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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 163

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 617/16, Beschluss v. 20.12.2016, HRRS 2017 Nr. 163


BGH 1 StR 617/16 - Beschluss vom 20. Dezember 2016 (LG Nürnberg-Fürth)

Kompensationsentscheidung (aufgrund einer Verfahrensverzögerung nach Beginn des Revisionsverfahrens).

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; § 349 Abs. 4 StPO; 354 Abs. 1a Satz 2 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären.

2. Eine Missachtung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) durch die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens ist auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen.

3. Die Kompensation einer solchen Verfahrensverzögerung kann der erkennende Senat des Bundesgerichtshofs in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 5. Oktober 2015 dahin ergänzt, dass von der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten zwei Monate als Entschädigung für die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen besonders schweren Raubs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und unerlaubtem Sichverschaffen von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Entscheidung über den Verfall von Wertersatz getroffen.

Die Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt lediglich wegen einer nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingetretenen Verfahrensverzögerung einen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); das Urteil ist um eine Kompensation für einen Konventionsverstoß zu ergänzen. Im Übrigen ist das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. November 2016 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zur Kompensation einer nach Erlass des angefochtenen Urteils eingetretenen, der Justiz anzulastenden Verfahrensverzögerung ist ein angemessener Teil der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt zu erklären (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124).

Die Akten wurden von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth mit Übersendungsbericht vom 17. Dezember 2015 an den Generalbundesanwalt übersandt, sind dort aber erst am 23. November 2016 eingetroffen. Ausweislich eines Vermerks der Geschäftsstelle des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs waren die Akten dort in einem Karton zusammen mit Akten eines Zivilverfahrens eingetroffen und wurden, nachdem festgestellt worden war, dass es sich nicht um Beiakten des Zivilverfahrens handelte, an den Generalbundesanwalt weitergeleitet. Damit haben die Justizbehörden nach Beginn des Revisionsverfahrens das Gebot zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt. Der dargelegte Verfahrensgang hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat - nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist insgesamt zu einer Verfahrensverzögerung von etwa elf Monaten geführt, die auf die Sachrüge hin von Amts wegen zu berücksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f. und vom 16. Juni 2009 - 3 StR 173/09, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 20 mwN).

Um diese auszugleichen, stellt der Senat fest, dass zwei Monate der erkannten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Diese Kompensation kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst aussprechen (BGH, Beschlüsse vom 6. März 2008 - 3 StR 376/07, NStZ-RR 2008, 208, 209; vom 3. November 2011 - 2 StR 302/11, NStZ 2012, 320, 321 und vom 12. Februar 2015 - 4 StR 391/14, wistra 2015, 241 f.).

Da die gegen die Verurteilung insgesamt gerichtete Revision nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 163

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2017, 53

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner