HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 160
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 1 StR 337/18, Beschluss v. 21.12.2018, HRRS 2019 Nr. 160
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. November 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 25. Oktober 2018 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Februar 2018 als unbegründet verworfen. Mit der Anhörungsrüge macht der Verurteilte geltend, dass ihm der der Beschlussverwerfung zugrunde liegende Antrag des Generalbundesanwalts „nie zur Kenntnis gebracht worden“ sei. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 356a Satz 1 StPO).
Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
Daran ändert der Umstand, dass ihm der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht zur Kenntnis gebracht wurde, nichts. Denn dieser Antrag ist dem Pflichtverteidiger des Verurteilten am 18. Juli 2018 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Dies genügt den Anforderungen des § 349 Abs. 3 Satz 1 StPO. Der Angeklagte persönlich wird in einem solchen Fall nicht benachrichtigt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 4 StR 168/15 Rn. 3; vom 10. April 1996 - 3 StR 321/95 und vom 25. September 1979 - 5 StR 354/79, NStZ 1981, 95 [bei Pfeiffer]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 349 Rn. 15), und zwar auch dann nicht, wenn er die Revision selbst eingelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 StR 327/02 Rn. 3, StraFo 2003, 172) oder ergänzend zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. September 1998 - 4 StR 93/98, NStZ 1999, 41).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2018 im Original mit den Unterschriften der mitwirkenden Richter versehen ist; für die Verfahrensbeteiligten ist lediglich eine Abschrift mit dem Ausfertigungsvermerk der Geschäftsstelle vorgesehen. Die Zustellung des Urteils des Landgerichts Bayreuth an den Verteidiger ist auf der Grundlage von § 145a StPO erfolgt.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juli 2016 - 1 StR 579/15 Rn. 5 und vom 22. Mai 2015 - 1 StR 121/15 Rn. 6).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 160
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede