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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 852

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 1/24, Beschluss v. 16.04.2024, HRRS 2024 Nr. 852


BGH 3 StR 1/24 - Beschluss vom 16. April 2024 (LG Düsseldorf)

Nötigung (Konkurrenzen: rechtliche Bewertungseinheit); Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten (Hawala-Banking).

§ 240 StGB; § 52 StGB; § 63 Abs. 1 ZAG

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die von der Rechtsprechung zur sog. rechtlichen Bewertungseinheit bei der Erpressung aufgestellten Maßstäbe sind auch auf den Tatbestand der Nötigung zu übertragen.

2. Danach können mehrere natürliche Handlungen als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Mehrere Angriffe sind auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird.

3. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist.

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. April 2023, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Geiselnahme in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten sowie der Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten schuldig ist,

b) aufgehoben in den Aussprüchen über aa) die Einzelstrafen für die unter II. 1. der Urteilsgründe geschilderten Fälle c., e., f. zum Nachteil G. und Alr. sowie d. zum Nachteil Alr. (Taten 2, 3, 5, 6, 7, 8 und 9), bb) die Gesamtstrafe; jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten schuldig gesprochen der Geiselnahme in zwei Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, der Nötigung in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten in drei Fällen, der Nötigung in zwei Fällen, der versuchten Nötigung und der Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten. Es hat ihn deswegen mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten belegt. Ferner hat es gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 20.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

A. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen war der Angeklagte von Hintermännern, die mit dem Transfer großer Summen von zu Hawala-Banking-Zwecken eingezahlter Barmittel befasst waren, damit beauftragt, Gelder zurückzuerlangen, die von anderen in das Hawala-Banking-Netzwerk eingebundenen Personen unterschlagen worden waren. Zum einen hatten G. und Alr. 500.000 € Bargeld an sich gebracht, das ihnen drei Groß-Hawaladare anvertraut hatten. Auf Aufforderung des Angeklagten händigte Alr. insgesamt 210.000 € an zwei der Groß-Hawaladare aus (Fall II. 1. b. der Urteilsgründe [Tat 1 des Angeklagten]). Um das Geld für den dritten wiederzubeschaffen, wirkte der Angeklagte unter variierender Beteiligung der drei Mitangeklagten mittels Bedrohungs-, Gewalt- und Entführungstaten auf G. und Alr. ein. Das Vorgehen führte dazu, dass die beiden Tatopfer Zahlungen in einer Gesamthöhe von 211.500 € leisteten (Fälle II. 1. c. bis f. der Urteilsgründe [Taten 2 bis 9 des Angeklagten]). Zum anderen hatte Alf. 55.000 € Bargeld unterschlagen, das ihm ein Groß-Hawaladar zum Transport überlassen hatte. Unter Mitwirkung zweier Mitangeklagter bemächtigten sich der Angeklagte und jener des Alf., um ihn unter anderem mittels Todesdrohungen zur Rückgabe des Geldes zu bewegen (Fall II. 2. der Urteilsgründe [Tat 10 des Angeklagten]).

B. Die Revision führt zur Änderung des Schuldspruchs sowie zur Aufhebung mehrerer Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch ist zu ändern, weil die Konkurrenzen in den Fällen II. 1. c. bis f. der Urteilsgründe abweichend von der rechtlichen Würdigung durch die Strafkammer zu beurteilen sind. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„4. Hingegen erscheint die konkurrenzrechtliche Betrachtung der Kammer, die mehrere rechtlich selbständige Taten der Nötigung angenommen hat, nicht frei von rechtlichen Bedenken.

a) Denn mehrere natürliche Handlungen können als eine Tat im Rechtssinne anzusehen sein (sog. rechtliche Bewertungseinheit), wenn sie sich als Teilakte einer sukzessiven Tatausführung darstellen. Für den Straftatbestand der Erpressung ist insoweit anerkannt, dass mehrere Angriffe auf die Willensentschließung des Opfers als eine Tat im Rechtssinne zu werten sind, wenn dabei die anfängliche Drohung lediglich den Umständen angepasst und aktualisiert wird, im Übrigen aber nach wie vor dieselbe Leistung gefordert wird. Dabei stellen ein Wechsel des Angriffsmittels, räumliche Trennungen oder zeitliche Intervalle zwischen den jeweiligen Einzelakten die Annahme einer rechtlichen Bewertungseinheit nicht grundsätzlich in Frage. Diese endet erst dann, wenn der Täter sein Ziel vollständig erreicht hat oder wenn nach den insoweit entsprechend heranzuziehenden Wertungen des Rücktrittsrechts von einem fehlgeschlagenen Versuch auszugehen ist (BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 2 StR 167/23, juris Rn. 4 mwN).

