HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 595
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 122/13, Beschluss v. 14.05.2013, HRRS 2013 Nr. 595
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. November 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen, § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen von ihm als Teilnehmer an einer Demonstration am 31. März 2012 begangenen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Landfriedensbruch und versuchter gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen - zum Nachteil von zwei Polizeibeamten - schuldig gesprochen. Es hat ihn deswegen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Hiergegen richtet sich die auf eine Beanstandung des Verfahrens und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
Zu den erhobenen Verfahrensrügen bemerkt der Senat ergänzend:
Soweit die Revision die sitzungspolizeilich angeordnete Entfernung sämtlicher Zuhörer mit Ausnahme der Pressevertreter als Ausschluss der Öffentlichkeit beanstandet, da insoweit auch "Nichtstörer" von der Räumung betroffen gewesen seien, stellt dies wegen der Berührung des Grundsatzes der Öffentlichkeit eine sachleitende Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 2 StPO dar (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2008 - 4 StR 46/08, NStZ 2008, 582; Schneider in KK StPO, 6. Aufl., § 238 Rn. 14; Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 238 Rn. 21). Die Verteidigung wäre daher gehalten gewesen, die Anordnungen des Vorsitzenden zu beanstanden und eine Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeizuführen. Indem sie dies auch in Bezug auf die Entfernung der Mutter des Angeklagten unterlassen hat, hat sie sich insoweit der Rügemöglichkeit begeben.
Soweit die Revision jedoch die behauptete faktische Versagung des Zugangs zum Sitzungssaal für potentielle "neue Zuhörer" angreift, wird entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO schon nicht vorgetragen, dass diese von der Räumung zu differenzierende "Abriegelung" vom Gericht oder vom Vorsitzenden zu vertreten oder ihnen überhaupt bekannt war (vgl. zur dahingehenden Vortragspflicht Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 338 Rn. 113, 139 mwN). Allein der Vortrag, es habe "lautstarke gruppendynamische Prozesse" gegeben, genügt hierfür nicht, da dies auch im Zusammenhang mit der Räumung gestanden haben kann. Soweit die Revision nunmehr vorträgt, das Gericht hätte das laute mechanische Schließgeräusch der Tür wahrnehmen müssen, erfolgte dieser Vortrag - ungeachtet seiner Erweisbarkeit - schon nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO, in der die den geltend gemachten Mangel begründenden Tatsachen angegeben werden müssen.
Der Strafausspruch hält der sachlich-rechtlichen Prüfung jedoch nicht stand. Bei der Bemessung der verhängten Jugendstrafe hat das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass sein Bruder Polizeibeamter sei und "von daher hätte erwartet werden können, dass der Angeklagte für andere Polizeibeamte, die pflichtgemäß das tun, was ihnen befohlen wird, etwas Verständnis aufbringt". Diese Erwägung erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sich aus dem Umstand, dass der Bruder des Angeklagten ebenso Polizeibeamter ist wie die vom Angeklagten angegriffenen Geschädigten, keine gesteigerten Pflichten des Angeklagten für das verletzte Rechtsgut ergeben und sich dieser daher auf das Maß der der Tat innewohnenden Pflichtwidrigkeit nicht auswirkt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2010 - 4 StR 371/10, NStZ-RR 2011, 5).
Angesichts dessen kann der Senat letztlich nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne Berücksichtigung der zu beanstandenden Erwägung auf eine noch mildere Jugendstrafe erkannt hätte. Der Strafausspruch bedarf daher einer erneuten tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tatsächlichen Feststellungen können jedoch bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den Tatrichter sind möglich.
Der Senat weist darauf hin, dass Ausführungen zur Verwertbarkeit von Beweismitteln, auf die letztlich "vorsorglich ... verzichtet" wird, nicht veranlasst sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 595
Externe Fundstellen: NStZ 2013, 608
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel