HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 720
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 186/16, Beschluss v. 26.05.2016, HRRS 2016 Nr. 720
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 25. September 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird festgestellt, dass das Revisionsverfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hatte den Angeklagten am 31. Januar 2014 wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in drei Fällen, versuchter gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Betruges in zwei Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat das Urteil durch Beschluss vom 16. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4 StPO in den Schuldsprüchen wegen der versuchten gefährlichen Körperverletzung und einer der Betrugstaten sowie hinsichtlich einer Einzelgeldstrafe und der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Revision des Angeklagten im Übrigen verworfen. Nach Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht das Verfahren betreffend die Betrugstat gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, den Angeklagten vom Vorwurf der versuchten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen und hinsichtlich der aufgehobenen Einzelstrafe erneut eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils einem Euro verhängt. Die neue Gesamtstrafe hat es auf drei Jahre und sechs Monate festgesetzt.
Gegen das Urteil hat der Angeklagte am 1. Oktober 2014 rechtzeitig Revision eingelegt und diese fristgerecht durch Schriftsatz vom 11. Dezember 2014 begründet. Ohne sachlichen Grund ist das Verfahren in der Folgezeit nicht gefördert worden. Erst mit Bericht vom 21. April 2016 sind die Akten von der Staatsanwaltschaft an den Generalbundesanwalt übersandt worden. Dadurch ist es zu einer Verletzung des Gebots zügiger Verfahrenserledigung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) gekommen. Dies hat der Senat auch ohne entsprechende Rüge der Revision von Amts wegen festzustellen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 23. September 2014 - 5 StR 410/14, BGHR GVG § 198 Abs. 4 Verzögerungsrüge 1; vom 27. Februar 2014 - 4 StR 575/13 mwN; vom 2. Juli 2013 - 2 StR 179/13 mwN; vom 11. März 2008 - 3 StR 36/08).
Zur Kompensation der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von 14 Monaten genügt im vorliegenden Fall deren Feststellung. Die Verzögerung ist erst nach dem Eingang der Revisionsbegründung geschehen. Bereits am Tag der Urteilsverkündung ist der Haftbefehl gegen den Angeklagten außer Vollzug gesetzt worden. Nach dem dargestellten Verfahrensablauf konnte sich eine den Angeklagten belastende Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens nur noch auf die Höhe einer Einzelgeldstrafe sowie der Gesamtfreiheitsstrafe beziehen; letztere war durch die Höhe der bereits rechtskräftig verhängten Einzelstrafen weitgehend vorbestimmt. Zudem hat der Angeklagte bereits fast 23 Monate der Gesamtfreiheitsstrafe aufgrund der Vollstreckung von Untersuchungshaft verbüßt (UA S. 23), so dass er keinen längerdauernden Freiheitsentzug mehr zu befürchten hatte.
HRRS-Nummer: HRRS 2016 Nr. 720
Bearbeiter: Christian Becker