b) Ausgehend davon, dass maßgeblicher Anknüpfungspunkt für diese Bewertung der einheitliche Angriff auf die Willensentschließung des Opfers zur Erreichung eines Endziels ist, sind diese von der Rechtsprechung zur sog. rechtlichen Bewertungseinheit bei der Erpressung aufgestellten Maßstäbe auch auf den Tatbestand der Nötigung zu übertragen.

c) Demnach ist vorliegend von einem durchlaufenden Nötigungsgeschehen zum Nachteil des G. und Alr. auszugehen.

aa) Denn es entsprach von Anfang [an] dem Tatplan des Angeklagten, auf die Geschädigten Druck auszuüben, sollten sie die 500.000 Euro nicht zurückzahlen (UA S. 13). Dem steht nicht entgegen, dass der Angeklagte gemeinsam mit F. beschlossen hatte, aus taktischen Gründen den Gesamtbetrag in Teilschritten zurückzuverlangen (UA S. 14 unten, 18, 67 oben). Denn hiermit brachten sie lediglich zum Ausdruck, dass sie die Rückerlangung der unterschlagenen 500.000 Euro in Teilschritten für erfolgversprechender hielten als die Forderung einer Einmalzahlung. In Verfolgung dessen wandten sich der Angeklagte und die Mitangeklagten in regelmäßigen Abständen unter Anwendung verschiedener Nötigungsmittel entweder an den Geschädigten G. oder an Alr. oder an beide gemeinsam und erzielten jeweils eine Teilrückzahlung des unterschlagenen Betrags (vgl. UA S. 15 ff., 20, 27 f.). Der Annahme einer durchgehenden Nötigung steht nicht entgegen, dass die Tatorte zwischen D. und W. wechselten und sich die Einwirkungen auf etwa acht Monate erstreckten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 2 StR 167/23, juris Rn. 4). Des Weiteren kam es bis zum 7. März 2021 ersichtlich nicht zu einem dem fehlgeschlagenen Versuch vergleichbaren Moment, in welchem der Angeklagte etwa keine Möglichkeit mehr gesehen hätte, die Forderung - gegebenenfalls mit anderen zur Verfügung stehenden Mitteln - durchzusetzen (vgl. dazu BGH, aaO). So fuhr der Angeklagte etwa, nachdem G. am 17. Juli 2020 zunächst entkommen war (s. UA S. 16 unten, S. 43, 45), bereits am 19. Juli 2020 mit der Druckausübung fort (UA S. 17). Von den restlichen 15.000 Euro abgesehen - die in der vollendeten Nötigung aufgehen und keinen eigenständigen Versuch darstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2023 - 3 StR 155/23, Rn. 6 ff.) - drang die Taktik der sukzessiven Beitreibung schließlich weitgehend durch. Dabei stellt auch die Modifikation der Forderung im Zuge eines ‚Schariagerichtes‘ (UA S. 26 ff.) das Vorliegen eines einheitlichen Tatgeschehens nicht in Frage (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 2 StR 167/23, Rn. 4 zur mehrmaligen Erhöhung einer Forderung um ‚Strafzinsen‘; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. November 1995 - 5 StR 465/95, juris Rn. 18 f.).

bb) Teil dieser Tat sind nicht allein die vom Landgericht abgeurteilten Handlungen, die unmittelbar auf Zahlung gerichtet waren, sondern auch diejenigen, die mittelbar diesem Ziel dienten, so etwa die mit Drohungen unterlegte Einwirkung auf Alr., damit dieser seinerseits auf G. Einfluss nehmen sollte (UA S. 21 unter aa.). Im Übrigen überschneiden sich die Einwirkungen auf Alr. und G. jedenfalls teilweise in ihren Ausführungshandlungen (Alr. als Mittelmann, vgl. UA S. 18), was zur Annahme gleichartiger Tateinheit führt (vgl. SSW-StGB/Schluckebier, 5. Aufl. 2021, § 240 Rn. 28). Soweit G. nicht allein Geldzahlungen abgenötigt wurden, sondern dieser auch für das erhobene Messer Abbitte leisten sollte (vgl. UA S. 16), verbleibt es gleichwohl bei einer Tat der Nötigung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2017 - 3 StR 135/17, NStZ-RR 2017, 312).

