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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Dezember 2006
7. Jahrgang
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Von RAin wiss. Mit. Dr. Kamila Matthies LL.M. und RA wiss. Mit. Denis Matthies, Frankfurt Oder.
"Hände weg von der StPO!"[1] forderte Scheffler bereits 1995 unter anderem im Hinblick auf Gesetzesentwürfe der (damaligen) 12. Legislaturperiode, die mit dem Virus "Beschleunigung" des Strafverfahrens befallen waren[2]. Diese Forderung hat (leider) auch in der 16. Legislaturperiode nicht an Aktualität verloren. "Hände weg von der StPO!" muss auch für den aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 13.10.2006 zur "Effektivierung des Strafverfahrens"[3] gelten.
1. Gesetzesentwurf des Bundesrates vom 13.10.2006
Erklärtes Ziel des Gesetzesentwurfes des Bundesrates zur "Effektivierung des Strafverfahrens"[4] ist wieder einmal, das Strafverfahren ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und der berechtigten rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zu beschleunigen und zu straffen.[5] Ob die Vorschläge des Entwurfs selbst keine Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung und der berechtigten rechtsstaatlichen Interessen der Bürger zum Ziel haben, beantwortet der Entwurf explizit nicht. Dies verwundert nicht, wenn man sich einige Vorschläge und deren Begründung genauer anschaut.
a) Abschaffung des Inhaltsprotokolls im amtsgerichtlichen Verfahren
Der Entwurf schlägt die Beseitigung des Inhaltsprotokolls in der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung vor. Der Entwurf sieht ein Bedürfnis hierfür aufgrund der durch das Erste Justizmodernisierungsgesetz vom
24.08.2004 vorgenommenen Änderung in § 226 StPO, wonach der Strafrichter auf die Hinzuziehung des Protokollführers verzichten kann.[6]
Die Annahme des Bedürfnisses für die Beseitigung des Inhaltsprotokolls ist paradox. Der Gesetzgeber des 1. Ersten Justizmodernisierungsgesetzes hat gerade mit der Abschaffung der zwingenden Anwesenheit des Protokollführers in der Hauptverhandlung dem Strafrichter ein Mehr an Arbeit auferlegt: eine Maßnahme, die als "nackte Personaleinsparung"[7] kritisiert wurde.[8] Es ist absurd, wenn der Gesetzgeber nunmehr das Bedürfnis nach der Abschaffung des Inhaltsprotokolls mit einer Situation rechtfertigt, die er selbst vor gerade einmal zwei Jahren bewusst herbeigeführt hat. Vergessen scheint die Zeit, in der ein Inhaltsprotokoll für alle Tatsacheninstanzen zu fertigen war.[9]
b) Erweiterung des Anwendungsbereichs der Annahmeberufung
Die Grenze, ab der die Berufung - um zulässig zu sein - eines Annahmebeschlusses des Vorsitzenden der Berufungskammer bedarf, soll von 15 auf 60 Tagessätze angehoben werden.[10]
Die durch das RpflEntlG von 1993 mit der Einfügung der Annahmeberufung geöffnete "Büchse der Pandora " breitet ihr Unheil aus. Dass, worauf die Strafrechtswissenschaft mit Nachdruck hingewiesen hat, das Institut der Annahmeberufung rechtsdogmatisch mit der Struktur der Berufung als Rechtsmittel mit Wiederholungscharakter - "zweite Erstinstanz" - nicht in Einklang zu bringen ist[11], stört den Gesetzgeber offenbar nicht. Es scheint für ihn auch in Zukunft hinnehmbar, dass sich der Vorsitzende der Berufungskammer im Rahmen der zur Zulässigkeit gehörenden Annahmeentscheidung sachlich-rechtlich mit dem Urteil des Amtsgerichts auseinander setzen muss: eine nicht zu vereinbarende Vermengung von Zulässigkeits- und Begründetheitsprüfung des Rechtsmittels der Berufung.