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HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 157

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 432/17, Beschluss v. 12.12.2017, HRRS 2018 Nr. 157


BGH 5 StR 432/17 - Beschluss vom 12. Dezember 2017 (LG Bremen)

Anforderungen an die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erheblichkeit der Anlasstaten; Todesdrohungen; naheliegende Gefahr der Realisierung; Neigung zu Gewalttätigkeiten; Mitführen gefährlicher Gegenstände; Beeinträchtigung des elementaren Sicherheitsempfindens; Störung des Rechtsfriedens).

§ 63 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Bedrohungen sind nicht von vornherein als unerhebliche Taten i.S.d. § 63 StGB einzustufen. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können schwerwiegende Störungen des Rechtsfriedens verursachen. Jedoch ist mit Blick auf das Gewicht der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt. Anhaltspunkte hierfür können etwa eine Neigung des Bedrohenden zu Gewalttätigkeiten oder das Mitführen gefährlicher Gegenstände sein.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 23. März 2017 aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte freigesprochen und ihre Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich ihre auf die Sachrüge gestützte Revision, die in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg hat.

I.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts trennte sich der Geschädigte im Sommer 2013 nach fast zehnjähriger wechselvoller Beziehung von der im Jahr 1968 geborenen Angeklagten. Grund waren ihre aus seiner Sicht überhandnehmenden psychischen Auffälligkeiten, die sich unter anderem in depressiven Phasen, zuletzt auch in Verfolgungsideen äußerten. Nach der Trennung belästigte die nicht vorbestrafte Angeklagte ihn durch eine Vielzahl von Telefonanrufen und Textnachrichten mit teilweise beleidigendem und bedrohendem Inhalt. Unter anderem drohte sie, ihn umzubringen und sein Haus anzuzünden. Der Geschädigte erwirkte deshalb wiederholt Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz gegen die Angeklagte, die sie aber nicht an weiteren Kontaktversuchen hinderten. Anlass der Unterbringung der Angeklagten sind folgende Einzeltaten:

Am 17. Dezember 2013 verursachte sie am Audi A8 des Geschädigten mit einer Vielzahl von Hammerschlägen einen Totalschaden (Tat 1).

Am 28. November 2014 suchte sie gegen 23:50 Uhr den Bruder des Geschädigten und dessen Ehefrau auf. Ihnen sagte sie, dass sie Gerechtigkeit wolle, selbst wenn sie dafür jemanden aus der Familie „aufschlitzen“ müsse. Dies führte in der Familie zu großer Besorgnis auch um die Sicherheit und die körperliche Unversehrtheit der Kinder (Tat 2).

Am 8. Dezember 2014 beschmierte sie das Auto des Geschädigten mit Exkrementen sowie Erde und legte drei benutzte Tampons auf die Motorhaube (Tat 3).

Am 13. Dezember 2014 begab sie sich zur Arbeitsstätte des Geschädigten, schrie laut herum und trat drei Scheiben der Eingangstür des ihm gehörenden Hauses ein (Tat 4).

Nachdem wegen dieser Tatvorwürfe am 5. Januar 2015 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen-Blumenthal begonnen hatte, suchte die Angeklagte am 13. Juni 2015 gegen 0:00 Uhr erneut die Arbeitsstätte des Geschädigten auf und schlug mit einem Hammer sechs Glaselemente der Hauseingangstür ein (Tat 5).

Am 17. Juli 2015 suchte die Angeklagte abermals die Arbeitsstätte des Geschädigten auf und klopfte an der Tür, obwohl ihr dies durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 19. Juni 2015 untersagt war (Tat 6).

Am 18. Juli 2015 stellte sich die Angeklagte vor das Auto des Geschädigten, so dass er nicht wegfahren konnte. Sie wollte mit ihm reden, obwohl ihr das durch den vorgenannten Beschluss untersagt war. Nachdem sie auf Handzeichen nicht reagiert hatte, sprach er mit ihr (Tat 7).

Über diese Taten hinaus kam es zu weiteren Vorfällen, von deren Verfolgung gemäß § 154 StPO abgesehen wurde. Zwischenzeitlich war die Angeklagte wohnungslos, weil ihr wegen ihres den Hausfrieden störenden Verhaltens die Wohnung gekündigt worden war.

2. Die vom Amtsgericht beauftragte psychiatrische Sachverständige kam nach am 16. Oktober 2015 erfolgter Exploration der Angeklagten zu dem Ergebnis, dass die Angeklagte unter einer „manischen Psychose mit psychotischen Symptomen“ leide. Ohne eine dringend notwendige medikamentöse Behandlung sei damit zu rechnen, dass sie angesichts ihres massiven Hasses und der zerstörerischen Wut auf den Geschädigten weitere Straftaten bis hin zu Gewalt- und Brandstiftungsdelikten begehen werde. Daraufhin erließ das Amtsgericht einen Unterbringungsbefehl nach § 126a StPO, der ab dem 14. April 2016 vollzogen wurde, und verwies das Verfahren an das Landgericht, da eine Unterbringung nach § 63 StGB in Betracht komme.

In der Hauptverhandlung vor dem Landgericht am 10. Oktober 2016 stellte die Strafkammer im Einklang mit der Sachverständigen eine Verbesserung des psychischen Zustands der Angeklagten fest und hob den Unterbringungsbefehl auf. Zwar blieb die Sachverständige bei ihrer Diagnose, kam jedoch zu einer abweichenden Gefährlichkeitsprognose, da sich die Angeklagte im Rahmen der Therapie im Maßregelvollzug von ihrem ehemaligen Lebensgefährten „abgekoppelt“ habe.

Nach der Entlassung aus der Unterbringung beobachtete die Strafkammer eine fortschreitende Verschlechterung des psychischen Zustands der Angeklagten, die zunehmend unruhig sowie getrieben wirkte und sich situationsunangemessen verhielt. Kurz vor Schluss der Beweisaufnahme kam es am 5. Februar 2017 zu einem erneuten Vorfall: Die Angeklagte wartete in ihrem Auto vor der Arbeitsstelle des Geschädigten. Als er erschien, formte sie mit ihrer erhobenen Hand eine Pistole und gestikulierte deren Abschuss.

3. Die Strafkammer ist sachverständig beraten zu der Überzeugung gelangt, dass die Steuerungsfähigkeit der Angeklagten bei Begehung der Anlasstaten sicher vermindert, nicht ausschließbar aber aufgehoben gewesen sei. Die Angeklagte habe im Tatzeitraum an einer schweren manischen Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F 30.02) gelitten. Aufgrund ihrer histrionisch-narzisstischen Primärpersönlichkeit in Verbindung mit der psychotischen Manie habe sie auf die Zurückweisung durch ihren früheren Partner völlig unangemessen reagiert. Während ihre „exekutive Steuerungsfähigkeit“ im Sinne einer zielgerichteten Handlungsdurchführung noch gegeben gewesen sei, sei ihre „motivationale Steuerungsfähigkeit“, das Hemmungsvermögen gegen normwidrige Motive, im Tatzeitraum in Wellen immer wieder aufgehoben gewesen. Unter der Reizabschirmung im Rahmen der vorläufigen Unterbringung habe sie sich beruhigen können. Bei Berücksichtigung des Vorfalls vom 5. Februar 2017 sowie des Umstands, dass die Angeklagte selbst unter dem Druck der laufenden Hauptverhandlung eine solche Handlung vornehme, sei indes festzustellen, dass das Wahnthema doch immer noch aktuell sei. Bei massiver psychotischer Dynamik ohne Behandlung sei eine Steigerung der Schwere der von der Angeklagten zu erwartenden Straftaten zu prognostizieren. Es bestehe eine hohe Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Menschen in Form von wenigstens gefährlichen Körperverletzungen, aber auch von Brandstiftungsdelikten.

II.

Die Maßregelentscheidung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass die unterzubringende Person bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines länger dauernden psychischen Defektes schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2017 - 4 StR 595/16, NStZ-RR 2017, 203 f. mwN). Daneben ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades erforderlich, sie werde infolge ihres fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB in der am 1. August 2016 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Novellierung des Rechts der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 des Strafgesetzbuches und zur Änderung anderer Vorschriften vom 8. Juli 2016, BGBl. I S. 1610).

2. Diesen Anforderungen wird die Gefährlichkeitsprognose des Landgerichts nicht gerecht.

a) Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Anlasstaten - ungeachtet der Tatsache, dass sie den Alltag des Geschädigten erheblich beeinträchtigten und er in großer Sorge um seine Familie war - keine erheblichen Taten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB darstellen. Diese Wertung hält sich im Rahmen ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zwar sind danach Bedrohungen nicht von vornherein als unerhebliche Taten einzustufen. Namentlich Todesdrohungen, die den Bedrohten nachhaltig und massiv in seinem elementaren Sicherheitsempfinden zu beeinträchtigen vermögen, können schwerwiegende Störungen des Rechtsfriedens verursachen. Schon im Hinblick auf das Gewicht der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus ist jedoch erforderlich, dass die Bedrohung in ihrer konkreten Ausgestaltung aus der Sicht des Betroffenen die naheliegende Gefahr ihrer Verwirklichung in sich trägt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. April 2008 - 1 StR 153/08, StraFo 2008, 300 f.; vom 22. Februar 2011 - 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 f.; Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563). Hinreichende Feststellungen in dieser Richtung enthält das angefochtene Urteil indessen nicht.

b) Unter diesen Vorzeichen darf - was das Landgericht nicht verkennt - nach § 63 Satz 2 StGB die Unterbringung nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass die unterzubringende Person infolge ihres Zustandes (andere) rechtswidrige Taten begehen wird, die den in § 63 Satz 1 StGB bezeichneten Schweregrad erreichen. Hierfür hat das Landgericht zwar zu erwartende Gewalttaten in Form von wenigstens gefährlichen Körperverletzungen oder Brandstiftungen benannt. Hinreichende Anhaltspunkte für diese Erwartung sind jedoch nicht dargetan.

Die in den Jahren 2013 bis 2015 begangenen Anlasstaten belegen nicht die angenommene Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Menschen. Soweit ersichtlich geht die Annahme drohender Körperverletzungen oder Brandstiftungen vor allem auf Äußerungen der Beschwerdeführerin im Jahre 2014 gegenüber dem Geschädigten bzw. der Familie seines Bruders zurück, die am Anfang der von der Beschwerdeführerin ausgehenden Belästigungen standen. Das Urteil setzt sich nicht damit auseinander, dass die Angeklagte in der Folgezeit, in der sie sich überwiegend in Freiheit befand, ungeachtet ihrer fortdauernden psychischen Erkrankung und trotz der wiederholten Nähe zum Geschädigten nichts unternahm, um ihre Drohungen in die Tat umzusetzen. Die Strafkammer hat auch nicht festgestellt, dass bei ihr eine latente Neigung zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen zu erkennen gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2016 - 4 StR 359/16, StV 2017, 580). Den Ausführungen des Landgerichts kann schließlich selbst in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnommen werden, dass die Angeklagte etwa in Verbindung mit den Gewaltdrohungen gegenüber dem Geschädigten und seiner Familie gefährliche Gegenstände bei sich geführt und damit ein erhebliches Druckpotential aufgebaut (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2008 - 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563 f.; Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13, NStZ-RR 2014, 75, 77) oder sich gedanklich mit näher spezifizierten Tötungsarten beschäftigt hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2013 - 1 StR 594/13 aaO). Für die Wahrscheinlichkeit der Begehung von Brandstiftungen fehlt ungeachtet der früheren Äußerung der Angeklagten jeglicher Anhalt.

Dass die Angeklagte den Geschädigten kurze Zeit nach ihrer Freilassung während laufender Hauptverhandlung mit einem Pistolenhandzeichen bedroht hat, mag zwar - wie von der Strafkammer im Einklang mit der Sachverständigen angenommen - einen hohen Handlungsdruck aufgrund einer Verschlechterung ihres seelischen Zustands belegen. Diese Handlung lässt aber wiederum keine qualitative Steigerung des bisherigen deliktischen Verlaufs erkennen. Sie ist überdies in die besondere Situation der Hauptverhandlung einzuordnen, in der die Angeklagte mit dem Geschädigten und ihrer Beziehung zu ihm konfrontiert wurde. Auch nach dem neuen Vorfall bleibt offen, weshalb mit einer Umsetzung der Gewaltdrohungen konkret zu rechnen ist. Die Gefahr einer Steigerung des Krankheitsverlaufs und der hierauf zurückzuführenden Straftaten wird nicht dargelegt. Es bedürfte einer nachvollziehbaren Erklärung dafür, weshalb die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre - soweit ersichtlich - bislang (noch) intakte innere Hemmschwelle zur körperlichen Gewalttätigkeit gegen Personen mit einer Wahrscheinlichkeit höheren Grades überschreiten wird. Einer solchen ermangelt es.

3. Der Senat schließt nicht aus, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die - etwa unter dem Aspekt schwerwiegender Bedrohung im oben genannten Sinn - die Voraussetzungen des § 63 Satz 1 StGB erfüllen. Über die Anordnung der Maßregel ist deshalb erneut zu entscheiden.

Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO hebt der Senat auch den Freispruch der Angeklagten auf. Er schließt nicht aus, dass die neue tatgerichtliche Verhandlung und die erneute Begutachtung der Angeklagten - womöglich durch einen anderen Sachverständigen -, die auch eine aktuelle Exploration erfordern wird, eine abweichende Beurteilung ihrer Schuldfähigkeit bei Begehung der Anlasstaten ergeben wird, zumal die aus den im Urteil wiedergegebenen Darlegungen der Sachverständigen die Inhalte des die Angeklagte treibenden Wahns nur umrisshaft deutlich werden lassen und sich gegebenenfalls Zweifel ergeben könnten, ob diese nicht bereits die Unrechtseinsicht aufgehoben haben (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 StR 90/17).

Die Aufhebung (auch) des Freispruchs entspricht im vorliegenden Fall dem Ziel des Gesetzgebers, durch die Regelung des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO zu vermeiden, dass nach einer erfolgreichen Revision eines Angeklagten gegen die alleinige Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen angenommener Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB die Tat ohne strafrechtliche Sanktion bleibt, wenn sich in der neuen Hauptverhandlung herausstellt, dass er bei Begehung der Tat schuldfähig war (BT-Drucks. 16/1344, S. 17). Das neue Tatgericht bleibt jedoch gehindert, nach Aufhebung der isoliert angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erneut die Unterbringung anzuordnen und zugleich erstmals Strafe zu verhängen (BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13, NStZ-RR 2014, 89; vom 26. Juli 2016 - 3 StR 211/16).

4. Von der Aufhebung nicht betroffen sind die rechtsfehlerfreien Feststellungen zu den objektiven Tatgeschehen. Vom neuen Tatgericht gegebenenfalls ergänzend getroffene Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Mit der Aufhebung des Urteils ist die Kostenbeschwerde der Angeklagten gegenstandslos.

HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 157

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2018, 72 ; StV 2019, 255

Bearbeiter: Christian Becker