d) Tateinheitlich zur Nötigung tritt zum einen die Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten durch den ‚[Groß-]Hawaladar‘ Alka. hinzu. Dabei deckt sich die insoweit erbrachte Hilfeleistung mit dem Nötigungsgeschehen, soweit es der Durchsetzung der vorrangig geltend gemachten 180.000 Euro gedient hat (Tat 2 bis einschließlich Tat 7 [A. ] der Urteilsgründe, s. UA S. 28; vgl. Fischer aaO, § 27 Rn. 34). Zum anderen konkurriert die gefährliche Körperverletzung mit der Nötigung ideal (§ 52 StGB). Soweit dies für die zum Nachteil des G. begangene Geiselnahme nicht gilt, weil § 239b StGB den § 240 StGB verdrängt (vgl. LK-StGB/Schluckebier, 13. Aufl. 2023, § 239b Rn. 24), hat dies allerdings keine Unterbrechung des im Übrigen durchgehenden Nötigungsgeschehens iSd § 240 StGB zur Folge. Die Geiselnahme und die gefährliche Körperverletzung stehen zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Insofern das Landgericht nicht ausgeurteilt hat, dass die Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten [und die Nötigung zum Nachteil des Alr. ] auch mit der Geiselnahme rechtlich zusammentrifft, ist der Angeklagte nicht beschwert und eine Schuldspruchberichtigung nicht veranlasst (Gercke/Temming/Zöller/Temming, 7. Aufl. 2023, StPO, § 354 Rn. 14). Ohnehin hätte das Beihilfehandeln nicht die Kraft besessen, die schwereren Delikte (gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 StGB und Geiselnahme [nach] § 239b StGB) zu Tateinheit zu verklammern (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 2007 - 3 StR 320/07, juris Rn. 5 ff.), zumal die Beihilfetat zum Zeitpunkt der Körperverletzung schon beendet war. Tateinheit kraft Verklammerung stellt indes das andauernde Nötigungshandeln in Bezug auf das Körperverletzungsdelikt einerseits und das (zur Zeit der Körperverletzung abgeschlossene) Beihilfeleisten andererseits her. Zwar bleibt der Strafrahmen der Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe) geringfügig hinter dem für die Beihilfe maßgeblichen (§ 63 Abs. 1 ZAG iVm § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis drei Jahre und neun Monate oder Geldstrafe) zurück. Im Hinblick auf das besonders intensive und zudem täterschaftlich begangene Nötigungshandeln besteht jedoch zumindest annähernde Wertgleichheit, was insoweit genügt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 3 StR 244/09, BGHSt 54, 189, 201; Urteil vom 18. Juli 1984 - 2 StR 322/84, BGHSt 33, 4, 6 ff.; LK-StGB/Rissing-van Saan, 13. Aufl. 2020, § 52 Rn. 32 f.). Rechtlich selbständig bleiben im Übrigen die (nicht mit Drohungen einhergehende) Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten durch ... [den Groß-Hawaladar] M. ... (Tat 1 [A. ] der Urteilsgründe, vgl. UA S. 12 ff.) sowie die weitere Geiselnahme zum Nachteil Alf. .

5. Folglich hat sich der Angeklagte wegen Geiselnahme in zwei Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten strafbar gemacht. Demnach kann der Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO berichtigt werden, wobei es der Kenntlichmachung gleichartiger Tateinheit ... in der Entscheidungsformel nicht bedarf (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Mai 2016 - 3 StR 54/16, juris Rn. 6). Die Regelung des § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können (vgl. BeckOK StPO/Wiedner, 49. Ed. 1. Januar 2023, StPO § 354 Rn. 42 f.).“

Dem tritt der Senat bei und ändert den Schuldspruch antragsgemäß.

II. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen für die Taten, die zu einem Fall der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit (zweifacher) Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten zusammengezogen werden (Fälle II. 1. c., e., f. der Urteilsgründe zum Nachteil G. und Alr. sowie Fall II. 1. d. der Urteilsgründe zum Nachteil Alr. [Taten 2 und 3 sowie 5 bis 9]). Dies entzieht der Gesamtstrafe die Grundlage, so dass sie ebenfalls der Aufhebung unterliegt. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen. Sie bleiben deshalb aufrechterhalten (s. § 353 Abs. 2 StPO).

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird somit für den einheitlichen Fall der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit Beihilfe zum unerlaubten Erbringen von Zahlungsdiensten eine neue Einzelstrafe festzusetzen haben, die sie mit den aufrechterhaltenen Einzelstrafen (Freiheitsstrafen von sechs Monaten, von drei Jahren und neun Monaten sowie von drei Jahren) wiederum auf eine Gesamtfreiheitsstrafe zurückzuführen haben wird. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) untersagt dabei nicht die Festsetzung einer höheren Einzelstrafe als die bisher verhängte schwerste der aufgehobenen Einzelstrafen; es verlangt insoweit nur, dass deren Summe nicht überschritten wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. November 2002 - 1 StR 313/02, BGHR StPO § 358 Abs. 2 Nachteil 12; vom 4. Oktober 2022 - 2 StR 319/21, juris Rn. 15; vom 5. März 2024 - 6 StR 415/23, juris Rn. 8).

III. Einen weiteren dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils nicht ergeben.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 852

Bearbeiter: Fabian Afshar