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HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 229

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 427/24, Beschluss v. 17.12.2024, HRRS 2025 Nr. 229


BGH 4 StR 427/24 - Beschluss vom 17. Dezember 2024 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 30. April 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die in den Fällen II. 1., 5., 6., 8. und 10. der Urteilsgründe verhängten Einzelgeldstrafen auf jeweils einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat es unterlassen, die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen festzusetzen. Das ist aber auch dann erforderlich, wenn - wie hier - Freiheitsstrafen mit Geldstrafen zusammentreffen und eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird. Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe wie vom Generalbundesanwalt beantragt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO jeweils auf den Mindestsatz von einem Euro fest (vgl. BGH, Urteil vom 14. September 2022 - 5 StR 194/22 Rn. 21; Beschluss vom 13. Januar 2022 - 6 StR 469/21 mwN). Für eine Verböserung des Schuldspruchs im Fall II. 6. der Urteilsgründe (Diebstahl statt versuchter Diebstahl) hat der Senat hingegen mangels Beschwer des Angeklagten hier keine Veranlassung gesehen. Der hierauf gerichtete Antrag des Generalbundesanwalts hindert eine Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht, da er nicht zu Gunsten des Angeklagten wirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - 6 StR 531/23; Beschluss vom 18. August 2020 - 5 StR 209/20).

HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 229

Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede