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HRRS
Onlinezeitschrift für Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Strafrecht
Januar 2006
7. Jahrgang
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1. Bei "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen liegt es grundsätzlich nahe, dass der Täter auch mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei auch zu Tode kommen, wenn dies für sich allein betrachtet aber noch kein zwingender Beweisgrund für die Billigung eines Todeserfolges durch den Täter ist (sog. voluntatives Element des Vorsatzes, vgl. BGH NStZ 2001, 475, 476).
2. Zum Begriff der "äußerst" gefährlichen Gewalthandlungen: Einbeziehung der äußeren Handlungsumstände (hier: voraussehbares Aufschlagen des Kopfes eines Kindes auf einer Wand nach Schlag mit der flachen Hand).
3. Auch bei der Abgrenzung von Vorsatz und Fahrlässigkeit ist die Beweiswürdigung Sache des Tatrichters und revisionsrechtlicher Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich. Wenn bei der Beantwortung der Frage, ob Angeklagte vorsätzlich, bedingt vorsätzlich oder (be-
wusst) fahrlässig gehandelt haben, allein aus äußeren Umständen auf deren innere Einstellung zur Tat geschlossen werden muss, bedarf es jedoch einer umfassenden Würdigung des insoweit relevanten festgestellten Sachverhalts (vgl. BGH NStZ 2004, 35, 36).
Ein unbeendeter Versuch ist nach ständiger Rechtsprechung dann gegeben, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges rechnet und die Vollendung aus seiner Sicht noch möglich erscheint (vgl. BGHSt 39, 221, 227 m.w.N.; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 31); ein beendeter Versuch liegt dagegen vor, wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt in seiner subjektiven Vorstellung den Erfolgseintritt für möglich hält (vgl. BGHSt aaO; 31, 170, 171) oder sich - namentlich nach besonders gefährlichen Gewaltanwendungen, die zu schweren Verletzungen geführt haben - keine Vorstellungen über die Folgen seines Handelns macht (vgl. BGHSt 40, 304 f.).
Das bloße Vorliegen einer psychischen oder körperlichen Betäubungsmittelabhängigkeit begründet auch dann nicht schon ohne Weiteres die Annahme dauerhaft erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit, wenn zur unmittelbaren Befriedigung oder zur Finanzierung der Abhängigkeit Betäubungsmittel erworben oder Handel mit ihnen getrieben wird. Eine solche Einschränkung im Sinne eines Dauerzustands kommt vielmehr in der Regel nur in Betracht, wenn schwere Persönlichkeitsveränderungen auf Grund langjährigen Rauschmittelkonsums vorliegen oder Beschaffungstaten unter erheblichen akuten Entzugserscheinungen begangen werden.
1. Verwirklicht der Haupttäter nach der Vorstellung des Anstiftenden von den Tatumständen bei dem angestrebten Tötungsdelikt ein tatbezogenes Merkmal der zweiten Gruppe des § 211 StGB, ist für eine Strafmilderung nach § 28 Abs. 1 StGB kein Raum (vgl. BGH NJW 2005, 996, 997 m.w.N.). Ist das angestrebte Tötungsdelikt nach der Vorstellung des Anstiftenden ein Heimtückemord, bleibt es bei der streng akzessorischen Bestrafung des Teilnehmers.
2. Für den Anstifter reicht, auch soweit es die Verwirklichung der Mordmerkmale durch die mit der Ausführung der Tat Beauftragten betrifft, bedingter Vorsatz aus (vgl. BGHSt 44, 99; BGH NJW 2005, 996, 997). Bedingten Vorsatz in diesem Sinne hat ein Straftäter aber auch dann, wenn er aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (vgl. BGHSt 40, 304, 306 f.).
1. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Anwendung des Nötigungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten des Opfers führen (BGHSt 37, 350, 353; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungserfolg 3). Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist deshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit einem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. BGHR aaO Nötigungserfolg 2).
2. Die mit einer Körperverletzungshandlung als solche verbundene Beeinträchtigung stellt nicht per se zugleich einen relevanten Nötigungserfolg dar. Werden keine weitergehenden, mit der Tathandlung verfolgten Ziele festgestellt, genügt konkret auch ein kurzfristiges Fixieren des Opfers am Boden als unselbständiger Teil der vom Angeklagten ausgeübten Gewalt nicht aus.
Im fließenden Straßenverkehr stellt ein Verkehrsvorgang nur dann einen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315 b Abs. 1 StGB dar, wenn zu dem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Einstellung hinzukommt, dass es mit (mindestens bedingtem) Schädigungsvorsatz - etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - missbraucht wird (vgl. BGHSt 48, 233).