HRRS

Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht

Dezember 2013
14. Jahrgang
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III. Strafzumessungs- und Maßregelrecht


Entscheidung

1043. BGH 4 StR 124/13 – Urteil vom 24. Oktober 2013 (LG Essen)

BGHSt; Anordnung der Sicherungsverwahrung neben der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe (grundsätzliche Verfassungskonformität der Sicherungsverwahrung nach Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung; Verhältnis von Strafausspruch und Maßregelanordnung: Kumulationsprinzip, Subsidiaritätsprinzip; Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung); Konkurrenzverhältnis zwischen Verdeckungsmord und Vortat.

Art. 2 Abs. 2 Satz 2GG; Art. 104 Abs. 1 GG; Art. 5 EMRK; § 66 StGB; § 316f Abs. 2 Satz 1 StGB; § 62 StGB; § 211 StGB; § 52 StGB

1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung gem. § 66 Absatz 1 StGB (in der nach Maßgabe der Gründe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 – anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010) neben lebenslanger Freiheitsstrafe ist zulässig. (BGHSt)

2. Eine natürliche Handlungseinheit liegt, wenn zwischen verschiedenen strafrechtlich erheblichen Verhaltensweisen ein so enger Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun darstellt. Dies setzt neben einem unmittelbaren räumlich-zeitlichen Zusammenhang voraus, dass die verschiedenen Ausführungshandlungen durch ein gemeinsames subjektives Element verbunden sind (st. Rspr.). Allein die Absicht, die vorangegangene Tat zu verdecken, vermag eine (natürliche) Handlungseinheit nicht zu begründen. (Bearbeiter)

3. Der Senat besorgt nicht, dass § 66 Abs. 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Dezember 2010 nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung vom 5. Dezember 2012 und Ablauf der Frist aus der Weitergeltungsanordnung im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 verfassungs- oder konventionswidrig ist. Die in § 66 StGB festgelegten formellen und materiellen Voraussetzungen verstoßen auch nicht aus anderen als den im Urteil vom 4. Mai 2011 genannten Gründen gegen Bestimmungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, NJW 2012, 3357 zu § 66a StGB). (Bearbeiter)

4. Die dem Schuldausgleich dienende Strafhaft und der schuldunabhängige präventive Freiheitsentzug der Sicherungsverwahrung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterscheiden sich grundlegend in ihrer verfassungsrechtlichen Legitimation (vgl. BVerfGE 130, 372, 389). Für ihre Anordnung, die wegen der Zweckverschiedenheit auch nebeneinander erfolgen kann (vgl. BVerfGE 130, 372, 392), gelten kategorial verschiedene Voraussetzungen, die getrennt voneinander zu beurteilen sind (vgl. BGHSt 38, 362, 365). (Bearbeiter)

5. Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB ist neben der Strafe anzuordnen, wenn die dafür erforderlichen formellen Voraussetzungen vorliegen und die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters die Anordnung seiner Unterbringung im Zeitpunkt der Entscheidung nötig macht (Kumulationsprinzip). Dabei ist es – anders als in den Fällen der Ermessensentscheidung nach § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB – grundsätzlich ohne Bedeutung, ob von dem Maßregelausspruch unabhängige Ereignisse – zu denen auch der Strafvollzug zählt – eine Unterbringung voraussichtlich verhindern (BGH BGHSt 33, 398, 400) oder die Gefahr abwenden werden (vgl. BGH NJW 1978, 599). (Bearbeiter)

6. Das aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete Subsidiaritätsprinzip gilt bei freiheitsentziehenden Maßregeln nur für deren Vollstreckung (vgl. BT-Drucks. IV/650, S. 210) und ist auf das Verhältnis zwischen Strafausspruch und Maßregelanordnung nicht anzuwenden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung um eine besonders belastende Maßregel mit ultima-ratio-Charakter handelt. (Bearbeiter)

7. Es gibt Fallkonstellationen, in denen ein umfassender Schutz der Allgemeinheit ohne eine Anordnung der Sicherungsverwahrung auch bei der Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe nicht gewährleistet wäre. Würde bei einem gefährlichen Hangtäter auf die Anordnung der Sicherungsverwahrung mit Rücksicht auf eine gleichzeitig ausgesprochene lebenslange Freiheitsstrafe verzichtet, könnte die gebotene Maßregelanordnung aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht mehr nachgeholt werden, wenn es auf ein oder mehrere lediglich zugunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel zum Wegfall der lebenslangen Freiheitsstrafe kommt und nur noch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt wird. (Bearbeiter)

8. Im zweispurigen Sanktionensystem ist die Verhältnismäßigkeit des in der Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB liegenden Eingriffs in das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen grundsätzlich gewahrt, wenn die dort genannten tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. § 66 Abs. 1 StGB als verfassungsrechtlich gerechtfertigter Eingriffstatbestand hat insoweit auch eine freiheitsgewährleistende Funktion, da

er nicht nur den Eingriff in ein grundrechtlich geschütztes Interesse erlaubt, sondern zugleich auch die äußersten Grenzen zulässiger Grundrechtseinschränkungen bestimmt (vgl. BVerfG, NStZ-RR 2012, 385, 386). Die nach § 62 StGB vorgeschriebenen Verhältnismäßigkeitserwägungen erlangen erst bei der Festlegung des Maßstabes für die Beurteilung der Erheblichkeit der zu erwartenden hangbedingten Straftaten und der Bewertung der Gefährlichkeitsprognose in § 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB eine zusätzliche eingrenzende Bedeutung (vgl. BGH NJW 1980, 1055 f.). (Bearbeiter)

