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HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 590

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 153/08, Beschluss v. 27.05.2008, HRRS 2008 Nr. 590


BGH 1 StR 153/08 - Beschluss vom 27. Mai 2008

Unbegründete Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Sämtliche Anträge des Beschuldigten werden zurückgewiesen.

Gründe

Das Landgericht Regensburg hatte den Beschuldigten gemäß § 63 StGB untergebracht. Auf seine Revision hatte der Senat durch Beschluss vom 3. April 2008 dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. In den Gründen dieses Beschlusses, auf die Bezug genommen wird, ist im Einzelnen dargelegt, warum die beantragte abschließende Zurückweisung des Unterbringungsantrags der Staatsanwaltschaft durch den Senat nicht in Betracht kommt, ebenso wenig wie eine Aufhebung des vorläufigen Unterbringungsbefehls durch den Senat. Deshalb, so legt ein Vertreter des Beschuldigten mit Schriftsatz vom 22. April 2008 dar, hätten die beteiligten Richter des Senats Verfassungsgrundsätze verletzt, sie hätten sich strafbar gemacht und seien befangen. Sei es im Wege der Nachholung des wegen dieser Entscheidung zugleich verletzten rechtlichen Gehörs, sei es sonst im Wege der Gegenvorstellung sei der Beschluss des Senats aufzuheben, soweit er den Beschuldigten belaste, und dieser sei sofort auf freien Fuß zu setzen.

Soweit in diesem Schreiben eine Strafanzeige gegen die beteiligten Richter des Senats liegt, hat der Generalbundesanwalt diese weitergeleitet. Soweit der Senat über die Anträge des Vertreters des Beschuldigten zu befinden hat, kann keiner dieser Anträge unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben. Die Gründe hierfür hat der Generalbundesanwalt in seinem Schreiben vom 5. Mai 2008 im Einzelnen zutreffend dargelegt. Seinen Ausführungen ist 2 auch unter Berücksichtigung der Erwiderung des Vertreters des Beschuldigten vom 10. Mai 2008 und seinem Schreiben vom 24. Mai 2008 nichts hinzuzufügen.

HRRS-Nummer: HRRS 2008 Nr. 590

Bearbeiter: Karsten Gaede