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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1412

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 275/24, Beschluss v. 20.08.2024, HRRS 2024 Nr. 1412


BGH 3 StR 275/24 - Beschluss vom 20. August 2024 (LG Aurich)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 12. März 2024 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungsmitteltaten und weiterer Delikte unter Einbeziehung einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrechterhalten, eine Entscheidung über den Vorwegvollzug und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision ist unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Das Urteil ist am 12. März 2024 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden (PB Bl. 11). Das am 18. März 2024 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den beigeordneten Verteidiger Rechtsanwalt F. A. (vgl. PB Bl. 3) als ‚Sachbearbeiter‘ aus und endet mit ‚K. A. - Rechtsanwältin - für den nach Diktat verreisten RA F. A. ‘ (Bd. II Bl. 46 f.). Das Dokument ist aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach von Rechtsanwältin K. A. übermittelt worden (Bd. II. Bl. 45). Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin K. A. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2023 - 3 StR 144/23; vom 6. Dezember 2022 - 5 StR 466/22; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 27. November 2019 - 5 StR 539/19). Die Revision ist daher nicht wirksam eingelegt worden.“

Dem schließt sich der Senat an (vgl. zudem BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 2024 - 1 StR 238/24, juris Rn. 3; vom 15. Mai 2024 - 2 StR 135/24, juris Rn. 3 f.; vom 4. Oktober 2023 - 3 StR 292/23, NStZ-RR 2024, 25, 26; vom 18. Oktober 2022 - 3 StR 262/22, NStZ-RR 2023, 22).

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1412

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede