HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 131
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 473/18, Beschluss v. 12.12.2018, HRRS 2019 Nr. 131
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Das deutsche Strafrecht gilt auch für die Tat 1 der Urteilsgründe, da sie im Inland begangen worden ist (vgl. §§ 3, 9 StGB).
2. Die Verfahrensrügen sind nicht fristgerecht erhoben worden und daher unzulässig (vgl. § 345 Abs. 1 StPO).
3. Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgebrachten materiellrechtlichen Beanstandungen des Beschwerdeführers greifen nicht durch. Sie beruhen teils auf urteilsfremden Erwägungen, teils liefen sie auf eine - unzulässige - Rekonstruktion der Hauptverhandlung hinaus. Sie decken aber auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 131
Bearbeiter: Christian Becker