HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 844
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 98/23, Beschluss v. 09.05.2023, HRRS 2023 Nr. 844
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 8. Dezember 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in fünf Fällen und versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat aus den in der Zuschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen keinen Erfolg. Näherer Erörterung bedarf allein die Strafzumessungsentscheidung des Landgerichts:
Die Strafkammer hat die Einzelstrafen jeweils dem nach § 46b Abs. 1, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 5 Alt. 1 StGB entnommen, ohne zuvor erkennbar geprüft zu haben, ob ein minder schwerer Fall nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB unter ergänzender Berücksichtigung des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes des § 46b Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. zur Prüfungsreihenfolge bei minder schweren Fällen BGH, Beschlüsse vom 8. November 2022 - 5 StR 287/22; vom 15. März 2022 - 4 StR 18/22 jeweils mwN). Indes ist der Angeklagte hierdurch nicht beschwert, da sich das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen ersichtlich am unteren Rand des zugrunde gelegten Strafrahmens orientiert hat und dieser mit drei Monaten Freiheitsstrafe milder ist als die Untergrenze des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263 Abs. 5 Alt. 2 StGB.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 844
Bearbeiter: Christian Becker