HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1306
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 209/20, Beschluss v. 18.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1306
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. November 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über die Einziehung der Prostitutionsbescheinigung aufgehoben wird und diese Anordnung entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Mai 2020); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt weiter beantragte Ergänzung des Schuldspruchs im Fall 3 der Urteilsgründe dahin, dass der Angeklagte im Hinblick auf das von ihm aufbewahrte Marihuana tateinheitlich auch des Besitzes von Betäubungsmitteln schuldig ist, kam nicht in Betracht. Denn das Landgericht hat in der Hauptverhandlung vom 18. November 2019 die Verfolgung dieser Tat gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln beschränkt (siehe auch UA S. 28).
Der Senat war auch insoweit an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert, da die beantragte Schuldspruchänderung nicht zu Gunsten des Angeklagten erfolgt wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Januar 1993 - 3 StR 575/92, BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 4; KKStPO/Gericke, 8. Aufl., § 349 Rn. 28 mwN). Er folgt dem hierfür maßgeblichen Antrag des Generalbundesanwalts, über die Revision durch Beschluss zu entscheiden und das im Sinne dieser Bestimmung unbegründete Rechtsmittel zu verwerfen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1306
Bearbeiter: Christian Becker