9. Werden eine Freiheitsstrafe und eine freiheitsentziehende Maßregel nebeneinander angeordnet, weil die entsprechenden Voraussetzungen jeweils vorliegen, ist es geboten, sie einander so zuzuordnen, dass die Zwecke beider Maßnahmen möglichst weitgehend erreicht werden, ohne dass dabei in das Freiheitsrecht des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG mehr als notwendig eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 130, 372). Auch müssen die Auswirkungen des Freiheitsentzuges im Ganzen zumutbar bleiben (vgl. BVerfGE 130, 372, 392 f.). Diesen Vorgaben werden die bestehenden gesetzlichen Regelungen zum Straf- und Maßregelvollzug gerecht. (Bearbeiter)


Entscheidung

1081. BGH 2 StR 353/13 – Beschluss vom 10. September 2013 (LG Frankfurt am Main)

Strafrahmenverschiebung beim Versuch (Gesamtwürdigung und Vollendungsnähe: polizeiliche Begleitung der Tat).

§ 46 StGB; § 23 Abs. 2 StGB; § 49 Abs. 1 StGB

Bei der Strafrahmenwahl im Fall eines Versuchs hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, namentlich insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, in einer Gesamtschau umfassend zu würdigen. Es genügt nicht, allein auf die angenommene Vollzugsnähe abzustellen. Zudem darf auf diese nicht bejaht werden, wenn der Eintritt der Vollendung durch eine polizeiliche Begleitung der Tat ausgeschlossen ist.


Entscheidung

1095. BGH 4 StR 379/13 – Beschluss vom 8. Oktober 2013 (LG Bielefeld)

Strafverfolgungsverjährung im Fall des Dritt- oder Sich-Verschaffens kinderpornographischer Schriften (strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten; Doppelverwertungsverbot).

§ 184b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 StGB; § 78 Abs. 1 Satz 1 StGB; § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB

Es ist zwar zulässig, festgestelltes strafbares, wenngleich verjährtes Tatverhalten strafschärfend zu berücksichtigen. Indes kann das jedenfalls nicht zur gleichen Gewichtung jenes Verhaltens führen wie die Anlastung den Schuldspruch tragender Tatschuld.


Entscheidung

1033. BGH 1 StR 387/13 – Urteil vom 5. November 2013 (LG Amberg)

Strafzumessung bei Bildung einer Gesamtstrafe (Vergleiche mit Urteilen in anderen Fällen).

§ 46 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB

Bei der Strafzumessung ist für Vergleiche mit der Strafzumessung in anderen Urteilen bei Tatbeteiligten – etwa den Mitgliedern derselben Bande – regelmäßig kein Raum (vgl. BGHSt 56, 262, 263). Für allgemeine Vergleiche mit nur gedachten Fällen gegen unbekannte Angeklagte wegen unbekannter Taten kann erst recht nichts anderes gelten.


Entscheidung

1079. BGH 2 StR 338/13 – Beschluss vom 24. September 2013 (LG Aachen)

„Natürlicher“ Vorsatz bei der gefährlichen Körperverletzung und Schuldunfähigkeit; Abgrenzung zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit bei der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

§ 15 StGB; § 16 StGB; § 224 StGB; § 20 StGB; § 63 StGB

Wenn die Willensrichtung dafür entscheidend ist, ob sich die Handlung des Täters als ein die Unterbringung gemäß § 63 StGB begründendes Vergehen nach § 224 StGB oder als ein die Unterbringung regelmäßig nicht rechtfertigendes Vergehen nach § 229 StGB darstellt, dann muss insbesondere der innere Tatbestand erörtert werden, soweit dies nach dem psychischen Zustand des Täters möglich ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 StR 810/88, BGHR StGB § 63 Tat 2 mwN).


Entscheidung

1099. BGH 4 StR 414/13 – Beschluss vom 9. Oktober 2013 (LG Essen)

Bedeutung eines Geständnisses bei einer bereits bewiesenen Tat (zu vermeidende Widersprüche); eigene Strafzumessung des Revisionsgerichts.

§ 46 StGB; § 257c StPO; § 261 StPO; § 354 Abs. 1a StPO

Zwar ist der Tatrichter nicht gehindert, das strafmildernde Gewicht einer geständigen Einlassung geringer zu bewerten, wenn es von prozesstaktischen Erwägungen bestimmt ist. Das gilt auch in dem Fall, in dem der Angeklagte nur das einräumt, was durch die Beweisaufnahme ohnehin schon zur Überzeugung des Gerichts feststeht. Das Gericht darf dann aber nicht zugleich ausführen, dass die tatsächlichen Feststellungen zu der abgeurteilten Tat im Wesentlichen auf den geständigen und glaubhaften Angaben der beiden Angeklagten beruhten.