[12] Dass für die Annahmeentscheidung (§ 313 Abs. 2 S. 1 StPO) trotz der Anknüpfung an die revisionsrechtliche Regelung des § 349 Abs. 2 StPO die prognostische Entscheidung des Einzelrichters genügt, während der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO auf Grundlage eines feststehenden Sachverhalts die einstimmige Entscheidung eines Kollegialgerichts erfordert, ist - so Rieß[13] - ein "legislatorischer Missgriff". Rechtstatsächlich hat die Annahmeberufung trotz ihres derzeit begrenzten Anwendungsbereichs zu einer Reihe von Auslegungsfragen, z.B. das Verhältnis der Annahmeberufung zur Sprungrevision betreffend, in der Rechtsprechung geführt, was zu dem beabsichtigtem Ziel des Gesetzgebers, der Entlastung der Rechtspflege in Widerspruch steht.[14]
c) Ausdehnung des Strafbefehlsverfahren s
Im Strafbefehlsverfahren sollen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren - statt bisher nur einem Jahr -, die zur Bewährung ausgesetzt werden, verhängt werden können.[15]
Resistent ist somit auch dieser Entwurf gegen den dogmatischen Widerspruch, dass eine "Freiheitsstrafe auf Bewährung per Post"[16] in dieser Höhe de lege lata nur ausnahmsweise aufgrund einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Beschuldigten ausgesetzt werden kann. Wie die Staatsanwaltschaft und das Gericht entscheiden sollen, ob die Prognosevoraussetzungen nach § 56 Abs. 2 StGB für eine Strafaussetzung zur Bewährung vorliegen, ist höchst unklar.[17] Fraglich ist ohnehin schon, wie in einem solchen Verfahren die Verwirklichung präventiver Strafzwecke zu erfolgen hat. Gemäß § 56 Abs. 1 StGB wird eine Strafe zur Bewährung deshalb ausgesetzt, weil zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung und doch wohl auch die Hautverhandlung zur Warnung dienen lassen hat. Rechtstatsächlich ist diese Erwartung bei einem Stück Papier, das vielleicht nicht einmal gelesen wird, kaum erfüllbar. Im Extremfall kann sogar eine Bewährung widerrufen werden bei jemandem, der seine Verurteilung nicht einmal wahrgenommen hat.[18]
d) Erweiterung der Rechtsfolgenkompetenz im beschleunigten Verfahren
Im beschleunigten Verfahren soll die Rechtsfolgenkompetenz von einem auf zwei Jahre erweitert werden, "um dieser besonders effizienten Verfahrensart einen breiteren Anwendungsbereich zu geben."[19]
Und auch hier ist es scheinbar ohne Belang, dass aus dem Schrifttum schon vor der Verabschiedung des Verbrechensbekämpfungsgesetzes[20] grundsätzliche Kritik an dieser Verfahrensart - eo ipso suspekt[21] - geäußert wurde.[22] Meyer-Goßner bezeichnet eine solche beschleunigte Verfahrensart auch in seiner aktuellen 49. Auflage als
nicht bedenkenfrei.[23] Meyer-Goßner weiter: "Im Gegensatz zum Gesetzgeber des Verbrechensbekämpfungsgesetzes wird daher in der Literatur auch die gänzliche Abschaffung dieser Verfahrensart gefordert[24], zumal mit einem zügig durchgeführten Normalverfahren derselbe Effekt erzielt werden kann.[25]
Wie hier die Möglichkeit der Ermittlung der Strafzumessungsgesichtspunkte als auch die für oder gegen eine der Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Aspekte durchzuführen ist, ist ebenfalls problematisch. Der Entwurf beantwortet diese Frage jedenfalls nicht. Der § 160 Abs. 2 StPO zwingt die Staatsanwaltschaft und der § 244 Abs. 2 StPO das Gericht, grundsätzlich solche Ermittlungen vorzunehmen. Für das beschleunigte Verfahren kann dieser Grundsatz offenbar ebenso vernachlässigt werden wie das grundlegende durch Art. 6 Abs. 3 EMRK gewährleistete Recht auf Verteidigung.[26] Dies erstaunt, denn gemäß dem Entwurf kann das Gericht in einem solchen Verfahren sogar zwei Jahre Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängen.
