das zu beschneidende Kind ist zunächst dessen Religionsfreiheit zu erörtern. Selbstverständlich ist auch ein Neugeborenes Träger von Grundrechten. Zur Ausübung mancher Grundrechte bedarf es jedoch der Grundrechtsmündigkeit. Hinsichtlich der Religionsfreiheit wird hierbei an die Altersgrenzen im
RelKErzG angeknüpft.[34] Erst ab dem 14. Lebensjahr kann das Kind gem. § 5 S. 1 RelKErzG selbst darüber entscheiden, in welchem Glauben es erzogen werden soll. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass es den Eltern jedenfalls in Hinblick auf den Säugling zusteht, für diesen dessen(!) Religionsfreiheit treuhänderisch auszuüben.[35] Dem Kind ist es somit zu diesem Zeitpunkt nicht möglich, sich auf seine eigene negative Religionsfreiheit gegenüber seinen Eltern zu berufen.[36]
Relevant ist dagegen das sich aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG ergebende Recht auf körperliche Unversehrtheit des Kindes, denn die Amputation der Penisvorhaut stellt zweifellos einen Eingriff in dessen Schutzbereich dar.
Ferner ist auch an das allgemeine Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG zu denken, da ein operativer Eingriff an den Geschlechtsorgangen auch den "Intim und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre" berührt.[37]
Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV garantiert in seinem Anwendungsbereich den Religionsgemeinschaften, ihre Angelegenheiten frei und ohne staatlichen Einfluss zu ordnen und zu verwalten. Die Feststellung, was im einzelnen zu diesen "eigenen Angelegenheiten" zählt, ist dem Staat überlassen, wobei er dem Selbstverständnis der jeweiligen Glaubensgemeinschaft in hohem Maße Rechnung trägt.[38] So sind hiervon u.a. die Lehre und der Kultus, die Verfassung und Organisation, die Vermögensverwaltung, die Festlegung der Rechte und Pflichten der Mitglieder, sowie die Ausbildung der Geistlichen erfasst.[39] Eine Schranke erfährt diese Gewährleistung des Art. 140 GG iVm. Art. 137 Abs. 3 WRV durch den Vorbehalt der "für alle geltenden Gesetze". Hiermit sind alle Gesetze gemeint, die für die jeweils betroffene Religionsgemeinschaft dieselbe Bedeutung haben, wie für "jedermann". Es darf sich also nicht um ein gegen die Glaubensgemeinschaft gerichtetes Sonderrecht handeln. Ein solches Gesetz würde keine zulässige Beschränkung des Schutzbereiches darstellen.[40] Nach der neueren Rspr. des BVerfG setzt sich immer mehr die sog. "Wechselwirkung- und Abwägungslehre" durch, wonach stets im Einzelfall eine Abwägung der jeweils kollidierenden Rechtsgüter zu erfolgen hat.[41] Die Verleihung von Ämtern, als explizit genannte "eigene Angelegenheit" ist dem Schrankenvorbehalt sogar komplett entzogen, Art. 137 Abs. 3 S. 2 WRV.[42]
Ein Diskurs, der einzig auf verfassungsrechtliche Garantien und staatliche Pflichten abstellt, würde dem vorliegenden Problem aber nicht umfassend gerecht werden. Denn völlig losgelöst von den jeweils betroffenen grundrechtlichen Schutzbereichen und den ggf. bestehenden Möglichkeiten, in verfassungsrechtlich gerechtfertigter Form in diese einzugreifen, stellt sich eine entscheidende Frage: Ist es dem deutschen Staat überhaupt möglich, ein für das Judentum so bedeutsames Ritual zu verbieten?
Als unmittelbare Folge der unmenschlichen Verbrechen des Holocausts ergibt sich die historisch einzigartige politische und gesellschaftliche Pflicht der BRD, den Wiederaufbau des jüdischen Lebens in Deutschland in besonderem Maße zu schützen und zu fördern. Alles, was dem entgegensteht, muss durch den deutschen Staat zwingend verhindert werden. Dies steht außer Frage und bedarf an dieser Stelle sicherlich auch keiner weiteren Vertiefung.
Aufgrund ihrer konstitutiven Wirkung hat die Brit Mila, wie erwähnt, eine geradezu herausragende Bedeutung für das Judentum. Die Folge eines Verbots wäre demnach eine erhebliche Einschränkung der Entfaltung des jüdischen Lebens in Deutschland. Es würde es in Teilen sogar unmöglich machen. Ein freiwilliger Verzicht der jüdischen Gemeinschaft hierauf kann sicherlich nicht von ihr verlangt werden. Eltern, die trotz allem weiterhin an diesem Ritual als festen Bestandteil ihres Glaubens festhalten wollten, sähen sich somit gezwungen, in die Illegalität zu gehen oder die Beschneidung im Ausland durchführen zu lassen. Dies ist unter keinen Umständen mit der besonderen Schutzpflicht der BRD gegenüber dem Judentum zu vereinbaren.
Auch wenn der Gesetzgeber es nicht explizit benennt, ist es offensichtlich, dass es im Kern dieses Gesetzgebungsaktes um die Durchsetzung dieser bundesdeutschen Staatsräson, sowie um die Wahrung des internationalen Ansehens Deutschlands ging. Die religiös motivierte Beschneidung ist weltweit in keinem Staat untersagt.[43] Dass gerade Deutschland die traditionelle jüdische Beschneidung vor dem erwähnten Hintergrund schlicht nicht strafrechtlich verfolgen kann, ist somit eigentlich selbsterklärend. Der damit einhergehende, enorme außen-
politische Ansehensverlust durfte und konnte vom Gesetzgeber nicht riskiert werden und musste daher verhindert werden.
Es kann an dieser Stelle somit festgehalten werden, dass nicht die zur Auflösung des Spannungsverhältnisses geführte Auseinandersetzung mit den dargestellten Interessen den Weg zu einem verfassungsrechtlich einwandfreien Ergebnis ebnete, sondern dass das bereits feststehende Ergebnis von Beginn an den Zugang zu einer (in verfassungsrechtlicher Sicht) aufrichtigen Debatte versperrte.
Mit anderen Worten: Bereits im Ziel stehend, galt es für den Gesetzgeber einen Weg zu erklären, den man nie beschritten hatte.
Wenn also davon ausgegangen werden darf, dass schon zu Beginn dieses Gesetzgebungsprozesses dessen Endergebnis ("Kein Verbot der traditionellen jüdischen Beschneidung") feststand, gilt es nun zu erörtern, ob es dem Gesetzgeber mit § 1631d Abs. 2 BGB wenigstens gelungen ist, in dem ihm zur Verfügung stehenden Rahmen eine Regelung zu finden, die einen Ausgleich der soeben dargestellten Interessen zumindest teilweise gewährleistet.
Mit dem neuen § 1631d Abs. 2 BGB wird innerhalb der ersten 6 Lebensmonate des Kindes die Durchführung der Beschneidung durch Nichtmediziner ermöglicht, soweit diese aufgrund ihrer Fähigkeiten hinsichtlich dieses Eingriffs einem Arzt fachlich gleichzusetzen sind.
Es muss sichergestellt sein, dass die Beschneider in einem Maße qualifiziert sind, dass von der Vornahme des Eingriffs durch sie kein höheres Gesundheitsrisiko für das Kind ausgeht, als bei der Vornahme durch einen Mediziner. Entscheidend seien hierbei insbesondere Kenntnisse in Hygiene und Desinfizierung sowie in Erster Hilfe. Die Regeln zum Umgang mit Betäubungsmitteln bleiben indes unberührt (Arztvorbehalt).[44]
Wie und durch wen die Ausbildung der Beschneider zu erfolgen hat, wird weder in § 1631d Abs. 2 BGB selbst, noch in einer anderen Norm geregelt. Auch wird nicht klar, ob und wenn ja, durch wen das Vorliegen der nötigen Qualifikationen festgestellt werden soll.
Der Gesetzgeber stützt sich bezüglich Abs. 2 auf seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG ("Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe").[45]
Dies erscheint bereits terminologisch in höchstem Maße bedenklich. Der Beruf des Beschneiders lässt sich nur mit Mühe und Not unter den Begriff der "anderen Heilberufe" fassen, deren Aufgabe es ist, sich einem Heilungsprozess zu widmen, um einen Krankheitszustand zu beseitigen und nicht in die körperliche Integrität eines vollkommen gesunden Menschen einzugreifen.[46] Auch der Verweis von Rixen, dass es sich, jedenfalls soweit die "gesundheitliche Nachsorge dem nicht-ärztlichen Beschneider" unterliege, um einen Bereich handele, welcher der "Heilkunde" zuzuordnen sei, hilft nicht weiter, er wirkt geradezu zynisch.[47]
Wenn man aber auf eine "dynamische Auslegung" des Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG abstellt, kann man mit viel gutem Willen zumindest einen gewissen Zusammenhang zum "medizinisch-pflegerischen Bereich" erkennen, wenngleich es mir nicht ersichtlich ist, inwiefern das Berufsbild des Beschneiders einen "klaren heilkundlichen Schwerpunkt" aufweisen soll.[48]
Diese Bedenken beiseite schiebend und davon ausgehend, dass sich das Berufsbild unter Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG subsumieren ließe, stellt sich dennoch die Frage, ob der Gesetzgeber von der Prämisse, die "Zulassung" regeln zu wollen, tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
Nach einer Auffassung ist mit dem Begriff der "Zulassung" eine "förmliche Anerkennung einer Tätigkeit als Heilberuf" zu verstehen,[49] so dass der Gesetzgeber dies mit § 1631d Abs. 2 BGB bereits abschließend getan hätte und der Vollzug der Zulassung an sich Aufgabe der Religionsgemeinschaft selbst sei.[50] Dies kann jedoch so nicht richtig sein. Vielmehr erfasst das Merkmal der Zulassung alle Vorschriften, die zur Aufnahme eines Arzt- oder Heilberufs erforderlich sind. Also all das, was die Berufszulassung, aber nicht dessen Ausübung regelt.[51] Dies kann der Bundesgesetzgeber regeln und sollte das auch, sofern er sich in der Gesetzesbegründung auf den Kompetenztitel aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG stützt.