Entscheidung

1082. BGH 2 StR 355/13 – Beschluss vom 10. Oktober 2013 (LG Kassel)

Strafzumessung bei sexuellem Missbrauch von Kindern (widersprüchliche Ausführungen zur Angemessenheit der Schutzaltersgrenze; einvernehmliche sexuelle Handlungen; unzulässige Verknüpfung der Strafhöhe mit der Strafaussetzung zur Bewährung; Vorwurf einer strafrechtlich irrelevanten Beziehung mit einer jüngeren Frau).

§ 176 StGB; § 176a Abs. 4 StGB; § 56 StGB; § 46 StGB

1. Die Verknüpfung von Überlegungen zur Strafaussetzung mit der Frage der Festlegung der Strafhöhe ist rechtlich zu beanstanden (vgl. für den umgekehrten Fall der Absenkung der Strafhöhe zur Ermöglichung einer Strafaussetzung Senat, Urteil vom 17. September 1980 –

2 StR 355/80, BGHSt 29, 319, 321). Das Tatgericht darf sich nicht an der weiteren Absenkung der Strafhöhe innerhalb des Strafrahmens nach § 176a Abs. 4 Halbs. 2 StGB gehindert sehen, um die Gesamtstrafe nicht in einen Bereich zu bewegen, in dem eine Strafaussetzung rechtlich noch in Frage gekommen wäre.

2. Wenn eine Strafkammer Zweifel an der Berechtigung der Strafdrohung bei einer Schutzaltersgrenze von 14 Jahren in Fällen der frühen Reifung eines dreizehnjährigen Mädchens und der freiwilligen Aufnahme einer sexuellen Beziehung auf dessen Initiative hegt, wirkt es widersprüchlich, wenn sie zugleich dem Angeklagten anlastet, er habe „keine rechte Unrechtseinsicht“ gezeigt.

3. Auch im Kontext der Strafzumessung wegen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes kann einem Angeklagten nicht vorgeworfen werden, dass er nun eine – strafrechtlich irrelevante – Beziehung zu einer siebzehnjährigen Heranwachsenden unterhalte.


Entscheidung

1031. BGH 1 StR 370/13 – Beschluss vom 17. September 2013 (LG Konstanz)

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe.

§ 55 StGB; § 53 StGB; § 54 StGB

§ 55 StGB regelt die nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe. Die Vorschrift soll ihrem Grundgedanken nach sicherstellen, dass Taten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auch bei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren, so dass der Täter im Ergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist Die Anwendung des § 55 StGB ist für den Tatrichter zwingend. Er darf daher die Entscheidung über eine nachträglich zu bildende Gesamtstrafe grundsätzlich nicht dem Beschlussverfahren überlassen (st. Rspr.).


Entscheidung

1040. BGH 2 StR 312/13 – Beschluss vom 16. Oktober 2013 (LG Koblenz)

Gewerbsmäßige unerlaubte Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige (minder schwerer Fall: Gesamtbetrachtung, revisionsrechtliche Überprüfbarkeit).

§ 30 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG

Die Beurteilung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, der ein beträchtliches Überwiegen der strafmildernden Umstände voraussetzt, ist im Wesentlichen dem Tatrichter überlassen. Seine Entscheidung ist vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, auch wenn eine andere Entscheidung ebenso möglich gewesen wäre oder sogar näher gelegen hätte. Dies ist ausnahmsweise jedoch nicht der Fall, wenn die mildernden Faktoren so eindeutig überwiegen, dass die Entscheidung des Tatrichters hinsichtlich des Strafrahmens nicht mehr als nachvollziehbar anzusehen ist (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 140, 141).


Entscheidung

1044. BGH 4 StR 135/13 – Urteil vom 10. Oktober 2013 (LG Essen)

Beweiswürdigung des Tatrichters (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit); Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen: zu erwartende schwere Störung des Rechtsfriedens).

§ 261 StPO; § 63 StGB

Eine Unterbringung nach § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür besteht, dass der Täter infolge seines Zustands in Zukunft Taten begehen wird, die eine schwere Störung des Rechtsfriedens zur Folge haben. Ob eine zu erwartende Straftat zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens führt, muss anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Sind die zu erwartenden Delikte nicht wenigstens dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen, ist die Annahme einer schweren Störung des Rechtsfriedens nur in Ausnahmefällen begründbar. Die erforderliche Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu entwickeln (vgl. BGH NStZ-RR 2013, 141, 142).


Entscheidung

1066. BGH 1 StR 382/13 – Beschluss vom 18. September 2013 (LG München I)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Auslegung des Hanges).

§ 64 StGB

Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.). Dass diese nicht auf eine Substanz gerichtet ist, ist demgegenüber unbeachtlich, da von der Vorschrift des § 64 StGB auch polyvalentes Suchtverhalten erfasst wird. Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen. Ausreichend ist es bereits, wenn der Betroffene aufgrund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint, was insbesondere bei sogenannter Beschaffungskriminalität zu bejahen ist.