e) Erleichterte Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht
Der Entwurf schlägt weiterhin die erleichterte Ablehnung eines Beweisantrages wegen Verschleppungsabsicht vor, in dem in § 244 Abs. 3 S. 2 StPO nach dem Wort "Antrag" die Wörter "nach der freien Würdigung des Gerichts" eingefügt werden sollen.[27] Aufgrund der zu streng erscheinenden revisionsgerichtlichen Anforderungen an die Begründung eines tatrichterlichen Ablehnungsbeschlusses wegen Verschleppungsabsicht, soll das Revisionsgericht auf die Prüfung beschränkt bleiben, ob der Tatrichter rechtlich einwandfrei zu seiner Überzeugung gekommen ist, dass Verschleppungsabsicht vorliegt.[28]
Dass diese schon zum Vorentwurf eines 2. RPflEntlG in den 1990er Jahren vorgeschlagene Erleichterung der Ablehnungsmöglichkeit eines Beweisantrages wegen Prozessverschleppung von dem aus Strafrechtslehrern und Strafrechtslehrerinnen bestehenden Marburger Arbeitskreis als "Einfallstor für Willkür"[29] abgelehnt wurde, ist wohl in Vergessenheit geraten. Unberücksichtigt bleibt auch die nicht seltene Verführung der Tatgerichte, vermeintlich verspätete Beweisanträge wegen Prozessverschleppung abzulehnen.[30] Als Konsequenz daraus die Ablehnungsentscheidung weitgehend der revisionsgerichtlichen Kontrolle zu entziehen, ist insoweit mehr als fragwürdig.[31]
f) Weitere Vorschläge
Auf die weiteren "höchst problematischen"[32] Änderungsvorschläge, wie bspw. die Einführung einer Erscheinens- und Aussagepflicht von Zeugen bei der Polizei und die beabsichtigte Erschwerung des Zugangs zur Rechtsbeschwerde im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit soll hier nicht näher eingegangen werden. Bezüglich dem letztgenannten Änderungsvorschlag sei nur daran erinnert, dass sich bereits der unter 1.e) genannte Marburger Arbeitskreis gegen eine derartige Änderung aufgrund der Gefahr einer "schleichenden Erosion" des Ordnungswidrigkeitenrechts ausgesprochen hatte.[33] Es ist zu bedenken, dass alle Fahrlässigkeitsverstöße im Straßenverkehrsbereich unter die 500 € Grenze fallen und folglich in der Regel[34] eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht (§ 80 OWiG) voraussetzen.
2. Ausblick
Die Änderungsvorschläge des Entwurfes des Bundesrates bestätigen auch die Befürchtung von Rieß[35] für die 16. Legislaturperiode, dass der Strafprozess "den Reformen ausgesetzt sein wird, die er nicht brauchen kann."
Ob es gleichwohl mit Rieß[36] lohnt, sich der Hoffnung hinzugeben, "dass auch im rechtspolitischen Alltagsgeschäft rationale Argumentation vieles bewirken - und vieles verhindern kann -" mag dahingestellt bleiben. Der Gesetzgeber hat diese Hoffnung in der Vergangenheit jedenfalls nicht selten unberücksichtigt gelassen. Beispielsweise hat der Gesetzgeber mit dem 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004[37] die Unterbrechungsfrist von 10 Tagen auf 3 Wochen ausgedehnt. Dies sollte nach dem Willen des Gesetzgebers zur Folge haben, dass auf zeit- und kostenintensive "Schiebetermine", die nach altem Recht zur Verhinderung eines völligen Neubeginns der Hauptverhandlung erforderlich gewesen wären, verzichtet werden könne.[38]
So hat etwa Scheffler aber schon 1995 zu früheren Gesetzesentwürfen, die eine Erweiterung der Unterbrechungsfrist vorsahen, darauf hingewiesen, dass die Erweiterung von Fristen grotesk sei.[39] Die durchaus verständliche menschliche Schwäche, bei Arbeitsüberlastung Fristen
bis zur Höchstgrenze auszunutzen, ist auch den Richtern nicht fremd.[40]
Wer diesen Einwand für überzogen hält, der wird durch eine Anmerkung des 3. Strafsenats des BGH in einem Urteil aus dem Jahre 2006[41] eines Besseren belehrt. Der 3. Strafsenat führt aus:
"Die Verlängerung der zulässigen Unterbrechungsfrist nach § 229 Abs. 1 StPO führt nach den Beobachtungen des Senats dazu, dass insbesondere umfangreiche Hauptverhandlungen noch länger als früher dauern. Die Zahl der Verfahren, in denen die Unterbrechungsfrist zwischen zwei Hauptverhandlungsterminen regelmäßig länger als zehn Tage beträgt und nur zweimal im Monat verhandelt wird, nimmt, was nach der Gesetzesänderung auch zu erwarten war, zu. … diese Verlängerung ist Folge der gesetzgeberischen Entscheidung, mit der § 229 StPO und damit auch die durch diese Vorschrift ausgestaltete Konzentrationsmaxime modifiziert worden sind. Dass der Gesetzgeber diese Folge nicht gewollt hat, kann daran nichts ändern. Seine Vorstellung, dass die Dreiwochenfrist nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden sollte, hat im Gesetz in keiner Weise Ausdruck gefunden."