In § 1631d Abs. 2 BGB wird hierüber jedoch kein Wort verloren, vielmehr richtet sich die Norm ihrem Wortlaut nach an die bereits von den Religionsgemeinschaften dazu "vorgesehenen Personen", denen die Ausübung ihres Berufes hiermit ermöglicht werden soll. Den Religionsgemeinschaften wird so eine bedenklich weite Beurteilungsprärogative bezüglich des Zulassungsverfahrens eingeräumt. Grundlage hierfür soll das Selbstbestim-
mungsrecht der Religionsgemeinschaften aus Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 S. 1 WRV sein.[52]
In einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf kündigte der Zentralrat der Juden in Deutschland die Errichtung eines "Instituts für die Zertifizierung von Mohalim in Deutschland" an.[53] Bislang ist dies noch nicht geschehen. Es ist auch zweifelhaft, ob das überhaupt ein taugliches Instrument sein kann, den staatlichen Schutzauftrag für die körperliche Unversehrtheit des Kindes sicherzustellen. Der vom Gesetzgeber angeführte Verweis auf das Selbstbestimmungsrecht der Glaubensgemeinschaften kann nämlich vorliegend nicht die Möglichkeit eröffnen, die Ausbildung und Überwachung der Beschneider in Gänze in die Hände der Glaubensgemeinschaft zu legen, da es diesbezüglich genau zu differenzieren gilt:
Was den spirituell-geistlichen Teil angeht, ist dies eine Angelegenheit, die nur von der jüdischen Religionsgemeinschaft selbst durchgeführt werden kann. Insofern besteht kein Unterschied zu Initiationsriten anderer Glaubensrichtungen und der Ausbildung ihrer ausführenden Organe. Der Staat darf hierauf keineswegs Einfluss ausüben. Der religiöse Aspekt der Brit Mila und somit der Tätigkeit des Mohel, ist jedoch strikt von deren physischer Seite zu trennen. Denn anders als beispielsweise bei der christlichen Taufe, die keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Kindes bedeutet,[54] betrifft die Beschneidung in hohem Maße die Physis des Kindes. Insoweit handelt es sich eben nicht um eine ureigene Angelegenheit der Glaubensgemeinschaft, sondern schlicht um den weltlichen Akt der Amputation der Penisvorhaut und somit um einen operativen, medizinischen Eingriff.[55]
Daraus schlussfolgernd ist auch die Ausbildung der Mohalim in zwei Bereiche aufzuteilen: Auf der einen Seite in die Vermittlung religiöser Kenntnisse, die frei von staatlichem Einfluss zu erfolgen hat und auf der anderen Seite in die fachlich-medizinische Ausbildung, die aufgrund ihrer Allgemeingültigkeit gerade keine Angelegenheit ist, welche nur durch die Glaubensgemeinschaft selbst durchgeführt werden kann und darf. Da insofern der dargestellte Schutzbereich überhaupt nicht eröffnet ist, gilt der Schrankenvorbehalt des Art. 140 GG iVm Art. 137 Abs. 3 WRV hier auch nicht.
Folglich kann der Staat diesbezüglich nicht nur regulativ eingreifen, er ist vielmehr dazu verpflichtet, um seinem Wächteramt gerecht zu werden. Denn das bloße Feststellen, dass diese und jene Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine Religionsgemeinschaft gewisse Personen zur Beschneidung vorsehen darf, reicht nicht aus, um in diesem höchst sensiblen Bereich die Gewährleistung des Kindeswohls tatsächlich sicherzustellen. Vielmehr ist dies eben, die sich aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG ergebende ureigene Angelegenheit des Gesetzgebers.
Es sei an dieser Stelle noch festzuhalten, dass eine gesetzgeberische Regelung zur medizinischen Ausbildung und Überwachung der Fähigkeiten der Mohalim, zur Sicherstellung des Kindeswohls, keinesfalls beabsichtigen würde, dem Judentum unterschwellig vorzuwerfen, vorsätzlich und systematisch seinen männlichen Kindern Gewalt antun zu wollen.[56] Denn auch einem Medizinstudenten, der kurz vor Abschluss seines Studiums steht, würde man dies nicht zwangsläufig unterstellen und dennoch darf er bis zu seiner Approbation eine Zirkumzision nicht alleine durchführen. Ob er fachlich zu so einem Eingriff schon vorher befähigt wäre und mit was für Intentionen er handeln würde, ist dabei vollkommen unerheblich. Wo genau der Unterschied liegt zwischen einem fast fertig ausgebildeten Mediziner, der einen solchen Eingriff unter keinen Umständen eigenständig durchführen dürfte und einem medizinischen Laien, ist nicht ersichtlich. Insofern hilft auch nicht der Verweis auf "Erfahrungswerte" der Mohalim weiter. Die Frage, die sich hier stellt, ist mitnichten "ideologischer" Natur.
Ferner soll laut der Gesetzesbegründung der Arztvorbehalt des BtMG und AMG unberührt bleiben.[57] Dies ist jedoch unverständlich und im Ergebnis geradezu paradox:
Dieser Vorbehalt beruht auf der Tatsache, dass nur Ärzte dank ihrer Ausbildung dazu in der Lage sind, Betäubungsmittel pflichtbewusst und nach allen Regeln der Kunst zu verabreichen, ohne dabei die Gesundheit des Patienten zu gefährden. Wenn die Beschneider, um den Eingriff durchführen zu dürfen "vergleichbar befähigt" sein sollen, dann stellt sich die Frage, warum ihnen dann nicht dasselbe Recht oder vielmehr dieselbe Pflicht zu teil werden soll, Betäubungsmittel zu verwenden. Im Umkehrschluss kann sich daraus nur ergeben, dass sie eben doch nicht im selben Maße fähig sind, die Beschneidung durchzuführen. Dass man es den Mohalim dann zwar erlaubt, mit einem Skalpell die Penisvorhaut eines acht Tage alten Kindes zu durchtrennen, ihnen den Umgang mit Betäubungsmitteln aber nicht zutraut, hat beinahe schizophrene Züge.[58] Dem jüdischen Beschneider wird es so nämlich unmöglich gemacht, den Eingriff, wie vom Gesetzgeber verlangt, gleich einem Arzt durchzuführen, denn bei einer verfassungskonformen Auslegung der Norm könnte eine Einwilligung der Eltern eigentlich nur dann eine rechtfertigende Wirkung erzie-
len, wenn die Beschneidung lege artis und damit konsequenterweise unter einer Betäubung erfolgt.[59]
Äußerst fragwürdig erscheint darüber hinaus die zeitliche Beschränkung auf die ersten 6 Lebensmonate des Kindes: Zum einen stellt sich die Frage nach den Gründen für die Beschränkung an sich, zum anderen, wieso genau ein Zeitraum von 6 Monaten gewählt wurde.
