HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 215
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 3 StR 170/21, Beschluss v. 21.12.2021, HRRS 2022 Nr. 215
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2021 wird verworfen.
Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Oktober 2021 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 3. November 2020 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner am 8. November 2021 eingegangenen Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Der Verurteilte beanstandet im Wesentlichen, der Senat habe entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen, weil er das Rechtsmittel ohne weitere Begründung gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und sich mithin zu dem ergänzenden Vortrag der Gegenerklärung zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht verhalten habe.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder zum Nachteil des Verurteilten Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Der Senat hat sowohl die Revisionsbegründungsschrift als auch die Gegenerklärung der Verteidigung zum Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang gewürdigt, die darin enthaltenen Beanstandungen jedoch nicht für durchgreifend erachtet. Dass dies nach dem Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts nicht näher begründet worden ist, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO und gibt daher keinen Hinweis auf die Nichtbeachtung des Sachvortrags des Revisionsführers (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Der Umstand, dass der Senat weder zu den Einzelbegründungen des Generalbundesanwalts noch zu der von dessen Antrag abweichenden Rechtsauffassung der Verteidigung in ihrer Gegenerklärung Stellung genommen hat, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Verurteilten nicht die Annahme, der Senat habe das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Das Schweigen auf ergänzende Rechtsausführungen in der Gegenerklärung offenbart im revisionsgerichtlichen Beschlussverfahren vielmehr, dass der Vortrag ungeeignet gewesen ist, die vom Generalbundesanwalt dargelegte Erfolglosigkeit der erhobenen Revisionsrügen zu entkräften (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 1 StR 460/19, NStZ-RR 2020, 224 mwN). Eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, juris Rn. 15 und vom 30. Juni 2014 - 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563 Rn. 14).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 215
Bearbeiter: Christian Becker