Darüber hinaus bieten weitere Gesetzesentwürfe Anlass zu der Sorge, dass die Hoffnung der vernünftigen Argumentation auch weiterhin unerfüllt bleiben wird.
Als Beispiel hierfür ist auf den Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Verbesserung der Bekämpfung der Jugenddelinquenz zu verweisen.[42] Der Entwurf schlägt das (isolierte) Fahrverbot als von Straßenverkehrsdelikten losgelöstes Zuchtmittel, die Einführung eines sogenannten Einstiegsarrests, die Meldepflicht als Weisung sowie Vorführung und Haftbefehl im Vereinfachten Jugendverfahren vor.[43] Die Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende sollte auf Ausnahmen beschränkt sein, dann aber wenigstens die Höchststrafe auf 15 Jahre heraufgesetzt werden.[44]
Einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den einzelnen nicht neuen Änderungsvorschlägen bedarf es nicht mehr. Scheffler hat vor dem Hintergrund des 64. Deutschen Juristentages zu der Fragestellung "Ist das deutsche Jugendstrafrecht noch zeitgemäß?" resümiert: "Nein. Und das ist auch gut so."[45] Wie zutreffend diese Einschätzung war, verdeutlicht eine Stellungnahme der rot-grünen Bundesregierung zu einem Gesetzesentwurf des Bundesrates zur Bekämpfung der Jugendkriminalität in der 15. Legislaturperiode[46], der die nunmehr wieder aktuellen (alten) Änderungsvorschläge vorsah:
"Die Vorschläge des Bundesrates sind nicht neu. Sie sind teilweise schon mehrmals erfolglos Gegenstand von Gesetzgebungsverfahren gewesen (vgl. nur Bundesratsdrucksache 459/98, 449/99, 850/02, jeweils vom Bundesrat abgelehnt, sowie Bundestagsdrucksache 14/3189, vom Deutschen Bundestag in 2. Lesung abgelehnt). Die Fachöffentlichkeit steht den Vorschlägen ebenfalls ablehnend gegenüber. Der 25. Deutsche Jugendgerichtstag in Marburg im September 2001, die 2. Jugendstrafrechtsreform-Kommission der DVJJ im August 2002 und der 64. Deutsche Juristentag in Berlin im September 2002 lehnten die Änderungsvorschläge klar ab. Auch die Teilnehmer des 27. Strafverteidigertages in Leipzig im März 2003 sprachen sich zumeist gegen die Verschärfungsforderungen aus. Neue Argumente, die die bekannten Vorschläge nunmehr rechtfertigen würden, sind ebenso wenig ersichtlich wie empirische oder kriminologische Argumente. Ihre Umsetzung würde im Hinblick auf das angestrebte Ziel vielmehr kontraproduktiv wirken."
Dass ungeachtet dessen diese Vorschläge wieder Gegenstand eines aktuellen Gesetzesentwurfes sind, grenzt - überspitzt formuliert - an Ignoranz gegenüber rationaler Argumentation der Fachöffentlichkeit.
Rieß[47] hat insoweit bereits klargestellt, dass auch im politischen Alltagsgeschäft der verantwortliche Gesetzgeber und die ihm zuarbeitende Ministerialbürokratie die rationale Argumentation als Hilfestellung empfinden sollten, derer sie bedürfen.
In Anlehnung an ein Zitat von Paul Johann Anselm von Feuerbach ist abschließend folgender Appell an den Gesetzgeber zu richten: Nicht zögern ist des Gesetzgebers Pflicht; aber eben so ist gewiss: nicht eilen; denn Eile übereilt sich, und ein eilfertiges Gesetz ist sehr oft nur ein eilendes Unrecht.[48]
* Dieser Beitrag ist Prof. Dr. Dr. Uwe Scheffler zum 50. Geburtstag gewidmet.
