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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 517

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 528/20, Beschluss v. 17.02.2021, HRRS 2021 Nr. 517


BGH 4 StR 528/20 - Beschluss vom 17. Februar 2021 (LG Bonn)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Risikoprognose: Berücksichtigung von Taten, wegen derer der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde); Bundeszentralregistergesetz (Verwertungsverbot; Entfernung von Eintragungen); Gefährdung des Straßenverkehrs (Begriff des „Beinahe-Unfalls“; Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert).

§ 315c Abs. 1 StGB; § 63 StGB; § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG; § 24 Abs. 3 Satz 1 BZRG; § 51 Abs. 1 BZRG; § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Bei der für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen Risikoprognose darf eine Tat, von der der Angeklagte wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen wurde, auch dann berücksichtigt werden, wenn diese nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragen ist. Ein Verwertungsverbot lässt sich hieraus selbst dann nicht ableiten, wenn die Eintragung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BZRG entfernt wurde.

2. Anders als bei einer Verurteilung, für die § 51 Abs. 1 BZRG ein auch die ihr zugrundeliegende Tat umfassendes Verwertungsverbot anordnet, wenn die sie betreffende Eintragung nach den §§ 45 ff. BZRG tilgungsreif geworden ist oder getilgt wurde, sieht das Gesetz für einen eintragungspflichtigen Freispruch oder eine entsprechende Einstellung ein solches Verbot im Fall der Entfernung der sie betreffenden Eintragung aus dem Register nicht vor. Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 BZRG mit der Folge einer Erstreckung des Verwertungsverbotes auch auf diese Fälle kommt mit Blick auf den Wortlaut („Eintragung über eine Verurteilung“), den Zweck der Vorschrift (Beseitigung des Strafmakels, Förderung der Resozialisierung des Verurteilten) und ihren Ausnahmecharakter nicht in Betracht. Eines Rückgriffs auf die Sonderregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG bedarf es daher nicht.

3. Für eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Es reicht daher für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete ? etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen - noch zu retten vermochte.

4. Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat. Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 11. September 2020 aufgehoben, soweit dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet worden ist. Diese Anordnungen entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

4. Eine Entschädigung für die am 19. März 2020 angeordnete vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird versagt.

Gründe

Das Landgericht hat den Beschuldigten im Sicherungsverfahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht, die Entziehung seiner Fahrerlaubnis angeordnet, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, dass ihm vor Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Seine hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte an einer paranoid-halluzinatorischen Psychose, die in akut psychotischen Phasen mit einem systematisierten Wahn einhergeht, der sowohl durch Verfolgungs-, Beeinträchtigungs- und Beeinflussungserleben als auch durch Größenwahn und Wahrnehmungsstörungen gekennzeichnet ist. Infolge der Wahrnehmung imperativer Stimmen entwickelt dieser Wahn eine große handlungsrelevante Dynamik.

a) Am 16. Februar 2020 stand der Beschuldigte unter dem Einfluss halluzinierter Stimmen, die ihm befahlen, das Gebäude der Vereinten Nationen in Bonn anzuzünden, abzubrennen und selbst im Feuer zu sterben. Der Beschuldigte begab sich gegen 19.00 Uhr mit seinem Pkw zu dem Gebäude einer Rundfunkanstalt, das er irrig für das Gebäude der Vereinten Nationen hielt, schüttete vor dem Eingangsbereich Benzin aus, das in den Eingangsbereich floss, legte Toilettenpapier in die Benzinlache und versuchte mehrfach ? im Ergebnis erfolglos - dieses in Brand zu stecken. Nach der Vorstellung des Beschuldigten sollte das so entfachte Feuer auf das Gebäude übergreifen und dieses niederbrennen. Dabei war ihm bekannt, dass sich zu dieser Zeit in dem Gebäude mehrere Personen befanden. Nachdem er angesprochen worden war und mehrere Personen auf ihn aufmerksam geworden waren, sah er zunächst keine Möglichkeit mehr das Gebäude in Brand zu setzen und fuhr davon.