Der Gesetzgeber argumentiert damit, dass mittels dieser Beschränkung der Abwägung zwischen Religionsfreiheit aus Art. 4 GG und der Freiheit der Religionsgemeinschaften zur selbständigen Ordnung und Verwaltung aus Art. 140 GG iVm. Art. 137 WRV auf der einen Seite und dem Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG auf der anderen Seite am besten Rechnung getragen wird.[60]
Ungeachtet dessen, dass meines Erachtens das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgemeinschaften vorliegend gar nicht betroffen ist (s.o.), mutet dieses "Abwägungsergebnis" auch inhaltlich zweifelhaft an:
In den Gesetzesmaterialien wird mehrfach betont, dass die früher verbreitete Ansicht, Neugeborene und Säuglinge hätten kein oder nur ein reduziertes Schmerzempfinden und – gedächtnis, heute nach ganz herrschender Auffassung in der Medizin als überholt gilt.[61] Vielmehr ist es unter Medizinern mittlerweile unstreitig, dass das schmerzunterdrückende System erst einige Monate nach der Geburt funktioniert. Neugeborene haben demnach sogar ein um ein Vielfaches stärkeres Schmerzempfinden als Erwachsene.[62] Hinzukommt, dass der Eingriff bei Säuglingen, aufgrund der noch bestehenden Verklebung der Penisvorhaut mit der Glans, zunächst eine Lösung der Vorhaut erforderlich macht, was die Prozedur per se qualvoller gestaltet.[63]
Des Weiteren wird, wie oben dargestellt, besonders hervorgehoben, dass die Qualifikationen der Beschneider denen eines Arztes gleichkommen müssen. Bei genauer Betrachtung bringt der Gesetzgeber mit dieser zeitlichen Beschränkung erneut eigentlich nur sein Misstrauen gegen diese Art des Eingriffs zum Ausdruck, wenn er eben jene Fähigkeiten, die er überhaupt erst zur Voraussetzung für ein Eingreifen des Abs. 2 macht, im selben Atemzug scheinbar als nicht gegeben erachtet.
Im Ergebnis spricht er nämlich sowohl dem nichtärztlichen Beschneider die Fähigkeit zur fachgemäßen (also möglichst schmerzfreien) Durchführung der Beschneidung, als auch dem Säugling (zumindest für die ersten 6 Monate) ein ausgeprägtes Schmerzempfinden ab. Wenn er jedoch mit der absolut herrschenden Meinung in der Medizin das (verstärkte) Schmerzempfinden des Säuglings sogar anerkennen sollte, den Beschneidern jedoch nicht traut und das Kind schlicht aus gesellschaftspolitischen Gründen in deren Hände gibt, dann handelt er nicht bloß argumentativ falsch, sondern er vernachlässigt sein Wächteramt in einem geradezu unerträglichen Maße.
Vieles spricht dafür, dass § 1631d BGB insgesamt nicht mit geltendem Verfassungsrecht vereinbar ist. Insbesondere die Menschenwürde, die körperliche Unversehrtheit, aber auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Kindes, sowie dessen Recht auf eine gewaltfreie Erziehung sind durch diese enorme Ausdehnung der Einwilligungskompetenzen der Eltern in einem Maße betroffen, das im Sinne eines umfassenden Schutzes des Kindes nicht hinnehmbar ist.
Am saubersten wäre es daher, wenn der Gesetzgeber § 1631d BGB, als Resultat eines völlig überstürzten gesetzgeberischen Aktionismus, schlicht wieder aufheben würde. Dies würde den Weg zum Ausgangspunkt der gesamten Diskussion, nämlich der durch das Urteil des LG Köln vom 07. 05. 2012[64] aufgeworfenen strafrechtlichen Frage, wieder frei machen:
Stellt die Durchführung einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen Kindes strafrechtlich relevantes Unrecht dar?
Mit § 1631d BGB hat der Gesetzgeber versucht, durch eine Art Generalerlaubnis dieses Problem nonchalant beiseite zu schieben und ist damit weit über das Ziel hinausgeschossen. Hinsichtlich des Reglungsstandortes im BGB wurde u.a. damit argumentiert, dass sich das LG Köln bei seiner Urteilsbegründung auch darauf stützte, dass Eltern nach den Regelungen zur elterlichen Sorge nicht rechtfertigend in eine medizinisch nicht indizierte Beschneidung ihres Kindes einwilligen können, da dies dem Wohl des Kindes nicht entspräche.[65] Der daraufhin vom Gesetzgeber angestrengte Umkehrschluss, es müsse somit auch eine Regelung im Sorgerecht gefunden werden, ist aber keinesfalls zwingend. Vielmehr war das LG Köln mangels einer dahingehenden Regelung im StGB darauf angewiesen, im Zivilrecht nach etwaigen Rechtfertigungsgründen zu suchen, wo es jedoch insbesondere aufgrund der ausdrücklichen Wertung aus § 1631 Abs. 2 S. 1 BGB (Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung) nicht fündig wurde. Dass § 1631d BGB nun in jenem Dunstkreis aus dem Recht auf gewaltfreie Erziehung und dem Verbot der Sterilisation (§ 1631c BGB) angesiedelt wurde, zeugt vielmehr auch in systematischer Hinsicht von fehlendem gesetzgeberischen Taktgefühl.
Das BGB ist folglich keinesfalls der einzig denkbare Standort für diese rechtliche Frage. Es erscheint um einiges sinnvoller, das Problem dort zu regeln, wo es aufgetreten ist, nämlich im Strafrecht selbst. Daher sollte im StGB eine Regelung geschaffen werden, die klarstellt, unter welchen Voraussetzungen die Vornahme einer medizinisch nicht indizierten Beschneidung keine Körperverletzung gem. § 223 Abs. 1 StGB darstellt. Dies kann in einer zufriedenstellenden Weise einzig über die Normierung eines Tatbestandsausschlusses erreicht werden. Bei allen Versuchen mittels einer Einwilligungslösung lediglich die Rechtswidrigkeit entfallen zu lassen, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung in Bezug auf den ärztlichen Heileingriff zu tun pflegt,[66] würde der Beschneidung stets der Makel anhaften, tatbestandlich eine Körperverletzung darzustellen. Eine Parallele könnte hierbei zu den Regelungen des Schwangerschaftsabbruchs gem. §§ 218 ff. StGB gezogen werden, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 StGB der Tatbestand des § 218 StGB nicht verwirklicht ist.
Auf die Beschneidung übertragen, könnte der Tatbestand des § 223 Abs. 1 StGB, bei Durchführung einer medizinisch nicht erforderlicher Beschneidung eines nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes, entfallen, wenn
1. Die Erziehungsberechtigten sich mindestens zwei Tage vor Durchführung des Eingriffs umfassend über die Risiken und Folgen der Beschneidung bei einer unabhängigen Stelle[67] beraten und aufklären lassen und der die Beschneidung durchführenden Person eine dementsprechende Bescheinigung vorlegen,
2. die Beschneidung von einem Arzt oder einem staatlich anerkannten Beschneider einer Religionsgemeinschaft[68] durchgeführt wird und
3. der Eingriff nach den Regeln der ärztlichen Kunst, einschließlich Betäubung und umfassender Schmerzbehandlung erfolgt.
Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, wäre zumindest sichergestellt, dass die Risiken für die Gesundheit des Kindes durch den Eingriff selbst auf ein Minimum reduziert wären. Dies hätte zur Folge, dass kein sanktionierungswürdiges Unrecht mehr vorläge und das originäre Ziel, sowohl dem Beschneider als auch den Eltern die Sorge vor strafrechtlicher Verfolgung zu nehmen, wäre erreicht. Gleichzeitig würde ein solch schlichter Tatbestandsausschluss die Normierung mit dem geringsten Regelungsgehalt darstellen. Sie sähe nämlich davon ab, die offensichtlich verfassungsrechtlich kaum aufzulösende Frage, ob den Eltern generell ein dahingehendes Einwilligungsrecht zustehen sollte, beantworten zu wollen.
Mit diesen Argumenten kann auch allen Bedenken begegnet werden, nach denen die Beschneidung, besonders als religiöser Initiationsritus, überhaupt nicht in die Sphäre des Strafrechtlichen gerückt werden soll. Derartige Empfindsamkeiten mögen zwar durchaus verständlich sein, juristisch gesehen, müssen sie aber ausgeklammert werden. Denn Sinn und Zweck einer derartigen Norm muss es einzig sein, dieses strafrechtliche Problem unmissverständlich und klar zu regeln. Gerade die Implementierung eines solchen Tatbestandsausschlusses in das StGB selbst, würde die Beschneidung am effektivsten vor einer Bewertung durch das StGB bewahren.
Aber auch sofern eine Aufrechterhaltung des § 1631d BGB trotz aller Bedenken weiterhin favorisiert werden sollte, böten sich bezüglich des für diesen Aufsatzes relevanten Abs. 2 eine Reihe von Regelungsmöglichkeiten an, um die aufgezeigten Widersprüche und Problemfelder zumindest zu entschärfen:
So könnte zunächst daran gedacht werden, die Ausbildung und Überwachung der Beschneider gemeinsam mit den Vertretern der jüdischen Glaubensgemeinschaft zu organisieren und durchzuführen. In Israel wird die Ausbildung der Mohalim in der Regel von einem Komitee aus Gesundheitsministerium, Ministerium für religiöse Angelegenheiten und Oberrabbinat überwacht. Also einer Mischung aus rein staatlichen Stellen und der Glaubensgemeinschaft selbst.[69] Warum dies in Deutschland anders sein sollte, ist nicht zu erklären. So wäre es z.B. denkbar, durch die Ärztekammern einen neuen Ausbildungszweig zu schaffen. Dass hierbei lediglich die medizinischen Aspekte der Zirkumzision vermittelt werden sollen, steht außer Frage.
Auf dieser Grundlage könnte auch eine Änderung des Betäubungs- und Arzneimittelrechts angedacht werden, durch die es ermöglicht werden könnte, die Mohalim dazu zu verpflichten, anstelle der von ihnen bislang zur Schmerzlinderung üblicherweise verwendeten Kombination aus EMLA-Cremes, Zäpfchen und eines in süßen Wein getunkten Schnullers,[70] eine tatsächliche Lokalanästhesie durchzuführen.
In Hinblick auf die bislang in Deutschland tätigen vier jüdischen Beschneider, die allesamt in Israel ausgebildet wurden, wäre in diesem Rahmen eine Art Schnelllehrgang denkbar, durch den lediglich deren (zweifellos bestehenden) Fähigkeiten staatlich überprüft werden könnten. Auch ein zwischenstaatliches Abkommen mit dem israelischen Staat, durch das es den Mohalim ermöglicht werden könnte, in Deutschland zur Vornahme der Beschneidung zugelassen zu werden, wäre vorstellbar. Weiter könnten diesbezüglich dieselben Bedingungen gelten, wie bei Approbationsverfahren von Ärzten, die ihr Studium außerhalb Deutschlands absolviert haben.
So gering der Organisationsaufwand, aufgrund der sehr begrenzten Zahl an Beschneidern wäre, so groß wäre die Legitimationskraft, die von einem solchen Vorgehen ausginge. Dies würde tatsächlich Rechtssicherheit schaffen, könnte helfen ggf. bestehende Ressentiments abzubauen und würde so am Ende allen Seiten am meisten dienen.
Inwiefern die beispielhaft aufgezeigten Regelungsmöglichkeiten Gesetzgebungskompetenzen der Länder oder des Bundes betreffen, kann an dieser Stelle offen bleiben. Es galt vorliegend nur aufzuzeigen, dass es dem Staat durchaus möglich ist, auch in diesem Bereich regulativ tätig zu werden. Das Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, das es ohne Zweifel durch den (Bundes- und Landes-) Gesetzgeber zu achten und zu schützen gilt, darf und kann ihm hier jedenfalls nicht als Schutzschild dienen, unversehrt in eine vermeintliche legislative Ohnmacht zu entschwinden.
Auch wenn es verfassungsrechtlich betrachtet, auf erhebliche Bedenken stößt, kommt man nicht umhin festzustellen, dass alles andere als eine unmissverständliche Erlaubnis der traditionellen Beschneidung im jüdischen Glauben in Deutschland undenkbar wäre. Doch so gesellschaftspolitisch erstrebenswert das Ziel auch sein mag, jahrtausend alten Traditionen weiterhin einen Platz in unserer heutigen Gesellschaft zu geben, so missglückt ist dies mit der hier vorliegenden Regelung. Es ist nicht gelungen, ein Abwägungsergebnis zu erzielen, dass es vermag, allen aufgezeigten Interessen tatsächlich gerecht zu werden. Vielmehr hat, wie oben konstatiert, eine Abwägung der Interessen bedauerlicherweise gar nicht stattgefunden. Dies war auch zu keinem Zeitpunkt aufrichtig möglich, da das Ergebnis der einzige Wegweiser war.
Ohne jeden Zweifel ist es in einem säkularen, demokratischen Rechtsstaat Aufgabe und Pflicht des Gesetzgebers, religiöse Bedürfnisse zu achten und zu schützen. Gleichwohl darf aber auch von den Religionsgemeinschaften verlangt werden, sich der verfassungsrechtlichen Wirklichkeit zu stellen. Hierauf muss eine souveräne Legislative hinweisen dürfen, ohne dass ihr eine wie auch immer geartete ideologische Voreingenommenheit vorgeworfen wird.
Die oben dargestellte strafrechtliche Lösung stellt daher meines Erachtens nach den wohl konsequentesten und saubersten Weg dar, die Kernproblematik, nämlich die Frage nach der Voraussetzung für eine Strafbarkeit des Beschneiders, umfassend und präzise zu lösen.
Aber auch wenn § 1631d BGB vom Gesetzgeber erhalten bleiben sollte, gilt es bezüglich Abs. 2 schnellstmöglich einige wichtige Punkte zu klären:
Es müsste ganz grundsätzlich entschieden werden, ob eine Beschneidung durch medizinische Laien zugelassen werden soll oder nicht. Hierfür müssten die notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, die insbesondere in einer staatlichen Überprüfung und Sicherstellung der erforderlichen Fähigkeiten zur fachgerechten Durchführung des Eingriffs zu erblicken sind. Abhängig von einer zeitlichen Grenze kann dies nicht sein, denn in jedem Falle muss sichergestellt werden, dass dem Kind eine ebenso schonende Behandlung zuteil wird, wie bei der Vornahme der Amputation durch medizinisches Fachpersonal. So lange hieran scheinbar noch Bedenken bestehen, hilft keine wie auch immer geartete zeitliche Beschränkung weiter, denn eine Ansicht, die einem Säugling weniger Schutzwürdigkeit zuspricht als beispielsweise einem einjährigen Kind, ist schlicht nicht nachvollziehbar.
Gerade in gesetzgeberischen Sonderfällen, wie dem hier vorliegenden, ist es die besondere Pflicht des Gesetzgebers, die Folgen seines Handelns bezüglich aller betroffenen Interessen so weit wie möglich abzumildern. Hierin lag die eigentliche Aufgabe der Legislative, an der sie gescheitert ist. Der Gesetzgeber hätte gut daran getan, sich auch seiner Rolle als Lenker des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu besinnen, anstatt schlicht den status quo als verfassungsrechtliches Dilemma in Gesetzesform zu gießen.
[*] Der Autor ist als wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Betz – Rakete – Dombek in Berlin tätig.
[1] LG Köln NJW 2012, 2128.
[2] Scheinfeld HRRS 2013, 268.
[3] Ehrmann DRiZ 2012, 331.
[4] Isensee JZ 2013, 317, 326.