[1] Siehe schon Scheffler, GA 1995, 465 f.
[2] Scheffler, GA 1995, 465.
[3] Vgl. BR-Drs. 660/06
[4] Vgl. BR-Drs. 660/06
[5] BR-Drs. 660/06, S. 1.
[6] BR-Drs. 660/06, S. 12.
[7] Rieß, StraFo 2006, 9.
[8] Vgl. hierzu Sommer, StraFo 2004, 297.
[9] Diese Pflicht bestand v on 1964 bis zur Abschaffung durch das 1. StVRG 1974.
[10] BR-Drs. 660/06, S. 2.
[11] Siehe eingehend Fezer, NStZ 1995, 265 ff.; vgl. auch Rieß, FS Kaiser, S. 1461 ff.
[12] Rieß, FS Kaiser, S. 1465.
[13] FS Kaiser, S. 1467; siehe auch Fezer, NStZ 1995, 267 - der vom Systembruch spricht.
[14] Rieß zu Folge ist das gesetzgeberische Ziel der Entlastung der Berufungsinstanz verfehlt worden, siehe Rieß, FS Kaiser, S. 1479.
[15] BT-Drs.. 660/06, S. 17.
[16] Scheffler, GA 1995, 460.
[17] Scheffler/K. Matthies, Kriminalität im Grenzgebiet Bd. 7, S. 187 unter Bezugnahme auf Asbrock, ZRP 1992, 13.
[18] Scheffler/K. Matthies, Kriminalität im Grenzgebiet Bd. 7, S. 188.
[19] BT-Drs.. 660/06, S. 8.
[20] Verbrechensbekämpfungsgesetz 1994, siehe BT-Drs.. 12/6853, S. 35 f.
[21] Meyer-Goßner in LR, 23. Aufl., Vorb. § 198 Rn. 15.
[22] So schon Bandisch, StV 1994, 153 ff.; Neumann, StV 1994, 273 ff.; Scheffler, NJW 1994, 2191; siehe gegen Scheffler Faupel, NJ 1999, 182.
[23] Meyer-Goßner Vor § 417 Rn. 3.
[24] Scheffler, NJW 1994, 2195; siehe Herzog, ZRP 1991, 125 -bezüglich der Rechtslage vor Inkrafttreten des Verbrechensbekämpfungsgesetzes.
[25] Eingehend Meyer-Goßner, GS Meurer, S. 432 ff.; siehe auch Scheffler, NJW 1994, 2195.
[26] Weigend, ZStW (113) 2001, S. 295; Scheffler, NJW 1994, 2195.
[27] BR-Drs. 660/06, S. 2.
[28] BR-Drs. 660/06, S. 11 f.
[29] ZRP 1995, 270.
[30] Dahs/Dahs, Die Revision im Strafprozeß, Rn. 336.
[31] Siehe hierzu Scheffler, Kap. VII (Hauptverhandlung), in dem demnächst erscheinenden Handbuch für das Strafverfahren.
[32] So Rieß, StraFo 2006, 13.
[33] ZRP 1995, 272.
[34] Nach dem Entwurf soll bei der Verhängung eines Fahrverbots von nicht mehr als einem Monat Dauer ebenfalls eine Rechtsbeschwerde nur bei Zulassung durch das Beschwerdegericht möglich sein, siehe BR-Drs. 660/06, S. 22.
[35] Rieß, StraFo 2006, 12.
[36] Rieß, StraFo 2006, 14.
[37] BGBl. I, 2198.
[38] BR-Drs. 378/03, S. 26.
[39] Scheffler, GA 1995, 462.
[40] Vgl. hierzu auch Behm/Wesemann, StraFo 2006, 354; Neuhaus, StV 2005, 51.
[41] StraFo 2006, 456 = BGH HRRS 2006 Nr. 701 .
[42] BT-Drs. 16/1027.
[43] BT-Drs. 16/1027, S. 1.
[44] BT-Drs. 16/1027, S. 1 f.
[45] Scheffler, NJ 2002, 452.
[46] BT-Drs. 15/1472 Anlage 2, S. 10.
[47] Rieß, StraFo 2006, 14.
[48] v. Feuerbach, Kleine Schriften vermischten Inhalts, 1833, S. 152.