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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 683

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 106/21, Beschluss v. 11.05.2021, HRRS 2021 Nr. 683


BGH 5 StR 106/21 - Beschluss vom 11. Mai 2021 (LG Lübeck)

Strafbarer Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Bestimmtheit; Erkennbarkeit der Strafbewehrung einer Weisung).

§ 145a StGB; § 68b StGB; Art. 103 Abs. 2 GG

Leitsatz des Bearbeiters

Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 25. Januar 2021 aufgehoben,

soweit der Angeklagte in Fall Il.12 der Urteilsgründe wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht verurteilt worden ist;

im Gesamtstrafenausspruch; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in drei Fällen, Diebstahls in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, versuchten Diebstahls, Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht, Sachbeschädigung, Beleidigung und wegen Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Ferner hat es eine Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der allgemeinen Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Nachprüfung des Urteils hat lediglich hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht (Fall Il.12 der Urteilsgründe) einen durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird der diesbezügliche Schuldspruch von den Feststellungen des Landgerichts nicht getragen, wonach der Angeklagte der ihm mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer erteilten Weisung, sich nach seiner Haftentlassung monatlich mindestens einmal bei der für seinen Wohnort zuständigen Bewährungshilfe zu melden, anfangs nur unregelmäßig und seit Anfang 2020 nicht mehr nachkam.

Voraussetzung für eine Bestrafung nach § 145a StGB ist, dass die Weisung, gegen die der Täter verstoßen hat, hinreichend bestimmt ist. Dies ist in den Urteilsgründen darzustellen. In Anbetracht des Gebots aus Art. 103 Abs. 2 GG und des Umstands, dass § 68b Abs. 2 StGB auch nicht strafbewehrte Weisungen zulässt, muss sich nach ständiger Rechtsprechung aus dem Führungsaufsichtsbeschluss selbst ergeben, dass es sich bei der Weisung, auf deren Verletzung die Verurteilung gestützt werden soll, um eine solche gemäß § 68b Abs. 1 StGB handelt, die nach § 145a Satz 1 StGB strafbewehrt ist. Dass eine Weisung strafbewehrt ist, muss in dem Führungsaufsichtsbeschluss unmissverständlich klargestellt sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. August 2015 - 5 StR 275/15, BGHR StGB § 145a Satz 1 Verstoß gegen Weisungen 3; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 512/15, BGHR StGB § 145a Bestimmtheit 2; vom 8. September 2016 - 1 StR 377/16, StV 2020, 22; vom 25. Februar 2020 - 4 StR 590/19, NStZ 2020, 480, 481; vom 12. Januar 2021 - 3 StR 362/20 mwN).

Aus dem angefochtenen Urteil geht nicht hervor, dass der Angeklagte über die Strafbewehrung der Führungsaufsichtsweisung informiert war. Die auszugsweise Mitteilung des Führungsaufsichtsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 24. September 2019 gibt lediglich die Weisung wieder, gegen die der Angeklagte verstieß.

Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall Il.12 entzieht der hierfür erkannten Einzelstrafe sowie dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht berührt, so dass sie bestehen bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO); sie sind ergänzungsbedürftig.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 683

Bearbeiter: Christian Becker