[5] WHO/UNAIDS, Male circumcision. Global trends and determinants of prevalance, saftey and acceptability, 2007, S. 7 ( http://whqlibdoc.who.int/publications/2007/9789241596169_eng.pdf Abruf: 23.09.13).
[6] BT-Drucksache 17/11295 S. 6.
[7] Vgl. u.a. Röm 2, 25: " Die Beschneidung ist wohl nütze, wenn du das Gesetz hältst; hältst du aber das Gesetz nicht, so bist du aus einem Beschnittenen schon ein Unbeschnittener geworden." oder auch Gal 5, 6: "Denn in Christus Jesus kommt es gerade nicht darauf an, beschnitten oder unbeschnitten zu sein, sondern darauf, den Glauben zu haben, der in der Liebe wirksam ist".
[8] WHO/UNAIDS, Male circumcision (Fn. 5), S. 4.
[9] WHO/UNAIDS, Male circumcision (Fn. 5), S. 4.
[10] BT-Drucksache 17/11295 S. 7.
[11] Koran 3, 95.
[12] WHO/UNAIDS, Male circumcision (Fn. 5), S. 3 f.
[13] Isensee in JZ 2013, 317, 326.
[14] BT-Drucksache 17/11295 S. 9; Stellungnahme des Zentralrats der Muslime in Deutschland zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über den Umgang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes anlässlich der Anhörung im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestag am 26. November 2012 ( http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Mazyek.pdf Abruf: 23.09.13).
[15] Vgl. Stellungnahme des Zentralrats der Muslime in Deutschland (Fn. 14).
[16] Vgl. Tora 1. Buch Mose, Gen. 17, 10 – 14: "Das aber ist mein Bund, den ihr halten sollt zwischen mir und euch und deinem Geschlecht nach dir: Alles, was männlich ist unter euch, soll beschnitten werden; eure Vorhaut sollt ihr beschneiden. Das soll das Zeichen sein des Bundes zwischen mir und euch. Jedes Knäblein, wenn’s acht Tage alt ist, sollt ihr beschneiden bei euren Nachkommen.[…]Wenn aber ein Männlicher nicht beschnitten wird an seiner Vorhaut, wird er ausgerottet werden aus seinem Volk, weil er meinen Bund gebrochen hat."
[17] Vgl. Judd, Contested Rituals, Circumcision, Kosher Butchering and Jewish Political Life in Germany – 1843 – 1933, Ithaca/London (2007).
[18] U.a. verlangt dies die Organisation "Jews against circumcison" (vgl. http://www.jewsagainstcircumcision.org/brisshalom.htm ).
[19] BT-Drucksache 17/11295 S. 7; WHO/UNAIDS, Male circumcision (Fn. 5), S. 3.
[20] Vgl. Zentralrat der Juden in Deutschland, Warum beschneidet ihr eure Kinder? (2012) ( http://www.zentralratdjuden.de/de/article/3731.html Abruf: 23.09.13).
[21] Stellungnahme des Zentralrats der Juden in Deutschland zur Anhörung des Rechtsausschusses des deutschen Bundestages am 26. November 2012 ( http://www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse17/a06/anhoerungen/archiv/31_Beschneidung/04_Stellungnahmen/Stellungnahme_Kramer.pdf Abruf: 23.09.13).
[22] Laut Angaben des Zentralrats der Juden in Deutschland (vgl. Kompaktinfo der SPD Bundestagsfraktion "Die religiöse Beschneidung von Jungen" vom 19.11.2012, S. 5, http://www.karin-roth.de/media/archive1/Rechtspolitik/KOMPAKTINFO20121119Beschneidung.pdf Abruf: 23.09.13).
[23] BT-Drucksache 17/11295 S. 6.
[24] Vgl. speziell zu möglichen Verstößen gegen Art. 3 GG Scheinfeld HRRS 2013, 268, 270 f.
[25] So etwa Schwarz JZ 2008, 1225, 1228 unter Bezugnahme auf OLG Frankfurt NJW 2007, 3580, 3581.
[26] Vgl. u.a. BVerfGE 32, 98, 107 f.; BVerfGE 33, 23, 29.
[27] Vgl. Herzberg JZ 2009, 332, 337; Hörnle/Huster JZ 2013, 328, 330; Isensee JZ 2013, 317, 319; Wiater NVwZ 2012, 1379, 1380.
[28] So auch zutreffend Isensee in JZ 2013, 317, 319.
[29] Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar 67. Ergänzungslieferung (2013), Art. 6 Rn. 107.
[30] Kokott in Sachs, Grundgesetz, 6. Auf. (2011), Art. 4 Rn. 8; BVerfGE 41, 29, 44 u. 47 f.; BVerfGE 93, 1, 17.
[31] So erneut i.E. zutreffend Isensee JZ 2013, 317, 319 f.; vgl. zudem unten in IV. 1 a.
[32] von Coelln in Sachs (Fn. 30) Art. 6, Rn. 76 ff.
[33] Coester-Waltjen in v. Münch/Kunig, GGK II, 6. Aufl. (2012), Art. 6 Rn. 79.
[34] Kästner in Stern/Becker, Grundrechte-Kommentar, 1. Aufl. (2010), Art. 2 Rn. 145; Pieroth/Schlink, Staatsrecht II, 28. Aufl. (2012), Rn. 138.
[35] Kokott in Sachs (Fn. 30), Art. 4, Rn. 8.
[36] So auch Wiater NVwZ 2012, 1379, 1380; a. A. Scheinfeld HRRS 2013, 268, 269.
[37] So auch OLG Frankfurt NJW 2007, 3580, 3581; Hörnle/Huster JZ 2013, 328, 329 m.w.N.
[38] v.Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl. (2006), § 14 I (103); Ehlers in Sachs (Fn. 30), Art. 140/137 WRV, Rn. 6; Jarras/Pieroth, GG, 12. Aufl. (2012), Art. 140/137 WRV, Rn. 9; Mager in v.Münch/Kunig (Fn. 33), Art. 140/137 WRV, Rn. 34; BVerfGE 24, 236, 247 f.; BVerfGE 70, 138, 164.
[39] v.Campenhausen/Unruh in v. Mangoldt/Klein/Starck, GG III, 6. Aufl. (2010), Art. 137 WRV, Rn. 33 ff.; Korioth in Maunz/Dürig (Fn. 29), Art. 137 WRV Rn 26 ff.; Mager in v.Münch/Kunig (Fn. 33), Art. 140/137 WRV, Rn. 34.
[40] v.Campenhausen/Unruh in v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 39), Art. 137 WRV, Rn. 45; BVerfGE, 42, 312, 334.
[41] Beachte hierzu wegweisend die sog. St.-Marien-Entscheidung, in welcher der "Schutz anderer für das Gemeinwesen bedeutsamer Rechtsgüter" betont wurde: BVerfGE 53, 366, 400.
[42] v.Campenhausen/Unruh in v. Mangoldt/Klein/Starck (Fn. 39), Art. 137 WRV, Rn. 34; Jarras/Pieroth (Fn. 38), Art. 140/137 WRV, Rn. 10; Mager in v.Münch/Kunig (Fn. 33), Art. 140/137 WRV, Rn. 36.
[43] Siehe Übersicht in BT-Drucksache 17/11295 S. 10 f.
[44] BT-Drucksache 17/11295 S. 18 f.
[45] BT-Drucksache 17/11295 S. 14.
[46] Beispiele für Heilberufe deren Anforderungen bundesrechtlich geregelt wurden, finden sich bei Kunig in v.Münch/Kunig (Fn. 33), Art. 74 Rn. 80.
[47] Rixen NJW 2013, 257, 258.
[48] Vgl. Rixen NJW 2013, 257, 258 unter Bezugnahme auf BVerfG NJW 2003, 41, 42 f.
[49] Erneut Rixen NJW 2013, 257, 258 vgl. dort Fn. 19 Hinweis auf BVerfG NJW 2003, 41, 47: Der Begriff der Zulassung sei "nicht ganz geklärt".
[50] Rixen NJW 2013, 257, 261.
[51] Degenhardt, in Sachs (Fn. 30), Art. 74, Rn. 86; Kunig in v.Münch/Kunig (Fn. 33), Art. 74, Rn. 77; BVerfGE 4, 74, 84 f.; BVerfGE 17, 287, 292; BVerfGE 33, 125, 152; BVerwGE 61, 169, 174.
[52] BT-Drucksache 17/11295 S. 18 f.
[53] Vgl. Stellungnahme des Zentralrats der Juden (Fn. 21).
[54] Vgl. Herzberg JZ 2009, 332.
[55] In eine sehr ähnliche Richtung deutend: Isensee JZ 2013, 317, 321 f.
[56] Vgl. hierzu die Stellungnahme des Zentralrats der Juden (Fn. 21), in welcher d er Zentralrat der Juden hinsichtlich der Erwähnung des "Kindeswohls" in § 1631d Abs. 1 BGB betont, dass es nicht Ziel der Beschneidung sei, den Kindern "vorsätzlich weh" tun zu wollen, sondern dass die Brit Mila als Initiationsritual dem Kindeswohl diene und zudem gesundheitlichen Risiken im Vorfeld und während der Beschneidung berücksichtigt würden, denn "im Judentum hat das Leben und die Bewahrung des Lebens den höchsten Stellenwert … Insofern führen alle ideologisch motivierten Versuche, Kindeswohl versus Judentum gegeneinander in Stellung zu bringen, zwangsläufig ins Leere".
[57] BT-Drucksache 17/11295 S. 19.
[58] So auch Mandla FPR 2013, 244, 247.
[59] Hörnle/Huster JZ 2013, 328, 339.
[60] BT-Drucksache 17/11295 S. 18.
[61] BT-Drucksache 17/11295 S. 8 f.
[62] Ehrmann DRiZ 2012, 331 unter Bezugnahme auf eine Expertenanhörung im Justizministerium am 28.09.2012.
[63] Scheinfeld HRRS 2013, 268, 274 m.w.N.
[64] LG Köln NJW 2012, 2128.
[65] LG Köln NJW 2012, 2128, 2129; BT-Drucksache 17/11295 S. 16.
[66] Paeffgen in Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 4. Aufl. (2013), § 228 Rn. 56; RGSt 25, 375, 378; BGH NJW 1988, 2310; BGH NStZ 2004, 442; BGH NStZ-RR 2007, 340.
[67] Wobei insbesondere wichtig ist, dass die den Eingriff vornehmende Person nicht gleichzeitig die Beratung durchführen darf, vgl. zu § 218a Abs. 1 StGB: Eschelbach in BeckOK StGB (Stand: 08. 03. 2013), § 218a Rn. 14.
[68] Zu Möglichkeiten einer staatlichen Anerkennung traditioneller religiöser Beschneider vgl. sogleich V. 2.
[69] Stellungnahme des Zentralrats der Juden (Fn. 21).
[70] Stellungnahme des Zentralrats der Juden (Fn. 21).