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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 893

Bearbeiter: Fabian Afshar

Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 460/22, Beschluss v. 29.06.2023, HRRS 2023 Nr. 893


BGH 3 StR 460/22 - Beschluss vom 29. Juni 2023

Verwerfung der Anhörungsrüge als unbegründet (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör bei Verwerfung der Revision durch Beschluss ohne nähere Begründung; Antragsschrift des Generalbundesanwalts; Gegenerklärung).

§ 349 StPO; § 356a StPO; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 1 GG

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 23. März 2023 wird verworfen.

Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2022 als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO).

2. Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, weil die Entscheidung nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Angeklagten (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht.

Bei seiner Entscheidung hat der Senat weder im Revisionsverfahren zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen noch Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, oder in sonstiger Weise seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Der Senat hat über die Revision des Angeklagten und seine ergänzende Begründung der Sachrüge eingehend und umfassend beraten. Sämtliches Vorbringen des Angeklagten ist dabei berücksichtigt worden; dies gilt insbesondere für seine Verfahrensrügen, mit denen beanstandet worden ist, es sei rechtsfehlerhaft zum einen eine beantragte Akteneinsicht und zum anderen eine weiterhin beantragte Aussetzung der Hauptverhandlung abgelehnt bzw. nicht beschieden worden. Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluss ergänzende Ausführungen zur beanstandeten Verfolgungsermächtigung durch das Bundesministerium der Justiz gemacht.

Aus dem Umstand, dass der Senat nicht näher begründet hat, weshalb den Sach- und Verfahrensrügen der Erfolg versagt geblieben ist, sondern insofern auf die Ausführungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen hat, kann nicht geschlossen werden, dass das Vorbringen des Angeklagten übergangen worden sei. Denn die insofern maßgebliche Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. April 2023 - 5 StR 406/22, juris Rn. 3; vom 1. Juni 2021 - 3 StR 20/21, juris Rn. 5). Auch verfassungsrechtlich ist eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschlüsse vom 25. Januar 2022 - 3 StR 63/21, juris Rn. 5; vom 26. Mai 2021 - 3 StR 67/20, juris Rn. 3).

Der Umstand, dass der Senat zu der ergänzenden Begründung der Sachrüge durch die Verteidigung keine Stellung genommen hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 - 3 StR 170/21, juris Rn. 3).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 893

Bearbeiter: Fabian Afshar