HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 57
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 466/22, Beschluss v. 06.12.2022, HRRS 2023 Nr. 57
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 9. Juni 2022 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO wirksam eingelegt worden ist. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:
Das Urteil ist am 9. Juni 2022 in Anwesenheit des Angeklagten verkündet worden … Das am 15. Juni 2022 an das Landgericht übermittelte elektronische Dokument mit der Revisionseinlegung weist den bis zum 22. August 2022 beigeordnet gewesenen Verteidiger Rechtsanwalt L. … als „urlaubsbedingt ortsabwesend“ aus und endet mit „in Vertretung Rechtsanwältin M.“ … Rechtsanwältin M. hat das Dokument qualifiziert signiert … Es liegen jedoch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Rechtsanwältin M. als allgemeine Vertreterin des beigeordneten Rechtsanwalts im Sinne des § 53 Abs. 2 BRAO oder als sonstige Bevollmächtigte des Angeklagten tätig geworden ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27. November 2019 1 - 5 StR 539/19; vom 1. März 2022 - 5 StR 202/21; vom 8. Juni 2022 - 5 StR 177/22).
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift näher ausgeführt hat, wäre die mit der Sachrüge geführte Revision aber auch unbegründet gewesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 57
Bearbeiter: Christian Becker