HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1025
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 363/21, Beschluss v. 24.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1025
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. April 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist auch deswegen unzulässig, weil der Beschwerdeführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht zu Umständen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass die Vorsitzende den - überdies ohne jegliche Belege - geltend gemachten Verfahrensverstoß zu vertreten hat (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - 1 StR 122/13, NStZ 2013, 608; KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 344 Rn 49).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1025
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede