HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 220
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 266/24, Beschluss v. 18.12.2024, HRRS 2025 Nr. 220
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Die Beschwerdeführer haben, mit Ausnahme des Angeklagten A., die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten A. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG), jedoch hat er die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes durch den Angeklagten A. ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Strafkammer den geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 2021 - 6 StR 363/21; Beschluss vom 14. Mai 2013 ? 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 344 Rn. 49). Mit Rücksicht darauf, dass im vorliegenden Fall die Tür des Sitzungssaals nicht verschlossen war und Zuhörer im Gerichtssaal anwesend waren, reicht der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers, das Gericht hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die auf dem Display vor dem Sitzungssaal ausgewiesene Nichtöffentlichkeit der Sitzung bemerken und beseitigen können, nicht aus, um ein Verschulden zu begründen.
HRRS-Nummer: HRRS 2025 Nr. 220
Bearbeiter: Felix Fischer/Karsten Gaede