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HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1011

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 300/23, Beschluss v. 26.06.2024, HRRS 2024 Nr. 1011


BGH 3 StR 300/23 - Beschluss vom 26. Juni 2024 (LG Frankfurt am Main)

Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 21. März 2024 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1. Mit Beschluss vom 21. März 2024 hat der Senat auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. November 2022 geringfügig im Schuldspruch geändert und das weitergehende Rechtsmittel verworfen. Dagegen hat der Verurteilte die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO erhoben. Er beanstandet zum einen, dass ihm die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht persönlich übersandt worden sei, zum anderen, dass der Senat die Verfahrensrügen als unzulässig bewertet und sich nicht zu ihrer Begründetheit verhalten habe.

2. Die nach § 356a StPO statthafte Rüge ist jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob sie binnen Wochenfrist erhoben worden ist.

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verankerte Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt. Denn der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden ist (a), noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen von ihm übergangen oder in sonstiger Weise seinen Gehörsanspruch übergangen (b).

a) Es begründet keine Gehörsverletzung, dass der Verurteilte die Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht erhalten hat. Denn sie ist den beiden Pflichtverteidigern jeweils am 7. September 2023 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt, und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt oder - wie hier - ergänzend begründet hat (st. Rspr.; s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15, juris Rn. 3; vom 21. Dezember 2018 - 1 StR 337/18, juris Rn. 3, jeweils mwN).

b) Der Senat hat den Vortrag des Beschwerdeführers im Revisionsverfahren vollständig zur Kenntnis genommen und erwogen. Das gilt auch für dessen Beanstandungen des Verfahrens, die im Beschluss vom 21. März 2024 wegen eines Verstoßes gegen § 32d Satz 2 StPO unter näheren Ausführungen als unzulässig verworfen worden sind. Eines sachlichen Eingehens auf die Verfahrensrügen hat es vor diesem Hintergrund nicht bedurft.

Soweit der Verurteilte in seiner Anhörungsrüge die vorgenannten Erörterungen des Senats angreift, trägt er seine Rechtsauffassung vor, nicht aber bisher unberücksichtigte Tatsachen, die eine vom Senatsbeschluss vom 21. März 2024 abweichende Beurteilung rechtfertigen könnten. Ohne Gehörsverletzung findet eine nochmalige Überprüfung der Formerfordernisse der Revisionsbegründung im Verfahren nach § 356a StPO nicht statt. Der Formverstoß wird durch den Rechtsbehelf auch nicht geheilt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2005 - 2 StR 544/04, StV 2005, 655; vom 6. Februar 2019 - 5 StR 473/18, juris Rn. 3).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2024 Nr. 1011

Bearbeiter: Fabian Afshar/Karsten Gaede