b) Gegen 21.30 Uhr näherte sich der Beschuldigte dem Gebäude erneut mit einem Benzinkanister, um den gescheiterten Brandlegungsversuch fortzusetzen. Als er von mehreren Personen erkannt und lautstark angesprochen wurde, wich er zurück und holte aus seinem Pkw einen Hammer, an dessen Kopf er ein spitzes Messer befestigt hatte. Mit dem über Kopfhöhe erhobenen Hammer ging er auf die Zeugen zu, die sich daraufhin - wie von dem Beschuldigten bezweckt - ernsthaft bedroht sahen und zurückwichen.

c) Nachdem sich der Beschuldigte mit seinem Pkw entfernt hatte, begann die verständigte Polizei nach ihm zu suchen. Als sich Polizeibeamte dem vor einer Ampel stehenden Pkw des Beschuldigten auf der Fahrerseite annäherten, fuhr dieser stark beschleunigend an und floh. Dabei folgte er weiter den ihn beherrschenden imperativen Stimmen, die ihm nunmehr geboten, vor den Polizeibeamten zu flüchten, um im Rahmen der Verfolgungsfahrt erschossen zu werden. Die Polizeibeamten fuhren dem Beschuldigten nach. Bei der sich anschließenden Verfolgungsfahrt missachtete der bewusst mit unangepassten Geschwindigkeiten von 60 bis 90 km/h fahrende Beschuldigte insgesamt sechs Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlagen, wobei er diese Verkehrsverstöße zumindest billigend in Kauf nahm. An zwei Einmündungen und an zwei Lichtzeichenanlagen mussten insgesamt sechs vorfahrtsberechtige Fahrzeuge zur Vermeidung einer Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten sehr stark abbremsen. Dies hätte der Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen und vermeiden können. Eine Kollision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten hätte an den vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen einen „erheblichen Gesamtschaden von insgesamt mindestens ca. 1.000 Euro“ verursachen können. Dessen Nichteintritt war nur dem Zufall und der geistesgegenwärtigen Reaktion der anderen Verkehrsteilnehmer geschuldet.

2. Die Strafkammer hat den Brandlegungsversuch als versuchte schwere Brandstiftung gemäß §§ 306a Abs. 1 Nr. 3, 22, 23 StGB, die Drohung mit dem Hammer als Bedrohung (konkludente Todesdrohung) im Sinne von § 241 Abs. 1 StGB und das Fahrverhalten des Beschuldigten auf der Verfolgungsfahrt als Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), Abs. Nr. 1 StGB gewertet, soweit sechs vorfahrtsberechtigte Kraftfahrzeuge gefährdet worden seien. Die Voraussetzungen des § 63 StGB lägen vor. Die Schuldfähigkeit des Beschuldigten sei aufgrund seiner Erkrankung in allen Fällen aufgehoben gewesen, da er sich jeweils in einem akuten psychotischen Schub befunden habe (§ 20 StGB). Bei ihm sei im unbehandelten Zustand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückfall in psychotische Episoden zu erwarten. Dann bestehe die sehr hohe Gefahr, dass es zu der Begehung von den Anlasstaten vergleichbaren schweren Straftaten, insbesondere von Brandstiftungsdelikten komme. Die Führerscheinmaßnahmen hat das Landgericht auf das als Gefährdung des Straßenverkehrs bewertete Verhalten des Beschuldigten gestützt.

II.

Die Urteilsgründe belegen nicht, dass der Beschuldigte durch sein Fahrverhalten während der Verfolgungsfahrt den Tatbestand der Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d), Abs. 3 Nr. 1 StGB verwirklicht hat. Dies führt zur Aufhebung der allein hierauf gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis, der Einziehung des Führerscheins und der Bestimmung einer Sperrfrist und zum Entfallen dieser Maßregel. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann gleichwohl bestehen bleiben.

1. Die Annahme der Strafkammer, der Beschuldigte habe bei seiner Flucht vor der Polizei durch sein Fahrverhalten den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 2a) und d) StGB erfüllt, wird von den Feststellungen nicht getragen, weil diese nicht ergeben, dass es in den Fällen, in denen Fahrzeuge an Einmündungen zur Kollisionsvermeidung abgebremst werden mussten, zu einer konkreten Gefährdung von Personen oder fremden Sachen von bedeutendem Wert gekommen ist.

a) § 315c Abs. 1 StGB setzt in allen seinen Tatvarianten eine konkrete Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert voraus.

Dazu ist es erforderlich, dass die Tathandlung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus in eine kritische Situation geführt hat, in der - was nach allgemeiner Lebenserfahrung auf Grund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist - die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2019 ? 4 StR 517/18, NStZ 2020, 225 Rn. 5; Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 27. April 2017 - 4 StR 61/17 Rn. 6; Beschluss vom 5. November 2013 ? 4 StR 454/13, NZV 2014, 184, 185 mwN). Es reicht daher für die Annahme einer konkreten Gefahr nicht aus, dass sich Menschen oder Sachen in enger räumlicher Nähe zu dem Täterfahrzeug befunden haben. Umgekehrt wird die Annahme einer Gefahr aber auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Schaden ausgeblieben ist, weil sich der Gefährdete ? etwa aufgrund überdurchschnittlich guter Reaktionen - noch zu retten vermochte (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 1995 - 4 StR 234/95, NJW 1995, 3131).

Die Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert ist dabei nicht schon dann gegeben, wenn eine werthaltige Sache in einer solchen Weise gefährdet worden ist. Vielmehr ist auch erforderlich, dass ein bedeutender Schaden gedroht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2018 ? 4 StR 505/18, NStZ 2019, 346 Rn. 7; Beschluss vom 12. April 2011 - 4 StR 22/11 Rn. 5; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289 mwN). Dessen Höhe ist nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. April 2019 ? 4 StR 86/19, NStZ 2019, 677, 678; Beschluss vom 29. April 2008 ? 4 StR 617/07, NStZ-RR 2008, 289).

b) Diesen Vorgaben genügen die Feststellungen nicht, denn sie belegen weder entsprechend gefährliche Verkehrsvorgänge, noch bieten sie eine Grundlage für die Annahme, dass fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet wurden.

Für die Annahme, dass die in den Einmündungsbereichen von ihren Lenkern zum Stehen gebrachten Fahrzeuge konkret gefährdet waren, fehlt es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Denn die Urteilsgründe verhalten sich weder zu den gefahrenen Geschwindigkeiten noch zu der Intensität der zur Vermeidung einer Kollision vorgenommenen Bremsungen. Auch bleibt offen, in welchem Abstand zu dem vorbeifahrenden Fahrzeug des Angeklagten die vorfahrtsberechtigten Fahrzeuge in den jeweiligen Querstraßen zum Stehen gebracht wurden. Die Beweiswürdigung gibt hierfür keinen weiteren Anhalt, denn die Strafkammer vermag sich insoweit nur auf die Angaben der den Angeklagten verfolgenden Polizeibeamten zu stützen.

Schließlich verhält sich das Urteil weder zum Wert der beteiligten Fahrzeuge noch zu dem im Kollisionsfall zu erwartenden Schadensbild und dessen Bewertung.

2. Da das Landgericht die von ihm angeordnete Maßregel nach den §§ 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 69a Abs. 1 StGB allein auf die Annahme gestützt hat, der Beschuldigte habe im Zustand der Schuldunfähigkeit eine Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB begangen, war diese aufzuheben. Aufgrund der Beweislage (die anderen Verkehrsteilnehmer sind unbekannt) schließt der Senat aus, dass noch hinreichende Feststellungen zu den kritischen Verkehrssituationen und dem Wert der betroffenen Fahrzeuge getroffen werden können, sodass die Maßregelanordnung insgesamt zu entfallen hatte.

3. Die angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB kann gleichwohl bestehen bleiben.

a) Die weiteren rechtsfehlerfrei festgestellten gewichtigen Anlasstaten tragen die angeordnete Unterbringung. Der Senat vermag auszuschließen, dass die Strafkammer ohne die von ihr rechtsfehlerhaft angenommene Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c Abs. 1 StGB eine andere Entscheidung getroffen hätte. Zwar hat sie bei ihrer Prognoseentscheidung auch diese Tat als prognoseungünstig berücksichtigt, das Schwergewicht aber eindeutig auf die versuchte Brandlegung und deren Gefährlichkeit sowie das hierauf bezogene weitere Verhalten des Beschuldigten (erneutes Erscheinen mit einem Benzinkanister am Brandort) gelegt.

b) Soweit die Strafkammer bei der Entwicklung der Risikoprognose auch eine (versuchte) Brandlegung berücksichtigt hat, die der Beschuldigte am 21. Januar 2012 im Rahmen einer psychotischen Phase begangen hatte und von der er wegen Schuldunfähigkeit vom Landgericht Bonn am 6. Februar 2015 freigesprochen worden war, ist dies nicht zu beanstanden. Zwar ist diese - soweit ersichtlich - nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BZRG eintragungspflichtige Entscheidung nicht (mehr) im Bundeszentralregister eingetragen, ohne dass sich die Gründe hierfür aus den Feststellungen ergeben. Ein Verwertungsverbot würde sich aber hieraus selbst dann nicht ableiten lassen, wenn die Eintragung nach § 24 Abs. 3 Satz 1 BZRG entfernt worden wäre. Denn anders als bei einer Verurteilung, für die § 51 Abs. 1 BZRG ein auch die ihr zugrundeliegende Tat umfassendes Verwertungsverbot anordnet, wenn die sie betreffende Eintragung nach den §§ 45 ff. BZRG tilgungsreif geworden ist oder getilgt wurde, sieht das Gesetz für einen eintragungspflichtigen Freispruch oder eine entsprechende Einstellung ein solches Verbot im Fall der Entfernung der sie betreffenden Eintragung aus dem Register nicht vor (vgl. Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, Teil E: Register Rn. 94). Eine erweiternde Auslegung des § 51 Abs. 1 BZRG mit der Folge einer Erstreckung des Verwertungsverbotes auch auf diese Fälle kommt mit Blick auf den Wortlaut („Eintragung über eine Verurteilung“), den Zweck der Vorschrift (Beseitigung des Strafmakels, Förderung der Resozialisierung des Verurteilten) und ihren Ausnahmecharakter nicht in Betracht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 8. März 2005 - 4 StR 569/04, NStZ 2005, 397; Bücherl in BeckOK, 39. Edition, § 51 BZRG Rn. 7 mwN). Eines Rückgriffs auf die vom Landgericht herangezogene Sonderregelung in § 52 Abs. 1 Nr. 2 BZRG bedurfte es daher nicht.

4. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gegenstandslos geworden (vgl. Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 111a Rn. 13 mwN). Eine Entschädigung für die Zeit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis entsprechend § 2 Abs. 2 Nr. 5 StrEG (zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Sicherungsverfahren vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2010 - 5 StR 503/09, NStZ-RR 2010, 296) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte diese Maßnahme durch seine vorsätzlich begangenen eklatanten Vorfahrtsverstöße im Rahmen einer Polizeiflucht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG grob fahrlässig verursacht hat (vgl. zum Maßstab BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - 3 StR 350/09 Rn. 4; MüKo-StPO/Kunz, 1. Aufl., § 5 StrEG Rn. 33 f. mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 517

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 187; StV 2021, 500

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede