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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1143

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 30/19, Urteil v. 26.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1143


BGH 4 StR 30/19 - Urteil vom 26. September 2019 (LG Essen)

Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Voraussetzungen; versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen als hinreichend schwere Anlasstat); Kognitionspflicht (revisionsgerichtlicher Prüfungsmaßstab).

§ 63 Satz 1 StGB; § 264 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind. Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich. Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen.

2. Die allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar.

3. Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in einem bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer begründet eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB.

Entscheidungstenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den im Sicherungsverfahren gestellten Antrag der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen, abgelehnt. Die hiergegen gerichtete und mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

I.

1. Der im Jahr 1980 geborene und unter Betreuung stehende Beschuldigte erkrankte zwischen dem 17. und 18. Lebensjahr psychisch und wurde seither vielfach in psychiatrischen Kliniken behandelt. Seit September 2008 bewohnte er ein Zimmer in einem Heim in G. Seine psychische Verfassung hing stark davon ab, ob und inwieweit er seine Medikamente regelmäßig einnahm. Unterließ er dies, kam es häufiger zu Grenzüberschreitungen gegenüber den Mitarbeitern des Wohnheims, unter anderem zu Schlägen und Tritten in deren Richtung, „wobei er sie nicht körperlich angriff“. In Zeiten geschlossener Unterbringung verhielt er sich demgegenüber sozial adäquat und zugänglich, da er dann regelmäßig seine Medikamente einnahm.

2. Im Tatzeitraum vom 29. Januar 2014 bis zum 7. Februar 2018 beging der Beschuldigte nach den Feststellungen fünf Ladendiebstähle, zwei Sachbeschädigungen an geparkten Personenkraftwagen und eine „Unterschlagung“ (nicht ausschließbar bloße Ansichnahme von drei zuvor von Bekannten gestohlenen Gitarren in der Absicht, die Instrumente für diese zu verkaufen). Zu den weiteren Vorwürfen der Antragsschrift zählt unter anderem ein Vorfall vom 29. Januar 2014, als zwei Mitarbeiter des Heims nachts aus dem Zimmer des Beschuldigten heraustretenden Rauchgeruch wahrnahmen. In dem von ihnen sodann betretenen Zimmer herrschte große Unordnung, und viele Scherben lagen herum. Einer der Mitarbeiter bückte sich, um ein auf dem Boden liegendes Feuerzeug aufzuheben. Daraufhin trat der Beschuldigte in seine Richtung und „schubste“ ihn gegen die Brust, um ihn aus dem Zimmer zu vertreiben. Der Mitarbeiter zog sich eine kleine, blutende Schnittwunde an der Hand zu; die Strafkammer konnte allerdings nicht feststellen, dass gerade der Fußtritt des Beschuldigten unmittelbar oder infolge einer hierdurch hervorgerufenen Reaktion die blutende Wunde an der Hand verursacht hatte (Ziff. 1 der Antragsschrift).

Am 28. Oktober 2017 entzündete der Beschuldigte in seinem Zimmer mehrere Papierseiten aus einem ihm gehörenden Koran in der Absicht, die „schwarze Magie“, die nach seiner Vorstellung von den Seiten ausging, zu eliminieren. Er wollte keine fremden Gegenstände beschädigen. Mitarbeiterinnen des Heims, die intensiven Brandgeruch wahrnahmen, betraten sein Zimmer. Sie fanden Papierreste („ein bis zwei Handvoll“) auf dem Fliesenboden unter dem hölzernen Bett vor; das Papier glomm nicht mehr. Der in dem Zimmer des Beschuldigten angebrachte Rauchmelder wurde nicht ausgelöst; ein Schaden entstand nicht (Ziff. 8 der Antragsschrift).

Ein vergleichbarer Vorfall ereignete sich am 7. November 2017 (Ziff. 9 der Antragsschrift).

Am Morgen des 7. Februar 2018 rauchte der Beschuldigte in seinem Zimmer Zigaretten. Nachdem er die letzte Zigarette in den Aschenbecher gelegt hatte, fiel das Gefäß auf den Boden, wobei zumindest bei einer Zigarette die Glut noch nicht vollständig erloschen war und in ein weißes, dem Beschuldigten gehörendes T-Shirt gelangte. Der Beschuldigte bemerkte „Rauchzeichen“, verließ das Zimmer und schloss die Tür ab. Als Mitarbeiter der Einrichtung Rauch wahrnahmen, öffnete einer von ihnen die Tür. Nachdem ein Mitarbeiter den Raum betreten hatte, brannte der Rauch in seinen Augen. In der hinteren Ecke neben dem Bett lag ein „glimmendes weißes T-Shirt“, in dem sich eine Zigarettenkippe befand. Gegenstände brannten nicht; an Inventarstücken und an den Wänden befanden sich Rauchspuren. Die alarmierte Feuerwehr löschte das Kleidungsstück im Freien. Der Beschuldigte erklärte sein Verhalten mit den Worten, er habe „das“ gemacht, weil sein Betreuer ihn nicht verstehe (Ziff. 12 der Antragsschrift).

3. Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt das Verhalten des Beschuldigten in den Fällen zu Ziff. 1, 8, 9 und 12 der Antragsschrift nicht den Tatbestand eines Strafgesetzes. Sachverständig beraten hat es im Übrigen festgestellt, dass „der Beschuldigte … an einer seine Schuldfähigkeit ausschließenden hebephrenen paranoiden Schizophrenie mit Wahnerleben“ leide. Nach den im Urteil wiedergegeben Ausführungen der Sachverständigen bestehe bei ihm aufgrund seiner chronifizierten Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis eine Realitätsbezugsstörung; er erlebe sich oftmals wahnhaft als Held, der anderen beistehen müsse. Dabei erhalte er auch unvorhergesehene Aufträge, etwa auch, andere zu verteidigen. Je nach Deliktstyp wirke sich die Psychose unterschiedlich aus. Im Rahmen des Zündelns stehe das wahnhafte Erleben im Vordergrund; er begegne dann schwarzer Magie und habe keine Unrechtseinsicht. Bei Sachbeschädigungen und Diebstählen sei hingegen die Steuerungsfähigkeit aufgehoben.

Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus abgelehnt: Die ihm nachgewiesenen Taten stellten keine geeigneten Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB dar. Auch eine Anordnung nach § 63 Satz 2 StGB scheide aus, weil keine besonderen Umstände die Erwartung rechtfertigten, dass er infolge seines Zustands mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit erhebliche rechtswidrige Taten in oder außerhalb einer geschützten Umgebung begehen werde; mehr als eine latente, mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Gefahr, insbesondere in Bezug auf die Begehung von Brandstiftungsdelikten, liege nicht vor.

II.

1. Die zulässige Revision der Staatsanwaltschaft ist - unbeschadet des Umstands, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung zu einzelnen Taten nicht verhält - nicht beschränkt. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts strebt die Beschwerdeführerin, die einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt hat, die Aufhebung der Feststellungen „insgesamt“ an. Auch kann im Revisionsverfahren über die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren nur einheitlich entschieden werden (vgl. für den Fall einer Revision des Beschuldigten BGH, Beschluss vom 9. April 2013 - 5 StR 120/13, BGHSt 58, 242, 243).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die Ablehnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB kommt als außerordentlich beschwerende Maßnahme nur dann in Betracht, wenn eine Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Bei den zu erwartenden Taten muss es sich um solche handeln, die geeignet erscheinen, den Rechtsfrieden schwer zu stören sowie das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen, und damit zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, NStZ-RR 2019, 41, 42; vom 26. Juli 2018 - 3 StR 174/18 Rn. 12; und vom 10. April 2014 - 4 StR 47/14 Rn. 14; Beschlüsse vom 31. Oktober 2018 - 3 StR 432/18 Rn. 6; und vom 4. Juli 2012 - 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; jeweils mwN). Zudem ist eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades für die Begehung solcher Taten erforderlich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Mai 2018 - 1 StR 36/18 Rn. 25; und vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141, 142 mwN). Die Prognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstaten zu stellen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 4 StR 195/18, aaO, mwN).

b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

aa) Das Landgericht hat in Bezug auf den Vorfall vom 7. Februar 2018 (Ziff. 12 der Antragsschrift) den festgestellten Sachverhalt nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geprüft und damit gegen die ihm obliegende allseitige Kognitionspflicht (§ 264 StPO) verstoßen. Diese gebietet, dass der - durch die zugelassene Anklage bzw. Antragsschrift abgegrenzte - Prozessstoff durch vollständige rechtliche Würdigung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. Oktober 2009 - 4 StR 239/09, NStZ 2010, 222, 223 mwN). Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 258/13, NStZ-RR 2014, 57). Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 StR 479/16, NStZ 2017, 410).

bb) So liegt es hier. Das Landgericht hat sich bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten am 7. Februar 2018 darauf beschränkt, unter dem Gesichtspunkt des aktiven Tuns zu prüfen, ob der Beschuldigte die Tatbestände einer versuchten schweren Brandstiftung gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB oder einer (versuchten) Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB erfüllt hat; das hat es mangels nachweisbaren Tatvorsatzes verneint. Darauf allein bezieht sich auch die Beweiswürdigung. Mit Recht rügt die Revisionsführerin, dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten schweren Brandstiftung durch Unterlassen (§ 13 StGB) erfüllt hat, als er sein Zimmer verließ, dieses abschloss und das mit der Glut einer Zigarette versetzte T-Shirt zurückließ (§ 22 StGB). Auch wenn dem Beschuldigten die noch glimmende Zigarette versehentlich auf den Boden gefallen sein sollte, beschloss er, das Zimmer mit dem „rauchenden“ T-Shirt zu verlassen und die Tür abzuschließen; das Landgericht geht selbst davon aus, dass der Beschuldigte „Kenntnis von der deutlichen Rauchentwicklung“ hatte. Es hätte daher erörtern müssen, ob dieses Verhalten darauf abzielte, Außenstehende daran zu hindern, im Falle einer Ausbreitung des Feuers das Zimmer zu betreten. Der Umstand, dass auch hier der Rauchmelder nicht ausgelöst wurde, machte diese naheliegenden Erörterungen nicht entbehrlich; dies kann insbesondere, wie die revisionsführende Staatsanwaltschaft näher ausgeführt hat, auf das rechtzeitige Eingreifen der Mitarbeiter zurückzuführen sein. Anhaltspunkte für einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch sind dem Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Indem das Landgericht diese sich nach den Feststellungen aufdrängende Frage nicht erörtert hat, fehlt seiner Wertung, der Beschuldigte habe keine geeigneten Anlasstaten im Sinne des § 63 Satz 1 StGB, insbesondere keine Gewalt- und Aggressionsdelikte begangen, eine tragfähige Grundlage. Eine versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen in dem vom Beschuldigten bewohnten, überwiegend mit Holzmöbeln ausgestatteten Zimmer des Heimes begründet eine hinreichend schwere Anlasstat für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - 1 StR 618/16, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 2; Beschluss vom 17. Juli 2012 - 5 StR 268/12).

c) Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil.

Zwar hat das Landgericht - im Rahmen seiner Ausführungen zu § 63 Satz 1 und 2 StGB - auch eine negative Gefahrprognose verneint: Es bestehe keine erhöhte Wahrscheinlichkeit für schwerere Straftaten als die Anlasstaten, insbesondere keine gesteigerte Gefahr für die Begehung eines Brandstiftungsdelikts; deren Begehung habe sich „im relevanten Zeitraum gerade nicht realisiert“. Auch dieser Wertung wird die Grundlage entzogen, wenn das Verhalten des Beschuldigten am 7. Februar 2018 als versuchte schwere Brandstiftung durch Unterlassen zu würdigen wäre (zu den Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der krankheitsbedingten Begehung erheblicher Straftaten vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2019 - 5 StR 99/19 mwN).

3. Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, auf die Einwendungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Februar 2019 gegen die rechtliche Würdigung des Geschehens vom 29. Januar 2014 (Ziff. 1 der Antragsschrift) und gegen die Schuldfähigkeitsbeurteilung in den Fällen der Zueignungsdelikte einzugehen (zu einer teilweisen Überleitung in das Strafverfahren, auch nach Zurückverweisung der Sache durch das Revisionsgericht, vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 416 Rn. 5). Das Landgericht hatte sich ohnehin zur Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Falle der „Unterschlagung“ (Ziff. 11 der Antragsschrift) nicht näher verhalten.

Von einer Aufrechterhaltung von Feststellungen, sieht der Senat wegen des Zusammenhangs der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tatserie ab.

Hinsichtlich der seitens des Landgerichts als rechtswidrig beurteilten Taten kommt ein Aufrechterhalten der Feststellungen schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beschuldigte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen im Rechtsmittelverfahren mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (BGH, Urteil vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300; zu der vergleichbaren Situation bei einem Freispruch im Strafverfahren vgl. Senat, Urteile vom 21. Januar 2010 - 4 StR 518/09, StraFo 2010, 206; und vom 18. Juli 2013 - 4 StR 84/13, NStZ 2013, 655; Beschluss vom 23. April 2013 - 4 StR 485/12, NStZ 2013, 612; Gericke in KK-StPO, 8. Aufl., § 353 Rn. 23).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1143

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2019, 385

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner